100 Jahre Aufsicht-Versagen: Besonderheiten der Prämienversicherung nicht erkannt

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Schutz der Privatautonomie der Verbraucher

durch Beseitigung  ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe
des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht

 

 H. D. Meyer in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827

Auszug ab Seite 827 (Fußnoten am Ende).
Mehr Informationen und Fundstellen im Original-Dokument:
 www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf

 

Die nachfolgenden Ausführungen aus dem Jahre 2000 wurden allesamt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 bestätigt (Absätze 83 und 87): „Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts (VVG) sind die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt. … Auch das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG) wird dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs.1 und Art 14, Abs. 1 Grundgesetz nicht gerecht.“

Dieser Rechtszustand herrschte seit 100 Jahren !

 

Einleitung

 „Die staatliche Versicherungsaufsichtsbehörde wird oft als Verbraucherschutzbehörde bezeichnet. Verbraucherschutz ist auch sicher die Hauptaufgabe des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV). Die Frage ist nur, was unter Verbraucherschutz zu verstehen ist. Hierzu gab es vor 100 Jahren und gegen Ende des 20. Jahrhunderts unterschiedliche Vorstellungen, wie man am Handeln des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörde, aber auch an der Entwicklung der Rechtsprechung (bis hin zum Transparenzgebot) und den Richtlinien der EU-Kommission - z.B. zur Verbraucherinformation oder über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - erkennen kann.

 Die unterschiedlichen Vorstellungen sollen im Folgenden vor allem anhand ihrer Einflüsse auf die kapitalbildende Lebensversicherung dargestellt werden, die als größter Missstand im deutschen Versicherungswesen vor hundert Jahren zur Errichtung der staatlichen Versicherungsaufsicht geführt hat. Am Ende dieses Beitrages werden Vorschläge gemacht, wie der Gesetzgeber und die staatliche Aufsichtsbehörde durch Reformen die Informationsunterlegenheit der Verbraucher beseitigen können.

Besonderheiten des Versicherungswesens –
Ursache für die staatliche Versicherungsaufsicht

Schon im Jahre 1877 hatte Elizur Wright, Insurance Commissioner in den Vereinigten Staaten von Amerika, in seinem Buch „Fallen, geködert mit Waisenkindern“ über die Lebensversicherung geschrieben:1 

 „Da in der Versicherungspolice Dinge miteinander vermengt sind, die getrennt werden sollten, und weil das Wissen darüber, was bei einem solchen Vertrag eigentlich vor sich geht, zwangsläufig fast vollständig nur auf einer Seite vorhanden ist, und weil dadurch die Möglichkeit des Schwindels so groß ist, muß man sich fragen, ob Lebensversicherungen jemals mit einem gewissen Grad an Ehrlichkeit betrieben werden.“

Ähnliches - über die Unwissenheit der Bürger und Möglichkeiten des Schwindels bei Lebensversicherungen - steht in der Begründung zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 1901:2

„Maßgebend (für die Pflicht besonderer Fürsorge des Staates auf dem Gebiete des Versicherungswesens) ist einerseits die Rücksicht auf die große wirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versi­cherungswesens, andererseits auf die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauche des Versicherungswesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiete des Wirtschafts- und Verkehrslebens selbst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener zu­verlässiger Beurteilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muß, regelmäßig nicht imstande ist. ... Bei langfristigen Versicherungen, namentlich bei der Lebensversicherung, vertraut der Versicherungsnehmer für seine Lebenszeit oder für Jahrzehnte seine oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß redlich dem Versicherungszweck entsprechend geschaltet wird. Der Staat hat ein leb­haftes Interesse daran, dieses Vertrauen zu schützen.“

 

Der Gesetzgeber hat auch damals schon erkannt, dass Versicherung etwas anderes ist als eine „beliebige, auf Erzeugung und Bereitstellung materieller Güter gerichtete freie Gewerbetätigkeit“.3 Es ist einhellige Meinung, dass Besonderheiten4 der Versicherung die Ursache für die Einrichtung der staatlichen Versicherungsaufsicht waren, insbesondere die Besonderheiten der von Aktiengesellschaften angebotenen Versicherung zur festen Prämie (Prämienversicherung) und die ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse der Kapitallebensversicherung zur festen Prämie. Man kommt also nicht umhin, diese Besonderheiten zu untersuchen, wenn man sich mit der Entstehung und den Aufgaben der staatlichen Versicherungsaufsicht und den damit zusammenhängenden Fragen des Verbraucherschutzes befassen will.

 

Die Besonderheiten des Versicherungswesens gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen ergeben sich zum einen aus dem Wesen der Versicherung, aus der „Prämienversicherung“ und aus der mit der Prämienversicherung „vermengten“ Kapitalbildung.

 

Nicht-leistungsbezogene Überschüsse durch
vorsichtige Beitrags-/Prämienkalkulation

 Ohne hier auf den Theorienstreit5 um das Wesen der Versicherung und die Rechtsnatur des Versicherungsvertrages näher einzugehen, kann man als einzigartige Besonderheit im Wirtschaftsleben feststellen, dass dem Verbraucher für eine Versicherung ein Beitrag oder eine Prämie abverlangt wird, ohne dass er erfährt, wofür genau er dieses Geld bezahlen soll. Der Versicherungsnehmer erhält zwar eine Police mit Versicherungsbedingungen, kann diese aber nicht finanziell bewerten. Ein Versicherungsangebot liefert also keine Informationen über das Verhältnis der Leistungen des einzelnen oder auch aller Versicherten einerseits und den Leistungen des Versicherungsunternehmens, speziell den „Versicherungsleistungen“ im gängigen Sinn (also den Zahlungen an die Versicherungsnehmer) andererseits.

Das hängt mit dem vielfach verkannten Wesen der Versicherung zusammen; Versicherung funktioniert jedenfalls nur in einer Gemeinschaft, die sich entweder als Verein selbst gebildet hat oder die durch eine Aktiengesellschaft organisiert wird. Hier wie dort zahlen viele Versicherte Beiträge oder Prämien, aber nur wenige Versicherte erhalten eine Versicherungsleistung in Geld. Die meisten Versicherten erhalten – ähnlich wie bei einer Lotterie – überhaupt keine solche Leistung. Der Verbraucher kann mithin anhand eines Versicherungsangebotes, also anhand des Beitrags und der Versicherungsbedingungen, kein Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis (und in der weiteren Folge – wie beim Lotterielos – überhaupt kein Preis-Leistungs-Verhältnis) erkennen.6

 

Auch der Zusammenschluss oder die Zusammenfassung vieler Versicherter kann die Ungewissheit, in welchem Umfang die Versicherten von finanziellen Verlusten betroffen werden, nicht vollends beseitigen. Nach dem Gesetz der großen Zahl kann der gesamte Beitragsbedarf nach den Versicherungsleistungen der Vergangenheit zwar annähernd geschätzt werden. Um Versicherung aber wirklich sicher zu machen, müssen Prämien durch die Einrechnung von Sicherheitszuschlägen stets überkalkuliert werden. Es entstehen regelmäßige Beitrags- bzw. Prämienüberschüsse im Versicherungsbereich, die man auch Risikoüberschüsse nennt. Zu diesen gibt es eine einhellige Meinung:7


 „Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, daß Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind.”  

Danach sind weder der Beitrag oder die Prämie noch die (Versicherungs)Leistungen im Voraus feststehende Größen. Sie können bei ihrer finanziellen Bewertung nicht zueinander in Relation gesetzt werden, so dass ein Verbraucher unmöglich rational entscheiden kann, ob ein Versicherungsangebot günstig ist oder nicht.8 Hinzu kommt, dass in dieses undurchschaubare Preis-, Prämien-, Beitrags-/(Versicherung)Leistungsverhältnis auch noch Kosten für die Verwaltung der Unternehmen eingemengt sind. Nach allem bleibt festzuhalten: Versicherung hat kein Preis-/Leistungs- und auch kein Beitrags-/Versicherungsleistungsverhältnis. Es gibt keine im Voraus erkennbare Angemessenheit der Prämie. Damit ist Wettbewerb um Versicherung als Umverteilung von Versichertengeld unmöglich. Das bestätigt auch Plath im Geschäftsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 1965/66:9

 

„Die Kalkulation muss von dem Schadenbedarf als Grundfaktor ausgehen. Dieser ist dem Wettbewerb überhaupt unzugänglich.“

 

Besonderheiten der Prämienversicherung (gegenüber der Vereinsversicherung)

 

Die Besonderheit der Versicherung zur festen Prämie (Prämienversicherung) liegt darin, dass die Unternehmen die Prämienüberschüsse und unverbrauchten Sicherheitszuschläge als frei verfügbares Unternehmensgeld beanspruchen. Die Versicherungsvereine, die inzwischen auch weitgehend mit festen Beiträgen arbeiten, sehen demgegenüber die Überschüsse als Geld ihrer Versicherten an, die Mitglieder und damit (im wirtschaftlichen Sinne) Eigentümer des Vereins sind. Das Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis und die Verwaltungskosten werden bei einem Versicherungsverein durch die Mitglieder- oder Mitgliedervertreter-Versammlung kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert.10

 

Bei der Prämienversicherung gibt es diese Kontrollen durch die Versicherten nicht. Und genau darin liegt die „Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls“. Prämienversicherer können hohe Prämien fordern mit dem (richtigen) Argument, diese böten eine besonders hohe Sicherheit. Und am Ende kassieren sie die unverbrauchten Sicherheitszuschläge als frei verfügbares Unternehmensgeld, verwenden die Prämienüberschüsse für Kostenverschwendungen oder als Gewinn, obwohl ein Prämienversicherer gerade nach der umstrittenen Risikotragungstheorie bei überkalkulierten Prämien am wenigsten oder überhaupt nichts geleistet hat.

 

Daran ist schon zu erkennen, dass freier Wettbewerb, der einen vernünftigen Kosteneinsatz und leistungsbezogene Gewinne zum Ziel hat, im Bereich der Prämienversicherung nicht funktioniert.11 Für einen Wettbewerb fehlen insoweit die wesentlichsten Voraussetzungen, insbesondere eine Preisangabe für eine beim Versicherungsvertrag ausgetauschte Gegenleistung. Die Prämie kann schon wegen der allseits anerkannten Pflicht, Prämienüberschüsse zurückzuerstatten, unmöglich ein Preis sein.12 So gab und gibt es auch heute für schlecht wirtschaftende Versicherungsunternehmen keine wettbewerblichen Sanktionen, wie selbst Farny richtig erkannt hat:13

 

„Eine optimale Verbindung zwischen marktwirtschaftlichem Sanktionsmechanismus und dem Gläubigerschutz der Versicherungsnehmer würde darin bestehen, die Eigentümer und Unternehmensleiter für ihre Fehlentscheidungen zu bestrafen, zugleich aber die Gläubigerrechte der Versicherungsnehmer zu erhalten. Praktikable Modelle für eine solche Lösung sind jedoch bisher nicht entdeckt worden.“

 

Dabei ist anzumerken, dass der marktwirtschaftliche Sanktionsmechanismus nicht nur in unternehmerischen Verlusten schlecht geführter Unternehmen besteht, sondern auch in der verbraucherschützenden Wirkung, dass erkennbar schlechte und zu teure Angebote vom Markt verschwinden.

 

Besonderheiten der mit der Prämienversicherung verbundenen Kapitalbildung

 Die Undurchsichtigkeit und die daraus resultierenden Informationsprobleme und Gefahren der Prämienversicherung werden im Bereich der kapitalbildenden Prämienversicherungen um ein Vielfaches gesteigert:

  •  weil hier auch noch Sparanteile in die Prämie eingemengt werden und Überschüsse nicht nur durch hohe Sicherheitszuschläge, sondern im Bereich der Kapitalbildung auch noch durch den niedrigen Rechnungszins entstehen, mit dem die garantierten Leistungen berechnet werden. Auch zu diesen Überschüssen aus dem Kapitalanlagebereich gibt es eine einhellige Meinung:14

 „Die Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen ent­halten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind.“

  • weil die Versicherten ausweislich der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) (die in ihrer Wirksamkeit freilich ihrerseits zweifelhaft sind) keinen Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich haben, sondern nur auf Beteiligung an den Jahresrohüberschüssen der Rechnungslegung der Unternehmen. In diese Jahresabschlüsse gehen zwar die Überschüsse aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich ein, können dort aber durch Querverrechnung mit exzessiven Kosten oder unternehmerischen Verlusten dezimiert oder als nicht leistungsbezogene Gewinne missbraucht werden. Die Möglichkeiten der sogenannten Querverrechnung beschreibt die Bundestagsdrucksache aus dem Jahre 1982 wie folgt:15

„Da Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB zuweisen, können sie jedoch vorher die Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss- und Verwaltungs­kosten­bereich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu Lasten der Versicherten voll saldieren.“

 

  • weil Wettbewerb auch um die kapitalbildende Lebensversicherung nicht möglich ist und das Fehlen von Wettbewerbssanktionen noch gravierendere Folgen hat. So hat auch der seinerzeit im BAV für Lebensversicherungen zuständige Abteilungspräsident Claus richtig festgestellt,16

„dass es eigentlich kein Regulativ gibt, das die Lebensversicherungsunternehmen zwingt, ihre Kosten in Grenzen zu halten. Da der Wettbewerb nicht durchgreift, kann ein Lebensversicherungsunternehmen trotz verschlechterter Kostenlage durchaus weiter bestehen. Hier sind es zunächst einmal die Versicherten und meistens nur die Versicherten, die die Konsequenzen von unternehmerischen Fehlentscheidungen oder sogar von Missmanagement zu tragen  haben, indem Verluste einfach zu einer Verringerung der Beitragsrückerstattung führen.“

  • weil die Prämien einschließlich der Sparanteile und die daraus gebildeten Kapitalanlagen als Unternehmensvermögen angesehen und verbucht werden. Deshalb können die Prämienversicherer das allgemeine Vorsichtsprinzip bei der Bilanzierung anwenden und auf Kapitalanlagen, die sie aus den Prämien der Versichertenbilden, Abschreibungen vornehmen, die wie Aufwendungen verbucht werden und die nach den Querverrechnungen verbleibenden Überschüsse noch weiter dezimieren.
     

  • weil die Prämienversicherer Wertsteigerungen der Kapitalanlagen nicht zu verbuchen brauchen, so dass erhebliche stille Reserven entstehen. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen,     aber auch als Differenz zwischen den abgeschriebenen Buchwerten und den tatsächlichen Werten der Kapitalanlagen entstehen. Die Prämienversicherer haben Spielräume bei ihrer Entscheidung, ob sie stille Reserven auflösen und die Versicherten zum Beispiel an den Veräußerungsgewinnen beteiligen wollen. Etwa die Hälfte der stillen Reserven von schätzungsweise 200 Milliarden DM ist dafür jedoch kaum noch fungibel,17 so dass diese Werte für die überschussberechtigten Versicherten für immer verschwunden sind.

  • weil die Verträge wegen ihrer Abhängigkeit vom Alter und der Gesundheit des Versicherten langfristig laufen müssen und dadurch zum einen die Kalkulation noch vorsichtiger erfolgen muss, zum anderen aber auch die Seriosität, Solidität und Solvabilität des Unternehmens und damit auch die Qualität des Managements und der Kapitalanlage über Jahrzehnte einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit und den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen haben.
     

  • weil es keine Kontrollen durch die Versicherten wie bei den Versicherungsvereinen gibt.

Das Wissen, was bei einer kapitalbildenden Prämienversicherung vor sich geht, war vor hundert Jahren und ist noch heute durch die Vermengung von Versicherung, Sparen und Dienstleistungen fast vollständig nur auf der Seite des Unternehmens vorhanden.18 Wegen der ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse und wegen der vermengten Vermögensmassen ist die kapitalbildende Prämienversicherung seit über hundert Jahren nicht nur informations- und wettbewerbsuntauglich, sondern die Ungeregeltheit der kapitalbildenden Prämienversicherung widerspricht auch der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat die Eigentumsgarantie zum Beispiel im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG ) beachtet und dort eine klare Trennung zwischen Unternehmens- und Kundenvermögen vorgeschrieben, so dass umstrittene Überschüsse und stille Reserven gar nicht erst entstehen und die oben beschriebenen Querverrechnungen und Spielräume gar nicht möglich sind.19 Insofern ist unverständlich, dass  der Gesetzgeber Lebensversicherungsunternehmen, die nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder bezüglich der Sparleistungen (Kapitalansammlungsanteile) die Funktion eines Kapitalanlageunternehmens ausüben,20 eine Lizenz zur Enteignung ihrer Kunden erteilt hat.

 

So war gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Konstellation in Deutschland die gleiche wie heute: Die Bürger vertrauten den Versicherungsunternehmen für Jahrzehnte ihre oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse an, waren aber – wegen der Besonderheiten der (kapitalbildenden) Prämienversicherung – zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Angebote nicht imstande und den Prämienversicherern in einem wettbewerbs- und sanktionsfreien Raum schutzlos ausgeliefert. Genau in dieser Konstellation und vor allem in der Tatsache, dass die Versicherungs-Aktiengesellschaften die Unwissenheit der Verbraucher ausgenutzt haben, sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls und einen Grund zum Handeln.

 

Fortsetzung im Dokument 100 Jahre BAV, S. 836

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Elizur Wright, Traps Baited with Orphans, 1877: „As things are mixed in the policy which ought to be kept separate, and as the knowledge of what is going on under it from year to year is necessarily almost wholly on one side, if anywhere, the facility for swindling in life-insurance is so great, that the wonder is that it should ever be conducted with any degree of honesty.“

2  Begründung/Motive zum VAG, teilweise zitiert in Prölss: VAG, 10. Auflage 1989, Vor­bem. Rdnr. 37; teilweise zitiert bei Tigges, Geschichte und Entwicklung der Versicherungsaufsicht, Verlag Versicherungswirtschaft (VVW) 1985, 81 ff..

3  Begründung zum Versicherungsaufsichtsgesetz, a.a.O. (siehe Fn. 2)

4  Manes: Versicherungslexikon 1930, Sp. 171

5  H. D. Meyer in ZRP 1990, 424; ders. in VersWissStud Bd. 2, 203 , Bd. 4, 157,  Bd. 6, 69;  ders., Das Versicherungs(un)wesen - eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb, München 1990; Schünemann in JZ 1995, 430; ders. in BB 1995, 417; ders. in VersWissStud Bd. 4, ders. in Karten/Werber/Winter, Lebensversicherung und Geschäftsbesorgung, Hamburger Reihe 1998, 26; ders. in NVersZ, 1999, 345; ders. in VersR 2000, 144; Lehmann in VersWissStud Bd. 5, 19, Bd. 6, 161; Rückle in VersWissStud Bd. 5, 251, Bd. 6, 171.

6 Langheid in: NVersZ 2000, 63: „Die glatte Überforderung gerade des durchschnittlichen Verbrauchers, das ,unsichtbare Produkt’ Versicherung zu verstehen oder auch nur hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, setzt ihn außerstande, adäquate Leistungsvergleiche vorzunehmen; das schließt zugleich einen Preisvergleich aus, weil zwar absolute Prämienbeträge miteinander verglichen werden können, nicht aber das, was vom Versicherer im Ernstfall dafür geleistet wird.“ – Stöffler: Markttransparenz in der Lebensversicherung, VVW 1984,  7; Schmidt, R. in: Prölss: VAG, 9. Aufl. 1983, Vorbem. Rdnr. 45. - Die hohen Marktanteile der teuren Prämienversicherer sind ein Indiz dafür, dass die Verbraucher Vergleiche nicht durchführen (können).

7  Gehrhardt in: Grosse/Müller-Lutz/R. Schmidt, Die Versicherung (Buchausgabe des Versicherungswirtschaftlichen Stu­dienwerks), Band 2 (1962-64), C VIII, S. 11.

8  Dabei kann ein billiges Angebot als „Versicherung” ungünstig sein, wenn keine ausreichenden Sicherheitszuschläge in die Beiträge einkalkuliert wurden. Qualitativ günstig wäre ein Angebot mit hohen Sicherheitszuschlägen, wenn sichergestellt wäre, dass die unverbrauchten Zuschläge den Versicherten wieder gutgebracht werden.

 9 GB GDV 1965/66, S. 15

10 Die Unzulänglichkeiten bei manchen Versicherungsvereinen und die Probleme des Kooptationsverfahrens sind allgemein bekannt. Es geht hier aber nur um die Darstellung der - theoretisch - unterschiedlichen Prinzipien und Arbeitsweisen.

11 Vgl. Meyer, H. D.  in: VersWissStud  Bd. 6, 69, 99 (Fn. 81).

12 Meyer, H. D. in: VersWissStud Bd. 2, 203 , 209 f., Bd. 6, 69, 75 f. m.w.N.

13 Farny in: ZVersWiss 1979, S. 66

14 Claus:  VerBAV 1980, 22 ff.. - Vgl. auch Janotta-Simons:  VerBAV 11/85, 427; Basedow  in: ZVersWiss 19 92, 419, 421 f.; Donath in: AcP 93 (1993), 279, 284 f.; Schünemann a.a.O.; Lehmann und Rückle a.a.O.; (siehe Fn. 5); BT-Drucks. 9/1493, Begründung S. 27; ebenso in BT-Drucks. 12/6959, Begründung S. 84 f.; Hanseat. OLG Hamburg VersR 1990, 475, 477.

15 BTDrucks 9/1493, Begründung S. 27.

16 Claus: VerBAV 1980, 22 ff. 25. - Es gab während der letzten 100 Jahre auch keine zivil- und strafrechtlichen Sanktionen, vgl. Meyer, H. D. in: VersWissStud Bd. 2, 203 , 238, Bd. 6, 69, 74 ff.

17 GB BAV 1997 Teil B: „Von den gesamten stillen Reserven in Höhe von 166,7 Mrd. DM entfallen knapp die Hälfte auf Grundstücke sowie auf Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen. Diese Kapitalanlagen sind entweder überhaupt nicht oder nur sehr schwer fungibel.“

18  Im Rahmen einer Verbandsklage des BdV gegen die Bedingungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen schrieb ein Prämienversicherer im Juli 1999: „Die Art und Weise der Verwendung der Prämie ist allein Sache des Versicherers und im Versicherungsvertrag nicht zu regeln.“

19  § 6 KAGG  : „(1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft ... eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. ... Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.“

20  Statistisches Bundesamt : Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik, Heft 7 1970, 331-337, (siehe Fn. 105 im Originaldokument).