Schutz der Privatautonomie der Verbraucher
durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe
des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht
H. D.
Meyer
in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“,
Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827
Auszug ab Seite 827 (Fußnoten am Ende).
Mehr Informationen und Fundstellen im Original-Dokument:
www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf
Die
nachfolgenden Ausführungen aus dem Jahre 2000 wurden allesamt durch das
Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom
26.07.2005 bestätigt (Absätze 83 und
87): „Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des
Versicherungsvertragsrechts (VVG)
sind die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt. …
Auch das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG)
wird dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs.1 und Art 14, Abs. 1
Grundgesetz nicht gerecht.“
Dieser Rechtszustand herrschte seit 100 Jahren !
Einleitung
„Die staatliche
Versicherungsaufsichtsbehörde wird oft als Verbraucherschutzbehörde
bezeichnet. Verbraucherschutz ist auch sicher die Hauptaufgabe des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV). Die Frage ist
nur, was unter Verbraucherschutz zu verstehen ist. Hierzu gab es vor
100 Jahren und gegen Ende des 20. Jahrhunderts unterschiedliche
Vorstellungen, wie man am Handeln des Gesetzgebers und der
Aufsichtsbehörde, aber auch an der Entwicklung der Rechtsprechung (bis
hin zum Transparenzgebot) und den Richtlinien der EU-Kommission - z.B.
zur Verbraucherinformation oder über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen - erkennen kann.
Die unterschiedlichen Vorstellungen sollen im
Folgenden vor allem anhand ihrer Einflüsse auf die kapitalbildende
Lebensversicherung dargestellt werden, die als größter Missstand im deutschen
Versicherungswesen vor hundert Jahren zur Errichtung der staatlichen
Versicherungsaufsicht geführt hat. Am Ende dieses Beitrages werden Vorschläge
gemacht, wie der Gesetzgeber und die staatliche Aufsichtsbehörde durch Reformen
die Informationsunterlegenheit der Verbraucher beseitigen können.
Besonderheiten des Versicherungswesens –
Ursache für die staatliche Versicherungsaufsicht
Schon
im Jahre 1877 hatte Elizur Wright, Insurance Commissioner in den
Vereinigten Staaten von Amerika, in seinem Buch „Fallen, geködert mit
Waisenkindern“ über die Lebensversicherung geschrieben:
„Da
in der Versicherungspolice Dinge miteinander vermengt sind, die getrennt
werden sollten, und weil das Wissen darüber, was bei einem solchen
Vertrag eigentlich vor sich geht, zwangsläufig fast vollständig nur auf
einer Seite vorhanden ist, und weil dadurch die Möglichkeit des
Schwindels so groß ist, muß man sich fragen, ob Lebensversicherungen
jemals mit einem gewissen Grad an Ehrlichkeit betrieben werden.“
Ähnliches - über die Unwissenheit der Bürger und Möglichkeiten des
Schwindels bei Lebensversicherungen - steht in der Begründung zum
Versicherungsaufsichtsgesetz von 1901:
„Maßgebend
(für die Pflicht besonderer Fürsorge des Staates auf dem Gebiete des
Versicherungswesens) ist einerseits die Rücksicht auf die große
wirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versicherungswesens,
andererseits auf die Gefahr schwerster
Schädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauche des
Versicherungswesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiete des
Wirtschafts- und Verkehrslebens selbst der
sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener
zuverlässiger Beurteilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muß,
regelmäßig nicht imstande ist. ... Bei langfristigen Versicherungen,
namentlich bei der Lebensversicherung, vertraut der Versicherungsnehmer für
seine Lebenszeit oder für Jahrzehnte seine oft nur unter den empfindlichsten
Entbehrungen erzielten Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß
redlich dem Versicherungszweck entsprechend geschaltet wird. Der Staat hat ein
lebhaftes Interesse daran, dieses Vertrauen zu schützen.“
Der Gesetzgeber hat auch damals schon erkannt, dass Versicherung etwas
anderes ist als eine „beliebige, auf Erzeugung und Bereitstellung
materieller Güter gerichtete freie Gewerbetätigkeit“.
Es ist einhellige Meinung, dass Besonderheiten4
der Versicherung die Ursache für die
Einrichtung der staatlichen Versicherungsaufsicht waren, insbesondere die
Besonderheiten der von Aktiengesellschaften angebotenen Versicherung zur festen
Prämie (Prämienversicherung) und die ungeregelten Vertrags- und
Vermögensverhältnisse der Kapitallebensversicherung zur festen Prämie.
Man kommt also nicht umhin, diese Besonderheiten zu untersuchen, wenn man sich
mit der Entstehung und den Aufgaben der staatlichen Versicherungsaufsicht und
den damit zusammenhängenden Fragen des Verbraucherschutzes befassen will.
Die
Besonderheiten des Versicherungswesens gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen
ergeben sich zum einen aus dem Wesen der Versicherung, aus der
„Prämienversicherung“ und aus der mit der Prämienversicherung „vermengten“
Kapitalbildung.
Nicht-leistungsbezogene Überschüsse durch
vorsichtige
Beitrags-/Prämienkalkulation
Ohne hier auf den Theorienstreit5
um das Wesen der Versicherung und die Rechtsnatur des Versicherungsvertrages
näher einzugehen, kann man als einzigartige Besonderheit im Wirtschaftsleben
feststellen, dass dem Verbraucher für eine Versicherung ein Beitrag oder eine
Prämie abverlangt wird, ohne dass er erfährt, wofür genau er dieses Geld
bezahlen soll. Der Versicherungsnehmer erhält zwar eine Police mit
Versicherungsbedingungen, kann diese aber nicht finanziell bewerten. Ein
Versicherungsangebot liefert also keine Informationen über das Verhältnis der
Leistungen des einzelnen oder auch aller Versicherten einerseits und den
Leistungen des Versicherungsunternehmens, speziell den „Versicherungsleistungen“
im gängigen Sinn (also den Zahlungen an die Versicherungsnehmer) andererseits.
Das hängt
mit dem vielfach verkannten Wesen der Versicherung zusammen; Versicherung
funktioniert jedenfalls nur in einer Gemeinschaft, die sich entweder als Verein
selbst gebildet hat oder die durch eine Aktiengesellschaft organisiert wird.
Hier wie dort zahlen viele Versicherte Beiträge oder Prämien, aber nur wenige
Versicherte erhalten eine Versicherungsleistung in Geld. Die meisten
Versicherten erhalten – ähnlich wie bei einer Lotterie – überhaupt keine solche
Leistung.
Der
Verbraucher kann mithin anhand eines Versicherungsangebotes, also anhand des
Beitrags und der Versicherungsbedingungen, kein
Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis (und in der weiteren Folge – wie beim
Lotterielos – überhaupt kein Preis-Leistungs-Verhältnis) erkennen.
Auch der
Zusammenschluss oder die Zusammenfassung vieler Versicherter kann die
Ungewissheit, in welchem Umfang die Versicherten von finanziellen Verlusten
betroffen werden, nicht vollends beseitigen. Nach dem Gesetz der großen Zahl
kann der gesamte Beitragsbedarf nach den Versicherungsleistungen der
Vergangenheit zwar annähernd geschätzt werden.
Um Versicherung aber wirklich sicher zu machen, müssen Prämien durch die
Einrechnung von Sicherheitszuschlägen stets überkalkuliert werden. Es entstehen
regelmäßige Beitrags- bzw. Prämienüberschüsse im Versicherungsbereich, die man
auch Risikoüberschüsse nennt. Zu diesen gibt es eine einhellige Meinung:
„Wenn
alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt
werden, so ist es selbstverständlich, daß Überschüsse entstehen. Bei diesen
Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind
vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten
sind.”
Danach sind
weder der Beitrag oder die Prämie noch die (Versicherungs)Leistungen im Voraus
feststehende Größen. Sie können bei ihrer finanziellen Bewertung nicht
zueinander in Relation gesetzt werden, so dass ein Verbraucher unmöglich
rational entscheiden kann, ob ein Versicherungsangebot günstig ist oder nicht.Hinzu kommt, dass in dieses undurchschaubare Preis-, Prämien-,
Beitrags-/(Versicherung)Leistungsverhältnis auch noch Kosten für die Verwaltung
der Unternehmen eingemengt sind. Nach allem bleibt festzuhalten: Versicherung
hat kein Preis-/Leistungs- und auch kein
Beitrags-/Versicherungsleistungsverhältnis. Es gibt keine im Voraus erkennbare
Angemessenheit der Prämie.
Damit ist Wettbewerb um Versicherung als Umverteilung von Versichertengeld
unmöglich. Das bestätigt auch Plath im Geschäftsbericht des
Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 1965/66:
„Die
Kalkulation muss von dem Schadenbedarf als Grundfaktor ausgehen. Dieser ist dem
Wettbewerb überhaupt unzugänglich.“
Besonderheiten der Prämienversicherung (gegenüber der Vereinsversicherung)
Die
Besonderheit der Versicherung zur festen Prämie (Prämienversicherung) liegt
darin, dass die Unternehmen die Prämienüberschüsse und unverbrauchten
Sicherheitszuschläge als frei verfügbares Unternehmensgeld beanspruchen.
Die Versicherungsvereine, die inzwischen auch weitgehend mit festen Beiträgen
arbeiten, sehen demgegenüber die Überschüsse als Geld ihrer Versicherten an, die
Mitglieder und damit (im wirtschaftlichen Sinne) Eigentümer des Vereins sind.
Das Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis und die Verwaltungskosten werden
bei einem Versicherungsverein durch die
Mitglieder- oder Mitgliedervertreter-Versammlung kontrolliert und gegebenenfalls
korrigiert.
Bei der
Prämienversicherung gibt es diese Kontrollen durch die Versicherten nicht. Und
genau darin liegt die „Gefahr schwerster
Schädigung des Volkswohls“. Prämienversicherer können hohe Prämien fordern mit
dem (richtigen) Argument, diese böten eine besonders hohe Sicherheit. Und am
Ende kassieren sie die unverbrauchten Sicherheitszuschläge als frei verfügbares
Unternehmensgeld, verwenden die Prämienüberschüsse für Kostenverschwendungen
oder als Gewinn, obwohl ein Prämienversicherer gerade nach der
umstrittenen Risikotragungstheorie bei überkalkulierten Prämien am wenigsten
oder überhaupt nichts geleistet hat.
Daran ist schon zu erkennen, dass freier Wettbewerb, der
einen vernünftigen Kosteneinsatz und leistungsbezogene Gewinne zum Ziel hat, im
Bereich der Prämienversicherung nicht funktioniert.
Für einen Wettbewerb fehlen insoweit die wesentlichsten Voraussetzungen,
insbesondere eine Preisangabe für eine beim Versicherungsvertrag ausgetauschte
Gegenleistung.
Die Prämie kann schon wegen der allseits anerkannten Pflicht, Prämienüberschüsse
zurückzuerstatten, unmöglich ein Preis sein.So gab und gibt es auch heute für
schlecht wirtschaftende Versicherungsunternehmen keine wettbewerblichen
Sanktionen, wie selbst Farny
richtig erkannt hat:
„Eine
optimale Verbindung zwischen
marktwirtschaftlichem Sanktionsmechanismus und dem Gläubigerschutz der
Versicherungsnehmer würde darin bestehen, die Eigentümer und Unternehmensleiter
für ihre Fehlentscheidungen zu bestrafen, zugleich aber die Gläubigerrechte der
Versicherungsnehmer zu erhalten. Praktikable Modelle für eine solche Lösung sind
jedoch bisher nicht entdeckt worden.“
Dabei ist
anzumerken, dass der marktwirtschaftliche Sanktionsmechanismus nicht nur in
unternehmerischen Verlusten schlecht geführter Unternehmen besteht, sondern auch
in der verbraucherschützenden Wirkung, dass erkennbar schlechte und zu teure
Angebote vom Markt verschwinden.
Besonderheiten der mit der Prämienversicherung verbundenen Kapitalbildung
Die
Undurchsichtigkeit und die daraus resultierenden Informationsprobleme und
Gefahren der Prämienversicherung werden im Bereich der kapitalbildenden
Prämienversicherungen um ein Vielfaches gesteigert:
-
weil hier
auch noch Sparanteile in die Prämie eingemengt werden und Überschüsse nicht nur
durch hohe Sicherheitszuschläge, sondern im Bereich der Kapitalbildung auch noch
durch den niedrigen Rechnungszins entstehen, mit dem die garantierten
Leistungen berechnet werden. Auch zu diesen Überschüssen aus dem
Kapitalanlagebereich gibt es eine einhellige Meinung:
„Die
Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen
enthalten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine
Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen
könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den
Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind.“
-
weil
die Versicherten ausweislich der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) (die
in ihrer Wirksamkeit freilich ihrerseits zweifelhaft sind)
keinen Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen aus dem Versicherungs-
und Kapitalbildungsbereich haben, sondern nur auf Beteiligung an den
Jahresrohüberschüssen der Rechnungslegung der Unternehmen. In diese
Jahresabschlüsse gehen zwar die Überschüsse aus dem Versicherungs- und
Kapitalbildungsbereich ein, können dort aber durch Querverrechnung mit
exzessiven Kosten oder unternehmerischen Verlusten dezimiert oder als nicht
leistungsbezogene Gewinne missbraucht werden. Die Möglichkeiten der
sogenannten Querverrechnung beschreibt die Bundestagsdrucksache aus dem
Jahre 1982 wie folgt:
„Da
Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die
Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die
Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die
Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim
Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der
Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem
Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert
durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht
werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die
Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des
Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im
Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB zuweisen, können sie jedoch
vorher die Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss- und
Verwaltungskostenbereich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf
und den Kapitalanlagen zu Lasten der Versicherten voll saldieren.“
„dass es
eigentlich kein Regulativ gibt, das die Lebensversicherungsunternehmen zwingt,
ihre Kosten in Grenzen zu halten. Da der Wettbewerb nicht durchgreift, kann ein
Lebensversicherungsunternehmen trotz verschlechterter Kostenlage durchaus weiter
bestehen. Hier sind es zunächst einmal die Versicherten und meistens nur die
Versicherten, die die Konsequenzen von unternehmerischen Fehlentscheidungen oder
sogar von Missmanagement zu tragen haben, indem Verluste einfach zu einer
Verringerung der Beitragsrückerstattung führen.“
-
weil
die Prämien einschließlich der Sparanteile und die daraus gebildeten
Kapitalanlagen als Unternehmensvermögen
angesehen und verbucht werden. Deshalb können die Prämienversicherer
das allgemeine Vorsichtsprinzip bei der
Bilanzierung anwenden und auf Kapitalanlagen, die sie aus den Prämien der
Versichertenbilden, Abschreibungen vornehmen, die wie Aufwendungen verbucht
werden und die nach den Querverrechnungen verbleibenden Überschüsse noch
weiter dezimieren.
-
weil
die Prämienversicherer Wertsteigerungen der
Kapitalanlagen nicht zu verbuchen brauchen, so dass erhebliche stille
Reserven entstehen. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine
Beteiligung an den stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen, aber
auch als Differenz zwischen den abgeschriebenen Buchwerten und den
tatsächlichen Werten der Kapitalanlagen entstehen.
Die Prämienversicherer haben Spielräume bei
ihrer Entscheidung, ob sie stille Reserven auflösen und die Versicherten zum
Beispiel an den Veräußerungsgewinnen beteiligen wollen. Etwa die
Hälfte der stillen Reserven von schätzungsweise 200 Milliarden DM ist dafür
jedoch kaum noch fungibel,
so dass diese Werte für die überschussberechtigten Versicherten für immer
verschwunden sind.
-
weil
die Verträge wegen ihrer Abhängigkeit vom Alter und der Gesundheit des
Versicherten langfristig laufen
müssen und dadurch zum einen die
Kalkulation noch vorsichtiger erfolgen muss, zum anderen aber auch
die Seriosität, Solidität und Solvabilität des Unternehmens und damit auch
die Qualität des Managements und der Kapitalanlage über Jahrzehnte einen
erheblichen Einfluss auf die Sicherheit und den Umfang der vom
Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen haben.
-
weil
es keine Kontrollen durch die Versicherten
wie bei den Versicherungsvereinen gibt.
Das Wissen, was bei einer kapitalbildenden Prämienversicherung vor sich geht,
war vor hundert Jahren und ist noch heute durch die Vermengung von Versicherung,
Sparen und Dienstleistungen fast vollständig nur auf der Seite des Unternehmens
vorhanden.
Wegen der ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse und wegen der
vermengten Vermögensmassen ist die kapitalbildende Prämienversicherung seit über
hundert Jahren nicht nur informations- und wettbewerbsuntauglich, sondern
die Ungeregeltheit der kapitalbildenden
Prämienversicherung widerspricht auch der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat die Eigentumsgarantie
zum Beispiel im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG
) beachtet und dort eine klare Trennung zwischen Unternehmens- und
Kundenvermögen vorgeschrieben,
so dass umstrittene Überschüsse und stille Reserven gar nicht erst entstehen und
die oben beschriebenen Querverrechnungen
und Spielräume gar nicht möglich sind.
Insofern ist unverständlich, dass der Gesetzgeber
Lebensversicherungsunternehmen, die nach den
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder bezüglich der Sparleistungen
(Kapitalansammlungsanteile) die Funktion eines Kapitalanlageunternehmens
ausüben,
eine Lizenz zur Enteignung ihrer Kunden erteilt hat.
So war
gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Konstellation in Deutschland die gleiche wie
heute: Die Bürger vertrauten den Versicherungsunternehmen für Jahrzehnte ihre
oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse an, waren
aber – wegen der Besonderheiten der (kapitalbildenden) Prämienversicherung – zu
eigener zuverlässiger Beurteilung der Angebote nicht imstande und den
Prämienversicherern in einem wettbewerbs- und sanktionsfreien Raum schutzlos
ausgeliefert. Genau in dieser Konstellation und vor allem in der Tatsache, dass
die Versicherungs-Aktiengesellschaften die Unwissenheit der Verbraucher
ausgenutzt haben, sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster
Schädigung des Volkswohls und einen Grund zum Handeln.
Fortsetzung im
Dokument 100 Jahre BAV, S. 836
Mehr in
VersWissStud
Mehr in
Unwesen
1 Elizur Wright, Traps
Baited with Orphans, 1877: „As things are mixed in the policy which ought to be
kept separate, and as the knowledge of what is going on under it from year to
year is necessarily almost wholly on one side, if anywhere, the facility for
swindling in life-insurance is so great, that the wonder is that it should ever
be conducted with any degree of honesty.“
2 Begründung/Motive zum VAG, teilweise zitiert
in Prölss: VAG, 10. Auflage 1989, Vorbem. Rdnr. 37; teilweise zitiert
bei Tigges, Geschichte und Entwicklung der Versicherungsaufsicht, Verlag
Versicherungswirtschaft (VVW) 1985, 81 ff..
5 H. D. Meyer
in
ZRP 1990, 424; ders. in
VersWissStud Bd. 2, 203 ,
Bd. 4, 157, Bd.
6, 69; ders.,
Das Versicherungs(un)wesen - eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb,
München 1990; Schünemann in JZ 1995, 430; ders. in BB 1995, 417;
ders. in VersWissStud Bd. 4, ders. in Karten/Werber/Winter,
Lebensversicherung und Geschäftsbesorgung, Hamburger Reihe 1998, 26; ders.
in NVersZ, 1999, 345; ders. in VersR 2000, 144; Lehmann in
VersWissStud Bd. 5, 19, Bd. 6, 161; Rückle in
VersWissStud Bd. 5, 251, Bd. 6, 171.
6 Langheid
in: NVersZ 2000, 63: „Die glatte Überforderung gerade des
durchschnittlichen Verbrauchers, das ,unsichtbare Produkt’ Versicherung zu
verstehen oder auch nur hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, setzt ihn
außerstande, adäquate Leistungsvergleiche vorzunehmen; das schließt zugleich
einen Preisvergleich aus, weil zwar absolute Prämienbeträge miteinander
verglichen werden können, nicht aber das, was vom Versicherer im Ernstfall dafür
geleistet wird.“ – Stöffler: Markttransparenz in der Lebensversicherung,
VVW 1984, 7; Schmidt, R. in: Prölss: VAG, 9. Aufl. 1983, Vorbem. Rdnr.
45. - Die hohen Marktanteile der teuren
Prämienversicherer sind ein Indiz dafür, dass die Verbraucher Vergleiche nicht
durchführen (können).
18 Im Rahmen einer
Verbandsklage des BdV gegen die Bedingungen zu kapitalbildenden
Lebensversicherungen schrieb ein Prämienversicherer im Juli 1999: „Die Art und
Weise der Verwendung der Prämie ist allein Sache des Versicherers und im
Versicherungsvertrag nicht zu regeln.“
19 § 6
KAGG :
„(1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft ... eingelegte Geld und die damit
angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. ... Das
Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft
getrennt zu halten.“
20 Statistisches Bundesamt
: Die
Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
Wirtschaft und Statistik, Heft 7 1970, 331-337, (siehe Fn. 105 im
Originaldokument).