100 Jahre Aufsicht-Versagen: Herstellung von Wissensparität - Aufgabe des Gesetzgebers

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Schutz der Privatautonomie der Verbraucher

durch Beseitigung  ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe
des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht

 

 H. D. Meyer in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827 

Auszug ab Seite 836 (Fußnoten am Ende).
Mehr Informationen und Fundstellen im Original-Dokument:
 www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf  


(Stand 2000)
 

B E S E I T I G U N G   D E R   I N F O R M A T I O N S U N T E R L E G E N H E I T 

D E R   V E R B R A U C H E R   A L S   A U F G A B E   D E S   G E S E T Z  G E B E R S

Der Gesetzgeber muss reagieren, wenn eine typisierbare Fallgestaltung eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lässt und die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend sind. So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1993 erklärt, dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört und die Gewährleistung der Privatautonomie die Pflicht des Gesetzgebers begründet, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen.21 Nach solchen Vorgaben hätten – aus heutiger Sicht – die Verantwortlichen vor hundert Jahren zunächst prüfen müssen, ob die Informationsunterlegenheit der Verbraucher bei der (kapitalbildenden) Prämienversicherung durch eine gesetzliche Regelung des Versicherungsvertrages mit klaren Vertrags- und Vermögensverhältnissen hätte beseitigt werden können. Der Gesetzgeber hätte dafür die Kardinalfrage zur Prämienversicherung untersuchen müssen:

Wie kann durch gesetzliche Vorschriften sichergestellt werden, dass den Versicherten die Prämienüberschüsse möglichst ungeschmälert gutgebracht werden, die auf keiner wirtschaftlichen Leistung der Prämienversicherer, sondern allein auf den vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen?

 Dafür wäre erste Voraussetzung gewesen, diese Prämienüberschüsse erkennbar zu machen, was einzig und allein dadurch möglich gewesen wäre, dass die Prämienversicherer ihre Prämien in einen Versicherungsbeitrag und einen Dienstleistungspreis, bei kapitalbildenden Versicherungen auch noch in einen Sparanteil hätten aufspalten müssen. Nur so hätte man die Überschüsse aus den Versicherungsbeiträgen und die Erträge und Wertsteigerungen aus den Sparanteilen identifizieren können. Nur so wäre es möglich gewesen, dass den Versicherten die ihnen zustehenden Überschüsse ungeschmälert gutgebracht worden wären.

 Die Arbeitsweise der Aktiengesellschaften hätte sich bei einer solchen Prämientrennung von der Arbeitsweise der Versicherungsvereine nur darin unterschieden, dass sie nicht gegen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen im Auftrag der Versichertengemeinschaft gehandelt hätten, sondern ihre Dienstleistungen als entgeltliche Geschäftsbesorgung – also mit Gewinnerzielungsabsicht – angeboten und erbracht hätten. Sie hätten – wie Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen – durch die Preisangabe für ihre Dienstleistungen im Versicherungs- und Kapitalanlagebereich einen Wettbewerb führen und in diesen Bereichen ihre Gewinne erwirtschaften können. Sie wären – wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen – für schlechtes Wirtschaften durch unternehmerische Verluste oder geringere Gewinne „bestraft“ worden oder vom Markt verschwunden. Gelder der Versicherten, die diese für Versicherungsleistungen oder zur Kapitalbildung bereitgestellt haben, wie auch die Erträge und Wertsteigerungen aus der Anlage dieser Gelder hätten die Versicherungsdienstleistungsunternehmen nicht mehr missbrauchen oder wegmanipulieren dürfen, weil dieses Handeln – wie bei allen anderen Finanzdienstleistungsunternehmen – den Tatbestand der Untreue erfüllt hätte. Alle wettbewerblichen, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen wären dadurch zum Funktionieren gebracht worden. 

Wie aber sollte der Gesetzgeber vor hundert Jahren erkennen, was heute die meisten Verantwortlichen noch nicht begriffen haben, dass Wettbewerb um Versicherung als bloße Einkommensumverteilung mit stets überkalkulierten Beiträgen und ungewissen, zufallsbedingten Versicherungsleistungen nicht möglich ist und auch nicht um alle Vorgänge, die mit der wettbewerbsfreien Versicherung vermengt werden (Kapitalbildung und Dienstleistungen)!? Dabei bestand schon vor hundert Jahren das Problem, dass das Versicherungswesen durch die Versicherungsrechtswissenschaft gestaltet wurde, ohne dass es wesentliche ökonomisch-wissenschaftliche Vorarbeiten gab und ohne dass die Gesetzgeber nennenswert mitwirkten.22 Damals wie heute haben die Verantwortlichen nicht erkannt, dass Versicherung ein „primär ökonomisches Phänomen“23 ist und dass die gedankliche Funktion eines Aufbereiters der großen Fragen der Privatversicherung von den Juristen auf die ökonomischen Wissenschaften übergegangen ist, besonders auf die Betriebswirtschaftslehre.24

Dem Gesetzgeber ist vor hundert Jahren nichts anderes eingefallen, als – mit großem Zweifel und unter vielen Vorbehalten25 - zu versuchen, die erkannte Gefahr der schwersten Schädigung des Volkswohls durch eine staatliche Versicherungsaufsicht zu beseitigen oder einzudämmen. Er stand dabei wegen der zunehmenden Missstände unter Zeitdruck, den die Prämienversicherer noch verstärkten, indem sie nach einem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) „geschrien haben wie der Hirsch nach dem Wasser“26 – was durchaus verständlich ist; denn für die Versicherungs-Aktiengesellschaften, die Prämienüberschüsse und Kapitalerträge für die Querverrechnung von Verlusten und als ungerechtfertigte Gewinne missbrauchen konnten, bedeutete eine staatliche Aufsicht gleichzeitig eine staatliche Anerkennung ihrer Arbeitsweise, die den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllte. Die Verstaatlichung, die seinerzeit auch erwogen wurde,27 hätte ein Ende des Gewinnparadieses der Prämienversicherer bedeutet.

Es erscheint wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber auch bei der Schaffung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 1908 wegen der von ihm acht Jahre zuvor erteilten „staatlichen Anerkennung“ nicht geprüft und erkannt hat, dass die Besonderheiten der Prämienversicherung keine klaren Vertrags- und Vermögensverhältnisse und demzufolge auch keinen Wettbewerb zulassen. So wurde die (kapitalbildende) Prämienversicherung noch ein zweites Mal vom Gesetzgeber gebilligt, indem dieser den Versicherungsvertrag, insbesondere die kapitalbildende Prämienversicherung völlig ungeregelt gelassen hat.28 Danach ist es nicht verwunderlich, dass Branchenfunktionäre die beiden Gesetze (VAG und VVG) – wegen der vielen Freiräume, die sie den Prämienversicherern gegeben bzw. belassen haben – als „vielgerühmte Meisterstücke der Gesetzgebungskunst“29 bezeichnen. Vergleicht man über hundert Jahre die Ergebnisse der Unternehmen und die Situation der Versicherten, dann kann man feststellen, dass die Aktiengesellschaften und ihre Wissenschaftler die staatliche Kontrolle kontrolliert haben (womit die Branche vor hundert Jahren wohl auch gerechnet hat, als sie „wie ein Hirsch nach der staatlichen Aufsicht schrie“).

Der Gesetzgeber meinte jedenfalls vor hundert Jahren, die Missstände und Gefahren der Prämienversicherung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde beseitigen und verhindern zu können. Damit wurde allerdings die Informationsunterlegenheit der Verbraucher im Bereich der Prämienversicherung nicht beseitigt, sondern die oben dargestellten Informationsprobleme der Verbraucher wurden lediglich auf die Aufsichtsbehörde verlagert. Diese nahm den Verbrauchern und Versicherten Informationen ab, die sie sich nicht selbst beschaffen konnten, wie zum Beispiel über die Fragen, ob ein Unternehmen – auch auf Dauer – seriös und solide ist, ob die dauernde Erfüllbarkeit der geschuldeten Leistungen und die Einhaltung der Gesetze gewährleistet ist, ob die Bedingungen dem Bedarf der Bürger und den guten Sitten und geltenden Gesetzen entsprechen und die Tarife versicherungstechnisch einwandfrei sind.

Fortsetzung im Dokument 100 Jahre BAV, S. 840


21  BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, in: NJW 1994, S. 36

22  Schmidt, R. in: Handwörterbuch der Versicherung (HdV), S. 1246

23  Schmidt, R. in: VW 1982, S. 804 

24 Schmidt, R. in: HdV, S. 1116. Ökonomische Untersuchungen zu den „großen Fragen der Privatversicherung“ haben Lehmann und Rückle durchgeführt, vgl. Fn. 5 im Originaldokument.

25  Begründung zum VAG a.a.O. (siehe Fn. 2 im Originaldokument): „Wie die in der Schweiz gemach­ten Erfahrungen bestätigen, hängen die Erfolge der öffentlichen Aufsichtsführung in erster Linie von der richtigen Gestaltung und der Tüchtigkeit der Aufsichtsbehörde ab. Soll nicht bloß der täu­schende Schein einer Aufsicht erweckt werden, letztere vielmehr eine tatkräftige, schützende Wirksamkeit entfalten, so muß die Aufsichtsbehörde mit großen Machtbefugnissen ausgestattet sein und in deren Anwendung in weiten Grenzen freies Ermessen haben. Eine Garantie für sachgemäßen Gebrauch der diskre­tionären Gewalt muß vor allem in der Beschaffenheit der Aufsichts­behörde selbst ge­sucht werden. Würde dagegen die Ausübung der öf­fentlichen Aufsicht in ungeeignete Hände gelegt, so würden die un­leugbar vorhandenen Schattenseiten des Aufsichtssystems mit aller Schärfe in den Vor­dergrund treten; die Durchführbarkeit und Nütz­lichkeit des Systems würde dann überhaupt in Frage gestellt.“ - Reichskanzler Bismarck, zitiert in: Tigges a.a.O. (siehe Fn. 2 im Originaldokument), S. 72 - 76, hatte schon damals Bedenken gegen eine staatliche Aufsicht. Man sollte gegebenenfalls „auf eine amtliche Controlle des Geschäftsbetriebes überhaupt verzichten, um nicht durch den Schein einer solchen ein Vertrauen in die Versicherungsgesellschaften zu begründen, für welche eine staatliche Gewähr nicht übernommen werden könnte.“ Bismarcks Kritik galt insbesondere den Versicherungsaktiengesellschaften, „deren Wirkungen sich um so ungünstiger gestalten, je mehr der Geschäftsgewinn der Versicherer sich steigert.“ - Tigges zitiert a.a.O. auf den Seiten 69 ff. Wagner, der eine „des­or­ga­ni­sier­te Konkurrenz“ und „ungeheure Vergeudung von Arbeitskräften und Kapitalien“ voraussah (tatsächlich kamen später Monopolanstalten mit erheblich niedrigeren Beiträgen aus als die Prämienversicherer), der auch erkannte, dass „Versicherung ihrer Natur nach kein Geschäft sei, das der freie Verkehr übernehmen und ausführen soll.“ Tigges zitiert a.a.O. auf Seite 71 Putkamer, der hierzu erklärte, Versicherung dürfe „keine Sache der Spekulation“ sein.

26  Wallmann im Jahre 1898, zitiert in: Tigges a.a.O. (siehe Fn. 2 im Originaldokument), S. 78. - Noch heute berufen sich alle Gesellschaften, Vermittler und Drückerkolonnen auf die staatliche Aufsicht und benutzen diese als Werbeargument wie z.B. in einem Handbuch der Deutschen Ring Lebensversicherungs AG: „Für den Versicherten bedeu­tet die Existenz der Aufsichtsbe­hörde einen Schutz vor der häufig vermuteten Gefahr, durch die Versicherungsunternehmen in­folge ih­rer wirtschaftlichen Überlegen­heit übervorteilt zu wer­den.“

27  Tigges: a.a.O. (siehe Fn. 2 im Originaldokument), S. 67 ff.

28  § 1 VVG ist nicht die Regelung eines vollkommen gegenseitigen Austauschvertrages, der allein Informationen, Wettbewerb und leistungsbezogene Gewinne zugelassen hätte.

29  Büchner, Präsident des GDV, in: VW Nr. 24 vom 15.12.1977, S. 1543.