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100 Jahre Aufsicht-Versagen: Ping-Pong Spiele zwischen Aufsicht und Zivilgerichten |
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H. D. Meyer in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827
Auszug ab Seite 854 (Fußnoten am Ende).
(Stand 2000)
H Ö C H S T R I C H T E R L I C H E S P I N G P O N G – K O N Z E P T …Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Aufgabe des BAV auf eine nur „ausreichende“ Wahrung der Belange der Versicherten zusammengeschmolzen, weil eine weitergehende Interessenwahrung nicht erforderlich sei.61 Barbey – einer der für die Kontrolle des BAV einzig und allein zuständigen fünf Richter des BVerwG – begründete diese Meinung damit, dass im Versicherungswesen alles privatrechtlich geregelt sei,62 wobei unerfindlich bleibt, wie er dieses zum Beispiel zur nirgendwo geregelten Überschussbeteiligung der kapitalbildenden Prämienversicherung nachweisen wollte. Barbey und das Bundesverwaltungsgericht haben dabei übersehen, dass wegen der oben beschriebenen, privatrechtlich weitgehend ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse gerade die staatliche Aufsicht geschaffen worden ist, dass der Gesetzgeber vor hundert Jahren die unleugbar vorhandenen Schattenseiten des Aufsichtssystems erkannt hatte, die mit aller Schärfe in den Vordergrund treten und die Durchführung und Nützlichkeit des Systems überhaupt in Frage stellen würden, wenn die Aufsichtsbehörde ihre weitgehenden Machtbefugnisse nicht anwenden und nur den täuschenden Schein einer staatlichen Aufsicht erwecken würde.63 Das BAV hat nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts die Belange der Versicherten nur in der Weise zu wahren, dass es eine „unangemessene“ Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der betroffenen Versicherten verhindert, nicht aber „angemessene“ Benachteiligungen.64 Das BAV hat - dieser Vorgabe des BVerwG folgend - aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur „ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten“ nach § 81 VAG nur dann ergriffen, wenn eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der materiellen Inhaltskontrolle des § 9 AGBG vorlag.65 Die Schmälerung der Überschussbeteiligung durch Kostenquerverrechnungen hat das BAV zwar gesehen, aber offenbar als nicht unangemessen angesehen. Jedenfalls haben Missstände in diesem Bereich das Amt nicht zu direkten Eingriffen, sondern nur zum Rufen nach dem Gesetzgeber bewogen, der dann die untaugliche Rückgewährquote und die ebenso untaugliche ZRQuotenV geschaffen hat. Auffallend ist, dass das BAV die Hortung stiller Reserven durch die Prämienversicherer offenbar noch nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen und hier noch nicht einmal gesetzgeberische Maßnahmen gefordert hat. Auch der Bundesgerichtshof66 (BGH) und das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg67 haben die Möglichkeiten der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Prämienversicherer erkannt, diese aber nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen, weil der Gesetzgeber die Kostenquerverrechnungen und Spielräume bei der Bestimmung ihrer Jahresüberschüsse (als Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung) gesehen und gebilligt, aber eine staatliche Aufsicht geschaffen habe, die für eine ungeschmälerte Beteiligung der Versicherten an den ihnen zustehenden Überschüssen und stillen Reserven sorgen sollte. Die Zivilgerichte sind davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde die ihr durch die Generalklausel zugewiesenen weitgehenden Machtbefugnisse ausüben würde, und haben deshalb Entscheidungen nach § 315 BGB und § 9 AGBG unter Hinweis auf die staatliche Kontrolle abgelehnt. Einfach ausgedrückt bedeutet das: Zivilgerichte greifen nicht ein, weil es das BAV gibt. Und das BAV greift nicht ein, weil es die einseitige Leistungsbestimmung nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten hält, die das Amt selbst zu Eingriffen berechtigt. Diese Situation bezeichnet Schünemann als höchstrichterliches „Pingpong-Konzept“, bei dem der „Individualrechtsschutz aufgrund des jeweils wechselbezüglicher Aufgabenzuweisungen in einem Niemandsland zwischen zivil- und verwaltungsgerichtlicher Kontrolle versandet.“68 Dieses Pingpong-Konzept zeigt sich in vielen gerichtlichen Entscheidungen. So hat sich im Jahre 1983 der BGH mit dem vom BAV genehmigten § 16 ALB befasst und eine vom Bund der Versicherten betriebene Klage eines Versicherten auf Auskunft über die Überschussbeteiligung abgewiesen mit der Begründung:69
Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass die Aufsicht durch das BAV kein Gegengewicht für die einseitige Bestimmbarkeit der Überschussbeteiligung durch den Prämienversicherer darstellt und dass es Wettbewerb um kapitalbildende Prämienversicherungen – als Gegengewicht – wegen des Fehlens sämtlicher Wettbewerbsvoraussetzungen überhaupt nicht geben kann. Im Jahre 1990 hatte das OLG Hamburg im Rahmen eines vom BdV betriebenen Verfahrens ebenfalls zum § 16 ALB zu entscheiden, eine Überprüfung der Überschussbeteiligung nach § 315 BGB auf Angemessenheit der Überschussbeteiligung und deren Neubestimmung abgelehnt und sich dabei ausführlich mit dem vom BAV zu kontrollierenden Leistungsbestimmungsrecht der Prämienversicherer auseinandergesetzt:70 „Richtig ist, dass die infolge der aufsichtsrechtlich veranlassten überhöhten Prämienkalkulation erzielten Überschüsse nicht dem Versicherungsunternehmen, sondern den Versicherten zustehen. … Dem Versicherer ist zwar im Versicherungsvertrag mit dem Versicherten hinsichtlich dessen Überschussbeteiligung ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden. Die Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB … kommt jedoch nicht zum Zuge, da die Vertragspartner in § 16 AVB … den jeweiligen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan des Versicherers als Maßstab der Bestimmung vereinbart haben. § 9 AGBG steht der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen. Denn die Bindung des Leistungsbestimmungsrechts des Versicherers an seinen eigenen Geschäftsplan kann angesichts der Notwendigkeit seiner Genehmigung durch das BAV nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Versicherers angesehen werden. Der grundsätzliche Anspruch der Versicherten auf Beteiligung an den Überschüssen aus der Lebensversicherung … ist die zwangsläufige Folge davon, dass die Versicherer durch die Versicherungsaufsicht zur Erhebung überhöhter Prämien gezwungen sind, und stellt sich damit letztlich als Ergebnis des vom Gesetzgeber für den Bereich des Versicherungsrechts gewählten Systems der staatlichen Aufsicht und Kontrolle dar. … Das hat zwar zur Folge, dass der einzelne Versicherte jedenfalls in Teilbereichen darauf angewiesen ist, auf die ordnungsgemäße Überwachung der Versicherer durch das BAV zu vertrauen. Dies muss als Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung jedoch hingenommen werden. Die theoretisch durchaus denkbare … Möglichkeit einer unzureichenden Kontrolle und Aufsicht der Versicherungsunternehmen durch die staatliche Institution BAV kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, sondern allenfalls dem Gesetzgeber Anlass zum Eingreifen geben.“ Im Jahre 1994 hat auch der BGH mit Urteil vom 23.11.1994 (IV ZR 124/93) – wiederum in einem vom BdV betriebenen Prozess – entschieden, dass ein Lebensversicherter keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht gemäß § 315 BGB den Betrag des Überschusses überprüft und neu bestimmt. Gleichzeitig hat der BGH den vom BAV genehmigten § 16 ALB einer Inhaltskontrolle unterzogen und gemeint, dass die Verweisung auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan zur Regelung der Überschussbeteiligung nach § 9 AGBG nicht unwirksam sei und auch das Fehlen einer Regelung zu den vom Gesetzgeber gebilligten Spielräumen und Möglichkeiten der Querverrechnung bei der Rechnungslegung keine unangemessene Benachteiligung darstelle, weil der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven hat, wenn sich die Überschussbeteiligung nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regele.71 Der BGH hat geprüft (unter II.), ob ein „Verstoß gegen das Transparenzgebot“ darin zu sehen ist, dass § 16 ALB auf einen geheimen Geschäftsplan verweist, einen solchen Verstoß aber abgelehnt mit der Begründung, dass in dieser Verweisung nicht die Gefahr liege, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte nicht wahrnehme. Der Senat hat dabei allerdings übersehen, dass es bei der Transparenzprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf diese Gefahr ankommt, die nur Bedeutung für die materielle Inhaltskontrolle hat. Im Jahre 1994 hatte der Senat offenbar noch nicht erkannt, was Römer (Richter im zuständigen IV. Zivilsenat) fünf Jahre später über das Transparenzgebot geschrieben hat:72 „Das Marktversagen rechtfertigt und erfordert den Eingriff durch das AGB-Gesetz. … Das Transparenzgebot hat in Rechtsprechung und Lehre eine eigene Dynamik erlangt. Es scheint sich zu einem eigenständigen Rechtsinstitut zu entwickeln. … Mit ihr sind auch die Anforderungen gewachsen, die heute an die Formulierung von Versicherungsbedingungen gestellt werden. … (Es) komme nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sei. Vielmehr würden Treu und Glauben auch gebieten, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (m.w.N). … Ergeben sich aus der Regelung für den Versicherungsnehmer nicht oder nur schwer erkennbare Nachteile, kann es erforderlich sein, dass der Versicherer auf diese Nachteile als Ergebnis seiner Regelung hinweisen muss (BGH in NJW 1998, 454).“ Dabei hatte der BGH bereits lange vorher mit seinem Urteil vom 24. November 1988 in dieser Richtung entschieden und dabei den Unterschied zwischen einer materiellen Inhaltskontrolle und einer informationellen Transparenzprüfung herausgestellt:73
Diese Abweichung hielt der BGH für zulässig, also für eine nicht unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 16 AGBG. Bei der nachfolgenden informationellen Transparenzprüfung hat der BGH jedoch festgestellt:
Tatsächlich hat der BGH im Jahre 1994 zu § 16 ALB also nur eine materielle Inhaltskontrolle durchgeführt, die Klausel aber nicht auf einen möglichen Verstoß gegen das Transparenzgebot hin überprüft. Dafür hätte der BGH – wie Römer inzwischen richtig erkannt hat – zunächst prüfen müssen, ob sich aus der Regelung des § 16 ALB für den Versicherungsnehmer nicht oder nur schwer erkennbare Nachteile ergeben. Eine solche Prüfung hat der BGH bei seiner Entscheidung später (unter IV.) in einem anderen Zusammenhang vorgenommen, nämlich bei der Prüfung, ob es eine unangemessene Benachteiligung ist, dass der Versicherte anhand der Bedingungen nicht feststellen kann, ob er an den Überschüssen und an dem Vermögenszuwachs der Kapitalanlagen in einem angemessenen Verhältnis beteiligt worden ist:
Der BGH hat hier die „Spielräume“ und Möglichkeiten der „Querverrechnung“ erkannt und nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen. Offenbar hat der BGH aber in diesen Möglichkeiten, den Umfang der Überschussbeteiligung einseitig zu bestimmen, überhaupt keine Benachteiligung gesehen. Sonst hätte der BGH die Prüfung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot fortführen müssen, die er vorher bereits zur Verweisung auf den Geschäftsplan (unter II.) begonnen hatte.74 Bei der Transparenzprüfung ist nämlich unbeachtlich, ob das Fehlen von Regelungen über die Feststellung des Überschusses eine unangemessene Benachteiligung ist und ob eine fehlende Regelung den Vertragszweck gefährdet oder nicht. Für die Transparenzkontrolle ist allein ausschlaggebend, dass überhaupt eine Benachteiligung vorliegt, was bei einer einseitigen Leistungsbestimmung immer der Fall ist. Selbst wenn der BGH dem Geschäftsplan einen öffentlich-rechtlichen Charakter zuspricht, wäre er nicht gehindert gewesen, als „Ergebnis“75 der Verweisung auf den Geschäftsplan eine einseitige Leistungsbestimmung festzustellen, die der Verbraucher nicht erkennen konnte und die deshalb eine – informationell – unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellte. Wenn in einer Klausel eine konkrete Regelung zum Leistungsumfang fehlt und durch intransparente Formulierungen oder Verweisungen der irreführende Eindruck einer konkreten Regelung erweckt wird, die Regelung aber – im Ergebnis – zu einer einseitigen Leistungsbestimmung und damit zu einer Benachteiligung der Versicherten führt, dann kann ein Gericht nicht entscheiden, dass die intransparente Klausel nicht überprüft werden könne, weil ihr eine konkrete Regelung fehle (die wegen der Intransparenz nicht zu erkennen ist).76 Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung für Verträge, die nach der Deregulierung abgeschlossen wurden, einen sibyllinischen Hinweis auf eine möglicherweise andere Betrachtungsweise gegeben: Der Versicherungsnehmer habe „jedenfalls dann“ keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven, wenn sich die Überschussbeteiligung nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan regele. Das könnte Anlass zu der Annahme geben, dass der BGH einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven bejahen würde, wenn – wie nach der Deregulierung – die Überschussbeteiligung nicht mehr nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan geregelt werden darf, sondern vertraglich vereinbart werden muss.77 Man könnte der Formulierung „jedenfalls dann“ zumindest entnehmen, dass der BGH für nach 1994 abgeschlossene Verträge eine vertragliche Regelung über die Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven voraussetzt und das Fehlen einer Regelung als unangemessene Benachteiligung ansehen würde. Fazit: BVerwG, BGH und BAV haben bisher noch nicht geprüft und deshalb auch nicht erkannt, dass es im Bereich kapitalbildender Versicherungen eine unangemessene Benachteiligung gibt, die darin liegt, dass die Verbraucher vor dem Abschluss eines Vertrages über dessen wirtschaftliche Nachteile nichts erfahren. Eben diese müssten aber durch entsprechende Regelungen in den Versicherungsbedingungen erkennbar sein.
Fortsetzung
im Dokument 100 Jahre BAV, S. 863
61 BVerwG, VersR 1981, S. 222.
§ 81 VAG
wurde danach
entsprechend geändert (eingeschränkt).
62 Barbey in: VersR 1985, S. 101, 106
63
Vgl. Fn. 25 im
Originaldokument.
64 Eine solche „angemessene“ Schlechterstellung soll zum Beispiel
vorliegen, wenn bei einer Bestandsübertragung von einem Prämienversicherer ein
Teil des Vermögens zurückbehalten wird mit dem Ergebnis, dass die Versicherten
bei einer finanzschwächeren Gesellschaft versichert sind und die
zurückbehaltenen stillen Reserven nicht mehr zur Überschussbeteiligung beitragen
können, vgl. BVerwG VersR 1994, 541 mit kritischer Anmerkung von Donath,
VersR 1994, 965. - Das BVerwG hat bisher den Schutz der Privatautonomie der
Verbraucher nicht als Aufgabe des BAV angesehen und gar nicht erst geprüft und
deshalb auch nicht erkannt, dass eine unangemessene Benachteiligung der
Verbraucher gegeben ist, wenn sie vor dem Vertragsabschluss über die - nach
Meinung des BVerwG - „angemessenen“ Benachteiligungen nichts erfahren haben.
65 Auch Römer, Der Prüfungsmaßstab bei der Mißbrauchsaufsicht
nach
§ 81 VAG
und der AVB-Kontrolle nach
§ 9 AGBG, Münsteraner Reihe H. 32, VVW Karlsruhe, 1996, S. 15, sieht in der
„ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten“ die Verhinderung und
Beseitigung von unangemessenen Benachteiligungen im Sinne einer materiellen
Inhaltskontrolle des
§ 9 AGBG, weist aber aaO. S. 23 darauf hin, dass für die Missstandsaufsicht
auch das Transparenzgebot von besonderer Bedeutung sein kann. Diese Erkenntnis
haben das BAV und das BVerwG bisher noch nicht gewonnen.
66 BGH 1983, VersR 1983, S. 746; BGH 1994, VersR 1995, S. 77.
67 Hanseat. OLG Hamburg, VersR 1990, S. 475.
68 Schünemann in: VersWissStud, Bd. 4 (1996), S. 43, 46 ff.
70 Hanseat OLG Hamburg, VersR 1990, S. 475
71 Das Urteil wurde von vielen Seiten
kritisiert, vgl. hier nur Schünemann in: VersWissStud Bd. 4, S. 43, 46
ff.: „Der BGH beläßt den Versicherungsnehmer in einem höchst unbefriedigenden
juristischen Status: Sein Individualrechtsschutz versandet aufgrund jeweils
wechselbezüglicher Aufgabenzuweisungen in einem Niemandsland zwischen zivil- und
verwaltungsgerichtlicher Kontrolle des Versicherungsverhältnisses. Jenes
höchstrichterliche ,Pingpong-Konzept’ kann schlechterdings nicht als Schlußpunkt
einer noch gar nicht richtig in Gang gekommenen Diskussion gelten. Es erklärt
sich wohl überhaupt nur aus dem auf Dauer nicht aussichtsreichen Versuch,
einer dogmatischen Durchdringung des Versicherungsvertrages im allgemeinen und
des KLV-Vertrages im besonderen auf der Basis der zugrunde liegenden
versicherungsbetriebswirtschaftlichen Vorgänge auszuweichen. Gerade darauf aber
kommt es entscheidend an.“ - Der BdV betreibt gegen das Urteil eine
Verfassungsbeschwerde.
72 Römer in: NVersZ 1999, S. 98, 103 f.
73 BGH vom 24.11.1988, in: NJW 1989, S. 222, 224
74 Der BGH hat die Transparenzprüfung
abgebrochen, weil er die Verweisung auf den Geschäftsplan in § 16 ALB als
zulässig und den Geschäftsplan selbst als nicht kontrollfähig angesehen hat. Die
Verweisung auf den Geschäftsplan ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die
Lebensversicherungsunternehmen - als Ergebnis des § 16 ALB -
auch nach ihren Geschäftsplänen den Umfang der
Überschussbeteiligung einseitig bestimmen können.
75 Römer: a.a.O. (siehe Fn. 72 im
Originaldokument). - Bei der Suche nach dem Ergebnis einer intransparenten
AGB-Klausel ist nicht von deren Wortlaut, sondern durch Auslegung (bei
Verweisungen außerdem durch einen Rechtslagenvergleich) von ihrem „gewollten“
Inhalt auszugehen.
76 Wenn der
BGH die intransparente Verweisung auf den Geschäftsplan nicht als Verstoß gegen
das Transparenzgebot angesehen hat, mag dabei vielleicht eine gewisse Besorgnis
um die Folgen einer solchen Entscheidung für die Rechtspflege mitgespielt haben,
dass möglicherweise Millionen Kapitallebensversicherungen - zumindest
hinsichtlich ihres Kapitalbildungsteils – unwirksam gewesen wären oder dass die
Gerichte ausgezahlte Rückkaufswerte und Ablaufleistungen zu Millionen
kapitalbildenden Versicherungen nach
§ 315 BGB hätten überprüfen und neu
festsetzen müssen. Diese Besorgnis wäre allerdings unberechtigt gewesen, weil
eine entsprechende Entscheidung des BGH einen Missstand aufgedeckt hätte und das
BAV verpflichtet gewesen wäre, die Geschäftspläne der Unternehmen so abzuändern,
dass eine angemessene Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven
erfolgen musste - zum Beispiel durch Anteilsscheine, wie sie die Deutsche
Beamtenversicherung bei seiner Umgründung vom Verein in eine Aktiengesellschaft
an ihre Versicherten ausgegeben hat (siehe hierzu auch Basedow in:
ZVersWiss 1992, 419). Das hätte allerdings keinen Ausgleich für die
jahrzehntelangen Verluste der Versicherten durch Querverrechnungen und nicht
leistungsbezogene Gewinne gebracht. Ein solcher Ausgleich wäre nur bei
Unwirksamkeit und Rückabwicklung des Kapitalbildungsteils der
Lebensversicherungen möglich. Das würde bedeuten, dass alle entsprechenden
Prämienanteile an die Versicherten plus Zinsen, die die Unternehmen aus den
Kapitalanlagen erzielt haben, zurückgezahlt werden müssten. 77 Renger in: VersR 1995, S. 866, 868
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