100 Jahre Aufsichtversagen: Vorverlagerung des Verbraucherschutzes in den Info-Bereich

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Schutz der Privatautonomie der Verbraucher

durch Beseitigung  ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe
des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht

 

 H. D. Meyer in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827

Auszug ab Seite 863 (Fußnoten am Ende).
Mehr Informationen und Fundstellen im Original-Dokument:
 www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf
 

 

(Stand 2000)
 

D E R   T R E N D   Z U R   V O R V E R L A G E R U N G   D E S

V E R B R A U C H E R S C H U T Z E S   I N   D E N   M A R K T - ,

W E T T B E W E R B S -   U N D   V O R V E R T R A G L I C H E N

I N F O R M A T I O N S B E R E I C H

 

Der Gesetzgeber hat vor hundert Jahren ebenso wie neunzig Jahre später der EU-Richtliniengeber erkannt, dass im Versicherungswesen selbst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muss, regelmäßig nicht imstande ist. Die EU und die nationalen Gesetzgeber nennen diesen Bürger heutzutage den „mündigen Verbraucher“, gehen aber davon aus, dass auch dieser zu eigener Beurteilung von Versicherungsangeboten nicht imstande ist, sondern klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der Angebote benötigt, damit er den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen kann.78 So entwickelte sich in den letzten zwanzig Jahren in der Rechtsprechung, durch EU-Richtlinien und deren Umsetzung durch die nationale Gesetzgebung ein deutlich erkennbarer Trend, den Verbraucherschutz im Versicherungs­wesen vom materiellen Vertragsbereich nach vorne in den informationellen Markt- und Wettbewerbsbereich zu verlagern – also in einen Bereich, wo der Verbraucher noch Verbraucher ist und noch keine ihn bindenden Entscheidungen getroffen hat.79 Für diesen Trend der Rechtsprechung, Gesetzgebung und der EU-Richtlinien gibt es – neben den oben zitierten Ausführungen des BGH und Römers zum Transparenzgebot80 - eine Vielzahl von Belegen, zum Beispiel den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993:81

 „Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als ‚Selbstbestimmung des einzelnen im Rechtsleben’. Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen. … Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl. BVerfGE 81, 242, 255). … Heute besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört. … Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen.“

 Zur gleichen Zeit hat die EU-Kommission als Erwägungsgründe für die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen genannt:

 Erwägungsgrund 9:

„Gemäß dem unter dem Abschnitt ‚Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher’ festgelegten Prinzip sind entsprechend diesen Programmen Käufer von Waren oder Dienstleistungen vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere … vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen.“

 Erwägungsgrund 16:

„Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand.“

 Durch die Verbrauchervertrags-Richtlinie wurde in das AGBG ein neuer § 24a eingefügt, wonach „die den Vertragsschluss begleitenden Umstände“ – also vorvertragliche Vorgänge – bei der AGB-Kontrolle zu berücksichtigen sind.

 Die EU hat richtig erkannt, dass es im Versicherungswesen keinen Wettbewerb gibt und eine staatliche Versicherungsaufsicht nicht zu Wettbewerb führt oder diesen nicht ersetzen kann. Die Verantwortlichen haben sich aber geirrt in ihrem Glauben, dass Markt- und Wettbewerbsversagen im Versicherungswesen durch die staatliche Regulierung verursacht oder mitverursacht wurden.82 Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Versicherung als Bereitstellung und Umverteilung von Geld für zufallsbedingte Ereignisse ist dem Wettbewerb überhaupt unzugänglich.83 Das Gleiche gilt für die Dienstleistungen der Unternehmen, die ohne Leistungsbeschreibung und Preisangabe – also nicht bewertbar – mit Versicherung vermengt sind. Es ist also nicht die Frage – wie sie immer und überall falsch gestellt, untersucht und beantwortet wird -, ob es Wettbewerb im Versicherungswesen gibt; die Frage, die endlich einmal von den Verantwortlichen untersucht werden sollte, muss sein, welche in der Versicherung zur festen Prämie vermengten wirtschaftlichen Leistungen und welche Teile der Prämie überhaupt Wettbewerbsbereiche sind und durch Wettbewerb beeinflusst werden können.84

Die Deregulierung ist als untauglicher Versuch gescheitert, „mehr“ Wettbewerb in einem Bereich herbeizuführen, in dem es Wettbewerb nicht geben kann.85 Auch nach der Deregulierung kann kein Verbraucher erkennen, ob die ihm angebotene Prämie für eine kapitalbildende Versicherung (1) den unbekannten Dienstleistungen, (2) den ungewissen und unbekannten Versicherungsleistungen und (3) der einseitig bestimmbaren Beteiligung an ungewissen Prämienüberschüssen, ungewissen Erträgen und ungewissen Wertsteigerungen der Kapitalanlagen angemessen ist. Er kann weder einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen noch eine sachgerechte Entscheidung auch im Hinblick auf andere Vorsorgemöglichkeiten treffen.86

 
Fortsetzung im Dokument 100 Jahre BAV, S. 866

 

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78  Vgl. Richtlinie 92/96/EWG = EG-Richtlinie Leben, Erwägungsgrund 23

79  Römer:  a.a.O. (siehe Fn. 65) S. 23, erkennt zwar richtig, dass „für die Mißstandsaufsicht durch das Amt das aus § 9 Abs.1 AGBG entwickelte Transparenzgebot von besonderer Bedeutung sein“ kann, stellt dabei aber hinsichtlich der Unangemessenheit einer Benachteiligung nur auf die Frage ab, ob der Vertragspartner „durch unklare Formulierungen von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird“ (so auch S. 28). Die Unangemessenheitsprüfung ist inzwischen aber - nach Sinn und Zweck des Transparenzgebotes - auch auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Stadium seiner Information und Entscheidung (also vor Vertragsabschluss) zu erweitern, wie sich aus der Richtlinie 93/13/EWG ergibt und aus § 24a AGBG.

80  Römer: a.a.O. (siehe Fn. 65), der das AGBG auch als Kompensation für ein „Marktversagen“ ansieht, die Bedeutung des AGBG und des Verbraucherschutzes (als Schutz der Privatautonomie) also auch für den Markt- und Wettbewerbsbereich erkannt hat. 

81  BVerfG vom 19.10.1993, NJW 1994, S. 36 ff.; vgl. Fn. 21

82  Die Deregulierung des Versicherungswesens ist niemals – wie oft fälschlicherweise behauptet – von Verbraucherorganisationen gefordert worden, sondern nur eine Deregulierung der Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen durch eine Prämientrennung von den Angeboten bis hin zu den Bilanzen.

83   Das bestätigen auch Aussagen von Plath in: GB GDV 1965/66, S. 15: „Die Kalkulation muß von dem Scha­denbedarf als Grundfaktor ausgehen. Die­ser ist dem Wettbewerb überhaupt unzugänglich.“ und von Sievers in: VW 1979, 1360: „Die un­ter­nehmensindividuellen Positionen, also insbesondere Kosten- und Gewinnan­sätze, die den Wettbewerb im Prämienbereich bestimmen, spielen sich in der verhält­nismäßig gering verbleibenden Spanne von etwa 15% ab“.

84   Meyer, H. D. in: ZRP 1990 , S. 426

85  Die EU wie auch der EuGH haben bisher noch nicht erkannt, dass die Angaben von Versicherungsbeiträgen sowie Informationen zu Bedingungen und Tarifen dem Verbraucher keinen Vergleich ermöglichen. Das beweist auch die Tatsache, dass die Informationsmissstände nach der Deregulierung zugenommen haben mit der Folge, dass die Deutschen - trotz zunehmenden Verständnisses für wirtschaftliche Vorgänge - immer noch zu teuer und nicht bedarfsgerecht versichert sind.

86  Vgl. noch näher Fn. 89 und 92 im Originaldokument