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100 Jahre Aufsicht-Versagen: Transparente Vertrags- und Vermögensverhältnisse |
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H. D. Meyer in Festschrift „100 Jahre materielle Staatsaufsicht …“, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hrsg), 2001, ab Seite 827
Auszug ab Seite 872 (Fußnoten am Ende).
(Stand 2000)R E F O R M D E S V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G S –U N D V E R S I C H E R U N G S A U F S I C H T S R E C H T SNach einem Jahrhundert der Intransparenz, das auf Seiten der Prämienversicherer zu nicht leistungsbezogenen Gewinnen und auf Seiten der Bundesbürger zu Hundertmilliardenverlusten102 und einem schlechten Versicherungsschutz geführt hat, sind sich (fast) alle Experten einig, dass das Versicherungsrecht grundlegend reformiert werden muss, mit dem vom BVerfG vorgegebenen Ziel,103 die Informationsunterlegenheit der Verbraucher zu beseitigen. Dabei stellt sich die Frage,
Das Ziel der anstehenden Gesetzesreform muss also sein, die derzeit bestehende Markt-, Angebots-, Vertrags- und Rechnungslegungs-Intransparenz durch Vorschriften für klare Vertrags- und Vermögensverhältnisse soweit wie möglich zu beseitigen und vor allem solchen Unternehmen, die Versicherung, Kapitalbildung und Dienstleistungen in transparenter Form anbieten und betreiben wollen, die Möglichkeit eines derartigen Geschäftsbetriebs zu verschaffen.
Aufgabe des Gesetzgebers: Schaffung von Markt- und Angebotstransparenz Es würde der Verfassung und unserer rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung entsprechen, wenn der Gesetzgeber die wettbewerbsfreie Versicherung von den Dienstleistungen und der Kapitalbildung trennt, damit dem Verbraucher die für seine Entscheidungen und Vergleiche erforderlichen Informationen möglich werden. Der Gesetzgeber müsste dafür eine Prämienaufteilung vorschreiben, die dazu führen würde, dass die Versicherungsdienstleistungsunternehmen die reinen Versicherungsbeiträge und die Einzahlungen für die Kapitalbildung als Sondervermögen verbuchen müssen.105 Die Unternehmen müssten über Preise für ihre Dienstleistungen und eventuell auch eine konkret vereinbarte Beteiligung an den Kapitalanlageergebnissen leistungsbezogene Gewinne erwirtschaften. Die Kosten und Gewinne wären auf diese Preise oder auf objektiv bestimmbare Anteile der Anlageerzeugnisse beschränkt und könnten nicht mehr – wie bisher – weitgehend beliebig mit Überschüssen aus dem Versicherungs- oder Kapitalbildungsbereich querverrechnet oder durch Hortung stiller Reserven und Vermögensverschiebungen manipuliert werden. Derartige Regelungen würden allerdings voraussetzen, dass die Verantwortlichen – auch bei der EU – anhand neutraler wissenschaftlicher Untersuchungen erkennen, dass Wettbewerb um Versicherung und auch um das Leistungsgemenge einer Prämienversicherung unmöglich ist und dass Regelungen für ein „Unbundling“ von Versicherung, Dienstleistungen und Kapitalbildung kein Eingriff in den Gewerbebetrieb sind und auch mit Dienstleistungsfreiheit nichts zu tun haben. Versicherungs-Dienstleistungen würden dann von den Unternehmen – gegen eine Vergütung – als „entgeltliche Versicherungsbesorgung“ angeboten und erbracht (§ 675 BGB). Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 1 VVG)106 und viele Vorschriften des VAG und HGB sowie zahlreiche Rechtsverordnungen (z.B. zur Rechnungslegung oder zu Informationspflichten) müssten geändert werden, damit die Versicherungsaufsichtsbehörde – unter neuen Rahmenbedingungen – künftig auch neu gegründeten Versicherungs-Dienstleistungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilen und den traditionellen „Prämienversicherern“ eine Änderung ihrer Geschäftspläne zur Umwandlung in ein Finanzdienstleistungsunternehmen erlauben kann bzw. erlauben muss. Vor hundert Jahren hat sich die Prämienversicherung, die allen rechtsstaatlichen, markt- und betriebswirtschaftlichen Prinzipien widerspricht, in das Versicherungswesen eingeschlichen und eine rechtliche Einkleidung erfahren. Paradoxerweise liefern die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere die §§ 1 des VVG und VAG , die §§ 341 ff. HGB und die ZRQuotenV und RechVersV) jetzt vordergründige Argumente, der Versicherungsbesorgung als einer Versicherungsform, die allen rechtsstaatlichen, markt- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen würde, die praktische Umsetzung zu verwehren.107 Erst durch die gesetzlich ausdrücklich geforderte Entbündelung von Versicherung, Dienstleistung und Kapitalbildung würde eine wirkliche Deregulierung erreicht, nämlich die der Unternehmensdienstleistungen. Erst durch eine solche Entbündelung würden die Voraussetzungen für wettbewerbsgerechte Informationen der Verbraucher geschaffen. Dabei könnte der Gesetzgeber sogar die informations- und wettbewerbsuntaugliche Versicherung zur festen Prämie (Prämienversicherung) mit allen oben beschriebenen Nachteilen weiterhin zulassen,108 müsste aber durch gesetzliche Regelungen der verschiedenen Versicherungsformen ermöglichen, dass der Verbraucher die Unterschiede in der jeweiligen Arbeitsweise der Unternehmen erkennen kann, dass zum Beispiel „Versicherungsbesorger“ – wie Versicherungsvereine – die Beiträge treuhänderisch verwalten, „Prämienversicherer“ dagegen die Prämien sowie die Überschüsse aus dem Versicherungs- und Kapitalanlagebereich als ihr frei verfügbares Vermögen und – soweit sie nicht für Kostenquerverrechnungen verwendet werden – als „Gewinne“ ansehen.109 Das BAV müsste im Rahmen der Missstandsaufsicht dafür sorgen, dass die Prämienversicherer über die Nachteile ihrer Arbeitsweise in ihren Verbraucherinformationen (§ 10a VAG) in verständlicher Form informieren und ihre einseitigen Leistungsbestimmungsrechte in transparenter Form in den Versicherungsbedingungen vereinbaren, mit dem Hinweis, dass durch die staatliche Versicherungsaufsicht angemessene Prämien oder eine angemessene Beteiligung an den Überschüssen aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich und an den stillen Reserven nicht zu erreichen sind. Durch den Zwang zur Information über die Nachteile der Prämienversicherung würde diese entweder vom Markt verschwinden, oder die Unternehmen müssten ihre bisherige Profitorientierung – wegen der Konkurrenz der Versicherungsbesorger – auf das Maß gerechtfertigter Gewinne zurückführen. Dadurch würde für die Prämienversicherer gleichzeitig der Zwang entstehen, die Angebote und – durch eine entsprechende Änderung der Provisionen – auch die Versicherungsvermittlung am Bedarf der Verbraucher auszurichten. Soweit für die Verbraucher Informationen im Versicherungsbereich wegen der oben dargestellten Besonderheiten nicht möglich sind, müssten entsprechende Informationen durch gesetzliche Regelungen zur Versicherungstechnik, zur Beitrags-/Prämienkalkulation und Tarifgestaltung, zu Bedingungen und Tarifen überflüssig gemacht werden.110 Der Versicherungsbereich müsste also re-reguliert werden, wobei die Regulierung von Versicherung nicht als wirtschaftslenkende Maßnahme anzusehen ist; denn sie betrifft einen wettbewerbsfreien Bereich, nicht aber die Dienstleistungen der Unternehmen. Auch hier müssten die Verantwortlichen – bis hin zur EU und zum Europäischen Gerichtshof – umdenken und einsehen, dass Versicherung als Bereitstellung und Umverteilung von Geld kein Produkt der Unternehmen, sondern eine Leistung der Versicherten ist111 und dass deshalb gesetzliche Vorgaben für den Versicherungsbereich keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen. Gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Baustein-Bedingungen Dementsprechend könnten zu allen Verbraucherversicherungen auch Grundbedingungen112 im VVG gesetzlich vorgegeben werden, mit der Möglichkeit, diese durch Zusatzbausteine zu erweitern oder einzuschränken, wobei jedes Unternehmen verpflichtet sein müsste, ein Angebot zu diesen Grundbedingungen abzugeben und jeden einzelnen Baustein in ihren Angeboten mit einer weiteren Beitragsangabe zu versehen. Wenn die Aufsichtsbehörde die Bausteinbedingungen zusammen mit Verbraucherorganisationen und Versicherungsunternehmen entwickeln würde, hätte der Verbraucher die Gewissheit, dass die Grundbedingungen einen vernünftigen Versicherungsschutz bieten. Er könnte vor allen Dingen auch wesentlich einfacher Vergleiche, insbesondere der Angebote eines Prämienversicherers und Versicherungsbesorgers, durchführen. Und den Unternehmen bliebe genügend Freiraum, den Verbrauchern eine Vielfalt von Dienstleistungen für eine Vielfalt von Versicherungs- und Kapitalbildungsmöglichkeiten anzubieten. Als Nebeneffekt würde die gesetzliche Regelung von Kern- und Bausteinbedingungen Gerichtsverfahren zur AGB-Inhaltskontrolle vermeiden oder vereinfachen: Gesetzliche Regelungen von Informationspflichten Versicherungsunternehmen und Vermittler müssten per Gesetz verpflichtet werden, dem Verbraucher alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Versicherungsschutzes erforderlich ist, und einen nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsgerechten Versicherungsschutz anzubieten und dazu eine sachgerechte Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen.113 Den Unternehmen und Vermittlern müsste – wie z.B. in § 32 WpHG – verboten sein, einem Verbraucher den Abschluss einer Versicherung oder Kapitalbildung zu empfehlen, die nicht mit den Interessen des Verbrauchers übereinstimmt. Durch solche vorvertraglichen Informationspflichten, die mit einer Beweislastumkehr und Sanktionen verbunden sein müssten, würde – neben der Konkurrenz der Versicherungsbesorger – die Profitorientierung der Prämienversicherer und die Provisionssteuerung ihrer Vermittler noch weiter reduziert und ein noch stärkerer Zwang zur Vermittlung bedarfsgerechter Versicherungen erreicht. Außerdem müssten die gesetzlichen Vorschriften zur Verbraucherinformation (§ 10a VAG, Anlage D zu § 10a VAG, § 5a VVG) konkreter ausgestaltet werden, um Auslegungsprobleme für die Aufsichtsbehörde und Richter zu beseitigen. Prämienversicherer müssten verpflichtet werden, die Nachteile kapitalbildender Prämienversicherungen als wesentlichen Inhalt ihrer Angebote zu beschreiben. Es sollte außerdem eindeutig geregelt werden, dass die Verbraucherinformation dem Verbraucher – als Prospekt – vor der Unterschrift unter einen Antrag übergeben werden muss (mit der Sanktion eines andernfalls unwirksamen Vertrages).114 Informationsbeschaffung durch die Aufsichtsbehörde Soweit Informationen wegen der Langfristigkeit der Verträge wichtig, für den einzelnen Verbraucher aber unmöglich sind, muss die Aufsichtsbehörde sich – stellvertretend für die Verbraucher und Versicherten – diese Informationen über die Arbeitsweise, Seriosität, Solvabilität und Kapitalanlage der Unternehmen beschaffen und diese Bereiche dauernd kontrollieren.115 Auswirkungen der Reform auf die Versicherungsaufsicht Vielen Lösungsmöglichkeiten ist gemein, dass sie auf den vorvertraglichen Informationsbereich ausgerichtet sind und die Privatautonomie der Verbraucher schützen (Art. 2 GG), ohne in die Privatautonomie der Unternehmen einzugreifen. Mit dem neuen Verständnis von Verbraucherschutz (als Schutz der Privatautonomie) ist die entscheidende Neuerung verbunden, dass BAV-Eingriffe eine größere Eindringtiefe gewinnen und das BAV eher und öfter als bisher zu Eingriffen berechtigt und verpflichtet ist. Grundlage und Eindringtiefe für BAV-Eingriffe ergeben sich jetzt durch eine „unangemessene Benachteiligung“ der Verbraucher im Sinne der informationellen Transparenzprüfung. Wenn sich zum Beispiel ein Informationsmissstand für die Verbraucher ergibt, weil in der Werbung oder Verbraucherinformation oder in den Bedingungen eines Prämienversicherers über die Nachteile seines Angebots – auch im Vergleich zu anderen Vorsorgemöglichkeiten – nicht informiert wird, dann besteht für das BAV eine Verpflichtung zum Eingreifen auch dann, wenn die Nachteile vom Gesetzgeber gesehen und gebilligt worden sind und das BAV die Benachteiligung der Verbraucher oder Versicherten nicht durch andere Maßnahmen beseitigen kann (wie z.B. im Bereich der kapitalbildenden Prämienversicherung). Denn das Fehlen einer derartigen Information über angebotsimmanente Nachteile ist nach dem Transparenzgebot – gerade bei Versicherungen, die nur aus Worten und Zahlen bestehen – zweifellos eine „unangemessene Benachteiligung“, die im Rahmen der „ausreichenden Wahrung der Belange der Verbraucher und Versicherten“ zu beseitigen oder zu verhindern ist. Damit ist zwar eine Erweiterung der Aufgaben des BAV verbunden. Auf der anderen Seite würde der Aufsichtsbehörde durch die vorgeschlagenen klaren gesetzlichen Regelungen in vielen Bereichen ihre Aufgabenerfüllung erleichtert. Im Aufsichtsamt sollte eine mit Verbrauchervertretern besetzte unabhängige Abteilung als eine Art „Versicherungsbeirat“ eingerichtet werden, die – zusammen mit dem BAV – den Versicherungsbereich (Prämien, Tarife, Bedingungen) überwachen und möglicherweise auch als Ombudsmann tätig werden könnte. Um die neuen Aufgaben der staatlichen Versicherungsaufsicht zu verdeutlichen, sollte in § 81 VAG klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde auf eine „ausreichende Wahrung der Belange der Verbraucher und Versicherten“ achten muss. Fortsetzung im Dokument 100 Jahre BAV, S. 881 Stellungnahme 13.06.06 VersWissStud 2, 6, 15, 24, 30 Unwesen ZRP
102 Dazu gehören auch die Milliardenverluste der Verbraucher durch Abschreibungen, die der Gesetzgeber in dem Irrglauben, Versicherung sei ein Produkt und die Prämie (auch für kapitalbildende Versicherungen) sei ein Preis, den Prämienversicherern gestattet hat. Abschreibungen auf Anlagen aus Kundengeldern sind ein rechtlich wie ökonomisch unzulässiger Vorgang, der eine willkürliche Enteignung der Versicherten ermöglicht und damit an den Strafrechtstatbestand der Untreue grenzt. 103[Siehe Fn. 21 im Originaldokument 104[Die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin hat im Jahre 1999 angekündigt (WM 1999, 169 f.), dass sie für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherungen beabsichtige, „klare vertragsrechtliche Vorgaben zu Überschußbeteiligungen zu schaffen, die mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger bringen.“ 105[Diese Aufteilung der Prämie wird von allen Ländern bei der Ermittlung der Bruttoproduktion von Versicherungsunternehmen vorgenommen, so das Statistische Bundesamt „Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen“ in Wirtschaft und Statistik, 1970, Heft 7, 331-337 (Hervorhebungen durch Verfasser): „Sie (Anmerkung des Verfassers: die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Produktionsleistungen der Versicherungsunternehmen) beruhen bei den Beitragseinnahmen darauf, daß diese nicht nur Entgelt für die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen sind, sondern im Normalfall gleichzeitig auch den individuellen Beitrag der Versicherungsnehmer zur Deckung von Schäden und - im Falle der Lebensversicherung - auch Sparleistungen (Kapitalansammlungsanteile) enthalten, die das Versicherungsunternehmen bis zum Eintritt der Fälligkeit verwaltet und bezüglich derer es die Funktion eines Kapitalanlageunternehmens ausübt. Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen und geht als solches in die Berechnung des Bruttoproduktionswertes der Versicherungsunternehmen ein. Der Risikoanteil dient der Deckung der anfallenden Schaden- bzw. Versicherungsfälle und stellt ein Element der Umverteilung dar. Der Kapitalansammlungsanteil wird schließlich bei der Darstellung der Veränderung der Kreditbeziehungen berücksichtigt. Für die Darstellung im Kontensystem wird unterstellt, daß die Vermögenserträge und Kursgewinne, die neben den Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen der Deckung der Leistungen dienen, den Versicherungsnehmern als Verzinsung ihrer Ansprüche an die Versicherungsunternehmen zufließen. Für die Darstellung im Kontensystem wird unterstellt, daß die Vermögenserträge und Kursgewinne, die neben den Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen der Deckung der Leistungen dienen, den Versicherungsnehmern als Verzinsung ihrer Ansprüche an die Versicherungsunternehmen zufließen. Zusammen mit dem Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen bilden sie die sogenannte Nettoprämie im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese Nettoprämien werden als Einlagen (Forderungen) der Versicherungsnehmer bei den Versicherungsunternehmen auf den Finanzierungskonten gebucht. Als Gläubiger erscheinen ausschließlich die privaten Haushalte.“ - Dieser Beurteilung der wirtschaftlichen Vorgänge entsprach auch der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes der SPD-Bundestagsfraktion vom 02.07.97 (BT-Drucks. 13/8163), der in § 1 VVG-E die Regelung vorsah: „(3) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, im Vertragsangebot, im Vertrag und in den Prämienrechnungen die Versicherungsprämie aufgegliedert auszuweisen 1. mit dem Entgelt für das Dienstleistungsgeschäft und den Vertragsabschluß ... , 2. mit dem Risikobeitrag ... und 3. mit dem Sparbeitrag für das Kapitalanlagegeschäft ...“ - Auch das OLG Nürnberg hat kapitalbildende Versicherungen als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, in: VuR 1991, 274. - Vgl. zu entsprechenden Theorien und ökonomischen Untersuchungen Fn. 5 im Originaldokument. - Der BGH hat die Frage, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt, bei seiner Entscheidung vom 3. März 1982 (BGHZ 83, 169, 174) offen gelassen und im Jahre 1994 gemeint (in: VersR 1995, 77, 78): „Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es auch hier nicht.“ 106[Versicherung“ müsste definiert werden als Beseitigung finanzieller Risiken (1) durch die gemeinschaftliche Bereitstellung von Geld („Vereinsversicherung“ oder „Versicherungsbesorgung“) oder (2) durch die Verpflichtung eines Unternehmens zu einer bedingten Geldzahlung („Prämienversicherung“). Für eine zukunftsweisende „Jahrhundertreform“ müssten danach folgende Versicherungsformen mit ihren unterschiedlichen Rechten und Pflichten geregelt werden (gegebenenfalls durch Verweisung auf allgemeine Rechtsvorschriften z.B. § 675 BGB, § 705 BGB, § 762 BGB, § 700 BGB oder das KAGG, evtl. mit der Möglichkeit einer elastischen Anpassung an die Verkehrsauffassung wie im § 1 KWG Abs. 1 Satz 3.): (1) Versicherung über einen Versicherungsverein gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages („Vereinsversicherung“) oder (2) Versicherung über ein Versicherungsunternehmen gegen Zahlung einer Prämie („Prämienversicherung“) oder (3) Versicherung über ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen als „Versicherungsbesorgung“ gegen Zahlung eines Versicherungsbeitrages und einer Dienstleistungsvergütung. Gesetzlich geregelt werden müsste, dass mit dem Vertrag eine Kapitalbildung verbunden werden kann, insbesondere (1) durch Zahlung eines entsprechend erhöhten Mitgliedsbeitrages, (2) durch Zahlung einer entsprechend erhöhten Prämie oder (3) durch Zahlung eines ausschließlich für die Kapitalbildung bestimmten Betrages (wobei die einzelnen Alternativen der Versicherung und Kapitalbildung in unterschiedlicher Form miteinander kombinierbar sein sollten). 107[Mitteilung des BAV an den BdV vom 26.09.00 (Q2-481/00 [Z]): „1. Ein Unternehmen, das lediglich ,Versicherung im Rahmen einer Geschäftsbesorgung’ anbieten möchte, betreibt m. E. keine Versicherung, da das Unternehmen selbst kein Risiko übernimmt, sondern lediglich eine Dienstleistung, und als Einnahme nur das Entgelt für die Dienstleistung, aber nicht die Prämie insgesamt verbuchen kann. Ein solches Unternehmen dürfte unmittelbar auch nicht Versicherungsgeschäfte betreiben und könnte daher auch nicht als Versicherungsunternehmen zugelassen werden. - 2. Wie Sie zutreffend ausführen, legt die HUK-Coburg die Kalkulation ihrer Prämie in der Lebensversicherung offen, indem sie die kalkulierten Verwaltungskosten dem Versicherungsnehmer mitteilt. Diese Offenlegung, die nicht gesetzlich geboten ist, ändert an den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften für den Versicherer nichts.“ - Das BAV zeigt hier das totale Missverständnis von Versicherung, das in vermeintlich herrschenden Meinungen zum Ausdruck kommt. Dabei wird übersehen, dass auch ein Versicherungsverein keine Risiken übernimmt und trägt, sondern dass dort – im Verein - durch die gemeinschaftliche Bereitstellung von Geld alle finanziellen Risiken beseitigt werden. Nichts anderes geschieht bei einem Prämienversicherer, bei dem die staatliche Aufsicht dafür sorgt, dass die angeblich übernommenen und vom Prämienversicherer getragenen Risiken durch Überkalkulation der Prämien und Bildung immenser Rückstellungen und Reserven sowie eine oft übertriebene Rückversicherung beseitigt werden. Versicherung verträgt sich nicht mit fortbestehenden (übernommenen und zu tragenden) Risiken, weil sonst Versicherung zur Spekulation würde. Versicherung ist Risikobeseitigung, andernfalls wäre Versicherung keine Versicherung. Und wo wird von einem Prämienversicherer ein Risiko übernommen oder getragen, wenn im Bereich der Kapitalbildung mit einem Rechnungszinssatz kalkuliert werden muss, der nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 60 % des zehnjährigen Durchschnitts der Staatsanleihen nicht überschreiten darf ? - Zu 2.: Wenn Versicherungsunternehmen die Kalkulation ihrer Prämie offen legen, die entsprechenden Einnahmen aber nicht in ihre Rechnungslegung übernehmen müssen (also weiterhin Querverrechnungen vornehmen können), dann sind entsprechende Angaben eine irreführende Werbung, weil den Verbrauchern gegenüber der falsche Eindruck erweckt wird, dass die offen gelegte Kalkulation eingehalten würde und Querverrechnungen nicht möglich seien. - Dieser Vorgang zeigt überdeutlich, wie dringend notwendig neutralwissenschaftliche Untersuchungen zum Wesen der Versicherung sind und entsprechende Neuregelungen des Versicherungsvertrages, die eine Versicherungsbesorgung zulassen. 108[Der Nachteil einer weiteren „Billigung“ der Prämienversicherung wäre, dass die Angebote von Prämienversicherern und Versicherungsbesorgern nicht oder nur schwer vergleichbar wären. Ein „Versicherungsbesorger“, der besonders sichere Versicherungsangebote zu hohen Beiträgen und einem angemessenen Dienstleistungspreis anbietet, würde gegenüber einem Prämienversicherer mit weniger sicherem Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien teuer erscheinen. Die Verbraucher könnten vor einem Vertragsabschluss die zu erwartenden hohen Beitragsrückerstattungen bei der Versicherungsbesorgung nur schwer bewerten und nicht in einen Vergleich einbeziehen. Viele würden außerdem glauben, dass die Dienstleistungen der Prämienversicherer - im Gegensatz zum Versicherungsbesorger - „umsonst“ seien. Die gleichen Nachteile haben Versicherungsunternehmen, die ihre Beiträge für kapitalbildende Lebensversicherungen aufschlüsseln und ihre Abschlusskosten angeben, während die Prämienversicherer diese in ihren Prämien verstecken. 109[Neue Vorschriften zur Prämienversicherung müssten dann allerdings ausdrücklich regeln („billigen“), (1) dass Prämienversicherer nicht treuhänderisch „Kundengelder“ verwalten, sondern über deren Einsatz für Kosten und über die zwangsläufig entstehenden Überschüsse aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich frei verfügen können, (2) dass der Prämienversicherer einseitig die Abschlusskosten, die Rückkaufswerte und die Überschussbeteiligung bestimmen kann, ohne dass § 315 BGB gelten soll, (3) dass durch Abschreibungen und die Unterlassung von Wertaufholungen bei Kapitalzuwächsen stille Reserven entstehen, dass Versicherte aber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den stillen Reserven haben, (4) dass der Prämienversicherer ohne Zustimmung der Versicherten den Versicherungsbestand unter Zurückbehaltung von Vermögen auf ein anderes („ärmeres“) Unternehmen übertragen darf usw. 110[Beispielhaft sei eine Verankerung des versicherungstechnischen Grundsatzes der Gleichbehandlung gleicher Risiken mit gleichen individuellen Risiko- und Gefahrenmerkmalen genannt. Zur Tarifgestaltung müsste geregelt werden, dass nur solche Versicherten zu einer Beitragsklasse zusammengefasst werden dürfen, die das gleiche individuelle Risiko und eine gleiche sie bedrohende oder von ihnen ausgehende Gefahr aufweisen. Die Verwendung bestimmter (diskriminierender) Tarifmerkmale sollte - wie in § 81e VAG - verboten werden. Von diesen Grundsätzen dürfte aus Gründen der Rationalisierung nur mit Zustimmung des BAV und eines Verbraucherbeirates beim BAV abgewichen werden. 111[Nur die Dienstleistung „Geldeinzug und -umverteilung“ ist - im weiteren Sinne - das Produkt der Versicherungsunternehmen, nicht aber der dadurch erreichte Dienstleistungserfolg „Versicherung“. Ebenso ist nur der Transport von Möbeln das Produkt eines Spediteurs, nicht aber der Dienstleistungserfolg, dass die Möbel sich danach an einem anderen Ort befinden. Das Gleiche gilt für die Dienstleistungen der Post und Banken hinsichtlich der Umverteilung von Briefen, Paketen und Geld. 112[Der Besondere Teil des VVG sollte den Kerngehalt aller Verbraucherversicherungen stärker als bisher durch die Verankerung eindeutiger gesetzlicher Leitbilder regeln. Dabei müssten wichtige, den Versicherungsschutz betreffende Begriffe wie z.B. „Feuer“, „Sturm“, „Einbruchdiebstahl“, „Beraubung“, „Leitungswasser“ oder „Haftpflichtschaden“ einheitlich definiert werden. - Die bereits bestehenden Vorschriften zu einzelnen Versicherungsarten müssten überarbeitet und vor allem zur Lebensversicherung geändert werden (entsprechend den in Fn. 106 des Originaldokuments vorgeschlagenen Neuregelungen zu den unterschiedlichen Formen der Versicherung und Kapitalbildung, insbesondere die Regelungen der §§ 174 und 176 sowie 172 VVG, aus dem sich klar ergeben müsste, dass die Änderung von Prämien, Beiträgen und Bedingungen ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zulässig ist, wenn und soweit sie den Versicherungsschutz betreffen, nicht aber den Bereich der Abschlusskosten und der Kapitalbildung). 113[Als Richtschnur kann der vom Bundestag im Jahre 1997 abgelehnte § 48a VVG-E des Gesetzentwurfs des Bundesrates dienen (BT-Drucks. 517/97, zitiert bei Meyer, H. D. in: VersWissStud Bd. 6, 69, 88). - Alle Punkte, die mit dem „vorvertraglichen Bereich“ der Werbung, Versicherungsvermittlung und Verbraucherinformation zusammenhängen, sollten von der inzwischen eingesetzten VVG-Reform-Kommission als eine Art „Notreform“ vorgezogen werden, um den schlimmsten Missstand im bundesdeutschen Versicherungswesen, die nicht bedarfsgerechte Absicherung fast aller Bundesbürger im Bereich der Berufs-, Hinterbliebenen- und Altersvorsorge, zu beseitigen, vgl. Meyer, H. D. in: VersWissStud Bd. 6, 88. 114[Das Problem der Verbraucherinformation könnte entschärft werden durch eine gesetzliche Regelung, dass der Antrag des Verbrauchers als invitatio ad offerendum zu verstehen ist. Dies würde sicherstellen, dass der Versicherungsinteressent alle für einen Vergleich und für seine Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor dem Vertragsabschluss erhält. Gleichzeitig müssten Regelungen zur vorläufigen Deckung eingeführt werden, damit der Verbraucher sich für die Zeit der Prüfung des Angebotes und des Vergleichens sofortigen Versicherungsschutz (gegen Zahlung eines Beitrages bzw. einer Prämie) verschaffen kann. - Auch ein verbessertes Vertragslösungsrecht würde das Problem unzureichender Information und für das Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen das Problem der Anpassung von Prämien und Bedingungen an veränderte Verhältnisse reduzieren. 115[Damit Versicherte sich bei negativen Veränderungen im Unternehmensbereich von ihrem Vertragspartner schnell lösen können, müsste ein jährliches Kündigungsrecht eingeführt werden. Durch ein solches Kündigungsrecht, das - außer zu gesundheitsabhängigen Versicherungen - auch den Unternehmen eingeräumt werden könnte, würde sich gleichzeitig das Problem der Beitrags-, Prämien- und Bedingungsanpassungen erledigen.
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