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Änderung des VVG-Entwurfs der Bundesregierung vom Dezember 2006 durch Beschlüsse des Rechtsausschusses |
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Auszüge aus „elektronischer
Vorab-Fassung“ Deutscher Bundestag Drucksache 16/5862 16. Wahlperiode 28.06.2007
Beschlussempfehlung und Bericht Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts A. Problem Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Die vorliegende Gesamtreform soll den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer deutlich stärken und die Transparenz erhöhen. Der Gesetzentwurf sieht neue Regelungen zur Laufzeit von Verträgen und zu Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechten, zur vorläufigen Deckung und zur Pflichtversicherung vor. Für einzelne Versicherungszweige, z. B. für die Berufsunfähigkeitsversicherung, werden gesetzliche Mindeststandards bestimmt. Insbesondere wird das Recht der Lebensversicherung modernisiert. Der Entwurf berücksichtigt insoweit auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Dem Versicherungsnehmer soll eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen übergeben werden; ferner soll er jährlich über die tatsächliche Entwicklung unterrichtet werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, die wichtige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen enthält. Darüber hinaus werden für Pflichtversicherungen der Direktanspruch gegen den Versicherer auf zwei wesentliche Fälle (neben den Ansprüchen nach dem Pflichtversicherungsgesetz) zurückgeführt, die Regelung zur Rückkaufswertberechnung in der Lebensversicherung geändert und von der Rückwirkung ausgenommen, die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten an die neueren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst und im Bereich der privaten Krankenversicherung die Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung inhaltlich unverändert in das neue Versicherungsvertragsgesetz überführt.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der C. Alternativen Fortgeltung des bisherigen Rechts. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3945 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, 20. Juni 2007 Der Rechtsausschuss
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Veränderungen:
§ 6 (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
§ 21 (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
§ 28 (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 99 Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden
§ 115 (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt, oder 2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, oder 3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
§ 116 (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
§ 152 (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
§ 153 (1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden
§ 166 (4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.
§ 168 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.
§ 169 (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes anstelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
§ 179 (3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
§ 202 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 211 (2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden 1. u n v e r ä n d e r t 2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
§ 213 (1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pfllegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. (4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.
§ 214 (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten 1. u n v e r ä n d e r t
2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Artikel 2 Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Erstes Kapitel“
Artikel 1 (3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt. (4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
Artikel 4 (1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altvertäge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen. (2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel 5 Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:
„Achter Abchnitt Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.“ 2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird angefügt: unverändert
Artikel 7 Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst: „Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“. 14. Die Anlage D wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“.
Artikel 9 (11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinne von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begründet wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach § 34 außer Betracht. § 109 des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ 2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsverpflichtung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Ausnahme der §§ 103 und 118 entsprechende Anwendung, ohne dass gegen den zur Freistellung Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinne von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begründet wird.“ Artikel 10 Artikel 43 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird aufgehoben. Artikel 11 (1) Kapitel 8 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom (einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts) wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 8 (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten. (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1
sowie über die Anbieter solcher Leistungen; (5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. (6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt. (7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch.
§ 193 (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist
verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich
vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für
ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich
vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für
ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine
betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist,
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die
möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom HundertAnteils auf den Höchstbetrag von 5000
Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private
Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann
bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im
Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter
Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni
2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei
einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach
§ 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur
abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert
war und der Versicherer (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt. (7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
§ 194 (1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre. (2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.
§ 195 (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden. (3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.
§ 196 (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif. (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können
ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen
§ 197 (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten. (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§ 198 (1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
§ 199 (1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet. (2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren. (3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif. § 200 Bereicherungsverbot Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§ 201 Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. § 202 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 203 (1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. (2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. (4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden. (5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
§ 204 (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; 2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; b) bei einem Abschluss eines Vertrages die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte. Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinaus gehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2 kann nicht verzichtet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§ 205 (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht. (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
§ 206 (1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat. (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicherten Personen die Krankenversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 207 (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat. (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
§ 208 (1) Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.“ (2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§193 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt. c) In Satz 2 wird die Angabe „§178f Abs. 1“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 “ ersetzt. d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die Angabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt. e) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter “( § 16 in Verbindung mit § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes)“ gestrichen. (3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I, S. 1783), die zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 12 (1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102); 2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1- 3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286). (2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. +++++++++++++++++++++++++++++++++++ Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Dirk Manzewski, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Mechthild Dyckmans, Sevim Dagdelen und Jerzy Montag I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3945 in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Finanzausschuss (64. Sitzung) und der Ausschuss für Arbeit und Soziales (53. Sitzung) haben die Vorlage am 20. Juni 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme der Vorlage in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie (40. Sitzung) und der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (50. Sitzung) haben die Vorlage am 20. Juni 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Annahme der Vorlage in der Fassung der Beschlussempfehlung empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat ferner mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE. empfohlen. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. hat er ferner die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen. III. Beratung im Rechtsausschuss
Der
Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 28. Februar 2007
beraten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung hierzu durchzuführen, die am
28. März 2007 (56. Sitzung) stattfand. An der Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:
Hinsichtlich
des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 56. Sitzung Bei seinen Beratungen lag dem Rechtsausschuss eine Petition vor. Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 69. Sitzung am 20. Juni 2007 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme zu empfehlen. Die Fraktion der SPD erläuterte, wieso eine Gesamtreform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) notwendig gewesen sei und betonte, der Rechtsausschuss habe bei seiner Arbeit auf einen sehr guten Gesetzentwurf der Bundesregierung zurückgreifen können. Dies habe sich auch in der Anhörung gezeigt. In den Gesprächen mit den Berichterstattern seien nur noch Marginalien geändert worden. Eine wesentliche Änderung zum geltenden Recht sei die Abschaffung des Policenmodells, so dass der Versicherte nun bereits vor Vertragsabschluss umfassende Informationen und Beratungen erhalte. Dies erleichtere auch die Beweisführung im Streitfalle. In bestimmten Fällen – unbekannter Aufenthaltsort oder Insolvenz des Schädigers – erhalte der Geschädigte nun auch einen Direktanspruch gegen die Versicherung. Dieser Direktanspruch werde unter anderem auf Ausnahmefälle begrenzt, um einen Anstieg der Beitragssätze zu vermeiden. Der Wegfall des sog. Alles-oder-nichts-Prinzips, das Leistungen der Versicherungen auch bei grober Fahrlässigkeit vorsehe, stärke den Verbraucher, auch wenn die Umsetzung für die gerichtliche Praxis Mehrarbeit verursachen werde. Der Versicherte werde nunmehr angemessen an den stillen Reserven der Versicherungen beteiligt; durch die Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre erhöhe sich der anfängliche Rückkaufswert. Eine Kritik an dem Verfahren zur Einführung des Artikels 11 wies sie als unbegründet zurück. Die Änderungen seien den Berichterstattern rechtzeitig zugegangen. Im Übrigen handele es sich nur um die Implementierung geltenden Rechts. Die Fraktion der FDP zeigte sich verärgert über die Einfügung der Vorschriften zur Umsetzung der Gesundheitsreform in Artikel 11. Dies sei zu kurzfristig mitgeteilt worden, so dass eine Debatte mit Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung und mit den Fachpolitikern des Gesundheitsausschusses nicht möglich gewesen sei. Die Begründung zu Artikel 11 weise lapidar auf die inhaltsgleiche Übernahme der Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse für die private Krankenkasse hin. Dies lasse die parlamentarische Beteiligung leerlaufen. Die Fraktion der FDP habe die inhaltliche Übereinstimmung in der Kürze der Zeit nicht überprüfen können. Daher werde die Fraktion der FDP dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Sie habe sich gewünscht, dass der Gesetzentwurf mit großer Mehrheit hätte angenommen werden können. Sie unterstütze viele Punkte des Gesetzentwurfes, die die Fraktion der SPD bereits erwähnt habe. Mit dem Policenmodell hätten sich zwar praktisch kaum Schwierigkeiten gezeigt. Die Abschaffung des Policenmodells sei jedoch im Hinblick auf das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren und eine drohende Europarechtswidrigkeit nur konsequent. Die Angleichung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung vollziehe eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Berechnung der Mindestrückkaufswerte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach. Positiv sei, dass man sich im Berichterstattergespräch auf die Abschaffung gesetzlich garantierter Rückkaufswerte und auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Neuverträge geeinigt habe. Die Fraktion der FDP hätte sich allerdings eine Begrenzung des Direktanspruchs auf die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie längere Umsetzungsfristen in Anbetracht der Anzahl bestehender Verträge und der Reichweite der Änderungen gewünscht. Die Fraktion der CDU/CSU erwiderte, die FDP habe wohl leider nur einen Grund gesucht, um dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen zu müssen. Artikel 11 sei die Übernahme aus einem bereits anderweitig beschlossenen Gesetz. Sie stimmte der Ausführung der Fraktion der SPD zu, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch Dank der Vorarbeiten der Expertenkommission zum VVG bereits eine sehr gute Grundlage gewesen und durch einige Änderungen des Ausschusses noch verbessert worden sei. Auch sie hätte die Fortführung des Policenmodells akzeptiert, die Anpassung an das EG-Recht habe aber dessen Abschaffung erfordert. Die meisten Regelungen träten zum 1. Januar 2008, einige sogar erst zum 1. Januar 2009 in Kraft und griffen nicht in Bestandsverträge ein. Dies sei insbesondere für die Beteiligung an den stillen Reserven relevant. Damit habe die Versicherungswirtschaft ausreichend Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen. Im Bereich der stillen Reserven seien zwar im Entwurf keine Änderungen mehr vorgenommen worden; aus der Begründung zu § 153 VVG ergebe sich aber, dass die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven nicht die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verträge berühren. § 169 VVG sei einerseits europarechtskonform, als er ausländische Unternehmen nicht benachteilige; andererseits diskriminiere er aber auch nicht die Inländer. Insgesamt handele es sich um ein sehr großes Gesetzgebungsvorhaben, das sicherlich etliche Jahre überdauern werde. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete den Gesetzentwurf insgesamt positiv. Die Modernisierung sei notwendig und die Einbeziehung aller Interessengruppen auch im parlamentarischen Verfahren sei geradezu vorbildhaft gewesen. Daher stimme sie der Reform zu. Die Abschaffung des Policen-Modells und des Alles-oder-nichts-Prinzips schütze den Verbraucher und sei nicht nur der Anpassung an EG-Recht geschuldet. So würden nun die Beratungs- und Informationspflichten vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen erweitert. Die Auswirkungen dieser Pflichten auf die Versicherungen und die Versicherten müssten in der Praxis allerdings beobachtet und evaluiert werden. Sie habe aber auch Kritik zu üben. So sei die von den Fraktionen der Regierungskoalition vorgeschlagene Beschneidung des Direktanspruchs im Bereich der Pflichtversicherungen außerhalb der Kfz-Haftpflicht unverständlich. Ferner schloss sie sich der Kritik der FDP-Fraktion hinsichtlich des Verfahrens zur Einführung des Art. 11 an. Sie habe keine Möglichkeit zur Überprüfung der dürren Begründung gehabt, dass es sich um eine inhaltsgleiche Übernahme beschlossener Regelungen handele. Daher stimme die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch nur unter dem Vorbehalt der eingehenden Prüfung des Artikels 11 dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zu. Ihre dennoch eingebrachten Änderungsanträge begründete sie wie folgt. Für die Beratung des Versicherten gebe es zwei Ausstiegsszenarien: So könne der Versicherer selbst entscheiden, ob eine Beratung notwendig sei oder nicht und könne davon Abstand nehmen. Auch danach könne der Versicherer dem Verbraucher raten, auf die Beratung zu verzichten. Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit könne das Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Beratungspflicht umkehren. Der zweite Änderungsantrag betreffe die Beweislastverteilung bei grober Fahrlässigkeit. Nach ihrer Ansicht müsse entsprechend den allgemeinen Regeln der ZPO derjenige den Beweis der groben Fahrlässigkeit antreten, der sich darauf berufe. Daher schlage sie Streichungen in den §§ 26, 28, 82 und 86 VVG vor. Des weiteren schlage sie die Übernahme der jährlichen Berichtspflicht der Lebensversicherer über die Wahrung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge entsprechend den Regelungen in der sog. Riesterrente vor. Sie stellte daher folgende Änderungsanträge: Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 3 wird gestrichen. 2. § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen. 3. § 61 Abs. 2 wird gestrichen. 4. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen. 5. § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen. 6. § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen. 7. § 86 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen. 8. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, über die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und über sonstige Kosten sowie darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der Prämien berücksichtigt werden, mitzuteilen sind; 9. § 155 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Prämien, da bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und die erwirtschafteten Erträge zu informieren; im Rahmen der jährlichen Unterrichtung muss der Versicherer auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden.“ „(2) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seine Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.“ Begründung Zu Nr. 1 (§ 6 Abs. 3 VVG) § 6 Abs. 3 VVG birgt die Gefahr in sich, dass der Versicherungsnehmer auf die für sie eigentlich notwendige Beratung bei Vertragsabschluss leichtfertig verzichten; denn die gesetzlich ausdrücklich festgelegte Möglichkeit zum Verzicht auf die Beratung stellt für Versicherer eine Versuchung dar, vorgedruckte Verzichtserklärungen vorrätig zu halten und den Verzicht so in die alltägliche Abschlussarbeit zu integrieren. Es besteht somit die Gefahr, dass der Verzicht zum Regelfall wird, anstatt eine Ausnahme zu bleiben. Diese Gefahr ist gravierend, weil angemessene Beratung dem Risiko, einen falschen Vertrag mit drohenden negativen Konsequenzen abgeschlossen zu haben, deutlich entgegenwirken kann. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer bereits über die Versicherung, die er zu kaufen beabsichtigt, gut informiert ist und eine Beratung mithin nicht notwendig ist, besteht bereits nach § 6 Abs. 1 VVG die Möglichkeit, keine Beratung durchzuführen. In dem Fall muss der Versicherer aber dokumentieren, warum er keinen Anlass für eine Beratung gesehen hat. Zu Nr. 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG) § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG birgt – ähnlich wie § 6 Abs. 3 VVG – die Gefahr in sich, dass der Versicherungsnehmer auf die notwendigen Informationen über seinen Versicherungsvertrag verzichtet. Die Folge davon ist, dass entgegen der Intention des § 7 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer in der Regel – anstatt im Ausnahmefall – die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen erst nach Vertragsschluss erhalten wird. Damit würde im Ergebnis das europarechtswidrige Policen-Modell doch bestehen bleiben. Zu Nr. 3 (§ 61 Abs. 2 VVG) § 61 Abs. 2 VVG sieht im Falle der Vertragsvermittlung durch einen Versicherungsvermittler entsprechend § 6 Abs. 3 VVG vor, dass der Versicherungsnehmer auf die Begründung verzichten kann. Für die Begründung kann deshalb auf die Ausführungen zu Nr. 1 verwiesen werden. Zu Nr. 4 – 7 (§§ 26 Abs. 1 S. 1 HS 2, 28 Abs. 2 S. 2 HS 2, 82 Abs. 3 S. 2 HS 2 und 86 Abs. 2 S. 3 HS 2 VVG) Die Beweislastregeln in § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VVG, § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG, § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VVG und § 86 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 VVG sehen vor, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass er nicht grob fahrlässig die ihm jeweils obliegende Pflicht verletzt hat. Bei Verletzung einer Verhaltenspflicht wird das grob fahrlässige Verhalten mithin vermutet. Eine solche Verlagerung der Beweislast auf den Versicherungsnehmer widerspricht sowohl der im heutigen Versicherungsvertragsgesetz verankerten Rechtslage als auch den Beweislastregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach diesen Beweislastregeln muss derjenige, der eine ihn selbst begünstigende Tatsache vorträgt, diese auch beweisen. Die gesetzliche Vermutung, dass der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, kann dazu führen, dass der Versicherer die Entkräftung durch den Versicherungsnehmer nur dann anerkennt, wenn ein Gericht dieses entschieden hat. Damit ist eine Flut neuer Prozesse, die von den Versicherten geführt werden müssen, vorprogrammiert. Zu 8 (§ 7 Abs. 2 Nr. 2VVG) Die Ergänzung der Informationspflichten des Versicherers, die in einer Rechtsverordnung festgelegt werden können, erhöht unbürokratisch die Transparenz von Lebensversicherungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Versicherer soll auch verpflichtet werden können, über die kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals sowie darüber zu informieren, ob und wie er das Geld nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien anlegt. Die Mittelverwendung ist neben Sicherheit, Liquidität und Rendite ein weiteres wichtiges verbraucherrelevantes Kriterium. Die eigene Zukunftsvorsorge kann auf diese Weise besser mit der gesellschaftlichen Zukunftsfähigkeit verbunden werden. Eine Investition in nachhaltige Geldanlagen bzw. entsprechend ausgerichteten Versicherungsunternehmen wird erleichtert. Insofern trägt die Transparenzklausel dazu bei, die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie auch für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer nachvollziehbar und handhabbar zu machen. Die Anlehnung an die Regelungen in § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist beabsichtigt. Zu 9 (§ 155 VVG) Der Lebensversicherer wird verpflichtet jährlich den Versicherungsnehmer darüber zu berichten, wie er dessen Prämien verwendet und angelegt hat. Das erhöht die Transparenz von Lebensversicherungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu 8. verwiesen werden. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte ebenfalls die Verbesserung der Stellung der Verbraucher durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Sie schloss sich der Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beweislastumkehr hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit an. Sie kritisierte ferner, dass der Beratungsaufwand von der Prämienhöhe abhängig gemacht werde und hielt die Beschränkung der Prämienrückzahlung im Falle des Widerrufs auf ein Jahr für unangemessen kurz. Sie bedauerte, dass nun die Altverträge nicht mehr in die Neuregelung der Rückkaufswerte einbezogen würden. Daher stellte sie folgende Änderungsanträge: Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien,“ gestrichen. b. In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 1 und 2“ das Wort „nur“ eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Wörter „das erste Jahr“ durch die Wörter „die ersten fünf Jahre“ ersetzt. 3. § 28 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen. 4. § 61 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach dem Wort „Absatz 1“ das Wort „nur“ eingefügt. 5. § 82 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen. 6. § 86 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen. Begründung Zu Nr.1: Durch die Änderungen wird klargestellt, dass allein eine geringe Prämienhöhe den Versicherer nicht dazu berechtigt, wegen einer vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit des Beratungsaufwandes auf eine umfassende Beratung des Versicherungsnehmers zu verzichten. Diese Klarstellung ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil bspw. im Rahmen von Haftpflichtversicherungen, die in der Regel niedrige Prämien aufweisen, eine mangelhafte Beratung existentielle Folgen für den Versicherungsnehmer haben kann. Die Einfügung des Wortes „nur“ stellt klar, dass § 6 Abs. 3 VVG eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist und sich ihre Wirkung darauf beschränkt, eine Formvorschrift für den nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Beratungsverzicht aufzustellen. Zu Nr.2 Durch die Änderung wird festgelegt, dass der Versicherer bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers die ersten fünf Jahresprämien zurückzahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausübt. Zu Nr.3: Durch die Änderung wird den allgemeinen Beweislastregeln auch für den Fall Geltung verschafft, dass der Versicherer eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers behauptet. Es ist nicht ersichtlich, warum die grobe Fahrlässigkeit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vermutet werden soll. Hierdurch werden Versicherer geradezu ermutigt, pauschal grobe Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer zu behaupten. Zu Nr.4: Insoweit gilt das unter 1. zu § 6 Abs. 3 VVG Gesagte entsprechend. Zu Nr. 5 und 6 Insoweit gilt das unter 3. Gesagte entsprechend. Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Die Bundesregierung unterstrich, dass es sich bei dem neuen Artikel 11 nur um die inhaltsgleiche Übernahme bereits beschlossener Regelungen handele. Sie dankte allen Beteiligten für die guten Beratungen und schloss hierin ausdrücklich die Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz ein. Immerhin seien etwa 98 % der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen in den Ausschussberatungen bestätigt worden. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. So weit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 16/3945, S. 47 ff. verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates und der darauf beruhenden Änderungen wird ergänzend auf die Ausführungen in derselben Drucksache S. 125 ff. und 130 ff. verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, VVG) Zu § 6: Die Verschiebung des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 3 nach § 6 Abs. 5 hat rein systematische Gründe; eine inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht. Zu § 11 Abs. 4: Der Rechtsausschuss weist darauf hin, dass die Vorschrift nur die Kündigung von Verträgen mit längerer Laufzeit als drei Jahren regelt, aber keine absolute Höchstlaufzeit vorgibt. Selbstverständlich können auch Verträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen und entsprechende Rabattvereinbarungen getroffen werden. Zu § 21 Abs. 3: Zweck der Ergänzung ist es, Missbräuche zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass die Meldung eines Versicherungsfalls, für den wegen einer Anzeigepflichtverletzung nicht eingetreten werden müsste, bis nach Ablauf der Ausschlussfrist verzögert wird und der Versicherer seine Rechte deshalb nicht mehr geltend machen kann. Zu § 28 Abs. 2: Der Zusatz des Wortes „nur“ ist überflüssig und soll deshalb gestrichen werden. Dies entspricht auch der Fassung des § 81 Abs. 1, der ebenfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers betrifft. In Anbetracht der inhaltlichen Parallelen soll die Formulierung in beiden Bestimmungen weitgehend identisch sein. Zu § 66: Mit der Änderung wird die Vorschrift an den mit Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts v. 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3232) beschlossenen Wortlaut des derzeitigen § 42 h VVG angepasst. Zu § 99: Die im Regierungsentwurf vorgesehene generelle Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 95 bis 98 ist zu weitreichend. Die Einbeziehung auch „ähnlicher Verhältnisse“ bestand bislang nur für den Sonderfall der Hagelversicherung, für die das VVG künftig keine besonderen Bestimmungen mehr vorsieht. Durch die Änderung des § 99 wird der bisherige Zustand wiederhergestellt und die Regelung auf das Gewollte zurückgeführt. Zu § 115: Durch den neuen Abs. 1 soll der Direktanspruch in der Haftpflichtversicherung auf die unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wesentlichen Problembereiche zurückgeführt werden. Er soll für die Fälle vorgesehen werden, dass der Schädiger insolvent ist oder unbekannten Aufenthalts ist. Außerdem bleibt es beim Direktanspruch in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Pflichtversicherung, der ohnehin europarechtlich vorgegeben ist. Die Ersetzung des Begriffs „Schadensereignis“ durch die Worte „Eintritt des Schadens“ in Absatz 2 stellt klar, dass es bei der Bestimmung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt ankommt, in dem sich der Schaden offenbart hat und nicht auf das u. U. lange Zeit unerkannte Ursachenereignis. Dadurch wird klargestellt, dass der Direktanspruch nicht verjährt, bevor sich der Schaden gezeigt hat. Zu § 116 Abs. 1: Bei der Änderung in der Verweisungsvorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung nach der Änderung des § 115. Zu § 127: Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass das schon im bisherigen Recht (§ 158 m Abs. 1 VVG) enthaltene Tatbestandsmerkmal „Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt“ keine Einschränkung der freien Anwaltswahl in dem Sinne bedeutet, dass vorgegeben werden könnte, dass nur bestimmte Rechtsanwälte beauftragt werden dürften. Wie im geltenden Recht sollen mit dieser Formulierung nur Beschränkungen nach generellen Kriterien ermöglicht werden (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 158m Rdn.1; van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, 1.Aufl., § 158m VVG, Rdn. 2). Zu § 152 Abs. 2: Die Änderung stellt klar, dass der in Satz 2 genannte Rückkaufswert kein anderer ist, als der in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Rückkaufswert. Zu § 153 Abs. 1: Durch die Änderung wird klargestellt, dass ein Ausschluss nur der Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht möglich ist; anderenfalls bliebe es entgegen dem Urteil des BVerfG vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95) zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven im Rahmen der Überschussbeteiligung bei der geltenden – nicht verfassungskonformen – Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung zum Regierungsentwurf liegt darin nicht. Zu § 153 Abs. 3: Der Rechtsausschuss hebt hervor, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven nicht dazu führt, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsaufsichtsrecht ergebenden Verpflichtung, die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§§ 53c ff VAG), nicht nachkommen kann; dies regelt Absatz 3, Satz 3. Durch diesen Verweis auf das Versicherungsaufsichtsrecht wird dessen Vorrang klargestellt. Auch soweit sog. Stresstests der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergeben, dass ein Unternehmen die sich aus dem Aufsichtsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht einhält, ist der Vorrang des Aufsichtsrechts zu beachten. Führt die Beteiligung an Bewertungsreserven dazu, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge nicht mehr sichergestellt ist, ist die Beteiligung an Bewertungsreserven zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass nur ausscheidende Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind, und zwar regelmäßig zu 50%, ist die mit dieser Beteiligung verbundene Belastung jedoch so gering, dass sich die Erforderlichkeit einer Kürzung kaum ergeben wird. Zu § 166 Abs. 4: Die Ersetzung des Begriffs „Bezugsberechtigte“ durch die Wörter „versicherte Personen“ stellt eine rein begriffliche Korrektur dar. Zu § 168 Abs. 3: Die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen § 168 Abs. 3 Satz 2 ist eine Anpassung an den mit Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes v. 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) beschlossenen Wortlaut des Gesetzes. Zu § 169 Abs. 3: Die Neufassung stellt sicher, dass aufsichtsrechtliche Höchstzillmersätze nur insoweit zu beachten sind, als das deutsche Aufsichtsrecht Anwendung findet; also nicht auf Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen. Die Vorschrift zur Mitteilung der Rückkaufswerte wird an EUrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen; Anhang III, Buchstabe a.9) angepasst. Zu § 179 Abs. 3: Eine Korrektur aus grammatikalischen Gründen wird vorgenommen. Zu § 192 Abs. 2: Der Rechtsausschuss weist darauf hin, dass bis zur Entscheidung des BGH vom 12. März 2003 (VersR 2003 S. 581) anerkannt war, dass sich die Leistungspflicht des Versicherers nicht auf Aufwendungen erstreckt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten medizinischen Leistungen stehen. Nach der genannten Entscheidung ist zweifelhaft geworden, ob sich aus der gesetzlichen Definition der Leistungspflicht (§ 192 Abs. 1, der § 178b Abs. 1 VVG übernimmt) die Befugnis zum Ausschluss der Übermaßvergütung ergibt. Die Regelung will diese Unklarheit beseitigen, indem sie die Rechtslage vor dem o.g. Urteil des BGH wieder herstellt. Zu § 202: Die Ergänzung der Vorschrift stellt klar, dass der Krankenversicherer entsprechend allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, die Kosten von ihm selbst angeforderter Gutachten und Stellungnahmen zu tragen. Dass der Versicherer auch in der Krankenversicherung die Kosten von ihm angeforderter Gutachten und Stellungnahmen tragen muss, erscheint sachgerecht (vgl. §§ 85,189 für die Schadens- und für die Unfallversicherung). Zwar dürfte sich ein Erstattungsanspruch zumeist schon aus allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Auftragsrecht (§ 670 BGB) ergeben, dessen Bestimmungen insoweit grundsätzlich anwendbar sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 66, Rn. 2; Beckmann, in: Honsell (Hg.), Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 66, Rn. 3). Eine ausdrückliche Regelung schafft indes Klarheit. Zu § 211 Abs. 2: Durch die Änderung sollen die Sterbekassen von der Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung der Überschüsse entbunden werden. Sterbekassen ermitteln ihre Überschüsse nur alle drei Jahre. Zudem weisen die von ihnen abgeschlossenen Verträge nur relativ geringe Versicherungssummen auf (idR unter 8.000 €) Mit der jährlichen Mitteilung wäre ein zu hoher Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Sie sollen deshalb hinsichtlich der Pflicht zur jährlichen Ermittlung und Zuordnung der Bewertungsreserven den regulierten Pensionskassen gleichgestellt werden. Zu § 213: Die Regelung zur Datenerhebung wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 23. Oktober 2006 (BvR 2027/02) modifiziert. Insbesondere lässt die Regelung die einmalige Einwilligung in eine Datenerhebung bei Abgabe der Vertragserklärung weiterhin zu; da andererseits die betroffene Person in diesen Fällen stets vorab über eine geplante Datenerhebung zu unterrichten ist und widersprechen kann, sind die rechtlichen Voraussetzungen des verfassungsrechtlich geforderten wirkungsvollen Selbstschutzes gewährleistet. Darüber hinaus kann jederzeit verlangt werden, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Die in Absatz 1 enthaltene Auflistung der Stellen, bei denen Daten erhoben werden dürfen, orientiert sich an der bislang gängigen Praxis. Den Vertragsparteien bleibt vorbehalten, ggf. Kostenregelungen zu vereinbaren, insbesondere in den Fällen, in denen eine Einzeleinwilligung vorgesehen ist. Zu § 214 Abs. 1: Es handelt sich – wie bei § 66 – um einen Anpassung der Vorschrift an den mit Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts v. 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) beschlossenen Wortlaut (§ 42 h VVG). Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum VVG – EGVVG): Zu Art. 1 Abs. 1: Die Neufassung soll klarstellen, dass Änderungen der AVB der Versicherer auch schon vor dem 1. Januar 2009 erfolgen können, allerdings nur mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Anwendbarkeit des neuen Rechts auf laufende Verträge. Zu Art. 1 Abs. 4: Die schon bislang in Artikel 3 Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsichtigten Abschaffung des bisherigen § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht. Diesem Bedürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen. Zu Art. 4 Abs. 1: Die Änderung enthält lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass §153 insgesamt anwendbar ist, wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist. Zudem wird der bislang versehentlich nicht erfasste § 153 Abs. 4 einbezogen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht. Zu Art. 4 Abs. 2: Der neue § 169 VVG soll nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen werden. Für Altverträge bleibt es bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung. Zu Art. 4 Abs. 3: Der neue § 173 VVG entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Die Regelung, die mit der Formulierung des Regierungsentwurfs miterfasst und ausgeschlossen wird, soll deswegen auch auf Altverträge anwendbar sein. Im übrigen bleibt es bei der Regelung des Regierungsentwurfs. Zu Artikel 5 (Änderung des EG-HGB): Durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Übergangsregelung des Artikels 38 EGHGB insgesamt aufgehoben worden. Mit der Regelung wird Artikel 38 Abs. 2 a. F. (rückwirkend) als Artikel 38 EGHGB wieder in Kraft gesetzt, so dass ein vor dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetragener Einzelkaufmann oder eine solche Personenhandelsgesellschaft auch weiterhin nicht verpflichtet ist, eine Firmenänderung zum Handelsregister anzumelden, wenn sie allein aus der Hinzufügung des Rechtsformzusatzes nach § 19 Abs. 1 HGB besteht. Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG): Zu Nr. 1d und Nr. 14a: Mit der Änderung wird jeweils die Überschrift an den geänderten Regelungsinhalt der Vorschrift angepasst. Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften): Zu § 14 AtG: Das Atomrecht sieht keinen Direktanspruch gegen eine Versicherung vor. Dies wird durch die vorgenommenen Änderungen klarer zum Ausdruck gebracht; ein Direktanspruch wird in keinem Fall begründet. Zu Artikel 10: Die in Artikel 43 GKV-WSG enthaltene Regelung wird unverändert in Artikel 11 dieses Gesetzes (und damit in das neue VVG) übernommen; Artikel 43 GKV-WSG muss daher aufgehoben werden. Zu Artikel 11: Es handelt sich um die inhaltsgleiche Übernahme der mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 26. März 2007 (BGBl S. 378) beschlossenen Regelungen für die private Krankenversicherung in das neue VVG. Zu Artikel 12: Es handelt sich um eine Folgeänderung nach der Änderung von Artikel 5 und der Einfügung des neuen Artikels 10. Außerdem wird die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz vorzeitig in Kraft gesetzt. Berlin, 20. Juni 2007
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