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Anmerkung zur mündlichen Verhandlung des BVerfG in 10/04 |
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des BVerfG vom 27. Oktober 2004 zu 3 Verfassungsbeschwerden zu Lebensversicherungen:
Man kann der Branche keinen größeren Gefallen tun, als die Verbraucherprobleme im Versicherungswesen auf die Probleme oder Symptome bei der Bestandsübertragung oder Überschussbeteiligung oder auf angebliche Vorteile der Riester-Rente zu reduzieren (wobei die Lebens- und Rentenversicherungen im Rahmen der Riester-Rente keineswegs die Verbraucherprobleme der Information und der vermögensrechtlich gesicherten Ansprüche erfüllt, also weiterhin – beim Rückkaufswert etwas eingeschränkt - alle bisherigen Spielräume und Möglichkeiten für Querverrechnungen weiter bestehen).
Schon bei der Verfassungsbeschwerde zu wucherischen Prämien einer Unfallversicherung geht es um Grundsätzliches. Und auch bei den Verfassungsbeschwerden und Reformvorschlägen kommen Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber nicht an den wesentlichen Fragen vorbei:
a) Was ist „Versicherung" und eine „kapitalbildende Versicherung"? Sicher kein Produkt und keine Dienstleistung, weil in keiner Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der ganzen Welt auffindbar. Einige jubelten bereits, durch die Formulierung „Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung" sei (endlich) Versicherung als Dienstleistung anerkannt. Wer lesen und denken kann, stellt dagegen fest: Genau das Gegenteil ist der Fall ! – Das führt zur nächsten Frage:
b) Was sind „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung"? Siehe hierzu § 1 E VVG in der „Stellungnahme_VVG-Reform" zum Abschluss- bericht der Kommission zur Reform des VVG, dort S. 2 ff. und Dokument VGR
c) Was sind die „wesentlichen Merkmale" dieser „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung"? Siehe hierzu § 1 E VVG in der „Stellungnahme_VVG-Reform" zum Abschluss- bericht der Kommission zur Reform des VVG, dort S. 2 ff. und Dokument VGR
d) Was ist der „Preis" für diese Finanzdienstleistungen?" Siehe hierzu § 1 E VVG in der „Stellungnahme_VVG-Reform" zum Abschluss- bericht der Kommission zur Reform des VVG, dort S. 2 ff. und Dokument VGR. Das ist gleichzeitig die Frage: Wem gehört das restliche Geld (inkl. Sicherheitszuschläge, Überschüsse, Erträge und stille Reserven), das für Versicherungsleistungen und Geldanlagen an die Unternehmen gezahlt wird.
Bei den Entscheidungen des BVerfG geht es um Verletzungen des Grundgesetzes, insbes. Art. 2 (Privatautonomie, Information und selbstbestimmte Entscheidungen des Verbrauchers) und Art. 14 (Eigentum und vermögensrechtliche Ansprüche). Und daraus ergeben sich die oben genannten Fragen und erst sekundär (!) Fragen nach der Bestandsübertragung, Überschussbeteiligung und stille Reserven. Die Riester-Rente erfüllt auf keinen Fall die Vorgaben des Grundgesetzes.
Dabei geht es nicht nur um die Kapitallebensversicherung, sondern:
Falsch ist es, wenn Medien von einer „Offenlegung der Prämienkalkulation“ sprechen:
Übrigens hat Prof. Bryde nur als Zuhörer an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Über Symptome palavert, aber nicht über Ursachen und Lösungen
Sorge macht, dass nach allen Berichten die Kernfrage kapitalbildender Versicherungen vom BVerfG nicht angesprochen worden ist. Es wurde offenbar nur diskutiert, wie der einzelne Versicherte an den Überschüssen, Erträgen und stillen Reserven zu beteiligen ist. Weit davor liegt aber die Kernfrage: Wie soll das Versichertengeld in das dafür erforderliche Eigentum oder die entsprechende Verfügungsgewalt der Unternehmen gelangt sein? Jedenfalls nicht als Schenkung und nicht als Preis (wofür auch?), sondern – so auch die Werbung (und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) – nur zur Geldanlage (und zur Umverteilung von Versicherungsleistung). Geldanlagen regelt vorbildlich das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG):
§ 1 KAGG, Begriff: (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) ... gesondert vom eigenen Vermögen ... anzulegen.
§ 21 KAGG, Ausgabe der Anteilscheine: (2) ... Der Wert eines Sondervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Wertpapier-Optionsrechte ... börsentäglich zu ermitteln;
Stille Reserven gibt es nicht. Und Unternehmen, die die Sondervermögen verwalten, können die Kundengelder nicht für Kostenquerverrechnungen missbrauchen. Die Vorgänge bei Kapitalbildenden Versicherungen (willkürlicher Umgang mit Geld, Erträgen, stillen Reserven) sind hier ein eklatanter Verstoß gegen Art. § 3 GG.
Wer diese Kernfrage nicht erkennt und nur „über Symptome palavert“, kann keine verfassungsgemäße Entscheidung treffen, aber auch nicht verständlich über die Grundproblematik berichten.
Wem gehört das Geld - Wem gehören Beiträge, Sparanteile, Risikoüberschüsse und Kapitalerträge ?
Zitate:
Prof. Dr. Jürgen Basedow, Direktor am Max-Planck-Institut für Internationales Privatrecht, Hamburg:
"Versicherungsgewinne, die auf den Sicherheitszuschlägen zu den Prämien beruhen oder mit ihnen erwirtschaftet wurden, stehen den Versicherungsnehmern zu und müssen an sie ausgekehrt werden. Ihre Beteiligung an den Überschüssen bleibt aber hinter den tatsächlichen Gewinnen zurück. Zum einen können die Unternehmen bei der Bilanzierung Bewertungsoptionen ausüben, die es ihnen gestatten, tatsächliche Wertzuwächse zu verschweigen und sie so in stille Reserven umzuwandeln, zum anderen ist es ihnen erlaubt, sog. überrechnungsmäßige Verwaltungs- und Abschlusskosten mit den Überschüssen aus Kapitalanlage oder Risikoverlauf zu verrechnen. Beides senkt den Rohüberschuss und damit die Beteiligung der Versicherten. Gewinner sind die Aktionäre und die Versicherungsvertreter."
Prof. Dr. Dieter Rückle, Universität Trier,
sieht die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ohne Absonderung von Versichertengeld als verfassungswidrig an. Sie führe zu einer "willkürlichen und im Ausmaß grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit der Enteignung der Versicherten".
Prof. Dr. Wolfgang Schünemann, Universität Dortmund:
"Die herrschende Meinung über die Natur des Versicherungsvertrages (Gewährung von Versicherungsschutz gegen Prämie) ist nicht überzeugend. Es ist schwer, sie geradezu für unbegreiflich zu erklären, ohne arrogant oder wissenschaftlich unseriös zu wirken."
Prof. Bryde im Jahre 1995 (seit Januar 2002 Richter am BverfG):
Zitat: "... ich wage die Prognose, dass die
Kapitallebensversicherung Allgemeine Theorien:
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