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Anmerkungen zu Presseberichten nach mündlicher Verhandlung des BVerfG in 10/04 |
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vor dem BVerfG am 27.10.2004 zu 3 Verfassungsbeschwerden gegen Lebensversicherer
Kein Medium hat bisher
sachlich und verständlich über dieses Verbraucherthema berichtet:
· Sind 500 Millionen Versicherungsverträge unwirksam ? (§ 154 BGB, siehe Gesetze und Dok. Emnid) · Eine Billion Euro suchen ihre Eigentümer (siehe Zitat Rückle)
Die tragweite des Themas hat die AFP (Agence France-Presse GmbH, siehe Meldung AFP) erkannt, wo unter der Überschrift
„Weichenstellung für Millionen Lebensversicherungskunden“
steht: „Beim BverfG in Karlsruhe prallen höchst unterschiedliche Interessen aufeinander: Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse wahren möchten, und Kunden, die Klarheit über die Verwendung ihrer (!) Gelder haben wollen… Bleiben noch die Aktionäre, denen neben einer hohen Dividende daran liegt, alle Reserven im Unternehmen zu halten. Schon jetzt gilt das Verfahren als eines der schwierigsten, das die Karlruher Richter je zu entscheiden hatten.“
Alle Berichte und das Palaver vor dem BverfG über Symptome (Überschussbeteiligung, stille Reserven, Bestandsübertragung) gehen am Grundproblem vorbei.
Seilschaften in Ministerien, Behörden, Wissenschaft und Kommissionen lenken geschickt vom Grundproblem ab und verbreiten Unwahrheiten (Newsletter BMJ)
Zitat: „Die Bundesregierung hält das geltende Versicherungsrecht für verfassungsgemäß. … Die Neuregelungen werden zu erheblich mehr Transparenz bei Lebensversicherungsverträgen führen. …“
Die Vorschläge sind fast ausschließlich reine Lobby-Produkte. Ein „hinterhältiger“ Satz im Newsletter bestätigt das:
Zitat: „Die rein rechnerische Ermittlung der Überschüsse soll nach wie vor nach handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen.“
Das bedeutet: Prämien sollen weiterhin wie Umsatz in die GuV-Rechnungen eingehen und zusammen mit den Sicherheitszuschlägen, Überschüssen und Erträgen für Missbrauch, Kostenverschwendungen und Gewinnbeschlüsse zur Verfügung stehen und erst der Rest den (Lebens)Versicherten zugute kommen.
Das heißt: Betrüger sollen mit ihrer Beute machen können, was sie wollen, wenn sie nur ihre Beute als Umsatz verbuchen. – Oder: Nicht die Arbeitsweise bestimmt die Verbuchung (was § 264 Abs. 2 HGB verlangt, siehe Gesetze) und Rechnungslegung, sondern die Verbuchung soll die Arbeitsweise bestimmen bzw. „legalisieren“. (Man stelle sich vor, Banken würden die Rechnungslegung der Prämienversicherer übernehmen.)
Fazit: Solange § 1 VVG die Arbeitsweise der Prämienversicherer ungeregelt lässt und Betrug und Untreue durch ihre Verbuchung als eine Art Kaufvertrag (siehe Zitate Karten und Kaulbach) dargestellt wird, bleibt die Prämienversicherung das größte und bestorganisierte Wirtschaftsverbrechen aller Zeiten mit GuV-Rechnungen als Tatort.
Die wahren Probleme ergeben sich also aus § 1 VVG (siehe Stellungnahme VVG-Reform) und der Rechnungslegung (siehe BAV-Stellungnahme) Alle weiteren Probleme sind Symptome! |