Antidiskriminierungsgesetz und Versicherungstarife nach Risiken

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Antidiskriminierungsgesetz

Anlässlich der 1. Lesung des Antidiskriminierungsgesetzes im Bundestag am 21. Januar 2005 müssen auch die vielen Diskriminierungen bei der Gestaltung von Versicherungstarifen beachtet werden (siehe

z. B.  EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf).

 

Während der Gesetzgeber in § 81e Versicherungsaufsichtsgesetz z. B. die Diskriminierung von Ausländern bei der Kfz-Pflichtversicherung als Missstand ansieht, werden schadenfrei fahrende junge Autofahrer (nur wegen ihres Alters) durch völlig überhöhte Versicherungsbeiträge diskriminiert (siehe EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf).

 

Frauen werden in der Krankenversicherung durch „Gebärzuschläge“ diskriminiert, obwohl Männer „Verursacher“ der Schwangerschaft sind. Gerechtfertigt ist dagegen die Berücksichtigung der biologisch bedingten höheren Langlebigkeit von Frauen bei der Gestaltung von Lebens-, Renten- und Krankenversicherungstarifen.

 

Wichtig ist also, bei allen Differenzierungen zu untersuchen, ob die verwendeten Merkmale kausal sind für unterschiedliche Ergebnisse und ob sie grundsätzlich auf alle Angehörigen einer Gruppe zutreffen. So ist z. B. „Weiblichkeit“ allein nicht kausal für das Gebären von Kindern. Und es trifft nicht zu, dass alle jungen Menschen nachts nach einem Disco-Besuch mit ihrem Auto gegen einen Baum fahren. Im Gegenteil: Statistiken beweisen, dass unter den jungen Autofahrern die größte Zahl der besten Autofahrer ist, womit Alter also kein geeignetes Differenzierungsmerkmal für Fahrverhalten ist.