BVerfG am 26.7.05 zum BGH-Urteil v. 23.11.94 zur Überschussbeteiligungsklausel

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Zum Originalurteil: 1 BVR 80/95 vom 26. Juli 2005
Zur
Pressemitteilung 05-067 vom 26. Juli 2005 zu dem Urteil mit Auszügen aus dem Urteil

Auszüge aus dem Urteil des BVerfG

 

vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95) zum

 

BGH-Urteil vom 23.11.1994 (IV ZR 124/93)

(zum Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 5. Mai 1993 - 13 U 164/91 -

zum Urteil des LG Darmstadt vom 3. Mai 1991 - 1 O 5/91 -)

 

L e i t s a t z

Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.


1. Der Gesetzgeber hat seine aus Artikel 2 Abs. 1  und Artikel 14 Abs. 1  des Grundgesetzes folgende Pflicht insoweit verletzt, als er für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung keine hinreichenden rechtlichen Vorkehrungen dafür vorgesehen hat, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden.  ……
 

1

Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.

 

2

 

Der Kläger vereinbarte im Jahr 1964 den Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: Beklagter). Die Versicherungssumme belief sich auf 50.000 DM; die Jahresprämie betrug 1.250 DM. Als Datum des Versicherungsablaufs war das Jahr 2009 vereinbart. Bei der Versicherung handelte es sich um eine so genannte Anpassungsversicherung, bei der die laufenden Gewinnanteile dafür verwendet werden, den vereinbarten Ablaufzeitpunkt vorzuverlegen. Auf dieser Grundlage lief die Versicherung im März 1989 ab; der Kläger erhielt 58.350 DM ausgezahlt. Eine durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgenommene Prüfung führte zu der Feststellung, dass die Überschussanteile entsprechend dem Geschäftsplan des Beklagten und den in den jährlichen Geschäftsberichten veröffentlichten Gewinnanteilssätzen richtig berechnet worden seien.

 

3

 

Der Kläger hielt den an ihn ausgeschütteten Gewinnanteil – gemessen an der Satzung des Beklagten und dessen Werbeaussagen - für zu niedrig. Die Überschussbeteiligung müsse sich auch auf die stillen Reserven des Beklagten erstrecken; in diesem Umfang stehe ihm über den gezahlten Betrag hinaus ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser sei verpflichtet, ihm zu den Überschüssen und Erträgen einschließlich daraus gebildeter stiller Reserven Auskunft zu erteilen. Das ergebe sich insbesondere aus seiner, des Klägers, Mitgliedschaft in dem Verein.

 

 

(Aus den Absätzen 4 bis 24)

2. Die der Lebensversicherung zu Grunde liegenden, hier einschlägigen Regelungen der Satzung des Beklagten lauteten auszugsweise wie folgt:

§ 5 in der Fassung vom 15. Oktober 1963

(1) Der Überschuss gebührt vollständig den Mitgliedern. Er ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.

(2) Die Überschussverteilung regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bereits bestehende Versicherungen geändert werden. …..

 

§ 5 in der Fassung vom September 1988

(1) Der Überschuss gebührt vollständig den Mitgliedern. ….

(2) Die Überschussverteilung regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bereits bestehende Versicherungen geändert werden.

(3) Die Überschussanteile werden als Direktgutschrift und aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt. Die Überschussanteilsätze werden nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgesetzt. ….

Die Regelungen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB), die zwischenzeitlich erneut geändert wurden, lauteten, soweit maßgeblich:

§ 20 ALB 1963

(1) bis (5) ...

(6) Die Grundsätze über die Überschussrückgewähr sind im Geschäftsplane festgelegt und können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dann aber auch für bestehende Versicherungen, geändert werden.

§ 16 ALB 1977

(1) Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuss der (Versicherer) beteiligt...

(2) bis (5) ...

(6) Die Grundsätze für die Überschussbeteiligung können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dann aber auch mit Wirkung für bestehende Versicherungen, geändert werden.

Die für die Überschussberechnung wesentlichen Bewertungsregelungen ergaben sich zum Zeitpunkt der Berechnung des Schlussüberschussanteils des Klägers aus § 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2355); dort hieß es:

Auf die Bewertung der Wertpapiere eines Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

Durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1377) wurde diese Vorschrift (im Folgenden: § 56 VAG a.F.) aufgehoben. Die Bewertungsvorschriften sind nunmehr auch für Versicherungsunternehmen im Handelsgesetzbuch zusammen gefasst (vgl. §§ 252 HGB ff., § 341 HGB ff. sowie insbesondere § 341b Abs. 2, § 247 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB). Sonderregelungen zur Bewertung gibt es seitdem im Versicherungsaufsichtsrecht nicht mehr.

 

30

Das Landgericht wies die Klage durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil ab. Der Beklagte habe in § 16 seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Regelung zur Gewinnverwendung getroffen, wonach für diese der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan maßgeblich sei. § 315 BGB sei deshalb unanwendbar. Die in Frage stehende Regelung verstoße nicht gegen § 9  des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-Gesetz a.F.), der zwischenzeitlich durch die weitgehend inhaltsgleiche Regelung des § 307 BGB ersetzt worden ist. Denn die Bindung des Beklagten an seinen Geschäftsplan, der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt worden sei, könne nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung angesehen werden. ….
 

31

Der als Anspruchsgrundlage für den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch allein in Betracht kommende § 242 BGB greife nicht ein, weil der Beklagte die Gewinnverwendung gemäß den vereinbarten Bedingungen getätigt habe; dies sei durch die jeweilige Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt bestätigt worden. … Allein auf Grund seiner Mitgliedschaft könne der Versicherte nicht die Auflösung der stillen Reserven zum Zeitpunkt seines Ausscheidens fordern. Das sei auch praktisch kaum umzusetzen.

 

32

2. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung wurde durch das ebenso mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Verteilung der Überschüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung sowie in der Satzung des Beklagten wirksam vereinbart worden sei. Ein Verstoß gegen  § 9  AGB-Gesetz a.F. liege nicht vor. Der Kläger sei durch die einschlägigen Regelungen nicht unangemessen benachteiligt. Das ergebe sich nicht zuletzt aus der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durchgeführten Kontrolle. Die stillen Reserven seien in die Gewinnermittlung nicht einzubeziehen. Zwar sei ihre Bildung für den Versicherungsnehmer nicht transparent, und den Versicherungsgesellschaften sei ein großer Spielraum belassen. Das bedeute indes nicht generell eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. ….

 

33

 

3. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit dem durch die Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 128, 54). Welche Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde zu legen sei, könne wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der einzelnen Regelungen in den wesentlichen Punkten dahinstehen. Für eine Anwendung von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sei kein Raum, weil die Parteien die Ermittlung der Überschüsse konkret festgelegt hätten. Das Auskunftsverlangen des Klägers sei nicht berechtigt, weil ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht bestehe. Die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung und der Satzung seien nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Überschussbeteiligung auch ein Äquivalent für stille Reserven enthalte oder dass diese aufgelöst werden müssten. Der Begriff des Überschusses werde in § 5 der Satzungen nicht erläutert, sondern vorausgesetzt. Die betreffenden Regelungen seien auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. oder gegen die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

 

34

 

Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen worden. In der Verweisung auf die Grundsätze der Überschussrückgewähr im Geschäftsplan, die in § 20 Abs. 6 ALB 1963, § 16 Abs. 1 ALB 1977 und in § 5 der Satzung enthalten sei, liege kein solcher Verstoß. Zwar verwiesen die Versicherungsbedingungen auf ein Regelwerk, das dem Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugänglich sei. Auch werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen solchen Geschäftsplan nicht verstehen. Sinn des Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werde. Erst in der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer wegen unklar gefasster Allgemeiner Versicherungsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. Eine solche Gefahr bestehe jedoch nicht.

 

35

 

Aus dem Geschäftsplan des Beklagten könne der Kläger keine Rechte auf eine weitergehende Überschussbeteiligung herleiten. Das Versicherungsunternehmen sei kraft öffentlichen Rechts zur Einhaltung des Geschäftsplans verpflichtet und könne dazu vom Aufsichtsamt angehalten werden. Die geschäftsplanmäßige Erklärung sei ebenfalls nicht Bestandteil eines bürgerlichrechtlichen Vertrags. Sie könne allerdings bürgerlichrechtlich Bedeutung erlangen, aber nur unter Voraussetzungen, die vorliegend nicht gegeben seien.

 

36

 

Soweit die Revision rüge, der Kläger könne nicht feststellen, ob der an ihn ausgezahlte Betrag zu dem mit seinen Beiträgen erwirtschafteten Vermögenszuwachs des Beklagten infolge einer Verschleierung von Gewinnen und durch Nichtberücksichtigung stiller Reserven in einem unangemessenen Verhältnis stehe, wende sie sich nicht gegen die Verteilung des von dem Beklagten festgestellten Überschusses, sondern gegen dessen Feststellung selbst. Hierzu enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Satzung keine Regelung, so dass eine Kontrolle am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz a.F. insoweit nicht stattfinden könne. Zu prüfen sei allenfalls, ob der Versicherungsnehmer deshalb unangemessen benachteiligt werde, weil in den Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung und der Satzung entsprechende Regelungen fehlten. Die Frage, ob eine Kontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt auf eine Regelungslücke zu erstrecken sei, könne indes dahinstehen, weil das Fehlen entsprechender Regelungen nicht als eine Benachteiligung anzusehen sei, die den Vertragszweck gefährde. Der Versicherer könne den Überschuss nicht willkürlich festsetzen, vielmehr sei er an gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Die Orientierung am Niederstwertprinzip bei der Bildung stiller Reserven sei vom Gesetzgeber hinsichtlich der Bewertung von Wertpapieren in § 56 Abs. 1 VAG a.F. ausdrücklich gebilligt worden. Der Querverrechnung von Verlusten habe der Gesetzgeber durch  § 81 c VAG entgegengewirkt. Eine vertragliche Pflicht des Versicherers zur Gewinnoptimierung bestehe nicht. Es sei allein auf den Überschuss abzustellen, der sich aus dem Rechnungsabschluss und den Jahresberichten des Beklagten ergebe.

 

37

 

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte hätten die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1und ergänzend Art. 3 Abs. 1 GG als Teil der objektiven Rechtsordnung verkannt. Der Anspruch des Versicherten auf Überschussbeteiligung dürfe nicht so weitgehend zur Disposition des Versicherers gestellt, und die Möglichkeiten, die eigenen Rechte zu vertreten, dürften nicht verfahrensmäßig dergestalt eingeschränkt werden, dass eine effektive Wahrnehmung dieser Rechte nicht möglich sei. Der Schutz des schwächeren Vertragspartners im Versicherungsverhältnis sei so weit zurückgenommen worden, dass weder privatrechtliche noch öffentlichrechtliche Instrumente griffen. Die Gesamtsituation des Versicherten verletze dessen Grundrechte. Das Recht der Kapitallebensversicherung in der Auslegung und Anwendung des Bundesgerichtshofs bewältige den Interessenkonflikt zwischen Versichertem und Versicherer nicht.

 

38

 

Da der Versicherte auf die unternehmerischen Entscheidungen des Versicherungsunternehmens keinen Einfluss habe, sei eine effektive rechtliche Absicherung des Anspruchs auf Überschussbeteiligung erforderlich. Auf Grund von Prämienüberhebung und niedriger Verzinsung ergebe sich ein Interessenkonflikt daraus, dass der Versicherer einerseits eine Überschussbeteiligung gewähren müsse, andererseits aber bestrebt sei, diese durch Wertberichtigungen und Querverrechnungen von Kosten klein zu halten. Eine sachgerechte Lösung könne nur in der Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Überschussbeteiligung liegen, der dem Versicherungsnehmer ein von ihm selbst geltend zu machendes und mit Auskunftsrechten einhergehendes Recht an die Hand gebe, das eine angemessene Berücksichtigung der von ihm geschaffenen Vermögenswerte sichere. Eine entsprechende zivilrechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses … sei verfassungsrechtlich geboten.

 

39

 

Der Versicherer als der stärkere Vertragspartner habe ein Interesse an möglichst geringen ausgewiesenen Überschüssen. Dies müsse durch Pflichten zur Vermögensanlage im Interesse des Versicherten und durch Kontrollrechte kompensiert werden. Das habe der Bundesgerichtshof verkannt, indem er die Rechte des Versicherten auf das beschränke, was der Versicherer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereit sei auszukehren. Der Gesetzgeber sei der Aufgabe, hierfür eine interessenwahrende Lösung zu finden, nicht gerecht geworden. Es sei daher Aufgabe der Gerichte, die unvollkommenen gesetzlichen Regelungen im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs zu interpretieren und anzuwenden. Aus der Natur des Versicherungsvertrags ergebe sich die Pflicht des Versicherers, den Rohertrag so weit wie möglich zu erhöhen. Das derzeit im Bewertungsrecht, so insbesondere durch Anwendung des Niederstwertprinzips, ermöglichte Verbergen von Vermögenswerten durch Bildung stiller Reserven sowie die Querverrechnung von Kosten mit Einsparungen auf Grund günstigerer Risiko- oder Kapitalanlageergebnisse sollten dem Versicherer verwehrt werden.

 

40

 

Die angegriffenen Urteile unterschritten das grundrechtlich gebotene Schutzniveau. Indem der Bundesgerichtshof es dem Versicherer ermögliche, in § 16 ALB 1977 für die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich auf den für den Versicherten nicht nachvollziehbaren Geschäftsplan zu verweisen, schaffe er eine für den Versicherten nicht hinnehmbare rechtliche Ausgangslage. Entweder stelle sich die Überschussbeteiligung als essentieller Bestandteil des Preis-Leistungs-Verhältnisses dar; dann müsse § 315 BGB Anwendung finden. Oder es liege in § 16 ALB 1977 eine Regelung für die Berechnung des Überschusses vor; dann sei diese Regelung jedoch nach § 9 AGB-Gesetz a.F. mangels Transparenz nichtig. Der öffentlichrechtliche Schutz über die Versicherungsaufsicht stelle keine hinreichende Kompensation des in der Rechtsposition des Versicherten vorhandenen Defizits an Rechtsschutzmöglichkeiten zur eigenen Wahrung seiner Belange dar.

 

41

 

2. Einschlägiger Gesichtspunkt sei die Privatautonomie. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherten, die insbesondere durch die nicht beeinflussbare Vorgabe Allgemeiner Versicherungsbedingungen charakterisiert sei, erfordere, weil dadurch die Vertragsparität gestört sei, die Wahrnehmung von Schutzpflichten und dementsprechend gesetzgeberische Fürsorge. Da diese ausbleibe, sei eine Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts geboten, die diesem Ungleichgewicht Rechnung trage. Das habe der Bundesgerichtshof verkannt mit der Folge, dass der Versicherer mit den Leistungen des Versicherten nahezu beliebig verfahren könne. Die Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen werde unter Hinweis auf die Befugnisse des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen nicht mit der gebotenen Strenge vorgenommen, während andererseits das Bundesaufsichtsamt unter Hinweis auf die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine öffentlichrechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe.

 

42

 

3. Der Anspruch auf die Überschussbeteiligung sei als Eigentum grundrechtlich geschützt. Diese Position sei in einer Reihe gesetzlicher Regelungen verfestigt, namentlich in § 10  Abs. 1 Nr. 7, § 38, § 56a, § 81 c VAG und in § 165 Abs. 2, § 167 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die gesetzlichen Regelungen böten indes dieser Position keinen hinreichenden Schutz. Die Geltung der handelsrechtlichen Bewertungsregeln auch für die Lebensversicherer sei verfassungswidrig. Sie ermögliche es den Vorständen der Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthaltenen Sparanteile im Rahmen einer weiten Entscheidungsfreiheit abzuschreiben und dadurch über sie zu verfügen. Die dies ermöglichenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 56 VAG a.F., verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

 

43

 

Den Versicherungsnehmern sei auf Grund fehlender Auskunfts- und Kontrollrechte die verfahrensmäßige Durchsetzung ihres Eigentumsrechts nicht gewährleistet. Die grundrechtliche Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die auch die effektive Durchsetzung der auf der Grundlage eines Vertrags entstandenen Rechte schütze, reiche weiter als der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.

 

45

 

1. Die Bundesregierung sieht die Probleme des Falles außerhalb des Versicherungsaufsichtsrechts. Die handelsrechtlichen Vorschriften, die auf den Jahresabschluss von Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden seien und auf die das Versicherungsaufsichtsgesetz verweise, legten fest, dass und wie Versicherer einen Jahresabschluss aufzustellen hätten. Das Versicherungsaufsichtsgesetz habe darüber hinaus in § 56 Abs. 1 VAG a.F. lediglich einen Verweis enthalten, durch den bestimmte Bewertungsvorschriften für anwendbar erklärt worden seien. Die Einbeziehung der Versicherungsprämien in den Jahresabschluss richte sich nicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, sondern danach, wie die entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen worden seien und sich beim Unternehmen wirtschaftlich auswirkten.

 

47

 

Eine Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Überschussbeteiligung stände im Widerspruch zu den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen, die eine Berücksichtigung nur bei Realisierung der Vermögenswerte, etwa durch Veräußerung, vorsehen würden. …

 

48

 

2. Die Beteiligte (Gothaer) … verneint eine Grundrechtsverletzung. Eine Störung der Vertragsparität infolge einer Fremdbestimmung durch einen übermächtigen Vertragspartner liege nicht vor. Die Lebensversicherung sei in ein dichtes Geflecht aufsichtsrechtlicher und handelsrechtlicher Normen eingebunden, das etwaige Probleme struktureller Ungleichheit kompensiere. Das Transparenzgebot werde ebenfalls nicht verletzt. Der Versicherer könne die Überschussleistung auf Grund seiner Einbindung in Rechtsvorschriften nicht einseitig festlegen. Einer weitergehenden Kontrolle durch den Versicherungsnehmer bedürfe es nicht. Auch sei es den Versicherern nicht möglich, die Grundlagen der Überschussermittlung eingehender darzulegen als dies bereits geschehe.

 

49

 

Die von den Beschwerdeführern gerügte Einbeziehung der Versicherer in die für Produktions- und Dienstleistungsunternehmen geltenden Bilanzierungsvorschriften anstelle der Regelung für Kapitalanlagegesellschaften verletze Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Das Lebensversicherungsgeschäft sei in seiner Gesamtheit ein Risikogeschäft und unterscheide sich dadurch vom Kapitalanlagegeschäft. Die Überschussbeteiligung sei kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts. Der Versicherungsnehmer erhalte keinen der Höhe nach garantierten Anspruch; hinsichtlich der Überschussbeteiligung handele es sich um eine bloße Gewinnchance. Erst mit der Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherten entstehe eine geschützte Eigentumsposition. Jedenfalls seien die Grundrechte der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt; würde der Schutz ausgedehnt, könnten die Versicherer ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen.

 

51

 

4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft tritt dem Rechtsstandpunkt des beteiligten Versicherungsunternehmens bei. Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der gebotene Mindestschutz der Versicherungsnehmer werde durch das geltende Recht, namentlich durch die §§ 56a, 81c VAG, gewährleistet. Das besondere Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fordere keine weitergehende Regelung der Überschussbeteiligung. Ein strukturelles Übergewicht der Versicherer sei mit Rücksicht auf die Vorschriften des Aufsichtsrechts und auch mangels einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Drucksituation nicht gegeben. Dem stehe jedenfalls seit der Deregulierung im Jahr 1994 nicht zuletzt der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft entgegen. § 10a VAG sichere zudem nunmehr eine größere Transparenz auf dem Versicherungsmarkt. Eine Pflicht zur Optimierung der Versichertenbelange bestehe nicht. Andernfalls würde die Unternehmensfreiheit in ihrem Kern getroffen. Ein Anspruch auf weitergehende Überschussbeteiligung sei aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht abzuleiten.

 

57

 

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

 

58

 

Die gesetzlichen Regelungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen - und genügten im Jahr 1989, zur Zeit der Beendigung des hier maßgeblichen Versicherungsverhältnisses - nicht den grundrechtlichen Schutzanforderungen, die sich aus der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie und der Garantie des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind. Dies gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Grundrechte seien dadurch verletzt, dass es für die Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Klärung gebe, ob der Schlussüberschuss insbesondere durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen von Kosten mit positiven Ergebnissen – etwa bei der Risikoentwicklung oder den Kapitalanlagen - zu gering festgesetzt worden ist.

 

59

 

Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge verpflichten den Gesetzgeber, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber nicht in hinreichender Weise nachgekommen.

 

83

a) Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts sind die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt.

 

84

 

Dies zeigen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte. Die Gerichte konnten dem Vertragsrecht allgemein und dem Versicherungsvertragsrecht im Besonderen sowie den darauf bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen entnehmen, die als Grundlage eines Anspruchs der Beschwerdeführer auf Auskunft über mögliche, aus dem Risiko- und Sparanteil der gezahlten Lebensversicherungsprämien erzielte Überschüsse und Erträge hätten dienen können. Auch verneinten sie darauf bezogene Zahlungsansprüche. Eine Verletzung zivilrechtlicher Normen oder ein Verstoß insbesondere gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. ließ sich nicht feststellen, und zwar wesentlich mit Rücksicht auf die von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ausgesprochene Genehmigung des Geschäftsplans und auf Grund der staatsaufsichtlichen Bestätigung, dass die Überschüsse geschäftsplanmäßig berechnet worden seien.

 

85

 

Dabei betont insbesondere der Bundesgerichtshof ausdrücklich, dass der Geschäftsplan ebenso wie die geschäftsplanmäßige Erklärung auf öffentlichem Recht beruhe und das bürgerlichrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und den einzelnen Versicherten vorliegend nicht berühre und deshalb auch nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sei (vgl. BGHZ 128, 54 <62 f.>). Zivilrechtlich habe der Versicherte nur einen Anspruch auf den Rohüberschuss, der sich aus den Rechnungsabschlüssen und den Jahresberichten des Versicherers ergebe. Das Zivilrecht regele jedenfalls nicht die Feststellung des Überschusses selbst, sondern allenfalls dessen Verteilung an die Versicherten. Ob insoweit eine Regelungslücke bestehe, könne jedenfalls nicht im Rahmen einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz a.F. geklärt werden. Denn die in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. vorgesehene Sanktion, eine Bestimmung für unwirksam zu erklären, könne das Problem nicht bewältigen. Im Übrigen sei das Fehlen von Regelungen über die Feststellung des Überschusses nicht als eine Benachteiligung anzusehen, die den Vertragszweck gefährde; denn an einem willkürlichen Handeln werde der Versicherer schon durch die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben gehindert (vgl. BGHZ 128, 54 <64 ff.>).

 

86

 

Die sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzanforderungen werden nicht erfüllt, wenn die zur Verwirklichung des Schutzes erforderlichen Maßstäbe in der Rechtsordnung fehlen. So liegt es im Hinblick auf das Versicherungsvertragsrecht, das sich - jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof - bei der Frage der Überschussbildung und Überschussbeteiligung zurückhält und insoweit auf die Maßgeblichkeit des öffentlichen Rechts verweist. Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung feststellt (vgl. BGHZ 128, 54 <60 f.>), ist der hier maßgebende Begriff des Überschusses rechtlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht definiert. Die Versicherungsbedingungen verweisen auf ein dem Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugängliches und im zivilgerichtlichen Verfahren ungeprüft hinzunehmendes Regelwerk, hier den Geschäftsplan.

 

87

 

b) Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte verweisen, wird dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht.

 

91

 

Dies führt für die Versicherten zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Lage. Während die zum Schutz der vertraglichen Positionen tätigen Zivilgerichte darauf verweisen und darauf vertrauen, dass die Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der Versicherten aus versicherungsvertragsrechtlicher Sicht zurück. Das Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet.

 

94

 

Wenn die Rechtsordnung daran festhält, dass der Versicherte auf die in die Überschussbildung eingehenden Faktoren und die darauf aufbauende Errechnung der Überschussbeteiligung keinen Einfluss nehmen und deren Rechtmäßigkeit nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, verlangt es die grundrechtliche Schutzpflicht, dass der Gesetzgeber Schutz auf andere Weise gewährt. Will er insofern weiterhin auf die Versicherungsaufsicht vertrauen, muss er dieser Maßstäbe zur Verfügung stellen, an denen die Rechtmäßigkeit der Überschussberechnung auch unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten aufsichtsbehördlich überprüft werden kann. Dabei fordert das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit vollzugsfähige normative Vorgaben, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Versicherungsnehmer an den sie betreffenden Maßnahmen nicht beteiligt sind, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Eine allgemein auf die Belange der Versicherten bezogene Generalklausel reicht für diese Prüfung ebenso wenig aus wie für die Klärung, ob Vermögenswerte aus Anlass einer Bestandsübertragung der Überschussbeteiligung entzogen worden sind (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 20051 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96).

 

96

 

Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrags erfolgten Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der Gesetzgeber, der seiner vorstehend dargestellten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht bisher nicht nachgekommen ist, wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben.

 

97

 

1. Dabei ist er nicht auf die bisherigen im Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente beschränkt. Unter Nutzung der verschiedenen das Versicherungsrecht gestaltenden Teilrechtsordnungen stehen ihm unterschiedliche Wege offen. Angesichts der nicht zuletzt durch Richtlinien der Europäischen Union und den gestiegenen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung des deutschen Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen wird der Gesetzgeber insbesondere zu klären haben, ob die zukünftige Zuordnung der Rechtspositionen der verschiedenen Versicherten und der Versicherer im vorhandenen rechtlichen Rahmen oder im Zuge weiterer Veränderungen der rechtlichen Strukturen des Lebensversicherungsrechts und des mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. In die Prüfung können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs für die Betroffenen ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung und sonstige Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags, verbessert werden. In die gleiche Richtung können erleichterte Möglichkeiten zum Wechsel des Versicherers unter weitgehendem Erhalt der schon angesparten Rechtsposition wirken - etwa in Anlehnung an die Regelungen in § 7 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1322). In Betracht kommen auch Regelungen über eine versicherungsspezifische Bilanzierung der Vermögenswerte unter detaillierter Offenlegung von Bewertungsreserven, die eine teilweise Berücksichtigung bei der Überschussbeteiligung ermöglichen, ohne dass stille Reserven realisiert werden müssten.

 

98

 

2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Dabei wird er auch zu prüfen haben, ob laufende Verträge in den Genuss der Neuregelung kommen können.