Zum Originalurteil:
1 BVR 80/95 vom 26. Juli 2005
Zur
Pressemitteilung 05-067
vom 26. Juli 2005
zu dem
Urteil mit Auszügen aus dem Urteil
Auszüge aus dem Urteil des BVerfG
vom 26. Juli 2005 (1
BvR 80/95) zum
BGH-Urteil vom 23.11.1994 (IV ZR 124/93)
(zum Urteil des OLG
Frankfurt am Main vom 5. Mai 1993 - 13 U 164/91 -
zum Urteil des LG Darmstadt
vom 3. Mai 1991 - 1 O 5/91 -)
L e i t s a t z
Der Gesetzgeber ist durch
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche
Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende
zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt
werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
1. Der
Gesetzgeber hat seine aus Artikel
2 Abs. 1 und
Artikel 14
Abs. 1 des Grundgesetzes folgende Pflicht insoweit verletzt, als er
für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung keine hinreichenden rechtlichen Vorkehrungen dafür
vorgesehen hat, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden
Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte
angemessen berücksichtigt werden. ……
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1 |
Die Beschwerdeführer
sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen
Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das
Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
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2
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Der Kläger
vereinbarte im Jahr 1964 den Abschluss einer Lebensversicherung mit dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (im Folgenden: Beklagter). Die Versicherungssumme belief
sich auf 50.000 DM; die Jahresprämie betrug 1.250 DM. Als Datum des
Versicherungsablaufs war das Jahr 2009 vereinbart. Bei der Versicherung
handelte es sich um eine so genannte Anpassungsversicherung, bei der die
laufenden Gewinnanteile dafür verwendet werden, den vereinbarten
Ablaufzeitpunkt vorzuverlegen. Auf dieser Grundlage lief die
Versicherung im März 1989 ab; der Kläger erhielt 58.350 DM ausgezahlt.
Eine durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
vorgenommene Prüfung führte zu der Feststellung, dass die
Überschussanteile entsprechend dem Geschäftsplan des Beklagten und den
in den jährlichen Geschäftsberichten veröffentlichten
Gewinnanteilssätzen richtig berechnet worden seien.
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3
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Der Kläger hielt den
an ihn ausgeschütteten Gewinnanteil – gemessen an der Satzung des
Beklagten und dessen Werbeaussagen - für zu niedrig. Die
Überschussbeteiligung müsse sich auch auf die stillen Reserven des
Beklagten erstrecken; in diesem Umfang stehe ihm über den gezahlten
Betrag hinaus ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser sei
verpflichtet, ihm zu den Überschüssen und Erträgen einschließlich daraus
gebildeter stiller Reserven Auskunft zu erteilen. Das ergebe sich
insbesondere aus seiner, des Klägers, Mitgliedschaft in dem Verein.
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(Aus den Absätzen 4
bis 24)
2. Die der
Lebensversicherung zu Grunde liegenden, hier einschlägigen Regelungen
der Satzung des Beklagten lauteten auszugsweise wie folgt:
§ 5 in der Fassung vom 15. Oktober 1963
(1) Der Überschuss
gebührt vollständig den Mitgliedern. Er ist der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zuzuführen.
(2) Die
Überschussverteilung regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplan. Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
auch mit Wirkung für bereits bestehende Versicherungen geändert werden.
…..
§ 5 in der
Fassung vom September 1988
(1) Der Überschuss
gebührt vollständig den Mitgliedern. ….
(2) Die
Überschussverteilung regelt sich nach dem von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplan. Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
auch mit Wirkung für bereits bestehende Versicherungen geändert werden.
(3) Die
Überschussanteile werden als Direktgutschrift und aus der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung gewährt. Die Überschussanteilsätze werden
nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgesetzt.
….
Die Regelungen der
dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Lebensversicherung (ALB), die zwischenzeitlich erneut geändert wurden,
lauteten, soweit maßgeblich:
§ 20 ALB 1963
(1) bis (5) ...
(6) Die Grundsätze
über die Überschussrückgewähr sind im Geschäftsplane festgelegt und
können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dann aber auch für
bestehende Versicherungen, geändert werden.
§ 16 ALB 1977
(1) Die
Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplans am Überschuss der (Versicherer) beteiligt...
(2) bis (5) ...
(6) Die Grundsätze
für die Überschussbeteiligung können nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, dann aber auch mit Wirkung für bestehende
Versicherungen, geändert werden.
Die für die
Überschussberechnung wesentlichen Bewertungsregelungen ergaben sich zum
Zeitpunkt der Berechnung des Schlussüberschussanteils des Klägers aus
§ 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der bis zum
30. Juni 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl I S. 2355); dort hieß es:
Auf die Bewertung
der Wertpapiere eines Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1377) wurde
diese Vorschrift (im Folgenden: § 56 VAG a.F.) aufgehoben. Die
Bewertungsvorschriften sind nunmehr auch für Versicherungsunternehmen im
Handelsgesetzbuch zusammen gefasst (vgl. §§
252 HGB ff.,
§ 341 HGB ff. sowie insbesondere
§ 341b Abs. 2,
§ 247
Abs. 2,
§ 253 Abs. 2
Satz 3 HGB).
Sonderregelungen zur Bewertung gibt es seitdem im
Versicherungsaufsichtsrecht nicht mehr.
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Das
Landgericht wies die Klage
durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil ab. Der
Beklagte habe in § 16 seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine
Regelung zur Gewinnverwendung getroffen, wonach für diese der
aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan maßgeblich sei.
§ 315 BGB sei deshalb unanwendbar. Die in Frage stehende Regelung verstoße nicht
gegen
§ 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-Gesetz a.F.), der
zwischenzeitlich durch die weitgehend inhaltsgleiche Regelung des
§ 307 BGB ersetzt worden ist. Denn die Bindung des Beklagten an seinen
Geschäftsplan, der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
genehmigt worden sei, könne nicht als Treu und Glauben widersprechende
unangemessene Benachteiligung angesehen werden. ….
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Der als
Anspruchsgrundlage für den hilfsweise geltend gemachten
Auskunftsanspruch allein in Betracht kommende
§ 242 BGB greife nicht
ein, weil der Beklagte die Gewinnverwendung gemäß den vereinbarten
Bedingungen getätigt habe; dies sei durch die jeweilige Genehmigung
durch das Bundesaufsichtsamt bestätigt worden. … Allein auf Grund seiner
Mitgliedschaft könne der Versicherte nicht die Auflösung der stillen
Reserven zum Zeitpunkt seines Ausscheidens fordern. Das sei auch
praktisch kaum umzusetzen.
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2. Die von dem
Kläger hiergegen eingelegte Berufung wurde durch das ebenso mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des
Oberlandesgerichts
zurückgewiesen. Eine Leistungsbestimmung nach
§ 315 Abs. 1 BGB komme
nicht in Betracht, weil die Verteilung der Überschüsse in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung sowie in
der Satzung des Beklagten wirksam vereinbart worden sei. Ein Verstoß
gegen
§ 9
AGB-Gesetz a.F. liege nicht vor. Der Kläger sei durch die
einschlägigen Regelungen nicht unangemessen benachteiligt. Das
ergebe sich nicht zuletzt aus der vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen durchgeführten Kontrolle. Die stillen Reserven
seien in die Gewinnermittlung nicht einzubeziehen. Zwar sei ihre
Bildung für den Versicherungsnehmer nicht transparent, und den
Versicherungsgesellschaften sei ein großer Spielraum belassen. Das
bedeute indes nicht generell eine unangemessene Benachteiligung der
Versicherungsnehmer. ….
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3. Der
Bundesgerichtshof wies die
Revision mit dem durch die Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen
Urteil zurück (BGHZ 128, 54). Welche Fassung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu Grunde zu legen sei, könne wegen der
inhaltlichen Übereinstimmung der einzelnen Regelungen in den
wesentlichen Punkten dahinstehen. Für eine Anwendung von § 315 Abs. 3
Satz 2 BGB sei kein Raum, weil die Parteien die Ermittlung der
Überschüsse konkret festgelegt hätten. Das Auskunftsverlangen des
Klägers sei nicht berechtigt, weil ein Zahlungsanspruch gegen den
Beklagten nicht bestehe. Die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen
Bedingungen für die Lebensversicherung und der Satzung seien nicht in
dem Sinne zu verstehen, dass die Überschussbeteiligung auch ein
Äquivalent für stille Reserven enthalte oder dass diese aufgelöst werden
müssten. Der Begriff des Überschusses werde in § 5 der Satzungen nicht
erläutert, sondern vorausgesetzt. Die betreffenden Regelungen seien auch
nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. oder gegen die vor
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
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Entgegen der
Ansicht des Klägers sei nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen
worden.
In der Verweisung auf die Grundsätze der Überschussrückgewähr im
Geschäftsplan, die in § 20 Abs. 6 ALB 1963, § 16 Abs. 1 ALB 1977 und in
§ 5 der Satzung enthalten sei, liege kein solcher Verstoß. Zwar
verwiesen die Versicherungsbedingungen auf ein Regelwerk, das dem
Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses
des Versicherers nicht zugänglich sei. Auch werde ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer einen solchen Geschäftsplan nicht verstehen. Sinn
des Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der
Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten
werde. Erst in der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer wegen unklar
gefasster Allgemeiner Versicherungsbedingungen seine Rechte nicht
wahrnimmt, liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9
Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. Eine solche Gefahr bestehe jedoch nicht.
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Aus dem
Geschäftsplan des Beklagten könne der Kläger keine Rechte auf eine
weitergehende Überschussbeteiligung herleiten. Das
Versicherungsunternehmen sei kraft öffentlichen Rechts zur Einhaltung
des Geschäftsplans verpflichtet und könne dazu vom Aufsichtsamt
angehalten werden. Die geschäftsplanmäßige Erklärung sei ebenfalls nicht
Bestandteil eines bürgerlichrechtlichen Vertrags. Sie könne allerdings
bürgerlichrechtlich Bedeutung erlangen, aber nur unter Voraussetzungen,
die vorliegend nicht gegeben seien.
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Soweit die
Revision rüge, der Kläger könne nicht feststellen, ob der an ihn
ausgezahlte Betrag zu dem mit seinen Beiträgen erwirtschafteten
Vermögenszuwachs des Beklagten infolge einer Verschleierung von Gewinnen
und durch Nichtberücksichtigung stiller Reserven in einem unangemessenen
Verhältnis stehe, wende sie sich nicht gegen die Verteilung des von dem
Beklagten festgestellten Überschusses, sondern gegen dessen Feststellung
selbst. Hierzu enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die Satzung keine Regelung, so dass eine Kontrolle am Maßstab des § 9
AGB-Gesetz a.F. insoweit nicht stattfinden könne. Zu prüfen sei
allenfalls, ob der Versicherungsnehmer deshalb unangemessen
benachteiligt werde, weil in den Allgemeinen Bedingungen für die
Lebensversicherung und der Satzung entsprechende Regelungen fehlten. Die
Frage, ob eine Kontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen überhaupt auf eine Regelungslücke zu erstrecken
sei, könne indes dahinstehen, weil das
Fehlen entsprechender Regelungen nicht als eine Benachteiligung
anzusehen sei, die den Vertragszweck gefährde. Der Versicherer
könne den Überschuss nicht willkürlich festsetzen, vielmehr sei er an
gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Die Orientierung
am Niederstwertprinzip bei der Bildung stiller Reserven sei vom
Gesetzgeber hinsichtlich der Bewertung von Wertpapieren in § 56 Abs. 1
VAG a.F. ausdrücklich gebilligt worden.
Der Querverrechnung von Verlusten habe der Gesetzgeber durch
§ 81 c VAG
entgegengewirkt. Eine vertragliche Pflicht des Versicherers zur
Gewinnoptimierung bestehe nicht. Es sei
allein auf den Überschuss abzustellen, der sich aus dem
Rechnungsabschluss und den Jahresberichten des Beklagten ergebe.
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1.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügen die Beschwerdeführer, die angegriffenen Entscheidungen der
Zivilgerichte hätten die Bedeutung der Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1und ergänzend
Art. 3 Abs. 1 GG als Teil der objektiven
Rechtsordnung verkannt. Der Anspruch des Versicherten auf
Überschussbeteiligung dürfe nicht so weitgehend zur Disposition des
Versicherers gestellt, und die Möglichkeiten, die eigenen Rechte zu
vertreten, dürften nicht verfahrensmäßig dergestalt eingeschränkt
werden, dass eine effektive Wahrnehmung dieser Rechte nicht möglich sei.
Der Schutz des schwächeren Vertragspartners im Versicherungsverhältnis
sei so weit zurückgenommen worden, dass weder privatrechtliche noch
öffentlichrechtliche Instrumente griffen. Die Gesamtsituation des
Versicherten verletze dessen Grundrechte. Das Recht der
Kapitallebensversicherung in der Auslegung und Anwendung des
Bundesgerichtshofs bewältige den Interessenkonflikt zwischen
Versichertem und Versicherer nicht.
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Da der Versicherte
auf die unternehmerischen Entscheidungen des Versicherungsunternehmens
keinen Einfluss habe, sei eine effektive rechtliche Absicherung des
Anspruchs auf Überschussbeteiligung erforderlich. Auf Grund von
Prämienüberhebung und niedriger Verzinsung ergebe sich ein
Interessenkonflikt daraus, dass der Versicherer einerseits eine
Überschussbeteiligung gewähren müsse, andererseits aber bestrebt sei,
diese durch Wertberichtigungen und Querverrechnungen von Kosten klein zu
halten. Eine sachgerechte Lösung könne nur in der Bejahung eines
zivilrechtlichen Anspruchs auf Überschussbeteiligung liegen, der dem
Versicherungsnehmer ein von ihm selbst geltend zu machendes und mit
Auskunftsrechten einhergehendes Recht an die Hand gebe, das eine
angemessene Berücksichtigung der von ihm geschaffenen Vermögenswerte
sichere. Eine entsprechende zivilrechtliche Ausgestaltung des
Versicherungsverhältnisses … sei verfassungsrechtlich geboten.
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Der Versicherer als
der stärkere Vertragspartner habe ein Interesse an möglichst geringen
ausgewiesenen Überschüssen. Dies müsse durch Pflichten zur
Vermögensanlage im Interesse des Versicherten und durch Kontrollrechte
kompensiert werden. Das habe der Bundesgerichtshof verkannt,
indem er die Rechte des Versicherten auf das beschränke, was der
Versicherer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereit sei
auszukehren. Der Gesetzgeber sei der Aufgabe, hierfür eine
interessenwahrende Lösung zu finden, nicht gerecht geworden.
Es sei daher Aufgabe der Gerichte, die
unvollkommenen gesetzlichen Regelungen im Sinne eines gerechten
Interessenausgleichs zu interpretieren und anzuwenden. Aus
der Natur des Versicherungsvertrags ergebe sich die Pflicht des
Versicherers, den Rohertrag so weit wie möglich zu erhöhen.
Das derzeit im Bewertungsrecht, so
insbesondere durch Anwendung des Niederstwertprinzips, ermöglichte
Verbergen von Vermögenswerten durch Bildung stiller Reserven sowie
die Querverrechnung von Kosten mit Einsparungen auf Grund
günstigerer Risiko- oder Kapitalanlageergebnisse sollten dem Versicherer
verwehrt werden.
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Die angegriffenen
Urteile unterschritten das grundrechtlich gebotene Schutzniveau. Indem
der Bundesgerichtshof es dem Versicherer ermögliche, in § 16 ALB
1977 für die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich auf den für den
Versicherten nicht nachvollziehbaren Geschäftsplan zu verweisen, schaffe
er eine für den Versicherten nicht hinnehmbare rechtliche Ausgangslage.
Entweder stelle sich die Überschussbeteiligung als essentieller
Bestandteil des Preis-Leistungs-Verhältnisses dar; dann müsse
§ 315 BGB
Anwendung finden. Oder es liege in § 16 ALB 1977 eine Regelung für die
Berechnung des Überschusses vor; dann sei diese Regelung jedoch nach § 9
AGB-Gesetz a.F. mangels Transparenz nichtig. Der öffentlichrechtliche
Schutz über die Versicherungsaufsicht stelle keine hinreichende
Kompensation des in der Rechtsposition des Versicherten vorhandenen
Defizits an Rechtsschutzmöglichkeiten zur eigenen Wahrung seiner Belange
dar.
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2. Einschlägiger
Gesichtspunkt sei die Privatautonomie. Die besondere Schutzbedürftigkeit
des Versicherten, die insbesondere durch die nicht beeinflussbare
Vorgabe Allgemeiner Versicherungsbedingungen charakterisiert sei,
erfordere, weil dadurch die Vertragsparität gestört sei, die Wahrnehmung
von Schutzpflichten und dementsprechend gesetzgeberische Fürsorge.
Da diese ausbleibe, sei eine Auslegung
und Anwendung des geltenden Rechts geboten, die diesem Ungleichgewicht
Rechnung trage. Das habe der Bundesgerichtshof verkannt mit der
Folge, dass der Versicherer mit den Leistungen des Versicherten nahezu
beliebig verfahren könne. Die Inhaltskontrolle der
Versicherungsbedingungen werde unter Hinweis auf die Befugnisse des
Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen nicht mit der gebotenen
Strenge vorgenommen, während andererseits das Bundesaufsichtsamt unter
Hinweis auf die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine
öffentlichrechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe.
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3. Der Anspruch auf
die Überschussbeteiligung sei als Eigentum grundrechtlich geschützt.
Diese Position sei in einer Reihe gesetzlicher Regelungen verfestigt,
namentlich in
§ 10
Abs. 1 Nr. 7,
§ 38,
§ 56a,
§ 81 c VAG und in
§ 165
Abs. 2,
§ 167 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die
gesetzlichen Regelungen böten indes dieser Position keinen hinreichenden
Schutz. Die Geltung der
handelsrechtlichen Bewertungsregeln auch für die Lebensversicherer
sei verfassungswidrig. Sie ermögliche es den Vorständen der
Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthaltenen
Sparanteile im Rahmen einer weiten Entscheidungsfreiheit abzuschreiben
und dadurch über sie zu verfügen. Die dies ermöglichenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere § 56 VAG a.F., verstießen gegen
Art. 14 Abs. 1 GG.
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Den
Versicherungsnehmern sei auf Grund fehlender Auskunfts- und
Kontrollrechte die verfahrensmäßige Durchsetzung ihres Eigentumsrechts
nicht gewährleistet. Die grundrechtliche Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG,
die auch die effektive Durchsetzung der auf der Grundlage eines Vertrags
entstandenen Rechte schütze, reiche weiter als der Schutz aus Art. 2
Abs. 1 GG.
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1. Die
Bundesregierung sieht die
Probleme des Falles außerhalb des Versicherungsaufsichtsrechts. Die
handelsrechtlichen
Vorschriften, die auf den Jahresabschluss von
Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden seien und auf die das
Versicherungsaufsichtsgesetz verweise, legten fest, dass und wie
Versicherer einen Jahresabschluss aufzustellen hätten.
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz habe darüber hinaus in § 56 Abs. 1 VAG
a.F. lediglich einen Verweis enthalten, durch den bestimmte
Bewertungsvorschriften für anwendbar erklärt worden seien.
Die Einbeziehung der
Versicherungsprämien in den Jahresabschluss richte sich nicht nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz, sondern danach, wie die entsprechenden
Versicherungsverträge abgeschlossen worden seien und sich beim
Unternehmen wirtschaftlich auswirkten.
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Eine
Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Überschussbeteiligung
stände im Widerspruch zu den
handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen, die eine
Berücksichtigung nur bei Realisierung der Vermögenswerte, etwa durch
Veräußerung, vorsehen würden. …
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2. Die
Beteiligte (Gothaer) …
verneint eine Grundrechtsverletzung. Eine Störung der Vertragsparität
infolge einer Fremdbestimmung durch einen übermächtigen Vertragspartner
liege nicht vor. Die Lebensversicherung sei in ein dichtes Geflecht
aufsichtsrechtlicher und
handelsrechtlicher Normen eingebunden, das etwaige
Probleme struktureller Ungleichheit kompensiere. Das
Transparenzgebot werde ebenfalls nicht verletzt. Der Versicherer könne
die Überschussleistung auf Grund seiner Einbindung in Rechtsvorschriften
nicht einseitig festlegen. Einer weitergehenden Kontrolle durch
den Versicherungsnehmer bedürfe es nicht. Auch sei es den Versicherern
nicht möglich, die Grundlagen der Überschussermittlung eingehender
darzulegen als dies bereits geschehe.
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Die von den Beschwerdeführern gerügte Einbeziehung der Versicherer in
die für Produktions- und Dienstleistungsunternehmen geltenden
Bilanzierungsvorschriften anstelle der Regelung für
Kapitalanlagegesellschaften verletze Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Das
Lebensversicherungsgeschäft sei in seiner Gesamtheit ein Risikogeschäft
und unterscheide sich dadurch vom Kapitalanlagegeschäft. Die
Überschussbeteiligung sei kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts. Der
Versicherungsnehmer erhalte keinen der Höhe nach garantierten Anspruch;
hinsichtlich der Überschussbeteiligung handele es sich um eine bloße
Gewinnchance.
Erst mit der
Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherten entstehe eine
geschützte Eigentumsposition. Jedenfalls seien die Grundrechte der
Versicherungsnehmer hinreichend geschützt; würde der Schutz ausgedehnt,
könnten die Versicherer ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß
nachkommen.
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4. Der
Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft tritt dem Rechtsstandpunkt des
beteiligten Versicherungsunternehmens bei. Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht
verletzt. Der gebotene Mindestschutz
der Versicherungsnehmer werde durch das geltende Recht, namentlich durch
die §§ 56a, 81c VAG, gewährleistet. Das besondere
Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fordere keine weitergehende
Regelung der Überschussbeteiligung. Ein strukturelles Übergewicht der
Versicherer sei mit Rücksicht auf die Vorschriften des Aufsichtsrechts
und auch mangels einer für den Versicherungsnehmer bestehenden
Drucksituation nicht gegeben. Dem stehe jedenfalls seit der
Deregulierung im Jahr 1994 nicht zuletzt der Wettbewerb in der
Versicherungswirtschaft entgegen.
§ 10a VAG sichere zudem nunmehr eine
größere Transparenz auf dem Versicherungsmarkt. Eine Pflicht zur
Optimierung der Versichertenbelange bestehe nicht. Andernfalls würde die
Unternehmensfreiheit in ihrem Kern getroffen. Ein Anspruch auf
weitergehende Überschussbeteiligung sei aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht
abzuleiten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
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Die gesetzlichen Regelungen einer kapitalbildenden Lebensversicherung
mit Überschussbeteiligung genügen - und genügten im Jahr 1989, zur Zeit
der Beendigung des hier maßgeblichen Versicherungsverhältnisses - nicht
den grundrechtlichen Schutzanforderungen, die sich aus der in Art. 2
Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie und der Garantie des Eigentums
durch Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Es fehlen hinreichende rechtliche
Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu
zahlenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen
berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsunternehmen mit den
gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.
Dies gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Grundrechte
seien dadurch verletzt, dass es für die Beschwerdeführer keine
Möglichkeit der Klärung gebe, ob der Schlussüberschuss insbesondere
durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht
gerechtfertigte Querverrechnungen von Kosten mit positiven Ergebnissen –
etwa bei der Risikoentwicklung oder den Kapitalanlagen - zu gering
festgesetzt worden ist.
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Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen
objektivrechtlichen Schutzaufträge verpflichten den Gesetzgeber,
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer
kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den
durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung
des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Dieser Pflicht ist
der Gesetzgeber nicht in hinreichender Weise nachgekommen.
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a) Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des
Versicherungsvertragsrechts sind die Interessen der einzelnen
Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt.
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Dies zeigen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen der Zivilgerichte. Die Gerichte konnten dem Vertragsrecht
allgemein und dem Versicherungsvertragsrecht im Besonderen sowie den
darauf bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen
entnehmen, die als Grundlage eines Anspruchs der Beschwerdeführer auf
Auskunft über mögliche, aus dem Risiko- und Sparanteil der gezahlten
Lebensversicherungsprämien erzielte Überschüsse und Erträge hätten
dienen können. Auch verneinten sie darauf bezogene Zahlungsansprüche.
Eine Verletzung zivilrechtlicher Normen oder ein Verstoß insbesondere
gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. ließ sich nicht feststellen, und zwar
wesentlich mit Rücksicht auf die von dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen ausgesprochene Genehmigung des Geschäftsplans und auf
Grund der staatsaufsichtlichen Bestätigung, dass die Überschüsse
geschäftsplanmäßig berechnet worden seien.
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Dabei betont insbesondere der Bundesgerichtshof ausdrücklich,
dass der Geschäftsplan ebenso wie die geschäftsplanmäßige Erklärung auf
öffentlichem Recht beruhe und das bürgerlichrechtliche
Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und den
einzelnen Versicherten vorliegend nicht berühre und deshalb auch nicht
Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sei (vgl. BGHZ 128, 54
<62 f.>). Zivilrechtlich habe der Versicherte nur einen Anspruch auf den
Rohüberschuss, der sich aus den Rechnungsabschlüssen und den
Jahresberichten des Versicherers ergebe. Das Zivilrecht regele
jedenfalls nicht die Feststellung des Überschusses selbst, sondern
allenfalls dessen Verteilung an die Versicherten. Ob insoweit eine
Regelungslücke bestehe, könne jedenfalls nicht im Rahmen einer Kontrolle
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz a.F.
geklärt werden. Denn die in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. vorgesehene
Sanktion, eine Bestimmung für unwirksam zu erklären, könne das Problem
nicht bewältigen. Im Übrigen sei das Fehlen von Regelungen über die
Feststellung des Überschusses nicht als eine Benachteiligung anzusehen,
die den Vertragszweck gefährde; denn an einem willkürlichen Handeln
werde der Versicherer schon durch die gesetzlichen und
aufsichtsrechtlichen Vorgaben gehindert (vgl. BGHZ 128, 54 <64 ff.>).
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Die sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzanforderungen werden
nicht erfüllt, wenn die zur Verwirklichung des Schutzes erforderlichen
Maßstäbe in der Rechtsordnung fehlen. So liegt es im Hinblick auf das
Versicherungsvertragsrecht, das sich - jedenfalls in der Auslegung durch
den Bundesgerichtshof - bei der Frage der Überschussbildung und
Überschussbeteiligung zurückhält und insoweit auf die Maßgeblichkeit des
öffentlichen Rechts verweist.
Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung
feststellt (vgl. BGHZ 128, 54 <60 f.>), ist der hier maßgebende
Begriff des Überschusses rechtlich in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht definiert. Die Versicherungsbedingungen
verweisen auf ein dem Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des
Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugängliches und im
zivilgerichtlichen Verfahren ungeprüft hinzunehmendes Regelwerk, hier
den Geschäftsplan.
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87
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b) Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen
Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte verweisen, wird dem
objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
GG nicht gerecht.
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91
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Dies führt für die Versicherten zu einer verfassungsrechtlich zu
beanstandenden Lage.
Während die zum Schutz der vertraglichen Positionen tätigen
Zivilgerichte darauf verweisen und darauf vertrauen, dass die
Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine
eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der
Versicherten aus versicherungsvertragsrechtlicher Sicht zurück. Das
Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in positiver
Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet.
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94
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Wenn die Rechtsordnung daran festhält,
dass der Versicherte auf die in die Überschussbildung eingehenden
Faktoren und die darauf aufbauende Errechnung der Überschussbeteiligung
keinen Einfluss nehmen und deren Rechtmäßigkeit nicht gerichtlich
überprüfen lassen kann, verlangt es die grundrechtliche Schutzpflicht,
dass der Gesetzgeber Schutz auf andere Weise gewährt. Will er
insofern weiterhin auf die Versicherungsaufsicht vertrauen, muss er
dieser Maßstäbe zur Verfügung stellen, an denen die Rechtmäßigkeit der
Überschussberechnung auch unter Berücksichtigung der individuellen
Belange der Versicherten aufsichtsbehördlich überprüft werden kann.
Dabei fordert das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit
vollzugsfähige normative Vorgaben, die dem Umstand Rechnung tragen, dass
die Versicherungsnehmer an den sie betreffenden Maßnahmen nicht
beteiligt sind, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen
können. Eine allgemein auf die Belange der Versicherten bezogene
Generalklausel reicht für diese Prüfung ebenso wenig aus wie für die
Klärung, ob Vermögenswerte aus Anlass einer Bestandsübertragung der
Überschussbeteiligung entzogen worden sind (vgl. dazu
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 20051
BvR 782/94 und
1
BvR 957/96).
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96
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Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrags erfolgten
Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der
Gesetzgeber, der seiner vorstehend dargestellten aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht bisher nicht nachgekommen ist,
wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur
Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben.
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1. Dabei ist er nicht auf die bisherigen im Versicherungsaufsichts- und
Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente beschränkt. Unter
Nutzung der verschiedenen das Versicherungsrecht gestaltenden
Teilrechtsordnungen stehen ihm unterschiedliche Wege offen. Angesichts
der nicht zuletzt durch Richtlinien der Europäischen Union und
den gestiegenen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen
Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung des
deutschen Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen
wird der Gesetzgeber insbesondere zu klären haben, ob die zukünftige
Zuordnung der Rechtspositionen der verschiedenen Versicherten und
der Versicherer im vorhandenen rechtlichen Rahmen oder im Zuge
weiterer Veränderungen der rechtlichen Strukturen des
Lebensversicherungsrechts und des mit ihm verknüpften
Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. In die
Prüfung können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz
hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der
Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des
Informationszugangs für die Betroffenen ebenso einbezogen werden wie
neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange.
Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende
Informationen, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten
sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung und sonstige
Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags,
verbessert werden. In die gleiche Richtung können erleichterte
Möglichkeiten zum Wechsel des Versicherers unter weitgehendem Erhalt der
schon angesparten Rechtsposition wirken - etwa in Anlehnung an die
Regelungen in
§ 7
und
§ 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über die
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
- AltZertG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1322). In Betracht kommen auch
Regelungen über eine versicherungsspezifische Bilanzierung der
Vermögenswerte unter detaillierter Offenlegung von Bewertungsreserven,
die eine teilweise Berücksichtigung bei der Überschussbeteiligung
ermöglichen, ohne dass stille Reserven realisiert werden müssten.
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2. Der Gesetzgeber
hat bis zum 31. Dezember 2007
eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Dabei wird er auch zu prüfen haben, ob
laufende Verträge in den Genuss der Neuregelung kommen können.
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