Auszug-100-J-BAV-Fn20+105.htm:
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Fn. 20:
Statistisches Bundesamt: Die Versicherungsunternehmen in den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik, Heft 7 1970,
331-337, (siehe Fn. 105).
Fn. 105:
Diese Aufteilung der Prämie wird von allen Ländern bei der
Ermittlung der Bruttoproduktion
von Versicherungsunternehmen vorgenommen, so Statistisches Bundesamt: Die
Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
Wirtschaft und Statistik,
1970, Heft 7, 331-337 (Hervorhebungen durch Verfasser): „Sie (Anmerkung des
Verfassers:
die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Produktionsleistungen der
Versicherungsunternehmen)
beruhen bei den Beitragseinnahmen darauf, daß diese nicht nur Entgelt für die
Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen sind, sondern im Normalfall
gleichzeitig auch den individuellen Beitrag der Versicherungsnehmer zur Deckung
von Schäden und - im Falle der Lebensversicherung - auch Sparleistungen
(Kapitalansammlungsanteile) enthalten, die das Versicherungsunternehmen bis zum
Eintritt der Fälligkeit verwaltet und bezüglich derer es die Funktion eines
Kapitalanlageunternehmens ausübt. Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche
Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen und geht als solches
in die Berechnung des Bruttoproduktionswertes der Versicherungsunternehmen ein.
Der Risikoanteil dient der Deckung der anfallenden Schaden- bzw.
Versicherungsfälle und stellt ein Element der Umverteilung dar. Der
Kapitalansammlungsanteil wird schließlich bei der Darstellung der Veränderung
der Kreditbeziehungen berücksichtigt.
Für die Darstellung im Kontensystem wird unterstellt, daß die
Vermögenserträge und Kursgewinne, die neben den Risiko- und
Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen der Deckung der Leistungen
dienen, den Versicherungsnehmern als Verzinsung ihrer Ansprüche an die
Versicherungsunternehmen zufließen. Zusammen mit dem Risiko- und
Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen bilden sie die sogenannte
Nettoprämie im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese
Nettoprämien werden als Einlagen (Forderungen) der Versicherungsnehmer
bei den Versicherungsunternehmen auf den Finanzierungskonten gebucht. Als
Gläubiger erscheinen ausschließlich die privaten Haushalte.“ - Dieser Beurteilung der wirtschaftlichen Vorgänge entsprach auch
der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes der SPD-Bundestagsfraktion vom 02.07.97 (BT-Drucks. 13/8163), der in § 1 VVG-E die
Regelung vorsah: „(3) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, im
Vertragsangebot, im Vertrag und in den Prämienrechnungen die Versicherungsprämie
aufgegliedert auszuweisen 1. mit dem Entgelt für das Dienstleistungsgeschäft und
den Vertragsabschluß ... , 2. mit dem Risikobeitrag ... und 3. mit dem
Sparbeitrag für das Kapitalanlagegeschäft ...“ - Auch das OLG Nürnberg hat
kapitalbildende Versicherungen als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag,
Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, in:
VuR 1991, 274. - Vgl. zu entsprechenden Theorien und ökonomischen Untersuchungen
Fn. 5. - Der BGH hat die Frage, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen
Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt, bei seiner Entscheidung vom
3. März 1982 (BGHZ 83, 169, 174) offen gelassen und im Jahre 1994 gemeint (in:
VersR 1995, 77, 78): „Einer Entscheidung dieser
Fragen bedarf es auch hier nicht.“