100 Jahre Aufsicht-Versagen: Versicherung in Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung

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Auszug-100-J-BAV-Fn20+105.htm:

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Fn. 20:

Statistisches Bundesamt: Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik, Heft 7 1970, 331-337, (siehe Fn. 105).

Fn. 105:

Diese Aufteilung der Prämie wird von allen Ländern bei der Ermittlung der Bruttoproduktion von Versicherungsunternehmen vorgenommen, so Statistisches Bundesamt: Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik, 1970, Heft 7, 331-337 (Hervorhebungen durch Verfasser): „Sie (Anmerkung des Verfassers: die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Produktionsleistungen der Versicherungsunternehmen) beruhen bei den Beitragseinnahmen darauf, daß diese nicht nur Entgelt für die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen sind, sondern im Normalfall gleichzeitig auch den individuellen Beitrag der Versicherungsnehmer zur Deckung von Schäden und - im Falle der Lebensversicherung - auch Sparleistungen (Kapitalansammlungsanteile) enthalten, die das Versicherungsunternehmen bis zum Eintritt der Fälligkeit verwaltet und bezüglich derer es die Funktion eines Kapitalanlageunternehmens ausübt. Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen und geht als solches in die Berechnung des Bruttoproduktionswertes der Versicherungsunternehmen ein. Der Risikoanteil dient der Deckung der anfallenden Schaden- bzw. Versicherungsfälle und stellt ein Element der Umverteilung dar. Der Kapitalansammlungsanteil wird schließlich bei der Darstellung der Veränderung der Kreditbeziehungen berücksichtigt. Für die Darstellung im Kontensystem wird unterstellt, daß die Vermögenserträge und Kursgewinne, die neben den Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen der Deckung der Leistungen dienen, den Versicherungsnehmern als Verzinsung ihrer Ansprüche an die Versicherungsunternehmen zufließen. Zusammen mit dem Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen bilden sie die sogenannte Nettoprämie im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese Nettoprämien werden als Einlagen (Forderungen) der Versicherungsnehmer bei den Versicherungsunternehmen auf den Finanzierungskonten gebucht. Als Gläubiger erscheinen ausschließlich die privaten Haushalte.“ - Dieser Beurteilung der wirtschaftlichen Vorgänge entsprach auch der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes der SPD-Bundestagsfraktion vom 02.07.97 (BT-Drucks. 13/8163), der in § 1 VVG-E die Regelung vorsah: „(3) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, im Vertragsangebot, im Vertrag und in den Prämienrechnungen die Versicherungsprämie aufgegliedert auszuweisen 1. mit dem Entgelt für das Dienstleistungsgeschäft und den Vertragsabschluß ... , 2. mit dem Risikobeitrag ... und 3. mit dem Sparbeitrag für das Kapitalanlagegeschäft ...“ - Auch das OLG Nürnberg hat kapitalbildende Versicherungen als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, in: VuR 1991, 274. - Vgl. zu entsprechenden Theorien und ökonomischen Untersuchungen Fn. 5. - Der BGH hat die Frage, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt, bei seiner Entscheidung vom 3. März 1982 (BGHZ 83, 169, 174) offen gelassen und im Jahre 1994 gemeint (in: VersR 1995, 77, 78): „Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es auch hier nicht.“