100 Jahre Aufsicht-Versagen: 100 Jahre Unwissenheit der Verbraucher

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Auszug aus 100 Jahre BAV

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Seite 828:

[...] „Maßgebend (für die Pflicht besonderer Fürsorge des Staates auf dem Gebiete des Versicherungswesens) ist einerseits die Rücksicht auf die große wirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versicherungswesens, andererseits auf die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls, die von einem Missbrauche des Versicherungswesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiete des Wirtschafts- und Verkehrslebens selbst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muss, regelmäßig nicht imstande ist. … Bei langfristigen Versicherungen, namentlich bei der Lebensversicherung, vertraut der Versicherungsnehmer für seine Lebenszeit oder für Jahrzehnte seine oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß redlich dem Versicherungszweck entsprechend geschaltet wird. Der Staat hat ein lebhaftes Interesse daran, dieses Vertrauen zu schützen." [...]

Seite 836:

[...] So war gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Konstellation in Deutschland die gleiche wie heute: Die Bürger vertrauten den Versicherungsunternehmen für Jahrzehnte ihre oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse an, waren aber – wegen der Besonderheiten der (kapitalbildenden) Prämienversicherung – zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Angebote nicht imstande und den Prämienversicherern in einem wettbewerbs- und sanktionsfreien Raum schutzlos ausgeliefert. Genau in dieser Konstellation und vor allem in der Tatsache, dass die Versicherungs-Aktiengesellschaften die Unwissenheit der Verbraucher ausgenutzt haben, sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls und einen Grund zum Handeln.

2. B E S E I T I G U N G   D E R   I N F O R M A T I O N S –
U N T E R L E G E N H E I T   D E R   V E R B R A U C H E R 
A L S   A U F G A B E   D E S   G E S E T Z  G E B E R S

Der Gesetzgeber muss reagieren, wenn eine typisierbare Fallgestaltung eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lässt und die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend sind. So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1993 erklärt, dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört und die Gewährleistung der Privatautonomie die Pflicht des Gesetzgebers begründet, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen. Nach solchen Vorgaben hätten – aus heutiger Sicht – die Verantwortlichen vor hundert Jahren zunächst prüfen müssen, ob die Informationsunterlegenheit der Verbraucher bei der (kapitalbildenden) Prämienversicherung durch eine gesetzliche Regelung des Versicherungsvertrages mit klaren Vertrags- und Vermögensverhältnissen hätte beseitigt werden können. [...]

Seite 838 f. :

[...] Dem Gesetzgeber ist vor hundert Jahren nichts anderes eingefallen, als – mit großem Zweifel und unter vielen Vorbehalten - zu versuchen, die erkannte Gefahr der schwersten Schädigung des Volkswohls durch eine staatliche Versicherungsaufsicht zu beseitigen oder einzudämmen. Er stand dabei wegen der zunehmenden Missstände unter Zeitdruck, den die Prämienversicherer noch verstärkten, indem sie nach einem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) „geschrien haben wie der Hirsch nach dem Wasser" – was durchaus verständlich ist; denn für die Versicherungs-Aktiengesellschaften, die Prämienüberschüsse und Kapitalerträge für die Querverrechnung von Verlusten und als ungerechtfertigte Gewinne missbrauchen konnten, bedeutete eine staatliche Aufsicht gleichzeitig eine staatliche Anerkennung ihrer Arbeitsweise, die den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllte. Die Verstaatlichung, die seinerzeit auch erwogen wurde, hätte ein Ende des Gewinnparadieses der Prämienversicherer bedeutet. [...]