100 Jahre Aufsicht-Versagen: Überschüsse aus Risikoverlauf und Kapitalanlagen gehören den Versicherten

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Auszüge aus „100 Jahre BAV"

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Auch der Zusammenschluss oder die Zusammenfassung vieler Versicherter kann die Ungewissheit, in welchem Umfang die Versicherten von finanziellen Verlusten betroffen werden, nicht vollends beseitigen. Nach dem Gesetz der großen Zahl kann der gesamte Beitragsbedarf nach den Versicherungsleistungen der Vergangenheit zwar annähernd geschätzt werden. Um Versicherung aber wirklich sicher zu machen, müssen Prämien durch die Einrechnung von Sicherheitszuschlägen stets überkalkuliert werden. Es entstehen regelmäßige Beitrags- bzw. Prämienüberschüsse im Versicherungsbereich, die man auch Risikoüberschüsse nennt. Zu diesen gibt es eine einhellige Meinung:

„Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, dass Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind."

Seite 833

...weil hier auch noch Sparanteile in die Prämie eingemengt werden und Überschüsse nicht nur durch hohe Sicherheitszuschläge, sondern im Bereich der Kapitalbildung auch noch durch den niedrigen Rechnungszins entstehen, mit dem die garantierten Leistungen berechnet werden. Auch zu diesen Überschüssen aus dem Kapitalanlagebereich gibt es eine einhellige Meinung:

„Die Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen enthalten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind."

„Da Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB


So auch im Januar 2002: Prof. Dr. Jürgen Basedow,

Direktor am Max-Planck-Institut für Internationales Privatrecht, Hamburg:

(Zitat aus CHRONIK, Seite 44)

"Versicherungsgewinne, die auf den Sicherheitszuschlägen zu den Prämien beruhen oder mit ihnen erwirtschaftet wurden, stehen den Versicherungsnehmern zu und müssen an sie ausgekehrt werden. Ihre Beteiligung an den Überschüssen bleibt aber hinter den tatsächlichen Gewinnen zurück. Zum einen können die Unternehmen bei der Bilanzierung Bewertungsoptionen ausüben, die es ihnen gestatten, tatsächliche Wertzuwächse zu verschweigen und sie so in stille Reserven umzuwandeln, zum anderen ist es ihnen erlaubt, sog. überrechnungsmäßige Verwaltungs- und Abschlusskosten mit den Überschüssen aus Kapitalanlage oder Risikoverlauf zu verrechnen. Beides senkt den Rohüberschuss und damit die Beteiligung der Versicherten. Gewinner sind die Aktionäre und die Versicherungsvertreter."