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100 Jahre Aufsicht-Versagen: Überschüsse aus Risikoverlauf und Kapitalanlagen gehören den Versicherten |
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Auszüge aus „100 Jahre BAV" Wenn Sie das gesamte Dokument öffnen möchten, klicken Sie bitte „hier" (PDF) Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument Seite 830 Auch der Zusammenschluss oder die Zusammenfassung vieler Versicherter kann die Ungewissheit, in welchem Umfang die Versicherten von finanziellen Verlusten betroffen werden, nicht vollends beseitigen. Nach dem Gesetz der großen Zahl kann der gesamte Beitragsbedarf nach den Versicherungsleistungen der Vergangenheit zwar annähernd geschätzt werden. Um Versicherung aber wirklich sicher zu machen, müssen Prämien durch die Einrechnung von Sicherheitszuschlägen stets überkalkuliert werden. Es entstehen regelmäßige Beitrags- bzw. Prämienüberschüsse im Versicherungsbereich, die man auch Risikoüberschüsse nennt. Zu diesen gibt es eine einhellige Meinung: „Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, dass Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind." Seite 833 ...weil hier auch noch Sparanteile in die Prämie eingemengt werden und Überschüsse nicht nur durch hohe Sicherheitszuschläge, sondern im Bereich der Kapitalbildung auch noch durch den niedrigen Rechnungszins entstehen, mit dem die garantierten Leistungen berechnet werden. Auch zu diesen Überschüssen aus dem Kapitalanlagebereich gibt es eine einhellige Meinung: „Die Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen enthalten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind." „Da Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB
Direktor am Max-Planck-Institut für Internationales Privatrecht, Hamburg: (Zitat aus CHRONIK, Seite 44)
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