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100 Jahre Aufsicht-Versagen: Probleme der Überschussbeteiligung nicht bewältigt |
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Auszug aus 100 Jahre BAV Wenn Sie das gesamte Dokument öffnen möchten, klicken Sie bitte "hier" Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument Seite 830 Um Versicherung aber wirklich sicher zu machen, müssen Prämien durch die Einrechnung von Sicherheitszuschlägen stets überkalkuliert werden. Es entstehen regelmäßige Beitrags- bzw. Prämienüberschüsse im Versicherungsbereich, die man auch Risikoüberschüsse nennt. Zu diesen gibt es eine einhellige Meinung: „Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, dass Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne (Hervorhebung vom Verfasser). Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind." Auszug aus „100 Jahre BAV", Seite 833 ff.„Die Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen enthalten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind." Weil die Versicherten ausweislich der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) (die in ihrer Wirksamkeit freilich ihrerseits zweifelhaft sind) keinen Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich haben, sondern nur auf Beteiligung an den Jahresrohüberschüssen der Rechnungslegung der Unternehmen. In diese Jahresabschlüsse gehen zwar die Überschüsse aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich ein, können dort aber durch Querverrechnung mit exzessiven Kosten oder unternehmerischen Verlusten dezimiert oder als nicht leistungsbezogene Gewinne missbraucht werden. Die Möglichkeiten der sogenannten Querverrechnung beschreibt die Bundestagsdrucksache aus dem Jahre 1982 wie folgt: „Da Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB zuweisen, können sie jedoch vorher die Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss- und Verwaltungskostenbreich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu Lasten der Versicherten voll saldieren." Weil Wettbewerb auch um die kapitalbildende Lebensversicherung nicht möglich ist und das Fehlen von Wettbewerbssanktionen noch gravierendere Folgen hat. So hat auch der seinerzeit im BAV für Lebensversicherungen zuständige Abteilungspräsident Claus richtig festgestellt, „dass es eigentlich kein Regulativ gibt, das die Lebensversicherungsunternehmen zwingt, ihre Kosten in Grenzen zu halten. Da der Wettbewerb nicht durchgreift, kann ein Lebensversicherungsunternehmen trotz verschlechterter Kostenlage durchaus weiter bestehen. Hier sind es zunächst einmal die Versicherten und meistens nur die Versicherten, die die Konsequenzen von unternehmerischen Fehlentscheidungen oder sogar von Missmanagement zu tragen haben, indem Verluste einfach zu einer Verringerung der Beitragsrückerstattung führen." Weil die Prämien einschließlich der Sparanteile und die daraus gebildeten Kapitalanlagen als Unternehmensvermögen angesehen und verbucht werden. Deshalb können die Prämienversicherer das allgemeine Vorsichtsprinzip bei der Bilanzierung anwenden und auf Kapitalanlagen, die sie aus den Prämien der Versichertenbilden, Abschreibungen vornehmen, die wie Aufwendungen verbucht werden und die nach den Querverrechnungen verbleibenden Überschüsse noch weiter dezimieren. Weil die Prämienversicherer Wertsteigerungen der Kapitalanlagen nicht zu verbuchen brauchen, so dass erhebliche stille Reserven entstehen. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den stillen Reserven, die durch Wertsteigerungen, aber auch als Differenz zwischen den abgeschriebenen Buchwerten und den tatsächlichen Werten der Kapitalanlagen entstehen. Die Prämienversicherer haben Spielräume bei ihrer Entscheidung, ob sie stille Reserven auflösen und die Versicherten zum Beispiel an den Veräußerungsgewinnen beteiligen wollen. Etwa die Hälfte der stillen Reserven von schätzungsweise 200 Milliarden DM ist dafür jedoch kaum noch fungibel, so dass diese Werte für die überschussberechtigten Versicherten für immer verschwunden sind. Weil die Verträge wegen ihrer Abhängigkeit vom Alter und der Gesundheit des Versicherten langfristig laufen müssen und dadurch zum einen die Kalkulation noch vorsichtiger erfolgen muss, zum anderen aber auch die Seriosität, Solidität und Solvabilität des Unternehmens und damit auch die Qualität des Managements und der Kapitalanlage über Jahrzehnte einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit und den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen haben. Weil es keine Kontrollen durch die Versicherten wie bei den Versicherungsvereinen gibt. Auszug aus „100 Jahre BAV", Seite 846 ff.Die staatliche Versicherungsaufsicht wurde aber gerade deshalb eingerichtet, weil es für die (kapitalbildende) Prämienversicherung – wie ausführlich dargestellt – gerade keine konkreten gesetzlichen Vorschriften gab, sondern die Vertrags- und Vermögensverhältnisse weitgehend ungeregelt waren und es heute noch sind. Beamte, die es gewohnt sind, nach gesetzlichen Vorschriften zu arbeiten, können unter diesen Umständen mit einer Generalklausel wie in § 81 VAG, auf die Einhaltung von Gesetzen zu achten, wenig anfangen. Das BAV hatte in den siebziger Jahren Untersuchungen zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung angestellt und schon vor zwanzig Jahren die mangelhafte Beitragsrückerstattung kritisiert: „Das BAV hat in den letzten Jahren verstärkt darauf hingewirkt, dass die bei manchen Unternehmen unbefriedigenden Geschäftsergebnisse verbessert werden. Die Bemühungen des BAV waren leider nur teilweise von Erfolg gekrönt. Ich möchte folgende These aufstellen: Die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehende Mittel reichen nicht aus, um die Belange der Versicherten auch insoweit zu wahren, dass die den Versicherungsnehmern zustehenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen diesen auch tatsächlich ungeschmälert zugute kommen. – Ein oberflächlicher Beobachter könnte vielleicht meinen, dass hier alles zum Besten bestellt ist, weil die Lebensversicherungsunternehmen nicht nur den vorgeschriebenen Anteil von 90 % der Überschüsse der Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zuweisen, sondern wesentlich mehr, nämlich etwa 98 %. Dieser Eindruck trügt jedoch. Es ist weniger wichtig, ob dieser Zuweisungssatz 90 % oder 95 % oder 98 % beträgt, vielmehr kommt es darauf an, auf welchen Überschuss sich dieser Prozentsatz bezieht. Maßgebend ist doch immer der Überschuss, der unter dem Strich übrig bleibt. In welchem Maße der Gesamtüberschuss durch Verlustquellen beeinflusst wird, d.h. in welchem Umfang die Risiko- und Zinsgewinne durch Verluste aus anderen Überschussquellen geschmälert werden, bleibt bei der obigen Betrachtungsweise nämlich völlig außer acht. – Das Bundesaufsichtsamt hat seit mehreren Jahren die Verhältnisse in der Branche näher untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nicht unbedingt erfreulich. Als Gesamtergebnis ist zunächst festzuhalten, dass von den gesamten Überschüssen aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen in den Jahren 1974 bis 1978 jeweils zwischen 78 % und 86 % den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugeflossen sind. Welche Gründe dafür im Einzelnen auch maßgebend gewesen sein mögen, man kann sie wohl alle unter dem Oberbegriff ‚mangelhafte oder schlechte Geschäftsführung’ zusammenfassen." Die Bundesregierung reagierte auf die Kritik und wohl auch auf entsprechende Initiativen des BAV und schuf im Jahre 1982 die sogenannte Rückgewährquote als Maßstab für Eingriffe des BAV (§ 81c VAG a.F.). Bezeichnend und aufschlussreich ist die Kritik von Wissenschaftlern, die erkannten, dass die Rückgewährquote „den Umfang des Anspruchs des Berechtigten aus der Lebensversicherung grundsätzlich wesentlich erhöht", und die diesen Vorgang als „Eingriff in die Privatautonomie" der Prämienversicherer ansehen, der „mindestens an die Grenze des enteignungsgleichen Eingriffs" reiche. Zur gleichen Zeit wurde gegen die Lebensversicherungsunternehmen der Vorwurf des „legalen Betruges" laut, der sich auf die oben beschriebenen – vom Gesetzgeber „legalisierten" – Möglichkeiten der Prämienversicherer bezog, mit den von den Versicherten gezahlten Geldern und den Überschüssen aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich in einer Art umzugehen, die bei anderen Finanzdienstleistungsunternehmen den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllt, während die Prämienversicherer der Öffentlichkeit und die Vermittler ihren Kunden eine treuhänderische Verwaltung von Versichertengeld vorspiegelten (was zumindest den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllte, weil die Prämienversicherer bei Prozessen und Strafanzeigen sich stets darauf beriefen, keine Treuhänder zu sein). Das BAV erkannte Mitte der achtziger Jahre die Kritik an der Kapitallebensversicherung als „nicht ganz unberechtigt" an und sorgte für einige Verbesserungen – wie die Einführung einer Direktgutschrift von Überschussanteilen, die Abschmelzung von völlig überhöhten Rückstellungen der Lebensversicherungsunternehmen um etwa 50 Milliarden DM und die Zahlung von Rückkaufswerten schon nach zwei Jahren Laufzeit. Das BAV erkannte auch, dass die vom Amt mitentwickelte Regelung zur Rückgewährquote aus dem Jahre 1982 „unausgewogen" und „unbefriedigend" war: „Die 90 %-Marke (Anmerkung des Verfassers: für die Mindestbeteiligung der Versicherten am Jahresrohüberschuss) dürfte wohl eher gegriffen, d.h. geschätzt, als exakt abgeleitet worden sein. Mit dem Wort ‚geschätzt’ soll zum Ausdruck kommen, was ja auch die Regelung selbst besagt: Den Versicherten steht nicht der gesamte Überschuss zu, sondern nur ein Teil, während den Rest des Überschusses das Lebensversicherungsunternehmen für sich selbst beanspruchen kann. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits Überschüsse entstehen, die nicht vom Versicherungsbestand herrühren, also den Versicherungsnehmern auch nicht zuzurechnen sind, und dass andererseits auch von dem … Überschuss, der unmittelbar aus dem Versicherungsbestand resultiert, der Gesellschaft ein gewisser, wenn auch kleiner Teil zusteht als Gegenwert für die erbrachte unternehmerische Leistung, im Folgenden kurz als ‚Unternehmerlohn’ bezeichnet. Die Frage, ob die der Gesellschaft zustehenden Überschussanteile mit 10 % zutreffend bemessen sind, kann nicht positiv beantwortet werden, weil es darüber – bisher – noch keine Untersuchungen gibt. (227) In grundsätzlicher Hinsicht ist die heutige 90 %-Regelung deshalb unbefriedigend, weil sie auf einen Überschuss abstellt, dessen Zusammensetzung nicht ersichtlich ist und sich nicht daran orientiert, was die Versicherten zum Gesamtüberschuss beigetragen haben. … Unabhängig davon, inwieweit die Rückgewährquote ein Regulativ darstellt, beinhaltet die derzeitige Regelung, dass alle unternehmerischen Aktivitäten, die zu Verlusten führen, voll auf den Rohüberschuss durchschlagen. (228) Welche Möglichkeit besteht nun, die kritisierte Regelung durch eine andere zu ersetzen, die die genannten Mängel nicht aufweist, dennoch natürlich die Belange der Versicherten ausreichend wahrt? Dazu erscheint es geboten, ‚zu den Quellen zurückzugehen’. … Überhobene Beitragsteile für Risiko und Kosten können unmittelbar als solche zurückgewährt werden. … Der Sicherheitszuschlag im Sparbeitrag schlägt sich in der Form von Zinsüberschüssen nieder – und zwar aus solchen Kapitalanlagen, die unmittelbar aus den Sparbeiträgen der Versicherten gebildet worden sind. Keineswegs können aber die Versicherten Kapitalerträge aus solchen Kapitalanlagen beanspruchen, die nicht mit den Sparbeiträgen der Versicherten finanziert worden sind. (229) Die Aufgabe, die sich stellt, ist also, den Rohüberschuss in zwei Teile zu zerlegen, und zwar in das Ergebnis aus dem ‚Versicherungsgeschäft’ einerseits und in das Ergebnis aus dem ‚sonstigen Geschäft’ andererseits. Verwendet man folgende Bezeichnungen: ‚versicherungstechnischer Überschuss’ (Teil des Gesamtüberschusses, der unmittelbar aus dem ‚Versicherungsgeschäft’ resultiert) und ‚sonstiger Überschuss’ (Teil des Gesamtüberschusses, der nicht unmittelbar mit dem ‚Versicherungsgeschäft’ zusammenhängt), so wäre im Prinzip sicherzustellen, dass der versicherungstechnische Überschuss nach Abzug des Unternehmerlohns ungeschmälert den Versicherungsnehmern gutgebracht wird. … Bei den Überschussquellen ‚Kapitalanlagen’ und ‚sonstiges Ergebnis’ ist es nicht möglich, diese einem der beiden Bereiche in toto zuzuordnen. (231) Nachdem damit alle Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherungstechnischen Überschusses geklärt wären, bliebe zu entscheiden, welchen Unternehmerlohn die Gesellschaft davon beanspruchen darf bzw. welcher Mindestanteil X des versicherungstechnischen Überschusses den Versicherungsnehmern gut zu bringen wäre. X ist hier tatsächlich die große Unbekannte, denn ihre Größe lässt sich weder exakt ermitteln noch sonst irgendwie eindeutig genau abgrenzen. … Um sich nicht in fruchtlose Diskussionen über die Angemessenheit der Quote X zu verlieren, liegt es nahe, sich auf den Kern der gestellten Aufgabe zu beschränken – nämlich eine bestimmte Mindestregelung, d.h. die heutige, durch eine andere, (qualitativ) bessere zu ersetzen." Wieder reagierte die Bundesregierung, um – wie vom BAV gefordert – die mangelhafte Regelung des alten § 81c VAG durch eine neue Regelung zu ersetzen: „Es darf nämlich nicht in das Belieben des jeweiligen Versicherungsunternehmens gestellt werden, welchen Teil des erwirtschafteten Überschusses es an den Versicherten gutbringen will. … Die Festsetzung einer Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen ist erforderlich, weil der frühere Mindestzuführungssatz in Prozent des Rohüberschusses die bekannten Mängel aufweist, die früher vor Einführung der Rückgewährquote beobachtet wurden. Die entstandenen Überschüsse aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen konnten nämlich vor Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung beispielsweise mit Kostenverlusten saldiert werden, so dass nur dieser geschmälerte Überschuss mit dem geschäftsplanmäßigen Mindestzuführungssatz der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt wurde. Diese Möglichkeit soll mit der Einführung der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen verhindert werden." Aus der weiteren Begründung ergibt sich allerdings, dass auch die neue – noch geltende – Regelung aus dem Jahre 1994 zusammen mit der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom 23. Juli 1996) wieder ein untauglicher Versuch war, eine möglichst ungeschmälerte Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen aus dem Versicherungs- und Kapitalbildungsbereich zu erreichen (ganz abgesehen davon, dass die Regelung sich nicht auf eine Beteiligung an den stillen Reserven erstreckt). So heißt es in der Begründung (a.a.O.), es werde „auf eine einheitliche Mindestzuweisung aus dem Risikoüberschuss verzichtet", womit der Gesetzgeber bestätigt, dass die Überschüsse aus dem Versicherungsbereich den Prämienversicherern für ein „Saldieren mit Kostenverlusten" weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Außerdem erkennt der Gesetzgeber an, dass nur auf die Kapitalerträge „nach Abzug der dazugehörigen Aufwendungen" abgestellt wird. Unkontrollierte Spielräume bestehen also für die Prämienversicherer weiterhin auch noch im Bereich der Kapitalerträge, nämlich durch die ihnen überlassene Bestimmung der Aufwendungen, die die Differenz zwischen Brutto- und Netto-Kapitalerträgen ergeben. So räumt der Gesetzgeber (a.a.O.) auch ein, dass „eine Saldierung der Kapitalerträge mit Kosten- oder anderen Verlusten" noch „in einem beschränkten Ausmaß möglich" ist. Außerdem ist dieses Saldieren weiterhin in vollem Umfang möglich mit den stillen Reserven, die häufig aufgelöst werden, um mit den Veräußerungsgewinnen z.B. Verluste durch Missmanagement oder Schieflagen von Konzernunternehmen auszugleichen - ein Vorgang, für den die Prämienversicherer sicher keinen Unternehmerlohn beanspruchen können. Die Versicherten sind danach hundert Jahre lang nicht in ausreichender Form an den ihnen zustehenden Überschüssen und stillen Reserven beteiligt worden, was über diese Zeit – einschließlich Zinseszins – zu finanziellen Verlusten von mehreren hundert Milliarden DM geführt haben dürfte. Die Versicherten haben von diesen Verlusten nichts gewusst, sondern – über Jahrzehnte – mehrere hundert Millionen kapitalbildende Versicherungen abgeschlossen, im Vertrauen darauf, dass Gesetze und eine staatliche Versicherungsaufsicht einen Missbrauch der Überschüsse verhindern würden. Auszug aus „100 Jahre BAV", Seite 858Der grundsätzliche Anspruch der Versicherten auf Beteiligung an den Überschüssen aus der Lebensversicherung … ist die zwangsläufige Folge davon, dass die Versicherer durch die Versicherungsaufsicht zur Erhebung überhöhter Prämien gezwungen sind, und stellt sich damit letztlich als Ergebnis des vom Gesetzgeber für den Bereich des Versicherungsrechts gewählten Systems der staatlichen Aufsicht und Kontrolle dar. … Das hat zwar zur Folge, dass der einzelne Versicherte jedenfalls in Teilbereichen darauf angewiesen ist, auf die ordnungsgemäße Überwachung der Versicherer durch das BAV zu vertrauen. Dies muss als Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung jedoch hingenommen werden. Die theoretisch durchaus denkbare … Möglichkeit einer unzureichenden Kontrolle und Aufsicht der Versicherungsunternehmen durch die staatliche Institution BAV kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, sondern allenfalls dem Gesetzgeber Anlass zum Eingreifen geben." Auszug aus „100 Jahre BAV", Seite 869„Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HBG) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen. Die Überschussbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht." Diese Regelung und die Klausel über die Verrechnung von Abschlusskosten wurden erst im Jahre 1999 aufgrund einer Verbandsklage durch das OLG Stuttgart wegen Intransparenz für unwirksam erklärt, mit einer Begründung, die – weitgehend wörtlich zitiert – wie folgt zusammengefasst werden kann: Die Klauseln entheben den Prämienversicherer jeglicher Selbstbindung und machen sie zum Einfallstor eigenkalkulatorischer Entschließung. Es fehlt eine Klarstellung zu den wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen. Die Vorschriften belassen dem Versicherungsunternehmen gewisse Handlungsspielräume ohne verlässliche Ausfüllungsfunktion. Klauseln ohne klaren Regelungsgehalt, die verbindliche gesetzliche Regeln vorgeben, die nicht unmittelbar eintreten, wirken beim Durchschnittskunden schon einem Problembewusstsein entgegen. Die Klauseln enthalten allgemeine Rechtsgrundsätze, die keinerlei Regelungen für den Umfang der geschuldeten Leistung im konkreten Falle wiedergeben. Die Darstellung der Vorschriften, nach denen die Berechnung der geschuldeten Leistungen erfolgt, gibt den Eindruck klarer gesetzlicher Vorgaben wieder, deren Folge nur ein Ergebnis zu sein scheint. Tatsächlich – so muss auch der Prämienversicherer einräumen – werden ihm offenkundig unterschiedliche Ansätze an die Hand gegeben und setzen die Vorschriften allenfalls Eckdaten, die kein geschlossenes System ergeben. Es kann auf kein feststehendes gesetzliches Abrechnungsmodell verwiesen werden. Klauseln, welche den Gegner des Verwenders über seine Rechte im Unklaren lassen und ihn bei der Beurteilung der Richtigkeit und Notwendigkeit des Verwenderhandelns dem Klauselverwerter ausliefern und letztlich dessen Belieben aussetzen, sind unwirksam. Die Klauseln enthalten zwar Ansätze zu einer Konkretisierung, ohne aber den eigentlichen Leistungsinhalt festzuschreiben. Auf dieser Grundlage erfährt der Kunde weder für seine Entscheidung über den Vertragsschluss noch insbesondere für eine Anspruchsberühmung oder Verteidigung gegen eine Abrechnung des Unternehmens Hinlängliches. Er ist im Wesentlichen auf die Vorgabe des Prämienversicherers angewiesen. Dieser greift Rahmenbedingungen und gesetzliche Missbrauchsschranken auf und verzichtet damit in weiten und wesentlichen Teilen auf einen eigenen Leistungsbeschrieb. Eine solche Schwächung der Rechtsposition des Kunden des Verwenders durch die Fassung von AVB will § 9 AGBG mit dem Institut des Transparenzgebotes aber gerade verhindern. |