100 Jahre Aufsicht-Versagen: Wucher bei Unfallversicherungen, Bundesaufsichtsamt gibt Untätigkeit zu

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Auszüge aus „100 Jahre BAV"

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Seite 833

„Da Lebensversicherungs-Verträge langfristig abgeschlossen werden, muss die Beitragskalkulation auf sehr vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen. Die Beiträge enthalten darum hohe Sicherheitszuschläge, die dazu dienen, die Unsicherheitsfaktoren auszugleichen, die mit der künftigen Entwicklung beim Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zwangsläufig verbunden sind. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert durch Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer nach den geltenden Geschäftsplänen lediglich 90 v.H. des Gesamtüberschusses der RfB zuweisen müssen. Auch wenn sie zur Zeit im Durchschnitt 98 v.H. der Gesamtüberschüsse der RfB.

Seite 842

Das Bundesaufsichtsamt sieht dagegen doppelt bis vierfach überhöhte Prämien nicht als Missstand und deren Korrektur nicht als seine Aufgabe an, wie sich aus einem Schreiben des BAV aus dem Jahre 1996 an den BdV ergibt:

„Die Festlegung der Prämien in der Unfallversicherung liegt im geschäftspolitischen Ermessen der Versicherungsunternehmen. Das BAV kann gegen zu hohe Prämien nicht einschreiten. … Im Übrigen gehört es nicht zu den primären Aufgaben des BAV, darüber zu wachen, dass der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft funktioniert. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich dem Bundeskartellamt."

Seite 846-847

Das BAV hatte in den siebziger Jahren Untersuchungen zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung angestellt und schon vor zwanzig Jahren die mangelhafte Beitragsrückerstattung kritisiert:

„Das BAV hat in den letzten Jahren verstärkt darauf hingewirkt, dass die bei manchen Unternehmen unbefriedigenden Geschäftsergebnisse verbessert werden. Die Bemühungen des BAV waren leider nur teilweise von Erfolg gekrönt. Ich möchte folgende These aufstellen: Die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehende Mittel reichen nicht aus,

um die Belange der Versicherten auch insoweit zu wahren, dass die den Versicherungsnehmern zustehenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen diesen auch tatsächlich ungeschmälert zugute kommen.

Seite 870

Das BAV hatte die vom OLG Stuttgart für unwirksam erklärten Bedingungen offenbar nicht geprüft, jedenfalls deren Weiterverwendung nicht untersagt. In einem Papier, das zu einer BAV-Verbraucherschutzkonferenz im September 1999 erstellt wurde, hat das BAV offen zugegeben, dass die staatliche Versicherungsaufsicht die ihm nach der Deregulierung zugewiesene Aufgabe der nachträglichen Bedingungskontrolle nicht wahrnehmen könne:

„Die Aufsichtsbehörde steht heute neuen Herausforderungen gegenüber, die mit dem vorhandenen Personal nicht mehr bewältigt werden können. Daher muss das BAV Prioritäten setzen. Priorität hat gegenwärtig die finanzielle Stabilität der Unternehmen. Die Konzentration auf die Finanzaufsicht bedeutet, andere Bereiche hinten anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Sommer 1998 bestätigt, dass das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der Missbrauchsaufsicht weiterhin Versicherungsbedingungen überprüfen und Missstände in diesem Bereich beseitigen kann. Diese Aufgabe muss zur Zeit jedoch im wesentlichen den Verbraucherschutzorganisationen und den Gerichten überlassen werden. … Für eine Zusammenarbeit kommt jedoch in Betracht, dass das BAV die Verbraucherschutzorganisationen nach deren Obsiegen in einem Rechtsstreit bei der Durchsetzung des Urteils, sei es lediglich gegenüber dem Klagegegner oder branchenweit, unterstützt."