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100 Jahre Aufsicht-Versagen und Gesetzgebungsversagen |
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Auszüge aus „100 Jahre BAV" Wenn Sie das gesamte Dokument öffnen möchten, klicken Sie bitte „hier" (PDF) Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument Seiten 860-861 Soweit dem Versicherer danach und nach dem vom Aufsichtsamt genehmigten Geschäftsplan Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verbleiben, ist dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen. … Auch die Möglichkeit des Versicherers, Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluss- und Verwaltungskostenbereich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu saldieren (sogenannte Querverrechnung), hat der Gesetzgeber gesehen und dem nur insoweit entgegengewirkt, als er 1983 § 81c in das Versicherungsaufsichtsgesetz einfügte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BTDrucks 9/1493 S. 27)." |