Auszug aus Gutachten Prof. Bäuerle zum BGH-Urteil 2001 zur Überschussbeteiligungs-Klausel

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Auszug aus Gutachten Prof. Bäuerle, Seite 110

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Hinsichtlich der Transparenzkontrolle gibt der BGH seinen auf die Durchsetzung bestehender Ansprüche beschränkten Kontrollumfang aus dem Urteil in Sachen Nold auf und prüft unter dem Gesichtspunkt, dass auch die wirtschaftlichen Folgen und Nachteile einer Klausel erkennbar werden müssen. Bei der Überschussklausel (S. 25 f.) schränkt er diesen Ansatz jedoch wieder deutlich ein: Hier soll es für die Wahrung des Transparenzgebots genügen, dass die Klausel die Unvorhersehbarkeit der Höhe der Überschussbeteiligung erkennen lässt. Insoweit ist die Klausel in der Tat einigermaßen deutlich in Bezug auf die Variabilität des Sterblichkeitsverlaufs, der Kosten des Unternehmens und der Kapitalerträge. Nicht einmal im Ansatz erkennen lässt sie jedoch den für den Versicherten und Interessenten viel entscheidenderen Faktor: Dass nämlich das Unternehmen - über diese Variablen hinaus - die Höhe des zu verteilenden Überschusses einseitig und unkontrolliert durch Querverrechnung und Anwendung des Niederstwertprinzip bestimmen kann. Diese Tatsache versteckt sich nach wie vor in der Verweisung, die noch immer den Eindruck erweckt, die Überschussermittlung sei im Gesetz so geregelt, dass keine Spielräume bestehen.