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Auszug aus Gutachten Prof. Bäuerle zu 6 BVerfG-Verfahren |
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Gutachten Seite 20: Der Versicherte befindet sich in der Situation eines Lottospielers mit umgekehrten Vorzeichen: Nur wenn er Pech hat, kann er eine Zahlung erwarten.
Infolge seiner Informationsdefizite kann der Interessent somit allenfalls ein nicht verifizierbares „Gefühl" dafür entwickeln, was ihm die „Sicherheit" in dem ins Auge gefassten Bereich „wert sein sollte". Eine rationale Entscheidung - Grundvoraussetzung jeden marktwirtschaftlichen Systems - ist ihm hinsichtlich des Verhältnisses von Beitragszahlung und Versicherungsleistung nicht möglich. Anders ausgedrückt hat Versicherung kein Prämien-Versicherungsleistungsverhältnis. Gutachten Seite 22/23: aa) Verhinderung von Bedarfsinformation durch provisionsgesteuerte Vermittlung Bei fast allen anbietenden Versicherungsunternehmen erfolgt die Vertragsanbahnung über einen Stab von Vermittlern, der gegenüber dem Unternehmen provisionsberechtigt ist.
Das Provisionssystem honoriert den Vertragsabschluss, nicht aber Beratung oder Besuch beim Interessenten und verspricht hohe Provisionen vor allem für die aus Sicht des Unternehmens besonders lukrativen Verträge wie die in den Verfahren streitgegenständlichen - Kapitallebens- und Unfallversicherungen.
Durch dieses System bestimmen nicht die individuellen Bedürfnisse des Interessenten, sondern die Provisionserwartung des Vertreters die Beratung. Für den Interessenten wird dies indes nicht erkennbar: Er sieht sich etwa einem „Finanzberater" oder „Vermögensberater" gegenüber, der den Anschein von Objektivität und Unabhängigkeit erwecken kann und seine Provisionsberechtigung kaum erwähnen wird.
Durch dieses „Vertriebs- bzw. Beratungsmonopol" der firmengebundenen Vertreter
wird somit das Informationsdefizit des Versicherungsinteressenten nicht nur nicht ausgeglichen, es wird vielmehr verschärft. Gutachten, Seite 24: bb) Verschleierung von Äquivalenz- und Preisinformation durch die einheitliche Prämie Anders als in vielen anderen Bereichen des Güter- und Dienstleistungsverkehrs wird diese strukturelle Differenz zwischen Organisation und Individuum im Bereich der Versicherung auch nicht durch den Markt ausgeglichen. Dieser könnte nämlich nur dann eine kompensierende Wirkung entfalten, wenn Versicherung einen auf Angebot und Nachfrage basierenden Marktpreis hätte. Gutachten, Seite 25: Da der Interessent die kalkulatorische Zusammensetzung der angebotenen Prämie jedoch nicht erfährt, bleibt er auch für den Wert der angebotenen Versicherung blind. Die Prämie ist nämlich im ökonomischen Sinne nicht der Preis der Versicherung.
Denn sie besteht auch und gerade aus dem Betrag, der für die Umverteilung auf Schadensfälle vorgesehen ist. Dieser Teil der Prämie ist - untechnisch gesprochen - lediglich zur treuhänderischen Verwaltung und Umverteilung übertragen. Jedenfalls stellt er kein Äquivalent für die Leistung des Versicherungsunternehmens dar. Gutachten, Seite 25/26: Der Preis, den die Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen beanspruchen können, besteht also allein in den Anteilen für die Verwaltungs- und Umverteilungsdienstleistungen des Unternehmens. Dies ist ökonomisch weitgehend anerkannt
und fließt auch in die Berechnung des Bruttosozialprodukts entsprechend ein.
Nur in Bezug auf diesen Preis wäre daher Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen möglich. Solange dieser aber in der Prämie versteckt bleibt, ist den Versicherungsinteressenten ein auf „Gleichgewichtspreise" und Wettbewerb hinwirkender Preisvergleich nicht möglich.
Versicherungen, die zu einer festen (ungeteilten) Prämie angeboten werden, haben also weder ein Preis-Leistungsverhältnis noch ein Prämien-Versicherungsleistungs-verhältnis. Gutachten, Seite 29: Die dargelegten Informationsdefizite des Interessenten hinsichtlich der Definition des eigenen Versicherungsbedarfs und der Entscheidung über das „Ob" und „Wie" der Bedarfsdeckung werden schließlich durch eine Form des Vertragsabschlusses komplettiert, die den klassischen Vertragsabschlussmechanismus in sein Gegenteil verkehrt und den Informations- und Verhandlungsbedarf des Versicherungsinteressenten schlicht ignoriert: Dem Interessenten wird kein Vertragsangebot unter Vorlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterbreitet, das er nach gehöriger Prüfung annehmen, ablehnen oder - zumindest theoretisch - mit einem veränderten Gegenangebot beantworten könnte. Um einen Vertrag zustande zu bringen, muss er vielmehr selbst einen formularmäßigen „Antrag" an die Versicherung als Verwender der Bedingungen stellen, der dann - unter Hinweis auf eventuelle Veränderungen des Inhalts - von dem Unternehmen „angenommen" wird. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Prämie für den Interessenten faktisch unverhandelbar, so dass er auf den Vertragsinhalt und das Äquivalenzverhältnis keinen Einfluss hat („take it or leave it").
Gutachten, Seite 30: Der Verweis des Interessenten auf die Rolle des „Antragstellers", der der Kenntnis der Versicherungsbedingungen nicht bedürfen soll, macht geradezu exemplarisch deutlich, wie wenig sich der Interessent gegenüber dem Versicherungsunternehmen faktisch in der Position eines gleichwertigen Verhandlungspartners befindet. Gutachten, Seite 30/31: Der Versicherungsvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen durch seine faktische Unverzichtbarkeit und erhebliche Informationsdefizite der Versicherungsinteressenten hinsichtlich der Entscheidung, welche Risiken in welcher Form abgesichert werden sollen. Mangels „harter Fakten" kann selbst ein überdurchschnittlich gebildeter und versierter Interessent für diese Entscheidung zunächst nur auf eine höchst diffuse Vorstellung von Nutzen und Wert einer Versicherung zurückgreifen.
Bei der Vertragsanbahnung besteht infolgedessen ein erhebliches Informationsdefizit des Interessenten gegenüber dem Anbieter, das bis zum Vertragsabschluss durch gezielte Mechanismen aufrechterhalten wird und dem Interessenten eine nur gefühlsmäßig begründbare und deswegen leicht beeinflussbare Entscheidung abverlangt. Ein rationales Nachfrageverhalten kann so nicht erfolgen. f) Verschärfung der Situation bei der Kapitallebensversicherung Diese ungleichgewichtige Situation verschärft sich hinsichtlich der in fünf der Verfassungsbeschwerden verfahrensgegenständlichen Kapitallebensversicherung unter mehreren Gesichtspunkten: Gutachten, Seite 31 bis 35: Da die Bedarfsermittlung und -deckung für die private Altersvorsorge nicht weniger schwierig ist als für das „Gut" Versicherung, lässt sich die Kapitallebensversicherung in der Vertragsanbahnung nur allzu leicht als ein scheinbar „perfektes Angebot" darstellen: Sie deckt den Bedarf an Risikovorsorge und Alterssicherung zugleich ab. Da sie für die Versicherungsunternehmen besonders lukrativ sind, werden sie mit den höchsten Provisionen versehen und von Vermittlern schon wegen des eigenen Provisionsinteresses entsprechend engagiert vermittelt. Schon für geringere Versicherungssummen werden mehrere tausend Euro Provision gezahlt.
bb) Einheitliche Prämie trotz Kopplung mit einem Sparvertrag Dies kann umso leichter gelingen, als auch die Kapitallebensversicherung nur mit einer einheitlichen Prämie angeboten wird: Dem Interessenten bleibt hier nicht nur die Höhe des kalkulatorischen Risiko- und Verwaltungskostenanteils der Prämie verborgen, sondern auch die seiner Sparbeiträge.
Aus der Prämie kann er auch nicht erkennen, dass der Risikoanteil wegen der Langfristigkeit der Vertrags
mit besonders hohen Sicherheitszuschlägen kalkuliert wird. Diese bringen - da sie nie verbraucht werden - gemeinsam mit den Spareinlagen am Kapitalmarkt hohe Erträge (Überschüsse). cc) Zusätzliche Informationsüberlegenheit in Bezug auf Überschüsse Auch darüber kann der Interessent Informationen nicht erlangen. Infolge der Kopplung zweier Vertragstypen bezieht sich das nur einseitig vorhandene Wissen bei der Kapitallebensversicherung also nicht lediglich auf Schadensverläufe und -wahrscheinlichkeiten, sondern auch auf die aus den Sicherheitszuschlägen (Risikoversicherung) und Spareinlagen (angehängter Sparvertrag) resultierenden Überschüsse. Diese Überschüsse haben entscheidende Bedeutung für das Äquivalenzverhältnis der in den Vertrag eingemengten Kapitalbildung. Sie sind zwar in ihrer Höhe nicht vorher bestimmbar; dass sie entstehen, ist jedoch - anders als es der Begriff suggeriert - nicht lediglich eine glückliche Fügung, sondern eine zwangsläufige Folge der überhöhten Prämienanteile. Dass diese Überhöhung infolge extrem vorsichtiger statistischer Annahmen von erheblichem Ausmaß ist, bleibt dem Versicherten ebenso verschlossen wie die Tatsache, dass ihre Beteiligung an den Überschüssen infolge der buchungstechnischen Behandlung keineswegs den real auf sie entfallenden Erträgen entspricht.
2. Die Folgen des Informations- und Verhandlungsungleichgewichts Die geschilderte rechtstatsächliche Situation im Versicherungsvertrag wirkt sich sowohl hinsichtlich der Bedarfsangemessenheit der Vertragsabschlüsse als auch hinsichtlich des Interessenausgleichs in den Verträgen aus. a) Nicht bedarfsgerechte Vertragsabschlüsse Infolge der Informationsdefizite der Interessenten und der Einflussmöglichkeiten der Vermittler werden auf breiter Ebene Versicherungsverträge abgeschlossen, die dem Versicherungsbedarf der Versicherten objektiv nicht entsprechen.
Während Vorsorge für vernachlässigbare Risiken getroffen wird, werden die für die Lebensplanung besonders relevanten Risikobereiche oft nicht erkannt. Nach Meinung aller Verbraucherorganisationen sind etwa 80 Prozent der Bundesbürger in den sozial wichtigen Bereichen der Familienversorgung und Berufsunfähigkeitsvorsorge gar nicht oder nicht angemessen versichert.
Der private Versicherungsvertrag wird somit in der derzeitigen rechtstatsächlichen Ausgestaltung der sozialen Bedeutung des unverzichtbaren „Bedarfsguts" Versicherung nicht annähernd gerecht. b) Unangemessener Interessenausgleich im Versicherungsvertrag Darüber hinaus sind dem Versicherungsinteressenten infolge der ungleichen Informationsverteilung auch die Möglichkeiten zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem anbietenden Unternehmen weitgehend genommen. Die Versicherungsunternehmen können daher ganz regelmäßig Vertragsgestaltungen durchsetzen, die von einem sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen kaum weiter entfernt sein könnten: Da der Vertragsinteressent - wie dargestellt - infolge der einheitlichen Prämie für das vertragliche Äquivalenzverhältnis blind bleibt und Vergleiche auch der absoluten Prämienhöhe schwierig sind, akzeptiert er die Prämie in vielen Fällen auch dann noch, wenn lediglich ein Bruchteil von ihr für Schadensdeckung und Schadensrückstellungen benötigt werden. aaa) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Verfahren Gerdes) Dies geschieht in zahlreichen Sparten, in denen die Versicherungsunternehmen - wie bei der im Fall Gerdes streitgegenständlichen Unfallversicherung - lediglich im Durchschnitt 25 – 35% der eingenommenen Prämien auf Versicherungsfälle und Rückstellungen für Versicherungsfälle verwenden. In Einzelfällen werden sogar nur 15% der Prämie für Versicherungsfälle aufgewendet.
Die Versicherungsunternehmen überführen also - trotz vorsichtiger Kalkulation der Risikoanteile mit Sicherheitszuschlägen - bis zu 85 % des Prämienaufkommens dauerhaft in das Unternehmensvermögen. Dieses Ergebnis ist für sich genommen zwar erstaunlich, aber noch nicht problematisch oder gar verfassungswidrig. Im Wettbewerb erwirtschaftete, „berechtigte" Unternehmensgewinne sind in der sozialen Marktwirtschaft unter dem Grundgesetz betriebs- und volkswirtschaftlich ebenso legitim wie wünschenswert.
Das Problem im Versicherungsbereich besteht darin, dass der Einvernahme der Prämien in dieser Höhe zu einem wesentlichen Teil keinerlei Leistung der Unternehmen gegenübersteht. Wie bereits dargestellt, erschöpft sich die entgeltfähige Leistung von Versicherungsunternehmen in ihren Dienstleistungen.
Weder durch ihren Verwaltungsaufwand noch durch ihre versicherungsmathematischen Dienstleistungen können die Unternehmen jedoch diese hohen Beträge rechtfertigen. Sie benötigen diese hohen Margen auch nicht etwa für ein wirtschaftlich tragfähiges Handeln: Auch in Sparten, in denen die Unternehmen bis zu 90 % der Prämien für Versicherungsfälle und Rückstellungen aufwenden, erzielen sie noch „gute" Gewinne, weil sie Erträge aus Kapitalanlagen erwirtschaften, die sie für Rückstellungen und Schadenreserven in einzelnen Sparten gebildet haben. Dass sie in vielen Sparten weit höhere Gewinne erreichen, liegt daran, dass sie mit überhöhten Sicherheitszuschlägen und Prämien arbeiten und einen erheblichen Teil der Überschüsse schlicht zum Gewinn deklarieren können, Gutachten, Seite 37/38: ccc) Keine Rechtfertigung der Gegenleistung durch „Gefahrtragung" Schließlich „verdienen" die Versicherungsunternehmen einen Großteil der einbehaltenen Beträge auch nicht als Gegenleistung für die „Risikoübernahme", die in der Terminologie der Unternehmen und des versicherungsrechtlichen Schrifttums gerne als die Leistung der Versicherungsunternehmen bezeichnet wird.
Zwar müssen sie die Prämien in der Tat so vorsichtig kalkulieren, dass sie die Leistungsansprüche auch im Fall ungünstigster Schadensverläufe vollständig erfüllen können. Diese Vorsorge für alle zukünftigen Eventualitäten ist jedoch bereits in den erwähnten durchschnittlich 25-35 % der auf Schadensfälle verwendeten Prämienanteile enthalten: Die Unternehmen können also 65-75 % und sogar bis zu 85 % der Prämienanteile trotz vorsichtigster Kalkulation einbehalten. Auch die Vorsorge für unabsehbare Risiken vermag daher das völlig unausgewogene Äquivalenzverhältnis zahlreicher Versicherungsverträge und die Überführung großer Teile der Prämienüberschüsse in das Unternehmensvermögen nicht zu rechtfertigen. Auch das - gerade in der Lebensversicherungssparte beliebte -
Instrument der Rückversicherung dient nicht etwa - wie der Name suggeriert - der Risikoabsicherung des Unternehmens. Die Versicherungsunternehmen führen zwar einen nicht unbeträchtlichen Teil der Prämien an Rückversicherer ab und können diesen deshalb von ihren Gewinnen absetzen. Eine Risikoübernahme durch den Rückversicherer findet aber nur zu einem geringen Teil statt und ist für das (Erst)Versicherungsunternehmen auch gar nicht notwendig - weil das Risiko so gut kalkulierbar ist. Tatsächlich handelt es sich deshalb bei der Rückversicherung für die Lebensversicherer um ein Finanzierungsinstrument: Sie erhalten vom Rückversicherer Provisionen, um ihren aktuellen Finanzbedarf zu decken. Im Gegenzug übertragen sie Prämienanteile, in denen die bereits dargestellten Übersicherungsbeträge enthalten sind. Wirtschaftlich schmälern die Lebensversicherer damit den Überschuss, den sie an die Versicherungsnehmer ausschütten müssen.
Gutachten, Seite 40 bis 44: ccc) „Kleinrechnung" der Überschussbeteiligung (Verfahren Nold und BdV) Nicht weniger nachteilig ist die den Verfahren Nold und BdV zugrundeliegende Klausel zur Überschussbeteiligung in der Kapitallebensversicherung.
Durch diese Klausel räumt sich das Unternehmen durch Bezugnahme auf den Geschäftsplan bzw. handelsrechtliche Vorschriften im Ergebnis die Befugnis ein, selbst und einseitig zu bestimmen, in welchem Umfang es die Versicherten an den Prämienüberschüssen, Kapitalerträgen und stillen Reserven beteiligt. Dies geschieht, obwohl unstreitig ist, dass den Versicherten diese Überschüsse vollständig gebühren, weil sie als Überschüsse und Erträge aus Versichertengeldern entstanden sind, die den Unternehmen - durch die Aufsicht vorgegeben - nur wegen der überaus vorsichtigen Kalkulationsgrundlagen überhaupt zugeflossen sind und die sie nur dann verwenden dürfen, wenn sich diese pessimistischen Annahmen tatsächlich realisieren.
Welcher Anteil der Überschüsse ausgekehrt wird, ist eine „unternehmerische Entscheidung", die sich im Jahresabschluss aufgrund der in Bezug genommenen handelsrechtlichen Vorschriften niederschlägt. Diese ermöglichen es den Unternehmen insbesondere, durch Abschreibungen und Wertsteigerungen der Kapitalanlagen sog. stille Reserven zu bilden und im Interesse der Aktionäre (zur Steigerung der Kurswerte der Aktien) als Unternehmensvermögen zu behalten, statt die Versicherten an diesen Werten zu beteiligen. Stille Reserven bilden sich insbesondere im Bereich der Immobilien, Unternehmensanteile und Wertpapiere, die in der Bilanz mit einem niedrigeren Wert als ihrem Marktwert verbucht sind. Die Differenz (die „stille Reserve") kommt der Überschussbeteiligung nur dann zugute, wenn das Management beschließt, die entsprechenden Kapitalanlagen zu veräußern, damit die Veräußerungsgewinne den Jahresüberschuss und damit die Überschussbeteiligung erhöhen. Jedoch ist kein Versicherer vertraglich gezwungen, stille Reserven zugunsten der Versicherten aufzulösen.
Dass der Versicherte somit einer für ihn völlig unkontrollierbaren einseitigen Entscheidung des Unternehmens über den Umfang seiner vertraglichen Ansprüche ausgesetzt ist, kann ihm nicht einmal auffallen, da die Klausel den (unrichtigen) Eindruck erweckt, dass die Versicherten an allen Überschüssen und Erträgen beteiligt werden, um sodann die einseitigen Kürzungsmöglichkeiten in einer auch für den überdurchschnittlich verständigen Kunden kaum verständlichen Verweisung auf die handelsrechtlichen Vorschriften zu verstecken. Den allermeisten Interessenten für eine Lebensversicherung ist die Zusammensetzung der Prämie nicht bekannt. Im Gegensatz zur tatsächlichen Vertragsausgestaltung glauben viele Bürger, ihr Vermögen werde von dem Versicherungsunternehmen treuhänderisch verwaltet und die erwirtschafteten Überschüsse würden vollständig an sie ausgekehrt.
Der auf der ungleichen Informationsverteilung beruhende unangemessene Interessenausgleich im Versicherungsvertrag hat wirtschaftlich zur Folge, dass es in einem für die private Lebensgestaltung besonders bedeutenden Bereich zu Vermögenstransfers großen Ausmaßes von den Versicherten zu den Versicherungsunternehmen kommt. Diese Umverteilungen laufen wie dargestellt marktwirtschaftlichen Grundsätzen diametral zuwider, weil ihnen eine entgeltfähige wirtschaftliche Leistung der Unternehmen nicht gegenübersteht. Sie sind - untechnisch gesprochen - rechtsgrundlos bzw. eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Dieser Befund potenziert sich für die Kapitallebensversicherung, die die unangemessene Gestaltung des Versicherungsvertrags mit einer überaus nachteiligen Gestaltung des Sparvorgangs kombiniert, die keine vermögensrechtliche Zuordnung der Versichertengelder, ihrer Erträge und Wertsteigerungen ermöglicht. Berücksichtigt man bei diesem Vertragsmuster die vorzeitigen Kündigungen, so ergibt sich für die Vertraglaufzeit 1979 bis 1997 eine über alle Verträge gewichtete Rendite von minus 13,90 %.
Diese mit dem Abschluss einer - häufig schon nicht bedarfsgerechten - Kapitallebensversicherung verbundenen hohen finanziellen Verluste durch überteuerte Prämien, unrentable Sparvorgänge und extrem belastender Aufhebungskosten sind keine Randerscheinungen sondern betreffen einen großen Teil der deutschen Bevölkerung.
In dem Bemühen des Einzelnen um die private Absicherung gegen die Folgen von Unfällen, Unglücken, Krankheiten oder außergewöhnlichen Naturereignissen ist daher in der derzeitigen rechtstatsächlichen Situation der Abschluss des Versicherungsvertrags nicht selten das größere wirtschaftliche Risiko als das abzusichernde Ereignis selbst. 3. „Sicherung" der Vermögensverschiebung: Bestandsübertragung (Verfahren Kwast und Bauer) Bei der Kapitallebensversicherung können die Unternehmen in der derzeitigen Ausgestaltung schließlich die stillen Reserven von Kapitalanlagen, die aus Versichertengeld gebildet worden sind, durch Bestandsübertragung endgültig von den Versicherten trennen. Um zu verhindern, dass die Immobilien, Unternehmensanteile und Wertpapiere im Fall einer Veräußerung mit ihren realen Werten für die Überschussbeteiligung verwendet werden müssen, übertrugen große Lebensversicherer im Vorfeld der europarechtlichen Liberalisierung ihren Versicherungsbestand auf Tochterunternehmen und hielten stille Reserven in dem alten Unternehmen zurück, das nun kein Versicherungsunternehmen mehr war. Obwohl die Versicherungsunternehmen „Ausgleichsmaßnahmen" für den Rechtsverlust trafen,
gelang es ihnen auf diesem Weg, mehrere Milliarden an stillen Reserven endgültig vom Versicherungsvermögen zu trennen, das vorher - auch mit seinen Erträgen und Wertsteigerungen - für die Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung stand.
Gutachten, Seite 45: II. Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der Grundrechte Im folgenden soll die Unvereinbarkeit der geschilderten rechtstatsächlichen Gegebenheiten im Bereich des Versicherungsvertrags mit den einschlägigen grundrechtlichen Anforderungen dargelegt werden. Auszugehen ist dabei von dem seit der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ganz herrschenden Verständnis, dass die Grundrechte als Gewährleistungen von Freiheit und Gleichheit materielle Vorgaben auch für das Privatrecht enthalten. Gutachten, Seite 47: bb) Ausgleich strukturell gestörter Vertragsparität Die materielle Grundrechtsverwirklichung ist im Verhältnis der Vertragspartner zueinander allerdings voraussetzungsvoll. Grundrechtliche Privatautonomie verlangt insoweit, dass ein angemessenes Kräfteverhältnis besteht. Erst unter dieser Voraussetzung kann der Vertrag interessenausgleichende Wirkung entfalten. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung.
Die vertragliche Bindung stellt sich für den anderen unter diesen Umständen nicht mehr als Ausübung individueller Handlungsfreiheit dar. Die Gewähr für die materielle Angemessenheit des Interessenausgleichs geht verloren. Deshalb gehört der Ausgleich gestörter Vertragsparität - oder anders ausgedrückt das Schaffen der Voraussetzungen eines funktionierenden Vertragsmechanismus - zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Gutachten, Seite 53/54: Diese Voraussetzungen beziehen sich aus ökonomischer Sicht vor allem auf die Informationsverteilung zwischen den Vertragsparteien: Dem Zustand vollständiger Konkurrenz in einem marktwirtschaftlichen System liegt die Modellannahme zugrunde, dass absolutes Wissen bezüglich der Preise und Qualitäten der angebotenen Güter herrscht, und absolutes Nichtwissen bezüglich der sozialen Lage und Präferenzen anderer Marktteilnehmer. Die erste Hypothese verhindert die Ausnutzung von Unsicherheiten über Beschaffenheit und Marktwert des Angebots, die zweite schließt strategisches Verhalten (etwa Drohung oder die Ausübung wirtschaftlichen Drucks) aus. Die vom BGB für die freie Willensentschließung vorausgesetzte Offenheit und Verhandelbarkeit von Tauschkonditionen ist also in aller erster Linie als paritätische Informationsverteilung zu verstehen.
Vertragsparität - verstanden als tatsächliche beiderseitige Freiheit der Willensentschließung - verlangt somit, dass der Vertragsinteressent diejenigen Informationen erhalten kann, die objektiv erforderlich sind, um die Bedarfs- und Interessenangemessenheit eines Vertragsangebots zu bewerten.
Gutachten, Seite 55/56: cc) Kriterien der Korrekturbedürftigkeit einer Paritätsstörung („ungewöhnlich belastende Folgen") Allerdings reicht die Feststellung einer strukturellen Störung der Vertragsparität für sich genommen nicht aus, um von Grundrechts wegen eine Korrekturbedürftigkeit des Vertragsinhalts anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt werden.
Voraussetzung ist vielmehr, dass die Ungleichgewichtslage von einigem Gewicht ist, wobei sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen lässt, wo die Schwelle zur Korrekturbedürftigkeit liegt. Sicher überschritten ist sie erst, wenn der Vertragsinhalt für den unterlegenen Vertragsteil „ungewöhnlich belastend" oder als „Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist",
aber auch wenn das Gesamtergebnis in der „Addition" (wie bei Straftatbeständen z.B. Betrug) „ungewöhnlich belastend" ist. Gutachten, Seite 56/57: b) Korrekturbedürftige Störung der Vertragsparität im Versicherungsvertrag Wendet man diese Kriterien auf den Versicherungsvertrag an, liegt die Annahme strukturell gestörter Vertragsparität
vor dem Hintergrund der geschilderten sozialen Wirklichkeit buchstäblich auf der Hand: Infolge der Schwierigkeiten der Bedarfsanalyse, der Informationsdefizite des Interessenten und der einseitigen Verhandlungs- und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen kommt es zu Verträgen, die mit der vom Risikoverlauf unabhängigen Bildung und Einvernahme von Prämien, der Überwälzung von Provisionen und den einseitigen Kürzungsmöglichkeiten bei der Überschussbeteiligung gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Versicherten aufweisen. Dass diese Verträge gleichwohl massenhaft zustande kommen, lässt sich im wesentlichen darauf zurückführen, dass diese Nachteile nicht hinreichend erkennbar werden,
dass angemessenere Verträge infolge der fehlenden „Nachfragemacht" der Interessenten praktisch nicht angeboten werden und Versicherungsschutz ein unverzichtbares Gut ist.
Am Versicherungsvertrag wird also der Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen formaler Privatautonomie und ihrem grundrechtlichen Zweck, der individuellen Selbstbestimmung, beispielhaft deutlich. Wie sich gezeigt hat, sind die einseitigen Verhandlungs- und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen vor allem Folge eines strukturell bedingten Informationsdefizits der Versicherten. Dieses Defizit verhindert eine Bewertung der Bedarfs- und Interessenangemessenheit des Vertragsangebots und ermöglicht so den Unternehmen, die Unsicherheiten der Verbraucher über Beschaffenheit und Marktwert von Versicherung auszunutzen. Da es somit an der zentralen zivilrechtsimmanenten Voraussetzung für einen angemessenen Interessenausgleich durch den Vertragsschluss fehlt, liegt - auch bei „zivilrechtskonformer" Auslegung des Paritätskriteriums - bei der derzeitigen Ausgestaltung des Versicherungsvertrags eine strukturelle Störung der Vertragsparität im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Gutachten, Seite 70: Schließlich lässt sich aus dem Eigentumsrecht auch die wirtschaftliche Zuordnung des zur Risikoabdeckung hingegebenen Anteils der Versicherungsprämie ermitteln.
Die Versicherten stellen dem Versicherungsunternehmen die Beträge zur Verfügung, die für die Schadensdeckung im Versichertenkollektiv umzuverteilen sind. Da es sich - im wesentlichen unstreitig - um eine Umverteilung unter den Versicherten handelt, geht das wirtschaftliche Risiko nicht auf das Versicherungsunternehmen selbst über, sondern betrifft nur den vom Unternehmen für diesen Zweck verwalteten Kapitalstock.
Gutachten, Seite 71: Aus dieser wirtschaftlichen Zuordnung des Risikodeckungskapitals zum Versichertenkollektiv folgt, dass den Versicherten aus ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Eigentum Kontroll- und Verfahrensrechte hinsichtlich der Verwaltung dieses Kapitals zustehen müssen. Ebenso wie bei der Zuordnung des Sparanteils in der Kapitallebensversicherung gilt auch für die Zuordnung des Risikoanteils allgemein, dass es gesetzlich zwingende Vorgaben für die rechtliche Konstruktion nicht gibt. Verfassungsrechtlich geboten ist daher „nur", dass die Ausgestaltung und Auslegung des Versicherungsvertrages diese Vorgaben im Ergebnis bewältigt. Dass dies auf der geltenden rechtlichen Grundlage möglich ist, wurde bereits dargelegt. Die Konstruktion der - im wesentlichen von der Versicherungswirtschaft gebildeten - herrschenden Auffassung, bei der den Versicherten jeglicher auch nur informatorischer Zugriff auf das Risikokapital versagt wird, wird jedenfalls diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Gutachten, Seite 75: In der durch die angegriffenen Urteile gebilligten Ausgestaltung des Versicherungsvertragsrecht, werden die Versicherten somit in ihren Grundrechten auf Vertragsfreiheit und Eigentum verletzt; sie werden zudem gegenüber anderen Vertragspartnern vergleichbarer Vertragsgestaltungen ungleich behandelt, ohne dass dies durch hinreichende Differenzierungsgründe gerechtfertigt wäre. Gutachten, Seite 139/140: Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Bürgschafts- und Handelsvertreterrechtsprechung wieder Sensibilität dafür geschaffen, dass die Grundrechte das formale bürgerliche Vertragsrecht nicht ungeachtet der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme gewährleisten. Zwar verlangen sie grundsätzlich eine am Willens- und Konsensprinzip ausgerichtete Ausgestaltung des Vertragsrechts; das Recht hat jedoch von Grundrechts wegen zugleich darauf zu achten, dass die tatsächlichen Chancen zu einer Umsetzung subjektiver Präferenzen und Lebensentscheidungen durch Vertrag unter den jeweiligen sozialen und ökonomischen Bedingungen angemessen verteilt sind. Dazu muss es wirtschaftlichen und sozialen Imparitäten entgegenwirken. Wenn auch diese Ausgleichsbemühungen um der Wahrung bürgerlicher Freiheit und Gleichheit willen nicht annähernd jeden „pathologischen" Einzelfall erfassen können und sollen, so müssen sie doch dort angreifen, wo die ökonomischen und sozialen Bedingungen der Selbstbestimmung durch Vertrag auf einer Seite systematisch verschüttet werden. Wie die rechtstatsächliche Betrachtung gezeigt hat, konnte sich der Versicherungsvertrag in der Verborgenheit eines komplizierten Normengeflechts zu einem solchen Bereich entwickeln. Die angegriffenen Urteile stehen exemplarisch für Ergebnisse, die den überkommenen zivilrechtsimmanenten Gerechtigkeitsstandards ebenso deutlich zuwiderlaufen wie den Gesetzlichkeiten des Marktes. Der Berufung auf diese Standards und Gesetzlichkeiten werden beharrlich die Besonderheiten des Versicherungsrechts entgegengehalten, die nur hochspezialisierten Kennern der Zusammenhänge zugänglich seien; allzu leicht kapituliert der Widerspruch daraufhin vor der vordergründigen Komplexität der Materie. Dies wäre von Grundrechts wegen vielleicht hinzunehmen, wenn das Vertragsmuster Versicherung regelmäßig unter eben diesen hochspezialisierten Kennern ausgehandelt und abgewickelt würde. Als ein einseitig ausgestalteter, für die individuelle Risikoabsicherung und Lebensgestaltung unentbehrlicher Massenvertrag muss sich das Versicherungsrecht jedoch in aller Deutlichkeit auf seine Vereinbarkeit mit den grundrechtlichen Vorgaben für vertragliche Selbstbestimmung und privatnützige Eigentumsverwendung fragen lassen. Die hier vor das Bundesverfassungsgericht gebrachten Urteile geben die überfällige Gelegenheit, das nicht gerechtfertigte Eigenleben des Versicherungsvertrags verfassungsrechtlich auszuleuchten. Prof. Dr. Michael Bäuerle |