Auszug aus Gutachten Prof. Bäuerle zu 6 BVerfG-Verfahren

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Auszüge aus einem 140-Seiten-Gutachten
von Prof. Dr. Michael Bäuerle,
eingereicht beim BVerfG zu 6 Verfassungsbeschwerden

Nr. Verf.-Beschw.

Versicherungsuntern.

Gegenstand

Vertreter

Gegen Urteil

1 BvR 80/95

Gothaer

Überschussbe-

teiligung

RAe Axer, Köln

0221-27430

BGH v. 23/11/94,

IV ZR 124/93

1BvR 1080/01

Nürnberger

AVB-Klausel

Überschussbet.

RAe Zuck & Quaas, Stuttgart

0711-901320

 

BGH vom 9/5/01,

IV ZR 121/00

1 BvR 782/94

 

Dt. Herold (+ Ver-

sicherungsholding

der Dt. Bank)

Konzerntrennung

RAe Redeker

u.a.. Bonn

0228-726250

BVerwG vom 11/1/94,

1 A 72.89

1 BvR 957/96

R + V

Umwandlung

VVaG in AG

RAe Gleiss u. a.,

Stuttgart

0711-89970

BVerwG vom

12/12/95

A A 2.02

1 BvR 1317/96

Deutscher Ring

Rückkaufswert

RAe Johannsen

u. a., Hamburg

040-241351

LG Hamburg,

320 S 10/93

1 BvR 240/98

Hamburg-Mannheimer

Wucherprämien

In der Unfallvers.

Prof. Dr. Ossen-

bühl, Meckenheim

0201-1756-600

LG Hamburg,

318 S 225/96

 

Gutachten Seite 20:

Der Versicherte befindet sich in der Situation eines Lottospielers mit umgekehrten Vorzeichen: Nur wenn er Pech hat, kann er eine Zahlung erwarten.

So H. D. Meyer, Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Schwark/Schwintowski, VersWissStud Bd. 2, S. 208 (Fn. 14).

Infolge seiner Informationsdefizite kann der Interessent somit allenfalls ein nicht verifizierbares „Gefühl" dafür entwickeln, was ihm die „Sicherheit" in dem ins Auge gefassten Bereich „wert sein sollte". Eine rationale Entscheidung - Grundvoraussetzung jeden marktwirtschaftlichen Systems - ist ihm hinsichtlich des Verhältnisses von Beitragszahlung und Versicherungsleistung nicht möglich. Anders ausgedrückt hat Versicherung kein Prämien-Versicherungsleistungsverhältnis.

Gutachten Seite 22/23:

aa) Verhinderung von Bedarfsinformation durch provisionsgesteuerte Vermittlung

Bei fast allen anbietenden Versicherungsunternehmen erfolgt die Vertragsanbahnung über einen Stab von Vermittlern, der gegenüber dem Unternehmen provisionsberechtigt ist.

80 - 90 % aller Versicherungsverträge werden durch Einfirmenvermittler abgeschlossen, vgl. H. D. Meyer, Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 167 ff. 1996 gab es in Deutschland 400.000 haupt- und nebenberufliche Versicherungsvermittler aber nur 50 gerichtlich zugelassene Versicherungsberater, vgl. Falken, Der Versicherungsberater als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 147 ff. (153); vgl. zu der von Art. 12 GG geforderten Zulassung des - tatsächlich unabhängigen - Versicherungsberaters durch das RBerG BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -.

Das Provisionssystem honoriert den Vertragsabschluss, nicht aber Beratung oder Besuch beim Interessenten und verspricht hohe Provisionen vor allem für die aus Sicht des Unternehmens besonders lukrativen Verträge wie die in den Verfahren streitgegenständlichen - Kapitallebens- und Unfallversicherungen.

„Der erfolgreiche Vertriebsweg entscheidet eher als das richtige Produkt oder der richtige Preis über den Erfolg." - so der vormalige Präsident des GdV Michaels in Versicherungswirtschaft 1993, S. 1489.

Durch dieses System bestimmen nicht die individuellen Bedürfnisse des Interessenten, sondern die Provisionserwartung des Vertreters die Beratung. Für den Interessenten wird dies indes nicht erkennbar: Er sieht sich etwa einem „Finanzberater" oder „Vermögensberater" gegenüber, der den Anschein von Objektivität und Unabhängigkeit erwecken kann und seine Provisionsberechtigung kaum erwähnen wird.

Vgl. die Vertragsanbahnung im Fall der Verfassungsbeschwerde Immink, Beschwerdeschrift, S. 11 sowie die entsprechenden Befunde bei H. D. Meyer, Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 170/171 m.w.N.; Meyer, Ratgeber Versicherung, S. 52 ff.

Durch dieses „Vertriebs- bzw. Beratungsmonopol" der firmengebundenen Vertreter

Taupitz, Die Rolle der Versicherungsvertreter, VersWissStud Bd. 4, ebenda, S. 105 (110 f.), der insoweit „Rollenklarheit und Rollenwahrheit im Versicherungsvertrieb ohne Vertriebs- bzw. Beratungsmonopol" fordert; zum Problem der Institutionalisierung der Vertragsanbahnung allgemein m.w.N. Bäuerle, Vertragsfreiheit und Grundgesetz, S. 202

wird somit das Informationsdefizit des Versicherungsinteressenten nicht nur nicht ausgeglichen, es wird vielmehr verschärft.

Gutachten, Seite 24:

bb) Verschleierung von Äquivalenz- und Preisinformation durch die einheitliche Prämie

Anders als in vielen anderen Bereichen des Güter- und Dienstleistungsverkehrs wird diese strukturelle Differenz zwischen Organisation und Individuum im Bereich der Versicherung auch nicht durch den Markt ausgeglichen. Dieser könnte nämlich nur dann eine kompensierende Wirkung entfalten, wenn Versicherung einen auf Angebot und Nachfrage basierenden Marktpreis hätte.

Gutachten, Seite 25:

Da der Interessent die kalkulatorische Zusammensetzung der angebotenen Prämie jedoch nicht erfährt, bleibt er auch für den Wert der angebotenen Versicherung blind. Die Prämie ist nämlich im ökonomischen Sinne nicht der Preis der Versicherung.

Wie bereits ausführlich in den Verfassungsbeschwerdeschriften Gerdes, S. 37 ff., Nold, S. 15 ff. und BdV, S. 31 ff. dargelegt.

Denn sie besteht auch und gerade aus dem Betrag, der für die Umverteilung auf Schadensfälle vorgesehen ist. Dieser Teil der Prämie ist - untechnisch gesprochen - lediglich zur treuhänderischen Verwaltung und Umverteilung übertragen. Jedenfalls stellt er kein Äquivalent für die Leistung des Versicherungsunternehmens dar.

Gutachten, Seite 25/26:

Der Preis, den die Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen beanspruchen können, besteht also allein in den Anteilen für die Verwaltungs- und Umverteilungsdienstleistungen des Unternehmens. Dies ist ökonomisch weitgehend anerkannt

vgl. die Nachweise bei Lehmann, Der Versicherungsvertrag und die Versicherungstreuhand aus ökonomischer Sicht, in: Lehmann/Kirchgesser/Rückle, Versicherungsvertrag und Versicherungstreuhand, VersWissStud Bd. 5, 1997, S. 17 ff. sowie bei H. D. Meyer, Der Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit, in: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hg.), 100 Jahre materielle Versicherungsaufsicht in Deutschland, Berlin 2001, S. 827 ff. Fn. 7, 83 und passim; Haller, Sicherheit durch Versicherung?, Schriftenreihe des Instituts für Versicherungswirtschaft der Hochschule St. Gallen, Berlin 1975, S. 122 ff., 143 ff.

und fließt auch in die Berechnung des Bruttosozialprodukts entsprechend ein.

Statistisches Bundesamt, Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik 1970, Heft 7, S. 331 ff.: „Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen und geht als solches in die Berechnung des Bruttosozialprodukts ein. Der Risikoanteil dient der Deckung der anfallenden Schadens- und Versicherungsfälle und stellt ein Element der Umverteilung dar."

Nur in Bezug auf diesen Preis wäre daher Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen möglich. Solange dieser aber in der Prämie versteckt bleibt, ist den Versicherungsinteressenten ein auf „Gleichgewichtspreise" und Wettbewerb hinwirkender Preisvergleich nicht möglich.

Vgl. Langheid, NVersZ 2000, S. 63; Stöffler, Markttransparenz in der Lebensversicherung, 1984, S. 7; H. D. Meyer, Der Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit, in: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hg.), 100 Jahre materielle Versicherungsaufsicht in Deutschland, Berlin 2001, S. 830 ff.

Versicherungen, die zu einer festen (ungeteilten) Prämie angeboten werden, haben also weder ein Preis-Leistungsverhältnis noch ein Prämien-Versicherungsleistungs-verhältnis.

Gutachten, Seite 29:

dd) Umkehrung des klassischen Abschlussmechanismus - der Versicherungsinteressent als „Antragsteller"

Die dargelegten Informationsdefizite des Interessenten hinsichtlich der Definition des eigenen Versicherungsbedarfs und der Entscheidung über das „Ob" und „Wie" der Bedarfsdeckung werden schließlich durch eine Form des Vertragsabschlusses komplettiert, die den klassischen Vertragsabschlussmechanismus in sein Gegenteil verkehrt und den Informations- und Verhandlungsbedarf des Versicherungsinteressenten schlicht ignoriert:

Dem Interessenten wird kein Vertragsangebot unter Vorlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterbreitet, das er nach gehöriger Prüfung annehmen, ablehnen oder - zumindest theoretisch - mit einem veränderten Gegenangebot beantworten könnte. Um einen Vertrag zustande zu bringen, muss er vielmehr selbst einen formularmäßigen „Antrag" an die Versicherung als Verwender der Bedingungen stellen, der dann - unter Hinweis auf eventuelle Veränderungen des Inhalts - von dem Unternehmen „angenommen" wird. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Prämie für den Interessenten faktisch unverhandelbar, so dass er auf den Vertragsinhalt und das Äquivalenzverhältnis keinen Einfluss hat („take it or leave it").

Dies ist auch bei anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Preisen regelmäßig der Fall, vgl. Bäuerle, Vertragsfreiheit und Grundgesetz, S. 208 f. m.w.N.

Gutachten, Seite 30:

Der Verweis des Interessenten auf die Rolle des „Antragstellers", der der Kenntnis der Versicherungsbedingungen nicht bedürfen soll, macht geradezu exemplarisch deutlich, wie wenig sich der Interessent gegenüber dem Versicherungsunternehmen faktisch in der Position eines gleichwertigen Verhandlungspartners befindet.

Gutachten, Seite 30/31:

e) Ergebnis

Der Versicherungsvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen durch seine faktische Unverzichtbarkeit und erhebliche Informationsdefizite der Versicherungsinteressenten hinsichtlich der Entscheidung, welche Risiken in welcher Form abgesichert werden sollen. Mangels „harter Fakten" kann selbst ein überdurchschnittlich gebildeter und versierter Interessent für diese Entscheidung zunächst nur auf eine höchst diffuse Vorstellung von Nutzen und Wert einer Versicherung zurückgreifen.

Dies ist auch in der „versicherungsfreundlichen" Literatur unbestritten, vgl. Fricke, VersR 1995, S. 1136: „Dem Durchschnittskunden fehlen die notwendigen Kenntnisse von Bedarf und Produkt"; Ludwig, Vergütungssysteme in der Versicherungswirtschaft, 1994, S. 8: „Dem Kunden ist in aller Regel seine individuelle Risikolage und Bedarfssituation nicht hinreichend transparent und bewusst". Langheid, NVersZ 2000, S. 63 spricht von „glatter Überforderung gerade des durchschnittlichen Verbrauchers, das ‚unsichtbare’ Produkt Versicherung zu verstehen". Aus verbraucherpolitischer Sicht ausführlich H. D. Meyer, Ratgeber Versicherung und Altersvorsorge, 2001, S. 52 ff. sowie ders., Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 164 ff.; aus Sicht der ökonomischen Analyse Taupitz, Die Rolle der Versicherungsvertreter, ebenda, S. 105 ff.; vgl. auch jüngst die faktische Analyse in Capital 10/2002, S. 88 ff. („Beraten und verkauft").

Bei der Vertragsanbahnung besteht infolgedessen ein erhebliches Informationsdefizit des Interessenten gegenüber dem Anbieter, das bis zum Vertragsabschluss durch gezielte Mechanismen aufrechterhalten wird und dem Interessenten eine nur gefühlsmäßig begründbare und deswegen leicht beeinflussbare Entscheidung abverlangt. Ein rationales Nachfrageverhalten kann so nicht erfolgen.

f) Verschärfung der Situation bei der Kapitallebensversicherung

Diese ungleichgewichtige Situation verschärft sich hinsichtlich der in fünf der Verfassungsbeschwerden verfahrensgegenständlichen Kapitallebensversicherung unter mehreren Gesichtspunkten:

Gutachten, Seite 31 bis 35:

Da die Bedarfsermittlung und -deckung für die private Altersvorsorge nicht weniger schwierig ist als für das „Gut" Versicherung, lässt sich die Kapitallebensversicherung in der Vertragsanbahnung nur allzu leicht als ein scheinbar „perfektes Angebot" darstellen: Sie deckt den Bedarf an Risikovorsorge und Alterssicherung zugleich ab. Da sie für die Versicherungsunternehmen besonders lukrativ sind, werden sie mit den höchsten Provisionen versehen und von Vermittlern schon wegen des eigenen Provisionsinteresses entsprechend engagiert vermittelt. Schon für geringere Versicherungssummen werden mehrere tausend Euro Provision gezahlt.

Vgl. wiederum H. D. Meyer, Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 170 ff., m.w.N.; ders., Ratgeber Versicherung, S. 52 ff.

bb) Einheitliche Prämie trotz Kopplung mit einem Sparvertrag

Dies kann umso leichter gelingen, als auch die Kapitallebensversicherung nur mit einer einheitlichen Prämie angeboten wird: Dem Interessenten bleibt hier nicht nur die Höhe des kalkulatorischen Risiko- und Verwaltungskostenanteils der Prämie verborgen, sondern auch die seiner Sparbeiträge.

Da der Versicherungsnehmer auch im Erlebensfalle „etwas erhält" kann zudem leicht der Eindruck entstehen, die eingezahlten Beträge seien nicht - wie im Fall einer reinen Versicherung - „verloren". Dass eine reine Risikolebensversicherung einen um das Zehn- bis Zwanzigfache geringeren Beitrag hätte, wird dem Interessenten regelmäßig nicht zur Kenntnis gebracht, vgl. dazu oben S. 22 f.

Aus der Prämie kann er auch nicht erkennen, dass der Risikoanteil wegen der Langfristigkeit der Vertrags

zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung aller Verbindlichkeiten bei ungünstigstem statistischen Verlauf verordnet durch das BAV, vgl. dazu schon die Stellungnahme im Verfahren Nold vom 07.11.1995,
S. 3.

mit besonders hohen Sicherheitszuschlägen kalkuliert wird. Diese bringen - da sie nie verbraucht werden - gemeinsam mit den Spareinlagen am Kapitalmarkt hohe Erträge (Überschüsse).

cc) Zusätzliche Informationsüberlegenheit in Bezug auf Überschüsse

Auch darüber kann der Interessent Informationen nicht erlangen. Infolge der Kopplung zweier Vertragstypen bezieht sich das nur einseitig vorhandene Wissen bei der Kapitallebensversicherung also nicht lediglich auf Schadensverläufe und -wahrscheinlichkeiten, sondern auch auf die aus den Sicherheitszuschlägen (Risikoversicherung) und Spareinlagen (angehängter Sparvertrag) resultierenden Überschüsse. Diese Überschüsse haben entscheidende Bedeutung für das Äquivalenzverhältnis der in den Vertrag eingemengten Kapitalbildung. Sie sind zwar in ihrer Höhe nicht vorher bestimmbar; dass sie entstehen, ist jedoch - anders als es der Begriff suggeriert - nicht lediglich eine glückliche Fügung, sondern eine zwangsläufige Folge der überhöhten Prämienanteile. Dass diese Überhöhung infolge extrem vorsichtiger statistischer Annahmen von erheblichem Ausmaß ist, bleibt dem Versicherten ebenso verschlossen wie die Tatsache, dass ihre Beteiligung an den Überschüssen infolge der buchungstechnischen Behandlung keineswegs den real auf sie entfallenden Erträgen entspricht.

Vgl. zu den Folgen unten S. 40 f.

2. Die Folgen des Informations- und Verhandlungsungleichgewichts

Die geschilderte rechtstatsächliche Situation im Versicherungsvertrag wirkt sich sowohl hinsichtlich der Bedarfsangemessenheit der Vertragsabschlüsse als auch hinsichtlich des Interessenausgleichs in den Verträgen aus.

a) Nicht bedarfsgerechte Vertragsabschlüsse

Infolge der Informationsdefizite der Interessenten und der Einflussmöglichkeiten der Vermittler werden auf breiter Ebene Versicherungsverträge abgeschlossen, die dem Versicherungsbedarf der Versicherten objektiv nicht entsprechen.

Vgl. die ausführlichen Befunde bei H. D. Meyer, Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen, in: Basedow/Meyer/Schwintowski, VersWissStud Bd. 4, S. 164 ff.

Während Vorsorge für vernachlässigbare Risiken getroffen wird, werden die für die Lebensplanung besonders relevanten Risikobereiche oft nicht erkannt. Nach Meinung aller Verbraucherorganisationen sind etwa 80 Prozent der Bundesbürger in den sozial wichtigen Bereichen der Familienversorgung und Berufsunfähigkeitsvorsorge gar nicht oder nicht angemessen versichert.

Wie der Bund der Versicherten aus seiner Beratungstätigkeit hochrechnen kann. Die gleiche Quote schätzte auch die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (heute Verbraucherzentralen Bundesverband) nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen aus ihren Beratungen.

Der private Versicherungsvertrag wird somit in der derzeitigen rechtstatsächlichen Ausgestaltung der sozialen Bedeutung des unverzichtbaren „Bedarfsguts" Versicherung nicht annähernd gerecht.

b) Unangemessener Interessenausgleich im Versicherungsvertrag

Darüber hinaus sind dem Versicherungsinteressenten infolge der ungleichen Informationsverteilung auch die Möglichkeiten zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem anbietenden Unternehmen weitgehend genommen. Die Versicherungsunternehmen können daher ganz regelmäßig Vertragsgestaltungen durchsetzen, die von einem sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen kaum weiter entfernt sein könnten:

aa) Das Äquivalenzverhältnis

Da der Vertragsinteressent - wie dargestellt - infolge der einheitlichen Prämie für das vertragliche Äquivalenzverhältnis blind bleibt und Vergleiche auch der absoluten Prämienhöhe schwierig sind, akzeptiert er die Prämie in vielen Fällen auch dann noch, wenn lediglich ein Bruchteil von ihr für Schadensdeckung und Schadensrückstellungen benötigt werden.

aaa) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Verfahren Gerdes)

Dies geschieht in zahlreichen Sparten, in denen die Versicherungsunternehmen - wie bei der im Fall Gerdes streitgegenständlichen Unfallversicherung - lediglich im Durchschnitt 25 – 35% der eingenommenen Prämien auf Versicherungsfälle und Rückstellungen für Versicherungsfälle verwenden. In Einzelfällen werden sogar nur 15% der Prämie für Versicherungsfälle aufgewendet.

Vgl. Statistisches Jahrbuch 2001, S. 355; Capital 10/2002, S. 88 ff. („Beraten und verkauft") sowie die Verfassungsbeschwerdeschrift Gerdes, S. 53 ff.

Die Versicherungsunternehmen überführen also - trotz vorsichtiger Kalkulation der Risikoanteile mit Sicherheitszuschlägen - bis zu 85 % des Prämienaufkommens dauerhaft in das Unternehmensvermögen. Dieses Ergebnis ist für sich genommen zwar erstaunlich, aber noch nicht problematisch oder gar verfassungswidrig. Im Wettbewerb erwirtschaftete, „berechtigte" Unternehmensgewinne sind in der sozialen Marktwirtschaft unter dem Grundgesetz betriebs- und volkswirtschaftlich ebenso legitim wie wünschenswert.

Vgl. auch die Verfassungsbeschwerdeschrift Gerdes vom 05.02.1998, S. 6 f. und 11.

Das Problem im Versicherungsbereich besteht darin, dass der Einvernahme der Prämien in dieser Höhe zu einem wesentlichen Teil keinerlei Leistung der Unternehmen gegenübersteht. Wie bereits dargestellt, erschöpft sich die entgeltfähige Leistung von Versicherungsunternehmen in ihren Dienstleistungen.

Vgl. oben S. 24 ff.

Weder durch ihren Verwaltungsaufwand noch durch ihre versicherungsmathematischen Dienstleistungen können die Unternehmen jedoch diese hohen Beträge rechtfertigen. Sie benötigen diese hohen Margen auch nicht etwa für ein wirtschaftlich tragfähiges Handeln: Auch in Sparten, in denen die Unternehmen bis zu 90 % der Prämien für Versicherungsfälle und Rückstellungen aufwenden, erzielen sie noch „gute" Gewinne, weil sie Erträge aus Kapitalanlagen erwirtschaften, die sie für Rückstellungen und Schadenreserven in einzelnen Sparten gebildet haben. Dass sie in vielen Sparten weit höhere Gewinne erreichen, liegt daran, dass sie mit überhöhten Sicherheitszuschlägen und Prämien arbeiten und einen erheblichen Teil der Überschüsse schlicht zum Gewinn deklarieren können,

Gutachten, Seite 37/38:

ccc) Keine Rechtfertigung der Gegenleistung durch „Gefahrtragung"

Schließlich „verdienen" die Versicherungsunternehmen einen Großteil der einbehaltenen Beträge auch nicht als Gegenleistung für die „Risikoübernahme", die in der Terminologie der Unternehmen und des versicherungsrechtlichen Schrifttums gerne als die Leistung der Versicherungsunternehmen bezeichnet wird.

Vgl. dazu und zur zivilrechtlichen Unhaltbarkeit dieser Sicht Schünemann, JZ 1995, S. 430 ff. sowie noch unten S. 70 f.

Zwar müssen sie die Prämien in der Tat so vorsichtig kalkulieren, dass sie die Leistungsansprüche auch im Fall ungünstigster Schadensverläufe vollständig erfüllen können. Diese Vorsorge für alle zukünftigen Eventualitäten ist jedoch bereits in den erwähnten durchschnittlich 25-35 % der auf Schadensfälle verwendeten Prämienanteile enthalten: Die Unternehmen können also 65-75 % und sogar bis zu 85 % der Prämienanteile trotz vorsichtigster Kalkulation einbehalten. Auch die Vorsorge für unabsehbare Risiken vermag daher das völlig unausgewogene Äquivalenzverhältnis zahlreicher Versicherungsverträge und die Überführung großer Teile der Prämienüberschüsse in das Unternehmensvermögen nicht zu rechtfertigen.

Auch das - gerade in der Lebensversicherungssparte beliebte -

Bender/Mell/Winterhalder, Die Finanzierungsfunktion der Lebensrückversicherung, Versicherungswirtschaft 2000, S. 171 ff.

Instrument der Rückversicherung dient nicht etwa - wie der Name suggeriert - der Risikoabsicherung des Unternehmens. Die Versicherungsunternehmen führen zwar einen nicht unbeträchtlichen Teil der Prämien an Rückversicherer ab und können diesen deshalb von ihren Gewinnen absetzen. Eine Risikoübernahme durch den Rückversicherer findet aber nur zu einem geringen Teil statt und ist für das (Erst)Versicherungsunternehmen auch gar nicht notwendig - weil das Risiko so gut kalkulierbar ist. Tatsächlich handelt es sich deshalb bei der Rückversicherung für die Lebensversicherer um ein Finanzierungsinstrument: Sie erhalten vom Rückversicherer Provisionen, um ihren aktuellen Finanzbedarf zu decken. Im Gegenzug übertragen sie Prämienanteile, in denen die bereits dargestellten Übersicherungsbeträge enthalten sind. Wirtschaftlich schmälern die Lebensversicherer damit den Überschuss, den sie an die Versicherungsnehmer ausschütten müssen.

Vgl. H. D. Meyer, Das Versicherungs(un)wesen - eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb, S. 116 ff.

Gutachten, Seite 40 bis 44:

ccc) „Kleinrechnung" der Überschussbeteiligung (Verfahren Nold und BdV)

Nicht weniger nachteilig ist die den Verfahren Nold und BdV zugrundeliegende Klausel zur Überschussbeteiligung in der Kapitallebensversicherung.

Der Fall Nold betrifft die Rechtslage vor der Liberalisierung des Versicherungsmarkts, hier war die Klausel noch vom BAV genehmigt; das Verfahren BdV hat die nicht mehr genehmigte Variante nach 1994 zum Gegenstand; hinsichtlich der Intransparenz und Unbilligkeit der Ermittlung des Überschusses ergeben sich in beiden Fällen keine beachtlichen Unterschiede.

Durch diese Klausel räumt sich das Unternehmen durch Bezugnahme auf den Geschäftsplan bzw. handelsrechtliche Vorschriften im Ergebnis die Befugnis ein, selbst und einseitig zu bestimmen, in welchem Umfang es die Versicherten an den Prämienüberschüssen, Kapitalerträgen und stillen Reserven beteiligt. Dies geschieht, obwohl unstreitig ist, dass den Versicherten diese Überschüsse vollständig gebühren, weil sie als Überschüsse und Erträge aus Versichertengeldern entstanden sind, die den Unternehmen - durch die Aufsicht vorgegeben - nur wegen der überaus vorsichtigen Kalkulationsgrundlagen überhaupt zugeflossen sind und die sie nur dann verwenden dürfen, wenn sich diese pessimistischen Annahmen tatsächlich realisieren.

Vgl. die Stellungnahme im Verfahren Nold vom 07.11.1995, S. 7 ff. 31 ff.

Welcher Anteil der Überschüsse ausgekehrt wird, ist eine „unternehmerische Entscheidung", die sich im Jahresabschluss aufgrund der in Bezug genommenen handelsrechtlichen Vorschriften niederschlägt. Diese ermöglichen es den Unternehmen insbesondere, durch Abschreibungen und Wertsteigerungen der Kapitalanlagen sog. stille Reserven zu bilden und im Interesse der Aktionäre (zur Steigerung der Kurswerte der Aktien) als Unternehmensvermögen zu behalten, statt die Versicherten an diesen Werten zu beteiligen. Stille Reserven bilden sich insbesondere im Bereich der Immobilien, Unternehmensanteile und Wertpapiere, die in der Bilanz mit einem niedrigeren Wert als ihrem Marktwert verbucht sind. Die Differenz (die „stille Reserve") kommt der Überschussbeteiligung nur dann zugute, wenn das Management beschließt, die entsprechenden Kapitalanlagen zu veräußern, damit die Veräußerungsgewinne den Jahresüberschuss und damit die Überschussbeteiligung erhöhen. Jedoch ist kein Versicherer vertraglich gezwungen, stille Reserven zugunsten der Versicherten aufzulösen.

Vgl. die Stellungnahme im Verfahren Kwast vom 07.11.1995, S. 5 ff.

Dass der Versicherte somit einer für ihn völlig unkontrollierbaren einseitigen Entscheidung des Unternehmens über den Umfang seiner vertraglichen Ansprüche ausgesetzt ist, kann ihm nicht einmal auffallen, da die Klausel den (unrichtigen) Eindruck erweckt, dass die Versicherten an allen Überschüssen und Erträgen beteiligt werden, um sodann die einseitigen Kürzungsmöglichkeiten in einer auch für den überdurchschnittlich verständigen Kunden kaum verständlichen Verweisung auf die handelsrechtlichen Vorschriften zu verstecken. Den allermeisten Interessenten für eine Lebensversicherung ist die Zusammensetzung der Prämie nicht bekannt. Im Gegensatz zur tatsächlichen Vertragsausgestaltung glauben viele Bürger, ihr Vermögen werde von dem Versicherungsunternehmen treuhänderisch verwaltet und die erwirtschafteten Überschüsse würden vollständig an sie ausgekehrt.

Vgl. die Ergebnisse der vom BdV in Auftrag gegebenen Emnid-Studie zur Überschussbeteiligung bei der Kapitallebensversicherung von 1998, www.bundderversicherten.de/wissenschaft/emnid.htm

c. Wirtschaftliches Ergebnis: Ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zwischen Versicherten und Versicherungen

Der auf der ungleichen Informationsverteilung beruhende unangemessene Interessenausgleich im Versicherungsvertrag hat wirtschaftlich zur Folge, dass es in einem für die private Lebensgestaltung besonders bedeutenden Bereich zu Vermögenstransfers großen Ausmaßes von den Versicherten zu den Versicherungsunternehmen kommt. Diese Umverteilungen laufen wie dargestellt marktwirtschaftlichen Grundsätzen diametral zuwider, weil ihnen eine entgeltfähige wirtschaftliche Leistung der Unternehmen nicht gegenübersteht. Sie sind - untechnisch gesprochen - rechtsgrundlos bzw. eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Vgl. H. D. Meyer, Wem gehören 800 Mrd. Mark?, ZRP 1990, S. 424 ff.; Schünemann, in: Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG-Groß-kommentar, 1994, Einl., Rn. D 48.

Dieser Befund potenziert sich für die Kapitallebensversicherung, die die unangemessene Gestaltung des Versicherungsvertrags mit einer überaus nachteiligen Gestaltung des Sparvorgangs kombiniert, die keine vermögensrechtliche Zuordnung der Versichertengelder, ihrer Erträge und Wertsteigerungen ermöglicht. Berücksichtigt man bei diesem Vertragsmuster die vorzeitigen Kündigungen, so ergibt sich für die Vertraglaufzeit 1979 bis 1997 eine über alle Verträge gewichtete Rendite von minus 13,90 %.

Vgl. dazu ausführlich Adams, Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung, ZIP 1997, S. 1857 ff.

Diese mit dem Abschluss einer - häufig schon nicht bedarfsgerechten - Kapitallebensversicherung verbundenen hohen finanziellen Verluste durch überteuerte Prämien, unrentable Sparvorgänge und extrem belastender Aufhebungskosten sind keine Randerscheinungen sondern betreffen einen großen Teil der deutschen Bevölkerung.

Die vom Bund der Versicherten in Auftrag gegebenen Emnid-Umfrage „Überschuß bei Lebensversicherung - Bericht vom Februar 1999" - beigefügt der Beschwerdeschrift des BdV als Anlage 7 - hat ergeben, dass „knapp ein Drittel der Bevölkerung eine Kapitallebensversicherung besitzt, in der Kernzielgruppe (Alter 30 bis 59 Jahre) liegt der Anteil bei 41 %. Eine private Rentenversicherung besitzt jeder 10. Befragte." Aus dem Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom Februar 2002 ergibt sich (Tabellen 150 (1) und (2)), dass ca. 2 Mio. Kapitallebens- und Rentenversicherungen bei einem Gesamtbestand von gut 50 Mio. durch Rückkauf beendet werden oder beitragsfrei gestellt werden. Die - auf die Versicherungsnehmer abgewälzten - Vertragsschlusskosten für diese „gescheiterten" Verträge belaufen sich auf ca. 10 Milliarden DM.

In dem Bemühen des Einzelnen um die private Absicherung gegen die Folgen von Unfällen, Unglücken, Krankheiten oder außergewöhnlichen Naturereignissen ist daher in der derzeitigen rechtstatsächlichen Situation der Abschluss des Versicherungsvertrags nicht selten das größere wirtschaftliche Risiko als das abzusichernde Ereignis selbst.

3. „Sicherung" der Vermögensverschiebung: Bestandsübertragung (Verfahren Kwast und Bauer)

Bei der Kapitallebensversicherung können die Unternehmen in der derzeitigen Ausgestaltung schließlich die stillen Reserven von Kapitalanlagen, die aus Versichertengeld gebildet worden sind, durch Bestandsübertragung endgültig von den Versicherten trennen. Um zu verhindern, dass die Immobilien, Unternehmensanteile und Wertpapiere im Fall einer Veräußerung mit ihren realen Werten für die Überschussbeteiligung verwendet werden müssen, übertrugen große Lebensversicherer im Vorfeld der europarechtlichen Liberalisierung ihren Versicherungsbestand auf Tochterunternehmen und hielten stille Reserven in dem alten Unternehmen zurück, das nun kein Versicherungsunternehmen mehr war. Obwohl die Versicherungsunternehmen „Ausgleichsmaßnahmen" für den Rechtsverlust trafen,

im Fall von Versicherungsvereinen (Verfahren Bauer) wurde den vormaligen Mitgliedern eine Abfindung gezahlt, die Aktiengesellschaften sicherten Überschussbeteiligung bei Veräußerung der alten stillen Reserven zu (Kwast)

gelang es ihnen auf diesem Weg, mehrere Milliarden an stillen Reserven endgültig vom Versicherungsvermögen zu trennen, das vorher - auch mit seinen Erträgen und Wertsteigerungen - für die Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung stand.

Vgl. nur die Zahlen für die Einzelfälle, die dem Verfahren Kwast (Stellungnahme vom 07.11.1995, S. 8) und Bauer (Beschwerdeschrift, S. 14) zugrunde liegen.

Gutachten, Seite 45:

II. Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der Grundrechte

Im folgenden soll die Unvereinbarkeit der geschilderten rechtstatsächlichen Gegebenheiten im Bereich des Versicherungsvertrags mit den einschlägigen grundrechtlichen Anforderungen dargelegt werden. Auszugehen ist dabei von dem seit der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGE 7, 198 ff.

ganz herrschenden Verständnis, dass die Grundrechte als Gewährleistungen von Freiheit und Gleichheit materielle Vorgaben auch für das Privatrecht enthalten.

Gutachten, Seite 47:

bb) Ausgleich strukturell gestörter Vertragsparität

Die materielle Grundrechtsverwirklichung ist im Verhältnis der Vertragspartner zueinander allerdings voraussetzungsvoll. Grundrechtliche Privatautonomie verlangt insoweit, dass ein angemessenes Kräfteverhältnis besteht. Erst unter dieser Voraussetzung kann der Vertrag interessenausgleichende Wirkung entfalten. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung.

BVerfGE 81, 242 (255); 89, 214 (232).

Die vertragliche Bindung stellt sich für den anderen unter diesen Umständen nicht mehr als Ausübung individueller Handlungsfreiheit dar. Die Gewähr für die materielle Angemessenheit des Interessenausgleichs geht verloren.

Deshalb gehört der Ausgleich gestörter Vertragsparität - oder anders ausgedrückt das Schaffen der Voraussetzungen eines funktionierenden Vertragsmechanismus - zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts.

Gutachten, Seite 53/54:

Diese Voraussetzungen beziehen sich aus ökonomischer Sicht vor allem auf die Informationsverteilung zwischen den Vertragsparteien: Dem Zustand vollständiger Konkurrenz in einem marktwirtschaftlichen System liegt die Modellannahme zugrunde, dass absolutes Wissen bezüglich der Preise und Qualitäten der angebotenen Güter herrscht, und absolutes Nichtwissen bezüglich der sozialen Lage und Präferenzen anderer Marktteilnehmer. Die erste Hypothese verhindert die Ausnutzung von Unsicherheiten über Beschaffenheit und Marktwert des Angebots, die zweite schließt strategisches Verhalten (etwa Drohung oder die Ausübung wirtschaftlichen Drucks) aus.

Die vom BGB für die freie Willensentschließung vorausgesetzte Offenheit und Verhandelbarkeit von Tauschkonditionen ist also in aller erster Linie als paritätische Informationsverteilung zu verstehen.

Vgl. Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 406 f.; Adams, Irrtümer und Offenbarungspflichten im Vertragsrecht, AcP 196 (1986), S. 453 ff.; Bäuerle, Vertragsfreiheit und Grundgesetz, S. 264 ff., 396 f.

Vertragsparität - verstanden als tatsächliche beiderseitige Freiheit der Willensentschließung - verlangt somit, dass der Vertragsinteressent diejenigen Informationen erhalten kann, die objektiv erforderlich sind, um die Bedarfs- und Interessenangemessenheit eines Vertragsangebots zu bewerten.

Wie dies bei „Erfahrungsgütern" und „Inspektionsgütern" regelmäßig der Fall ist, vgl. oben S. 19; vgl. auch Drexl, Die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Verbrauchers, S. 303 ff. sowie die Verfassungsbeschwerdeschrift BdV, S. 33: „Vertragsparität bedeutet hier Wissensparität".

Gutachten, Seite 55/56:

cc) Kriterien der Korrekturbedürftigkeit einer Paritätsstörung („ungewöhnlich belastende Folgen")

Allerdings reicht die Feststellung einer strukturellen Störung der Vertragsparität für sich genommen nicht aus, um von Grundrechts wegen eine Korrekturbedürftigkeit des Vertragsinhalts anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfGE 89, 214 (232).

Voraussetzung ist vielmehr, dass die Ungleichgewichtslage von einigem Gewicht ist, wobei sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen lässt, wo die Schwelle zur Korrekturbedürftigkeit liegt. Sicher überschritten ist sie erst, wenn der Vertragsinhalt für den unterlegenen Vertragsteil „ungewöhnlich belastend" oder als „Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist",

BVerfGE 81, 242 (255); BVerfGE 89, 214 (232 ff.)

aber auch wenn das Gesamtergebnis in der „Addition" (wie bei Straftatbeständen z.B. Betrug) „ungewöhnlich belastend" ist.

Gutachten, Seite 56/57:

b) Korrekturbedürftige Störung der Vertragsparität im Versicherungsvertrag

Wendet man diese Kriterien auf den Versicherungsvertrag an, liegt die Annahme strukturell gestörter Vertragsparität

deren Richtigkeit bereits die Verfassungsbeschwerden umfassend begründet haben, vgl. Beschwerdeschrift Gerdes, S. 29 ff., Stellungnahme im Verfahren Nold vom 07.11.1995, S. 30 ff.; Beschwerdeschrift Kwast, S. 14 ff., Beschwerdeschrift Immink, S. 30 ff.

vor dem Hintergrund der geschilderten sozialen Wirklichkeit buchstäblich auf der Hand:

Infolge der Schwierigkeiten der Bedarfsanalyse, der Informationsdefizite des Interessenten und der einseitigen Verhandlungs- und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen kommt es zu Verträgen, die mit der vom Risikoverlauf unabhängigen Bildung und Einvernahme von Prämien, der Überwälzung von Provisionen und den einseitigen Kürzungsmöglichkeiten bei der Überschussbeteiligung gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Versicherten aufweisen. Dass diese Verträge gleichwohl massenhaft zustande kommen, lässt sich im wesentlichen darauf zurückführen, dass diese Nachteile nicht hinreichend erkennbar werden,

treffend die Kontrollfrage in der Verfassungsbeschwerdeschrift Gerdes, S. 61: „Wer hätte einen Vertrag vom Typ des streitgegenständlichen abgeschlossen, wenn man ihm zuvor erklärt hätte, dass die Hälfte bis zwei Drittel der zu zahlenden Prämie selbst bei ungünstigstem Schadensverlauf von der Versicherung schlicht als Gewinn vereinnahmt werden?" und - so müsste man hinzufügen - „es eine Alternative gegeben hätte." Vergleichbare Kontrollfragen ließen sich für die in den anderen Verfahren streitgegenständlichen Verträge bilden.

dass angemessenere Verträge infolge der fehlenden „Nachfragemacht" der Interessenten praktisch nicht angeboten werden und Versicherungsschutz ein unverzichtbares Gut ist.

Vgl. oben S. 16 ff.

Am Versicherungsvertrag wird also der Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen formaler Privatautonomie und ihrem grundrechtlichen Zweck, der individuellen Selbstbestimmung, beispielhaft deutlich.

Wie sich gezeigt hat, sind die einseitigen Verhandlungs- und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen vor allem Folge eines strukturell bedingten Informationsdefizits der Versicherten. Dieses Defizit verhindert eine Bewertung der Bedarfs- und Interessenangemessenheit des Vertragsangebots und ermöglicht so den Unternehmen, die Unsicherheiten der Verbraucher über Beschaffenheit und Marktwert von Versicherung auszunutzen. Da es somit an der zentralen zivilrechtsimmanenten Voraussetzung für einen angemessenen Interessenausgleich durch den Vertragsschluss fehlt, liegt - auch bei „zivilrechtskonformer" Auslegung des Paritätskriteriums - bei der derzeitigen Ausgestaltung des Versicherungsvertrags eine strukturelle Störung der Vertragsparität im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor.

Gutachten, Seite 70:

dd) Die treuhänderische Verwaltung des Risikokapitals als Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 GG (Verfahren Gerdes)

Schließlich lässt sich aus dem Eigentumsrecht auch die wirtschaftliche Zuordnung des zur Risikoabdeckung hingegebenen Anteils der Versicherungsprämie ermitteln.

Deshalb ist - über die in der Beschwerdeschrift genannten Grundrechte hinaus - auch in dem Verfahren Gerdes Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Die Versicherten stellen dem Versicherungsunternehmen die Beträge zur Verfügung, die für die Schadensdeckung im Versichertenkollektiv umzuverteilen sind. Da es sich - im wesentlichen unstreitig - um eine Umverteilung unter den Versicherten handelt, geht das wirtschaftliche Risiko nicht auf das Versicherungsunternehmen selbst über, sondern betrifft nur den vom Unternehmen für diesen Zweck verwalteten Kapitalstock.

Vgl. Schünemann, Der Geschäftsbesorgungsversicherer - die juristische Perspektive, erscheint demnächst in: Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 21, Fn. 29.

Gutachten, Seite 71:

Aus dieser wirtschaftlichen Zuordnung des Risikodeckungskapitals zum Versichertenkollektiv folgt, dass den Versicherten aus ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Eigentum Kontroll- und Verfahrensrechte hinsichtlich der Verwaltung dieses Kapitals zustehen müssen. Ebenso wie bei der Zuordnung des Sparanteils in der Kapitallebensversicherung gilt auch für die Zuordnung des Risikoanteils allgemein, dass es gesetzlich zwingende Vorgaben für die rechtliche Konstruktion nicht gibt. Verfassungsrechtlich geboten ist daher „nur", dass die Ausgestaltung und Auslegung des Versicherungsvertrages diese Vorgaben im Ergebnis bewältigt. Dass dies auf der geltenden rechtlichen Grundlage möglich ist, wurde bereits dargelegt.

Die Konstruktion der - im wesentlichen von der Versicherungswirtschaft gebildeten - herrschenden Auffassung, bei der den Versicherten jeglicher auch nur informatorischer Zugriff auf das Risikokapital versagt wird, wird jedenfalls diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Gutachten, Seite 75:

5. Ergebnis

In der durch die angegriffenen Urteile gebilligten Ausgestaltung des Versicherungsvertragsrecht, werden die Versicherten somit in ihren Grundrechten auf Vertragsfreiheit und Eigentum verletzt; sie werden zudem gegenüber anderen Vertragspartnern vergleichbarer Vertragsgestaltungen ungleich behandelt, ohne dass dies durch hinreichende Differenzierungsgründe gerechtfertigt wäre.

Gutachten, Seite 139/140:

D. Schlussbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Bürgschafts- und Handelsvertreterrechtsprechung wieder Sensibilität dafür geschaffen, dass die Grundrechte das formale bürgerliche Vertragsrecht nicht ungeachtet der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme gewährleisten. Zwar verlangen sie grundsätzlich eine am Willens- und Konsensprinzip ausgerichtete Ausgestaltung des Vertragsrechts; das Recht hat jedoch von Grundrechts wegen zugleich darauf zu achten, dass die tatsächlichen Chancen zu einer Umsetzung subjektiver Präferenzen und Lebensentscheidungen durch Vertrag unter den jeweiligen sozialen und ökonomischen Bedingungen angemessen verteilt sind. Dazu muss es wirtschaftlichen und sozialen Imparitäten entgegenwirken. Wenn auch diese Ausgleichsbemühungen um der Wahrung bürgerlicher Freiheit und Gleichheit willen nicht annähernd jeden „pathologischen" Einzelfall erfassen können und sollen, so müssen sie doch dort angreifen, wo die ökonomischen und sozialen Bedingungen der Selbstbestimmung durch Vertrag auf einer Seite systematisch verschüttet werden.

Wie die rechtstatsächliche Betrachtung gezeigt hat, konnte sich der Versicherungsvertrag in der Verborgenheit eines komplizierten Normengeflechts zu einem solchen Bereich entwickeln. Die angegriffenen Urteile stehen exemplarisch für Ergebnisse, die den überkommenen zivilrechtsimmanenten Gerechtigkeitsstandards ebenso deutlich zuwiderlaufen wie den Gesetzlichkeiten des Marktes. Der Berufung auf diese Standards und Gesetzlichkeiten werden beharrlich die Besonderheiten des Versicherungsrechts entgegengehalten, die nur hochspezialisierten Kennern der Zusammenhänge zugänglich seien; allzu leicht kapituliert der Widerspruch daraufhin vor der vordergründigen Komplexität der Materie.

Dies wäre von Grundrechts wegen vielleicht hinzunehmen, wenn das Vertragsmuster Versicherung regelmäßig unter eben diesen hochspezialisierten Kennern ausgehandelt und abgewickelt würde. Als ein einseitig ausgestalteter, für die individuelle Risikoabsicherung und Lebensgestaltung unentbehrlicher Massenvertrag muss sich das Versicherungsrecht jedoch in aller Deutlichkeit auf seine Vereinbarkeit mit den grundrechtlichen Vorgaben für vertragliche Selbstbestimmung und privatnützige Eigentumsverwendung fragen lassen.

Die hier vor das Bundesverfassungsgericht gebrachten Urteile geben die überfällige Gelegenheit, das nicht gerechtfertigte Eigenleben des Versicherungsvertrags verfassungsrechtlich auszuleuchten.

Prof. Dr. Michael Bäuerle