Auszug aus Stellungnahme H. D. Meyer zum Abschlussbericht (AB)
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Zu 1.2.2.1.1 (Versicherungsvertrag)
Der Begriff „Versicherung" wird „nicht näher umschrieben".
Eine Definition gehört auch nicht unbedingt in das VVG, aber in die
Begründung des Gesetzentwurfs, um klar zu stellen, dass Versicherung weder
Produkt i. e. S. noch Dienstleistung ist, sondern
„Versicherung i. S. des VVG ist der Nutzen einer
Vermögensreserve, mit der ein Verlust von Vermögen i. w. S. ausgeglichen
werden kann."
Nicht einsichtig ist die Begründung der Kommission (AB 3.1, S. 286 zu § 1)
gänzlich „auf eine Definition des Begriffs der Versicherung" zu verzichten, „da
sie auf der Grundlage der aktuellen Versicherungsformen bestimmt werden müsste
und damit unbeabsichtigt zukünftige Entwicklungen der Versicherungsprodukte vom
Anwendungsbereich des VVG ausgeschlossen werden könnten." Tatsache ist, dass
„Versicherung" im oben definierten Sinne allgemeingültig ist und nichts mit
einzelnen „Versicherungsformen" und schon gar nichts mit „Versicherungsprodukten"
zu tun hat, die es nicht gibt.
Der Vorschlag der Kommission zur Formulierung des § 1 E (siehe AB S. 7 ff.,
S. 195, S. 286 ff.) ist nicht haltbar. Man kann nicht ein heutiges Risiko
absichern durch eine Leistung, die möglicherweise nie oder aber erst nach Jahren
erbracht wird. Jedenfalls besteht zwischen Prämie und Versicherungsleistung kein
Austauschverhältnis (Synallagma), dass die Vereinnahmung der Prämienüberschüsse
als Gewinn rechtfertigt.
Tatsächlich kann die „Absicherung" allenfalls durch das „Versprechen
einer Leistung" erfolgen, was aber nicht zu einem Austausch von Leistungen führt
und die „Prämie" nicht zu einem Preis und Überschüsse nicht zu
Unternehmensgewinnen macht.
Durch die Streichung der Begriffe „Versicherungsunternehmungen auf
Gegenseitigkeit", „Beitrag", „Lebensversicherung" und „Kapital" im bisherigen §
1 VVG fehlen Regelungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und
„kapitalbildende Versicherungen", die völlig andere Vertrags- und
Vermögensverhältnisse aufweisen als für die in § 1 E (allein) geregelte
„Prämienversicherung".
So ist auch unhaltbar, dass in allen Gesetzvorschlägen und Begründungen (über
200 Mal) der Begriff „Prämie" verwendet wird, den es bei Versicherungsvereinen
und Versicherungsdienstleistungsunternehmen („Geschäftsbesorger") nicht gibt.
Auch der Begriff „Versicherungsprodukte" taucht immer wieder auf, obwohl es
diese nicht gibt. Es wird in Gesetzesvorschlägen und ihren Begründungen sogar
von „Risikoübernahme" bzw. „Risikotragung" gesprochen, was nach h. M. auf keinen
Fall Leistungen von Versicherungsunternehmen sein können. Versicherung ist
Risikobeseitigung (durch Bildung einer Vermögensreserve, die diese
Risikobeseitigung erzeugt), verträgt sich also nicht mit dem Fortbestand
irgendeines (übernommen oder getragenen) Risikos.
Zur Herbeiführung von Transparenz durch klare Regelungen zu den Vertrags- und
Vermögensverhältnissen und den „komplizierten Pflichten der Vertragspartner"
wird folgender § 1 vorgeschlagen:
§ 1 E (HDM)
(1) Mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein
Finanzdienstleistungsunternehmen oder ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung
und mit
Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen, insbesondere
- Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln
und zu verwenden,
- Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren
und zu erheben und diese zusammen mit den Überschüssen als
Versichertengeld in einem Sondervermögen zu verwalten,
- für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu
entwickeln und anzuwenden,
- Geldanlagen
entsprechend den Vorschriften des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen,
- vertraglich geschuldete Auszahlungen an
Versicherungsnehmer vorzunehmen,
(2) Wenn für eine Versicherungsart
Grundbedingungen gesetzlich
vorgeschrieben sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot dazu machen. Der Anbieter kann den Versicherungsschutz
der Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine") erweitern
oder einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese
Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede
einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass
anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen
vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen
oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit
denen der Anbieter öffentlich geworben hat.
(Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von
Grundbedingungen sollten durch das DIN und den GdV mitentwickelt
werden .).
(3) Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer angemessenen Rückversicherung so
kalkuliert werden, dass sie in jedem Fall ausreichen, alle
abschätzbaren Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies
gilt für jede Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und
Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden
Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht
zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.
(4) Bei der Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen
nur solche Gefahren- und Risikomerkmale verwendet werden, die
auf Dauer für den Eintritt des Versicherungsfalls
(Vermögensverlust) ursächlich und bei jedem einzelnen
Versicherten feststellbar sind und geprüft werden können.
(Ermächtigung zur Schaffung einer
TarifVO, insbesondere
für Pflichtversicherungen, Krankenversicherungen,
Elementarschadenversicherung und ev. erforderliche entsprechende
Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungen in der
PKV).
(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn vereinbart, ein
Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung.
Für eine mit Versicherung verbundene Geldanlage gelten die
allgemeinen Vorschriften, insbesondere Regelungen für
Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.
(6) Mit dem Versicherungsvertrag kann sich ein
Versicherungsunternehmen auch verpflichten, ein bestimmtes Risiko
des Versicherungsnehmers abzusichern durch das Versprechen
einer Leistung, die das VU bei Eintritt des vereinbarten
Versicherungsfalles erbringen würde. Der Versicherungsnehmer
hat dem Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu
zahlen (Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht
verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten
Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung
der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von
anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über
die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein
Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere
Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich
vereinbart wird.
Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und
staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form
der Prämienversicherung angeboten und abgeschlossen werden.
Begründung zu § 1 E (HDM)
Im VVG zu regeln sind die Dienstleistungen von Unternehmen
oder Vereinen, die „im Zusammenhang mit Versicherung" (Art. 2 der
Fernabsatz-RiLi) erbracht werden können, um eine „Vermögensreserve" für
Versicherungsleistungen aufzubauen und/oder Geld der Versicherten anzulegen
(Absätze 1 bis 5).
Dem Gesetzgeber wird dringend empfohlen, einen Auftrag an unabhängige,
neutrale Wissenschaftler zu vergeben zur ökonomischen Analyse der
„Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".
Zu Abs. 1, Ziffer 1, Abs. 2
Die Vorgabe von Grundbedingungen ist kein Eingriff in den
Wettbewerb, weil „Versicherung" kein Wettbewerbsbereich ist. Die
Unternehmensfreiheit wird gewährleistet dadurch, dass jeder Anbieter die
Grundbedingungen verändern kann (Abs. 2).
Die per Verordnung (möglicherweise vom DIN und GdV)
entwickelten Grundbedingungen haben folgende Vorteile:
Sie sind bedarfsgerecht.
Der Verbraucher konnte bisher
Versicherungsbedingungen nicht beurteilen (insbes. bei der Bedarfsdeckung).
Die Angebote sind vergleichbar.
Der Verbraucher konnte bisher den Wert
von Bedingungen nicht beurteilen, also unterschiedliche Angebote und
deren „Prämien"/Beiträge nicht vergleichen.
Einschränkungen oder Erweiterungen des
Versicherungsschutzes sind möglich, aber finanziell zu bewerten
(Abs. 2; Standard-/Grundbedingungen sind kein Verstoß gegen
EU-Richtlinien).
Versicherungsverträge, insbes. solche mit
vorläufiger Deckung, können ohne besondere Vereinbarung von
Bedingungen wirksam werden.
Anpassungen von Bedingungen sind problemlos.
Die VU arbeiten schon immer mit
branchenübergreifend (GDV) entwickelten Musterbedingungen, haben
diese aber – um sich unvergleichbar zu machen – leicht abgewandelt.
Die Verwendung von Bausteinen unterliegt (wie
bisher schon die Bedingungen) der Missstandsaufsicht durch das BaFin.
Die Informationsprobleme des Verbrauchers werden erheblich
entschärft, fast vollständig beseitigt
Zu Abs. 1 Ziffer 2 und Abs.3:
Die Regelungen in Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 müssen vom Gesetzgeber zur
Eigentumsgarantie getroffen werden. Das aus Prämienüberschüssen gebildete
Sondervermögen ist gleichzeitig das Solvabilitätskapital (als Vermögen der
Versicherten).
Zu Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 4:
Mindest-Vorgaben für die Versicherungstarife sind gemäß Art.
3 GG erforderlich, um Diskriminierungen von VN durch Gruppenselektionen zu
verhindern bzw. zu beseitigen, aber auch um private Versicherungen mit
Solidarität zu verbinden (wie früher bei Monopol-Anstalten, oder in der DDR oder
in den USA für Elementarschäden, die z. B. wie Erdbeben und Überschwemmungen
regional begrenzt auftreten). Bei Problemen wie Versicherbarkeit und Wechsel in
der PKV können Poollösungen angedacht werden.
Die „normale" oder „gesunde" genetische Ausstattung des
Menschen ist Fiktion. Genetische Daten dürfen keine Entscheidungsgrundlage für
Tarife liefern. Sie sind zufällig, sie sind ungenau, sie sagen nicht, ob und
wenn, wann eine Krankheit ausbricht.
Zu Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 5 Satz 2
Für die Geldanlage im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen werden die
Regelungen des KAGG und WpHG für anwendbar erklärt.
Zu Abs. 6 Prämienversicherung
Die „Prämienversicherung" ist wegen Verstößen gegen Art. 2, 3 und 14 GG und
Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (Verstoß gegen die entscheidende
Wettbewerbsvoraussetzung) und wegen ungerechtfertigter Abweichungen von
sonstigen Kapitalanlageverträgen (KAGG) verfassungswidrig. Bei
„Prämienversicherungen" wird nicht über die wesentlichen Merkmale informiert.
Sie werden auch nicht vertraglich vereinbart, so dass diese Verträge im Grunde
nicht wirksam zustande kommen können (§ 154 BGB). Der Gesetzgeber kann sie nur
„aus Gründen der Verhältnismäßigkeit" weiter bestehen lassen.
Wenn der Gesetzgeber die Prämienversicherung weiterhin zulassen will, dann
muss er den Prämienversicherern und ihren Vermittlern strenge
Informationspflichten auferlegen und eine unmissverständliche vertragliche
Vereinbarung über die Nachteile (z. B. weitgehend einseitige Leistungsbestimmung
und weitgehend beliebiger Umgang mit den Prämien) vorschreiben. Der Gesetzgeber
muss durch die Darstellung von Missständen (wie z.B. im § 81 e VAG die
Vorschriften zur diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, auch zu der Verwendung
der Prämien, der Überschüsse und anderer Leistungen) der staatlichen
Aufsichtsbehörde aufgeben, in welchen Bereichen sie die Prämienversicherer
besonders streng zu kontrollieren hat. Der Gesetzgeber kann aber nicht zulassen,
dass die am Ende von § 1 E Abs. 6 genannten Versicherungsarten durch eine
verfassungswidrige Versicherungsform betrieben wird.
Nicht zuletzt bedingt durch den gesetzlich vorgegebenen
Wechsel von gesetzlichen Vorsorgeregelungen (Krankenversicherung,
Rentenversicherung) zu mehr in Eigenverantwortung vorzunehmenden Maßnahmen hat
der Gesetzgeber die Verpflichtung, die Verbraucher vor nachteiligen, nicht mit
anderen Geldanlagen vergleichbaren Versicherungen zu bewahren. Daher sollten
in der Zukunft für den Bereich Pflichtversicherungen, substitutive
Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge keine
Prämienversicherungen mehr angeboten werden dürfen.
Auswirkungen der Neuregelung von § 1
Die Informationspflichten und die Vorgaben für die
Versicherungsinformations-VO müssen geregelt werden.
Eine Versicherungsbedingungs-VO muss geschaffen werden.
Eine Versicherungstarife-VO muss geschaffen werden (gegebenenfalls
als Darstellung, welche Tarifgestaltungen als Missstand anzusehen sind,
vergl. § 81e VAG).
Die Vorschriften über die Verjährung (1.2.2.12) müssen klarstellen,
dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche andere Fristen gelten als
für die vertraglichen Ansprüche.
Vorschriften zur Rechnungslegung und für Bilanzen müssen abgeändert
werden, weil die GuV-Rechnungen der
Versicherungsdienstleistungsunternehmen (als wertmäßige Darstellung
ihrer betriebswirtschaftlichen Vorgänge) anders gestaltet werden müssen
als bei den Prämienversicherern.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz muss abgeändert werden, insbesondere
durch die Darstellung, was bei Prämienversicherern als Missstände
(insbes. die Ausnutzung von Ungeregeltheiten) anzusehen ist.
Die Besteuerung von Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist neu
zu regeln (mit 16 % U-Steuer auf die Dienstleistungspreise, keine
Versicherungs-Steuer von 16 % auf die reinen Versicherungs-Beiträge;
eine ähnliche Entscheidung des EuGH zur Besteuerung von
Glücksspieleinsätzen gibt es bereits: keine Besteuerung der umverteilten
„Spielgewinne"). Die Besteuerung aller Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen ist neu zu regeln.
Zu 1.2.2.2 / 1.2.2.3 / 1.2.2.15 Information /"Beratung"
Die Trennung von Informationspflichten der Unternehmen und der Vermittler im
VVG ist aus Sicht der Verbraucher nicht „informationstauglich" (wie auch die
durchgehend falsche Bezeichnung des Verbrauchers als „Versicherungsnehmers")
Auf keinen Fall darf im Zusammenhang mit Informations- und
Aufklärungspflichten von „Beratung" geredet werden, weil dies bei den
Verbrauchern falsche Vorstellungen erweckt. Unternehmen und Vermittler sind
keine (unabhängigen) „Berater".
Durch die neue Regelung des § 1 wird der Informationsbedarf der Verbraucher
geringer, und die Unternehmen wie auch die Vertreter sind gezwungen,
bedarfsgerechtere Angebote zu entwickeln und zu vermitteln. Trotzdem muss es
verboten sein, dass die Vertreter/Vermittler als vermeintliche „Berater"
auch noch Dokumente („Ausweise") über ihre Registrierung vorlegen, die den
Anschein „staatlich zugelassener und geprüfter Berater" erwecken. Wenn
Vertreter/Vermittler auf ihre Registrierung hinweisen, müssen sie dies mit einem
„Warnhinweis" tun (ähnlich dem gesetzlich verordneten „Warnhinweis" beim
Zertifikat von Riester-Renten-Verträgen), dass die Registrierung kein Beleg für
die „Qualität" des Vertreters ist.
Es muss festgeschrieben werden, dass ein Verbraucher auf Information und
Aufklärung und dadurch auch auf Haftungsansprüche nicht verzichten kann.
Zu den VVG- und BGB-Informationsverordnungen siehe unten Stellungnahmen ab
Seiten 16 und 20)
Zu 1.2.2.4 (Leitbilder)
Leitbilder und auch Grundbedingungen zu den wichtigsten
Verbraucherversicherungen müssen aus Gründen der Transparenz (Vergleich der
Prämien/Beiträge von Angeboten) und der Bedarfsgerechtigkeit von Bedingungen
(die Verbraucher nur schwer beurteilen können) gesetzlich vorgegeben werden.
Das Argument (1.2.2.4, dritter Absatz, S. 16), dass solche „Leitbilder nicht
verbindlich ausgestaltet werden dürften, da anderenfalls die
Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer aufgehoben würde", ist nicht haltbar,
wenn jedes Unternehmen durch zusätzliche „Bausteine" den
Grundversicherungsschutz einschränken oder ergänzen kann, allerdings unter einer
Beitrags-/Prämienangabe für jede einzelne Abweichung. Im Übrigen kann kein
Unternehmen für sich eine „Produktgestaltungsfreiheit" beanspruchen, weil
Versicherungen nicht produziert werden.
Zu 1.2.2.5 ff. (Abschluss von Versicherungsverträgen, Widerrufsrecht)
und 1.2.2.13 (vorläufige Deckung)
Richtig ist die Überlegung, Widerrufs-, Widerspruchs- und Rücktrittsrechte zu
einer Lösungsmöglichkeit im Zeitraum der Vertragsverhandlungen zusammenzulegen.
Das Widerrufsrecht als einziges Mittel verursacht vielfältige Problem, die von
der Kommission ausführlich beschrieben werden. Aus Gründen der Transparenz,
Verhinderung von Rechtsstreiten sollte die (auch zu Kapitallebensversicherungen)
vorgeschlagene Regelungen, die bei einem Widerruf nach 1 Jahr eine Unwirksamkeit
des Vertrages von Beginn an und entsprechende Ansprüche gemäß §§ 812 ff BGB
vermeiden sollen, nicht aufgenommen werden. Die weitergehende Regelung aus
der EU-Richtlinie muss übernommen werden. Aber auch schon die Frist von zwei
Wochen hat erhebliche Nachteile.
Zur Begründung eines „Regelungskonzepts für den Vertragsabschluss" heißt es
unter 1.2.2.5.4 (S. 21):
„Nur wenige Versicherungsnehmer (richtig: Verbraucher) verfügen über
Kenntnisse und Erfahrungen, die ihnen die Beurteilung eines angebotenen
Versicherungsvertrags unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage
und ihres Bedarfs an Versicherungsschutz ermöglicht.
Es ist deshalb erforderlich, nicht nur für den Inhalt von
Versicherungsverträgen zum Teil zwingende Regelungen vorzusehen, von
denen der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
(richtig: Verbraucher) abweichen kann, sondern auch den
Vertragsabschluss zu regeln. Dies geschieht in dem Entwurf in
zweifacher Weise: Einerseits wird sichergestellt, dass der
Versicherungsnehmer (richtig: Verbraucher) ein Mindestmaß an
Informationen über den abzuschließenden Vertrag erhält (vgl. Ziff.
1.2.2.2, S. 10). Andererseits wird dem Versicherungsnehmer (richtig:
Verbraucher) die Möglichkeit eingeräumt, den Abschluss eines
Versicherungsvertrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins noch einmal zu überdenken und den
Vertragsschluss dann endgültig abzulehnen oder sogar rückgängig zu
machen; zu diesem Zweck wird dem Versicherungsnehmer (richtig:
Verbraucher) in der Schlussphase des Vertragsschlusses ein
Widerrufsrecht eingeräumt (§ 8 E)."
Der Verbraucher hält nach diesem „Regelungskonzept" über die Informations-,
Vergleichs-, Entscheidungs- und Vertragsabschlussphase ein „Angebot" in Händen,
das er innerhalb von zwei Wochen mit mehreren Gegenangeboten vergleichen
soll, , bei denen er die ganze Info-Prozedur noch einmal durchlaufen müsste, was
in 14 Tagen unmöglich ist.
Aus Verbrauchersicht sinnvoller wäre eine gesetzliche Regelung, die
grundsätzlich den Abschluss eines Vorvertrages mit vorläufiger Deckung
vorschreibt. Die Vorteile werden von der Kommission an anderer Stelle (unter
1.2.2.13, 1. Absatz, S. 48) wie folgt dargestellt:
„Die vorläufige Deckung hat in einigen Versicherungszweigen
erhebliche wirtschaftliche Bedeutung – sowohl für die Versicherer als
auch für die Versicherungsnehmer. Vielfach besteht ein erhebliches
Interesse, Versicherungsschutz bereits vor Abschluss eines
beabsichtigten Versicherungsvertrags zu erhalten. Damit wird die Zeit
überbrückt, die für Verhandlungen über einen endgültigen Vertrag, für
die Beibringung der notwendigen Unterlagen durch den
Versicherungsnehmer, für die Prüfung des Antrags durch den Versicherer
einschließlich der Risikoprüfung und Tarifierung sowie für gesetzlich
vorgeschriebene Informationen benötigt werden."
Der Verbraucher (hier gleichzeitig VN eines Vertrages, dessen Inhalt eine
vorläufige Deckung – evtl. nach den gesetzlichen Grundbedingungen – ist) hat
Versicherungsschutz und kann in aller Ruhe Vertragsverhandlungen mit dem
Anbieter des Vor-Vertrages, aber auch mit anderen Anbietern führen. …
…Zu 1.2.2.7 (Laufzeit)
Die Laufzeit von Versicherungsverträgen (außer zu gesundheitsabhängigen
Versicherungen) sollte grundsätzlich – wie in § 309 Ziffer 9 Buchstabe a) BGB
vorgesehen – höchstens zwei Jahre betragen.
1.2.2.11.1 Prämienänderungen (S. 44)
Der Entwurf sieht keine gesetzliche Regelung mehr vor für eine
Prämien-/Beitragsänderung, sondern überlässt eine Regelung der Vereinbarung
einer Änderungsklausel in Vertragsbedingungen, die auf das Kündigungsrecht nach
§ 43 E hinweisen muss.
1.2.2.11.2 Bedingungsanpassung (S. 45)
Aus dem bisherigen und auch jetzt vorgeschlagenen Regelungen wird deutlich,
dass es sich bei der Zulassung von Prämien-/Beitrags- und
Bedingungsänderungen nur um solche Anpassungen oder Klauseln handeln kann, die
den Versicherungsschutz betreffen, nicht aber die Dienstleistungen oder die
Kapitalbildung, für die als Ersatz auch allgemeine gesetzliche Vorschriften z.
B. im BGB (Auftragsrecht) und KAGG (Geldanlage) oder WpHG (Vermittlung)
vorliegen.
Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 E (HDM) können über eine
Versicherungsbedingungs-VO zu den wichtigsten Verbraucherversicherungen
Grundbedingungen und auch mit Wirkung für alle bestehenden Verträge geändert
werden. Dadurch erledigen sich die Anpassungsprobleme im Versicherungsbereich
und die §§ 16, 157 und 195 Abs. 3 E (auch die i. V. m. einer neuen Tarif-VO)
werden für die Zukunft weitgehend überflüssig. …
Für eine Reaktionsmöglichkeit des VN muss für alle Fälle nicht nur eine
Kündigung, sondern (z. B. in §§ 43, 160 und 197 E) auch eine Teil-Kündigung
vorgesehen werden. Z. B. zu einer Prämien-Lebensversicherung. Wenn Klauseln zur
Kapitalbildung geändert werden (wie z. B. vor einiger Zeit zum „Rückkauf"), muss
dem VN eine Teilkündigung des Vertrages, nämlich des Kapitalbildungsteils
möglich sein, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren, den er anderweitig
wegen zwischenzeitlicher Erkrankung nicht mehr erhalten könnte.
Sollten die Vorschläge der Kommission zur einseitigen Bedingungsänderung (§§
16, 157 und 197) vom Gesetzgeber weiter verfolgt werden, ist auf jeden Fall
sicher zu stellen, dass solche Änderungen nur den Versicherungsbereich, nicht
aber die Dienstleistungen oder die Kapitalbildung betreffen.
Vorschlag zu
§ 16 Abs. 2 E (HDM)
(2) Der Versicherer kann eine unwirksame Bedingung, die den
Versicherungsschutz für ein ungewisses Risiko betrifft, durch eine
neue Regelung ersetzen, wenn…..
…Zu 1.3.2.1 Lebensversicherung
Neben den Hinweisen auf die Bedeutung der Lebensversicherung sollte auch eine
Bestandsaufnahme mit Hinweisen auf die Missstände in diesem Bereich erfolgen,
die ihre Ursache in den ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen haben
und aufzeigen, dass die Branche die ihr zugedachte Aufgabe in keiner Weise
erfüllt. So sind nach Verlautbarungen aller Verbraucherverbände etwa 80 Prozent
der Bundesbürger nicht bedarfsgerecht und zu teuer versichert.
Wenn im Abschlussbericht (S. 91 ff.) auf die Bedeutung der kapitalbildenden
Versicherungen als „Kapitalsammelbecken" für Staat und Industrie hingewiesen
wird, dann muss auch erwähnt werden, dass Bundesregierung und Länder bei
Lebensversicherungsunternehmen Gelder aufnehmen „müssen", um die durch das
Versagen der Branche mitverursachte Sozialhilfe an Hunderttausende von Familien
zahlen zu können.
Zu 1.3.2.1.1 Trennung von Versicherungsschutz und Sparvorgang
(S. 93 ff.)
Dieses Kapitel sollte bis auf die letzten 2 Absätze
gestrichen und die Verteidigung des status quo den Prämienversicherern nach
Veröffentlichung des Abschlussberichtes der Kommission überlassen werden.
Zu 1.3.2.1.2 Leitbilder (S. 95 ff.)
Auf jeden Fall müssen – aus Gründen der Information und
weiterer gesetzlicher Regelungen (z. B. in Rechnungslegungsvorschriften,
VersSteuerG usw.) – folgende Leitbilder und deren Grundbedingungen (mit den
Möglichkeiten bausteinmäßiger Ergänzungen) geregelt werden.
- Todesfallversicherungen,
- Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- Rentenversicherungen,
- jeweils mit Beteiligung an Überschüssen aus dem Risikoverlauf, mit
Sparkomponente oder als „fondsgebundene Versicherung".
Dabei müssen die Unterschiede der Prämien-, Vereins- und
Geschäftsbesorgungsversicherung aus den gesetzlichen Regelungen heraus deutlich
werden. Vor allem muss eine Einigung der Vertragsparteien über eine einseitige
Leistungsbestimmung durch den Prämienversicherer gefordert werden.
Zudem muss sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben,
dass der VN bei einem Prämienversicherer keine vermögensrechtlichen,
sondern nur unbestimmte vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung „seines"
Geldes und eine Überschussbeteiligung hat, die einseitig vom
Prämienversicherer bestimmt wird,
dass der VN bei einem Versicherungsverein auch nur unbestimmte
vertragliche und vereinsrechtliche Ansprüche hat,
dass der VN bei einem Geschäftsbesorger dagegen die
vermögensrechtlichen Ansprüche auf sein Spargeld und dessen
Erträge – wie nach dem KAGG – und vertragliche Ansprüche auf Beteiligung
an den Überschüssen aus dem Risikoverlauf hat, weil das
Versicherungsdienstleistungsunternehmen (Geschäftsbesorger) aus den
Versicherungsbeiträgen der Kunden das Sondervermögen
„Versichertenkapital" und aus den Spargeldern der Kunden nach § 6 KAGG
das Sondervermögen „Sparkapital" bildet. Dadurch ist die Zuordnung von
Überschüssen und Erträgen überhaupt kein Problem.
Zu 1.3.2.1.3 Überschussbeteiligung (S. 97 ff.)
Im VVG ist zu den 3 Versicherungsformen zu regeln die Art und Weise (nicht
der Umfang) der Beteiligung der Versicherten
an den Überschüssen aus dem Risikoverlauf,
an den Erträgen und Wertentwicklungen der Kapitalanlagen
(wobei Geschäftsbesorger im Grunde keine Kapitallebensversicherungen
anbieten).
Wegen der vorsichtigen Kalkulation (siehe hierzu 1.3.2.1.3, S. 97) müssen
solche Überschüsse aus dem Risikoverlauf und Kapitalanlagen bei
Kapitalversicherungen (zwangsläufig) immer entstehen.
Im Gesetz ist (schon wegen Art. 14 GG) zu regeln, ob und inwieweit diese
Überschüsse vom Versicherer „dezimiert" werden dürfen (Kostenquerverrechnungen,
Spielräume und viele andere Manipulationsmöglichkeiten von der Kalkulation bis
hin zu den Gewinnbeschlüssen, siehe hierzu 1.3.2.1.3.2 und 1.3.2.1.3.3) und
inwieweit Überschüsse, die eigentlich ungeschmälert den Versicherten
zugutekommen sollten, in Eigenkapital der Unternehmen umgewandelt werden dürfen
(vgl. z. B. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZR QuotenV i. V. m. § 81c Abs. 1 Satz 3 VAG).
Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, warum Solvabilitätskapital nicht
im „Eigentum" der Versicherten aufgebaut werden kann.
Zu 1.3.2.1.3.1 gegenwärtige Rechtslage
Die Versicherungsunternehmen müssen per Gesetz gezwungen
werden, eine Überschussbeteiligung zu vereinbaren, weil – wie bereits erwähnt –
wegen der vorsichtigen Kalkulation immer Überschüsse entstehen. (Anderenfalls
wäre Art. 14 GG verletzt und Verträge könnten gem. § 154 BGB nicht wirksam
zustande kommen). Solche gesetzlichen Vorgaben liegen nicht nur im Interesse der
Verbraucher, der Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss, sondern auch im
Interesse des Wettbewerbs u.a. mit Anbietern alternativer Geldanlagen.
Zu 1.3.2.1.3.2 Die für die Ermittlung des Ergebnisses maßgebende
Kapitalanlage
Die Probleme der Überschussbeteiligung werden zu kurz dargestellt. Sie
reichen von der Kalkulation über die Rückversicherung, über die Verteilung von
Gemeinkosten, über Querverrechnungen von Kostenüberschreitungen und
Kostenverschwendungen, über Vermögensverschiebungen im Konzern, über
Vermögensveräußerungen unter Wert, Bestandsübertragungen, Anlagen in nicht
fungiblen Werten, Umwandlung in Eigenkapital bis hin zu den
Gewinn-/Dividenden-Beschlüssen.
Zuordnungsprobleme von „Überschüssen" ergeben sich nur bei den
Prämienversicherern und könnten durch einen „Modellwechsel" gelöst werden, der
sich aber – praktisch – rückwirkend kaum durchführen lässt. Allerdings gibt es
eine Reihe von Rückstellungen und Vermögenswerten, die sich durchaus in das
„Eigentum" der Versicherten zurück überführen ließen.
Zu 1.3.2.1.3.4 Neuregelung
Neuregelungen müssen unterscheiden nach Beteiligung an
Überschüssen aus dem Risikoverlauf (betrifft auch die
Geschäftsbesorgungsversicherung),
Erträgen und Wertveränderungen im Kapitalanlagebereich (betrifft
nicht die Geschäftsbesorgungsversicherung).
Zu 1) Hier könnte der Gesetzgeber individuelle
Beitragsrückerstattungen vorschreiben, wenn die Solvabilität erreicht
ist (durch kollektives Vermögen im „Eigentum" der
Versichertengemeinschaft).
Zu 2) Hierher gehören
Regeln für die individuelle Direktgutschrift,
Verbot der „Schlussgewinnbeteiligung",
Solvabilitätsvermögen nur noch als Versichertenvermögen,
- BaFin-Kontrolle der Prämienverwendung für Kosten/Gewinne
(Querverrechnungen, Spielräume) als Ersatz für den unmöglichen
Wettbewerb bei ungeteilter KLV-Prämie,
- Schaffung von Markt-/Angebots-Transparenz durch den Gesetzgeber
durch Regelungen für klare Vertrags- und Vermögensverhältnisse und
entsprechende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher vor
Vertragsabschluss und gegenüber dem VN während der Vertragslaufzeit.
Zu 1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert
Das Problem stellt sich nicht bei der Geschäftsbesorgungsversicherung.
Bei der Prämienversicherung wird die Problematik erheblich reduziert durch
die oben vorgeschlagenen Neuregelungen zur Überschussbeteiligung.
Zu 1.3.2.1.5 Information des VN
Die Überschrift muss heißen „Information des Versicherungsinteressenten".
Hier ist auf die zunehmende Eigenverantwortung der Bundesbürger für die
Familien- und Altersvorsorge hinzuweisen und auf die Tatsache, dass
Altersvorsorge kein Versicherungs-, sondern ein Geldanlageproblem ist. Deshalb
ist besonders wichtig, kapitalbildende Lebensversicherungen gesetzlich so klar
und deutlich zu regeln, dass sie mit anderen Vorsorgemöglichkeiten (z. B. Fonds)
vergleichbar ist. Das gilt insbesondere für die Regelungen der einseitigen
Leistungsbestimmung und der ungeregelten Vermögensverhältnisse bei der
Prämienversicherung, die – entgegen Art. 3 GG – z. B. für
Kapitalanlagegesellschaften in § 6 KAGG „konträr" geregelt sind. Ohne diese
erkennbaren Unterschiede kann ein Verbraucher keine selbstbestimmte Entscheidung
treffen.
Zu 1.3.2.1.5.1 Mindestinhalt des Lebensversicherungsvertrages
Der Mindestinhalt des Lebensversicherungsvertrages muss im
VVG durch Grundbedingungen festgelegt werden. Diese Grundbedingungen können
unter Beteiligung des DIN-Institutes, des GDV und der Verbraucherverbände
entwickelt werden.
Diese Grundbedingungen könnten auch für Verträge mit
vorläufiger Deckung gelten. Die Grundbedingungen könnten –
unternehmensindividuell – durch Bausteine ergänzt werden, für die jeweils ein
Zusatzbeitrag oder Nachlass anzugeben wäre. Dadurch könnte der Verbraucher
verschiedene Angebote mit ihren Beiträgen zu den Grundbedingungen vergleichen
Zu 1.3.2.1.5.2 Informationen über den Vertrag
Bei der Regelung der Informationen zu kapitalbildenden
Versicherungen sollten Begriffe/Regelungen/Berechnungsmethoden vermieden werden,
hinter denen die Branche auch bisher schon die Möglichkeiten der einseitigen
Bestimmung der Überschussbeteiligung und des Rückkaufswertes versteckt hat
(„handelsrechtliche Gesichtspunkte", „anerkannte Regeln der
Versicherungsmathematik" usw.)
Die wichtigste Information über die Prämien-Kapitallebensversicherung für den
Verbraucher sind nicht Hinweise auf Veränderungen im Risikoverlauf und im
Kapitalmarkt und sind auch nicht Modellrechnungen, sondern eine Auflistung der
vielen Möglichkeiten, die Überschussbeteiligung und die Rückkaufswerte
herunterzumanipulieren.
In § 145 Abs. 3 E muss für die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 E geregelt
werden, dass insbesondere darüber informiert werden muss, ob und inwieweit die
Entstehung und Verwendung von Überschüssen sowie die Überschussbeteiligung
einseitig durch das Versicherungsunternehmen zu Lasten der VN bestimmt werden
kann.
Zu 1.3.2.1.5.3 Modellrechnung
Keine Bedenken, wenn Klarheit und Wahrheit gewährleistet ist
(durch Sanktion bei Irreführung). Es muss in jedem Fall eine Gegenüberstellung
der Einzahlungen und der Sparanteile erfolgen und zwar in einer Weise, dass der
Verbraucher bzw. der VN die effektive Verzinsung der Gesamteinzahlung (z. B. bei
der versicherungsschutzlosen Rentenversicherung) und auch der Sparanteile für
jedes einzelne Versicherungsjahr erkennen kann. Auch diese jährliche Information
muss Informationen darüber enthalten, ob und inwieweit die Entstehung und
Verwendung von Überschüssen sowie die Überschussbeteiligung einseitig durch das
Versicherungsunternehmen zu Lasten der VN bestimmt werden kann
Zu 1.3.2.1.5.4 Information während der Vertragslaufzeit
Wichtig ist, die tatsächliche Entwicklung der Kapitalbildung
(jährliche Gutschrift aus Garantiezins und Überschussbeteiligung) mitzuteilen
und diese nicht z. B. durch Umrechnung in Versicherungsschutz oder in erhöhte
Rückkaufswerte zu verstecken. Auch diese jährliche Information muss
Informationen darüber enthalten, ob und inwieweit die Entstehung und Verwendung
von Überschüssen sowie die Überschussbeteiligung einseitig durch das
Versicherungsunternehmen zu Lasten der VN bestimmt werden kann
Zu 1.3.2.1.6 Widerrufsrecht
Die weitergehende Regelung aus der EU- Richtlinie ist zu
übernehmen. In § 144 E ist der Absatz 2 zu streichen.
Ich mache in meiner Stellungnahme zum Dokument AB 4 den Vorschlag, das
Zustandekommen eines Vertrages und die Informationspflichten zu vereinfachen und
den Verbraucherschutz dadurch zu verbessern, dass Versicherungsverträge so lange
mit einer vorläufigen Deckung (mindestens zu den gesetzlichen Grundbedingungen)
bestehen, bis alle Unterlagen, Informationen und Bedingungen (Grundbedingungen
und Bausteine) vorliegen und der VN den Hauptvertrag bestätigt (siehe
1.2.2.1.2). Damit erledigen sich alle vieldiskutierten Probleme des Abschlusses
von Versicherungsverträgen (vom EU-Recht bis zu § 154 BGB). Als Sanktion für
nicht bedarfsgerechte oder überteuerte Angebote wäre die Rückzahlung der
Differenz zum Beitrag von Billiganbietern und Rückzahlung der Sparanteile und
Erträge nach §§ 812ff BGB denkbar.
Zu 1.3.2.1.7 Neufestsetzung der Prämie (§ 156 E) und Bedingungsanpassung (§ 157 E,
siehe AB Begründung zu § 157 E)
Sollten die Vorschläge der Kommission zur einseitigen Vertragsänderung (§§
16, 156, 157 und 197) vom Gesetzgeber weiter verfolgt werden, ist auf jeden Fall
sicher zu stellen, dass solche Änderungen nur den Versicherungsbereich, nicht
aber die Dienstleistungen oder die Kapitalbildung betreffen.
Vorschläge:
§ 156 E (HDM)
Bietet eine LV Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der
Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der
Versicherer zu einer Neufestsetzung der für dieses Risiko
kalkulierten Prämien oder Beiträge berechtigt, wenn….
§ 157 E (HDM) Bedingungsanpassung
Ersetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den
Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz für ein ungewisses
Risiko betrifft, so bedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der
Bestätigung durch einen unabhängigen Treuhänder, dass die Voraussetzungen
nach § 16 erfüllt sind.
Wenn eine Bedingungsanpassung durch die Unwirksamkeit von Klauseln notwendig
wird, die der Versicherer oder der Gesamtverband zu vertreten hat, sollten alle
qualifizierten (verbandsklagebefugten) Verbraucherorganisationen – gemeinsam in
einer Abstimmung – einen Treuhänder beauftragen, der von einem Versicherer oder
dem Gesamtverband zu bezahlen ist.
Zu § 160 E Kündigung
In § 160 Abs. 1 E sollten die Worte „ganz oder teilweise" eingefügt
werden. Dann könnte ein Versicherter bei einer Prämien- oder Bedingungsanpassung
auch nur den Versicherungs- oder den Kapitalbildungsteil kündigen, wenn er krank
ist und anderweitig keinen Versicherungsschutz mehr erhalten würde. Dies wäre
bei der Geschäftsbesorgungsversicherung ohnehin und jederzeit möglich. Eine
andere Regelung für „Prämienversicherte" wäre eine ungerechtfertigte und
„überraschende" Ungleichbehandlung. Außerdem sollte bei einer Risikoversicherung
auch die Kündigung z. B. des „halben" Vertrages (= Halbierung der
Versicherungssumme) möglich sein.
Zu 1.3.2.4.2, Alterungsrückstellungen
Die Probleme des Versichererwechsels werden – insbes. unter 1.3.2.4.2.3.5 –
richtig dargestellt. Nicht berücksichtigt wird allerdings, dass „wahre Wesen der
Versicherung", das in meiner Stellungnahme insbesondere in § 1 zum Ausdruck
kommt, , siehe oben 1.2.2.1.1. Danach ist der Abschluss von
Prämienversicherungen im Bereich der substitutiven Krankenversicherung nicht
mehr zulässig und durch die Aufteilung der Prämien der Weg frei für das
branchenübergreifende Poolen der Alterungsrückstellungen, verbunden mit einem
„Risikostrukturausgleich". Die PKV-Unternehmen erbringen nur noch
Dienstleistungen, können also beim Geschäftsbesorgungsmodell im
Versicherungsbereich weder Verluste noch Gewinne machen (siehe hierzu 1.3.2.4.2,
insbesondere 1.3.2.4.3.1.5, S. 162, und 1.3.2.4.3.2, S. 163).
Zu § 186 Abs. 3 E (wirtschaftliche Notwendigkeit)
Diese neue Regelung ist zu streichen. Die Schaffung einer neuen „wirtschaftlichen
Notwendigkeit" für Heilbehandlungen ist nicht zulässig. Dass nur übliche und
angemessene Aufwendungen erstattet werden, ist selbstverständlich und im
Einzelfall durch Gutachten und Rechtsprechung feststellbar. Die vorgeschlagene
Neuregelung würde die Möglichkeit eröffnen, eine Leistung abzulehnen, weil z. B.
der Ersatz eines Hüftgelenks bei einem alten Menschen oder die Behandlung von
Behinderten jeglichen Alters nach „wirtschaftlichen Maßstäben" nicht mehr
„notwendig" ist
Zu § 195 (Beitrags-/Bedingungsanpassung)
Siehe oben zu 1.2.2.11.1 und 1.2.2.11.2
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Stellungnahme Hans Dieter Meyer
zur Stellungnahme der Kommission zum
Entwurf einer VVG-INFO-VO (siehe auch AB 1.4, 1.4.1, 1.4.2,
1.4.3, 1.4.4,
Seiten 188 ff.; BT-Drucks. 15/2946)
Ein wesentlicher Hauptauftrag der Kommission war, für mehr
Transparenz im Versicherungswesen zu sorgen. Die Undurchschaubarkeit beruht im
Wesentlichen auf den ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen.
Die Informationsunterlegenheit zeigt sich in folgenden Bereichen:
Die Verbraucher sind nicht in der Lage Versicherungen
( das ist besonders wichtig bei der Altersvorsoge) mit anderen
Geldanlagen zu vergleichen
Die Verbraucher können ihren Bedarf und die Tauglichkeit von
Angeboten zur Bedarfsdeckung nicht erkennen und finanziell beurteilen.
Lösung: Der Gesetzgeber muss vorschreiben, dass zu den
wichtigsten Verbraucherversicherungen Grundbedingungen entwickelt werden
und alle VU unter Angabe des vom VN zu zahlenden Betrages mit diesen
Grundbedingungen ein „Zwangsangebot" machen müssen, dieses aber durch
unternehmensindividuelle „Bausteine" zu denen jeweils ein weiterer
Zahlbetrag auszuweisen ist, erweitern oder einschränken können.
(Derartige „Standards" gibt es in vielen Wirtschaftsbereichen, zu
Versicherungen auch in anderen Ländern.)
Die Verbraucher können bei der „Prämienversicherung", insbes. bei
kapitalbildenden Versicherungen nicht erkennen, was mit ihrem Geld
geschieht.
Lösung: Alle Anbieter müssen ausführlich darüber informieren, was
mit ihren Einnahmen geschieht (ob sie z. B. – wie die
„Prämienversicherer" – weitgehend beliebig über die „Prämien" und deren
Überschüsse und Erträge verfügen können oder – wie Geschäftsbesorger
(Versicherungsdienstleistungsunternehmen) – die Versicherungsbeiträge
und Risikoüberschüsse sowie die Geldanlagebeträge und deren Erträge
(gem. § 6 KAGG) jeweils in einem Sondervermögen (getrennt vom
Unternehmensvermögen) als Fremdkapital ansammeln und verwalten. Der
Gesetzgeber muss dafür die Voraussetzung durch die Reform des § 1 VVG
und der Rechnungslegungsvorschriften (auch der Steuergesetze)
sorgen, insbesondere aber zum Umgang mit den von den VN gezahlten
Geldern strenge Informationspflichten vorschreiben.
In Ziffer 5 steht:
„5. Angaben über die wesentlichen Merkmale der Versicherung
sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt…"
Diese Formulierung ist nicht richtlinienkonform: Die
Fernabsatz-Richtlinie (die auch von der Kommission als für alle
Versicherungsabschlüsse verbindlich angesehen wird) verlangt ausdrücklich in
„Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck….
b) „Finanzdienstleistung"… jede Dienstleistung im Zusammenhang mit
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder
Zahlung"….
Der Text von § 1 Ziffer 5 muss geändert werden in
„5. Angaben über die wesentlichen Merkmale der
(Finanz)Dienstleistungen im Zusammenhang mit der angebotenen
Versicherung…."
Außerdem sollten durch eine Anknüpfung mit „insbesondere" die wichtigsten
„wesentlichen Merkmale" gesetzlich vorgegeben werden, wie z. B. zum Umgang mit
den von den VN für den Versicherungsschutz und zur Geldanlage gezahlten
Beträgen, deren „Risikoüberschüsse" und „Kapitalerträgen" und zum angebotenen
Versicherungsschutz (inwieweit dieser den gesetzlichen Grundbedingungen
entspricht bzw. von diesen durch „Bausteine" abweicht).
Zu § 1 Ziffer 6
Hier sind Verbraucher-Informationen zu den gesetzlich vorzuschreibenden
Grundbedingungen einzuarbeiten wie auch zu gesetzlich vorzuschreibenden
Grundsätzen der Kalkulation und Tarifgestaltung (wie z. B. in § 81e VAG) sowie
über eine Kontrolle durch das BaFin, inwieweit diese Grundsätze beachtet worden
sind.
Zu § 1 Ziffer 8
Hier sind Angaben nicht zur „Prämienhöhe", sondern zu den vom VN zu zahlenden
Geldbeträgen (evtl. mit dem Zusatz „oder über die Prämienhöhe") vorzuschreiben.
Zu § 1 Ziffer 10
Statt mit Angaben über das (mit vielen Problemen belastete) Widerrufsrecht
müssten hier Angaben über den „Vorvertrag" mit vorläufiger Deckung
vorgeschrieben werden.
Zu § 3
Hier sind Informationen vorzuschreiben,
ob und warum eine Überschussbeteiligung vereinbart wird,
wie Überschüsse (von der Kalkulation bis hin zu Gewinnbeschlüssen) entstehen und inwieweit die Kalkulation, Aufwendungen für
Verwaltung, Vertrieb, Rückversicherung, Allgemeinkosten,
Vermögensverschiebungen, Abschreibungen, Gewinne usw. von dem
Unternehmen mit (negativer) Auswirkung auf die Überschüsse und
Überschussbeteiligung einseitig bestimmen/beschließen können.
Irreführend ist die Anknüpfung mit „insbesondere… a) zu welcher Gruppe die
Versicherung gehört…".
Ebenso irreführend sind die Hinweise in Buchstabe e), dass nur eine
„unsichere Aussicht auf Leistungen" gewährt wird, und in Buchstabe f), dass die
Überschussbeteiligung von mehreren Faktoren (z. B. Kapitalmarktentwicklung,
Risikoaufwand) abhängt, ohne dass mit einem Wort die alles entscheidende
einseitige Leistungsbestimmung erwähnt wird.
In Ziffer 1. Buchstabe j) und Ziffer 2. Buchstabe e) tauchen Hinweise
auf „Entscheidungsspielräume" auf, aber leider nur „bei der Zuteilung" der zuvor
dezimierten Überschüsse an die RfB und „bei der Ausschüttung" von
Überschussanteilen.
Um es zu verdeutlichen, was hier geschieht: Der
Prämienversicherer gesteht ein, dass er Entscheidungsspielräume bei der
Verteilung eines Kuchens hat, verschweigt aber, dass er zuvor die „Größe" des
Kuchens bestimmt und – aus Gewinn- und shareholder-Interessen – möglichst klein
gehalten hat.
Zu Ziffer 1. Buchstabe g)
Hier taucht der einzige Hinweis auf, dass „Prämienversicherer" einseitig die
Überschussentstehung, Überschussbeteiligung und Überschussverteilung
bestimmen können – durch den Hinweis, dass „der Überschuss nach
handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt" wird. Das versteht kein
Verbraucher. Außerdem ist diese „Information" nur bezogen auf die Wirkung der
„handelsrechtlichen Ermittlung" auf „Werterhöhungen" und „Veräußerungen von
Vermögenswerten", nicht aber auf Vorgänge, die weit vor der Anlage, vor
Wertsteigerungen und Veräußerungen liegen (siehe oben).
Zu Ziffer 2. Buchstabe c)
Der Hinweis, dass die „Beträge, die der Versicherer dem VN als
Überschussanteile zuweisen wird, entscheidend von der Entwicklung der
Kapitalmärkte und von Kapitalerträgen abhängt", ist überflüssig (weil jedem
Verbraucher bekannt) und irreführend: „Entscheidend" hängt die Höhe der
Überschüsse und der Umfang der Überschussbeteiligung von den einseitigen
Leistungsbestimmungen des Prämienversicherers (von der „Prämienkalkulation" bis
hin zu den „Gewinnbeschlüssen") ab.
Zu Ziffer 2. Buchstabe d)
Ein VN hat nicht nur „vertragliche Ansprüche", sondern bei der
Geschäftsbesorgungsversicherung auch „vermögensrechtliche" Ansprüche.
Zu Ziffer 2, Buchstabe e)
Siehe oben zu Ziffer 1. Buchstabe j). Irreführend ist die Formulierung, dass
der Versicherer (nur) „bei der Ausschüttung einen Entscheidungsspielraum"
hat, weil er – nach der Formulierung – „für die Zuführung" und „für die
Verteilung" von Überschüssen bzw. Überschussanteilen „bestimmte
aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten" hat. Richtig ist:
Ein „Prämienversicherer" hat von der Kalkulation bis hin zu den
Gewinnbeschlüssen „Entscheidungsspielräume" über den Umgang mit den vom VN
gezahlten „Prämien" und kann so – „von Anfang bis Ende" – die
Überschussentstehung und –beteiligung bestimmen.
Zu Ziffer 3
Angaben zu Rückkaufswerten und deren „Nachteile bei einer Kündigung"
(Buchstabe b) sind nur von „Prämienversicherern" zu machen, weil es bei
„Geschäftsbesorgungsversicherern" (Versicherungsdienstleistungsunternehmen)
keine Rückkaufswerte gibt. Bei diesen sind die Folgen einer Kündigung im KAGG
geregelt (Auszahlung der Anteile am Sondervermögen).
Zu § 4 (PKV)
Zu Abs. 1 Ziffer 2
Hier müssen Informationen vorgeschrieben werden, welche Probleme
Privatversicherte im Alter haben und warum.
Zu einer neuen Ziffer 4
Verbraucher und VN müssen darüber informiert werden, ob und wie sie von einem
PKV-Unternehmen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln können (z. B. unter
dem Dach eines Pools, den alle PKV-Unternehmen aus den Alterungsrückstellungen
gebildet haben oder Übernahme der Vorschläge von Prof. Meyer).
Zu § 5 (Widerrufsbelehrung Muster)
Hier sollten Informationen dazu vorgeschrieben (und ein entsprechendes
„Belehrungsmuster" entwickelt) werden über das Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages bzw. eines „Vertrages über Finanzdienstleistungen im
Zusammenhang mit Versicherung" (von der „vorläufigen Deckung" bis zur
Wirksamkeit eines „Hauptvertrages").
Änderung anderer Gesetze
Hier auch zwecks Regelungen zur Geschäftsbesorgungsversicherung das VAG,
RechVersV, HGB und Regelungen zur Versicherungssteuer aufführen.
Der Gesetzgeber sollte evtl. auch im SGB zur Regelung eines
Kontrahierungszwanges im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Krankenkassen
nachdenken.
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Stellungnahme Hans Dieter Meyer
zur Stellungnahme der Kommission
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucks. 15/2946)
Zu Art. 1 (Änderung des BGB)
Zu Ziffer 1
§ 312b Buchstabe b) muss wie folgt gefasst werden
„3. über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung…."
Begründung: So lautet die Definition in Art. 2 b in der
Fernabsatz-Richtlinie II .
In gleicher Weise ist an anderen Stellen der Begriff „Versicherung"
zu ersetzen.
Zu Ziffer 2
Der Zeitpunkt für die vorgeschriebenen Informationen sollte in allen
Gesetzen/VOen durchgehend einheitlich geregelt werden (hier – abweichend von
anderen Regelungen: „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung.")
Zu Artikel 3 (Änderung der BGB-Info-VO)
Zu Ziffer 1
Es sollte hier (wie in allen anderen Gesetzen/VOen) nicht der Auflistung
der Informationen in der Richtlinie gefolgt, sondern eine Gliederung
vorgenommen werden, die der Bedeutung der Verbraucherinformation entspricht
(Erwägungsgrund 21 der RiLli: Der Verbraucher soll „die ihm angebotene
Finanzdienstleistung beurteilen und folglich seine Entscheidung in Kenntnis
aller Umstände treffen können"). Die ersten 3 Ziffern in § 1 Abs. 1 des
Vorschlages (Identität des Unternehmens, eines Vertreters, Anschrift des VU)
sollten ans Ende der Liste gestellt werden. Unter Ziffer 1. sollte mit der
Information begonnen werden, die den Verbraucher interessiert:
1. die wesentlichen Merkmale des Angebots,
2. das Zustandekommen des Vertrages,
3. der Preis bzw. das, was er zu bezahlen hat.
Diese Gliederung müsste dann auch in das VVG und in die VVG-INFO-VO
übernommen werden, wobei zusätzliche Vorgaben gemacht werden müssten für die
Information über die wesentlichen Merkmale der „Prämienversicherung" (insbes.
die vielen Nachteile) und die wesentlichen Merkmale der
Geschäftsbesorgungsversicherung als „Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit
Versicherung", für die auch ein Preis und – für die Versicherung – ein Beitrag
angegeben werden kann, während für die Prämienversicherung die „Prämie" als
„Zahlbetrag" angegeben werden müsste mit dem Hinweis, dass es sich nicht
um einen Preis handelt, das VU aber trotzdem die zwangsläufigen Überschüsse als
ungerechtfertigte „Gewinne" vereinnahmt (siehe unten zur VVG-INFO-VO).
Zu Art 8 (Änderung VVG)
Zu § 48a
In Absatz 1 und 2 muss es jeweils am Anfang heißen statt „Versicherungen"
„Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen", siehe oben.
Zu § 48b
Der Titel und Text in Abs. 1-3 sollte genauer formulieren. Bis zum Abschluss
des Versicherungsvertrages ist der Verbraucher ein „Verbraucher" und kein
Versicherungsnehmer! – Das gilt für alle Dokumente der Kommission, in denen
falsche Begriffe verwendet werden.
In Absatz 1 wird der Zeitpunkt der Information mit „vor dessen Bindung"
bestimmt. Die vielen unterschiedlichen Versionen sollten vereinheitlicht werden.
Zu § 48c
Unklar ist in Abs. 2 der Begriff „vollständig" (im Zusammenhang mit
„Informationen"). Der Begriff sollte „erklärt" werden mit „für einen
wirksamen Vertragsabschluss vollständig (mitgeteilt)". Die Informationen
müssen dann alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt enthalten,
damit dieser Vertrag wirksam zustande kommt (§ 154 BGB).
In Absatz 5 wird der Begriff „Prämie" falsch verwendet. Hier muss
zwischen „Prämie" und (1) Preis für die Finanz-Dienstleistung im Zusammenhang
mit Versicherung (Versicherungsdienstleistung), (2) „Beitrag für den
Versicherungsschutz" und (3) „Kapitalanlagebetrag" differenziert werden (auch
das gilt für alle Kommissions-Dokumente).
Zur Anlage zu § 48b
Statt „Versicherungsnehmer" richtig: „Verbraucher"
Auch hier sollten die vorgeschriebenen Informationen sinnvoller sortiert
werden (an erster Stelle „wesentliche Merkmale…").
Es muss hier (unter d) – der Richtlinie entsprechend – heißen „wesentliche
Merkmale der Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".
Die Formulierung („Gesamtpreis der Versicherung") unter Buchstabe f
ist ökonomisch ebenso unsinnig wie § 1 E (siehe AB S. 195 u. S. 7 ff. u. S. 286
ff.). Einen „Preis" gibt es nur bei den Finanzdienstleistungen der
Geschäftsbesorgungsversicherung, dazu Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls
Kapitalanlagebeträge. Eine Vermengung der Gelder ohne Ansprüche der
Versicherungsnehmer wäre verfassungswidrig (Art. 14, 3, 2 GG) und würde gegen
die Preisangaben-VO verstoßen.
Auch hier muss „Versicherung" – der Richtlinie entsprechend – ersetzt
werden durch „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".
Auch hier muss „Versicherungsnehmer" durch „Verbraucher" ersetzt
werden.
Zur Begründung
Zu A II 7 (Kündigungsrecht)
Die Begründung setzt sich nicht mit Art. 11 der Richtlinie auseinander,
wonach die Mitgliedsstaaten als „angemessene Sanktion" bei
Informationsfehlern vorsehen können, dass der Verbraucher den Vertrag
jederzeit kündigen kann.
Einfacher und sinnvoller wäre, wenn der Gesetzgeber für das Zustandekommen
eines Versicherungsvertrages bis zur vollständigen Information des Verbrauchers
und bis zur Einigung über den Vertragsinhalt einen (auch jederzeit kündbaren)
Vertrag über vorläufige Deckung vorschreiben würde, der alle anderen
Lösungsrechte überflüssig machen würde (zur Problematik siehe auch Begründung zu
48c).
Zu III.
Hier ist es falsch, wenn es im ersten Satz heißt: „mit der
ausdrücklichen Einbeziehung der „Versicherung" in den Begriff der
Finanzdienstleistungen (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie)…" Das Gegenteil
ist der Fall: Durch die Formulierung „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang
mit Versicherung" in Art. 2 Buchstabe b macht der Richtliniengeber deutlich,
dass Versicherung selbst nicht eine Dienstleistung ist. Versicherung ist
lediglich die Wirkung/der Nutzen einer Vermögensreserve aus Versichertengeld,
für die ein Unternehmen lediglich die Dienstleistungen des Geldeinsammelns
erbringt. Die Umverteilung des Geldes in Form von Versicherungsleistungen hat
mit „Versicherung" im Grunde schon nichts mehr zu tun (wie die Gesundheit nach
der Dienstleistung eines Arztes nicht das „Produkt" des Arztes ist).
Zu "Begründung" B
Zu Art. 1, zu Nr. 1, zu Buchstabe a
Hier wird in gleicher Weise falsch dargestellt, wie oben zu A III, dass
„Versicherungen" von der Definition „Finanzdienstleistungen" in Art. 2,
Buchstabe b der Richtlinie erfasst sind. Erfasst sind die „Finanzdienstleistungen
im Zusammenhang mit Versicherungen".
Zu Nr. 4
Die Richtlinie sieht keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vor.
Danach wäre es sinnvoll, um nur noch ein Lösungsrecht zu haben, die tägliche
Kündigung vorzuschreiben (wie in den USA durch Rücksendung der Police und
anteilige „Prämien"-Erstattung). Eine vorläufige Deckung könnte nach den
gesetzlichen Grundbedingungen vereinbart und danach am Zustandekommen des
„Hauptvertrages" gearbeitet werden (Risikoprüfung, Info-Pflichten, Vereinbarung
von unternehmensindividuellen Bausteinen für den Versicherungsschutz usw., vgl.
Stellungnahme zum Abschlussbericht oben – S. 7 – zu 1.2.2.5 und 1.2.2.13). Der
Hauptvertrag könnte dann durch Einigung wirksam werden.
Zu Art. 6 (Änderung des VVG)
Zu § 48c Abs. 5 (Widerrufsrecht)
An den Ausführungen wird deutlich, dass es nach den bisherigen
Regelungen (§ 5a VVG) nicht zu einem Vertrag gekommen ist. Es gab keine
Einigung über einen Vertragsinhalt, es gab also ein „Nullum", so
dass nichts „schweben" konnte – weder ein wirksamer noch ein unwirksamer
Vertrag. Deshalb ist es erforderlich, bis zu einer Einigung des
Verbrauchers mit dem VU (i. S. von § 154 BGB) über einen endgültigen
Vertragsinhalt einen Vor(Versicherungs)-Vertrag mit vorläufiger Deckung
(§ 48h E, z. B. zu gesetzlichen Grundbedingungen) gesetzlich
vorzuschreiben, der von beiden Seiten jederzeit (für VU mit Frist 2
Wochen, § 48k Abs. 5 E) oder befristet kündbar ist. Die „Sicherung" der
Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wird durch einen automatischen
Vor-Versicherungs-Vertrag einfacher und besser hergestellt als durch ein
Widerrufsrecht, so auch im Abschlussbericht der Kommission
unter 1.2.2.13
„Vielfach besteht ein erhebliches Interesse, Versicherungsschutz
bereits vor Abschluss eines beabsichtigten Versicherungsvertrages zu
erhalten. Damit wird die Zeit überbrückt, die für Verhandlungen über
einen endgültigen Vertrag ( z. B. über vom VU angebotene „Bausteine" als
Ergänzung der gesetzlichen Grundbedingungen), für die Beibringung der
notwendigen Unterlagen durch den VN („Verbraucher"), für die Prüfung des
Antrags durch das VU einschließlich der Risikoprüfung und Tarifierung
sowie für gesetzlich vorgeschriebene Informationen benötigt werden."
unter 1.2.2.13.1
„… bedarf der Einschränkung hinsichtlich der
gesetzlichen Bestimmungen über den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Das gilt zunächst für die Informationen, die der Versicherer zur
Verfügung stellen muss…. Das Interesse des VN („Verbrauchers"),
vorläufigen Versicherungsschutz auf einfachste Weise und möglichst ohne
jede Verzögerung zu erhalten, ist höher zu bewerten als das durch die
jeweilige Vorschrift gestützte Interesse Die kurze Dauer des gesonderten
Vertrags und die zusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten seiner
vorzeitigen Beendigung verhindern eine unangemessene Benachteiligung des
VN („Verbrauchers") ausreichend."
Gesetzlich vorzuschreiben ist, dass dem vom Verbraucher ausgehenden Angebot
(Antrag) mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen zugrunde zu
legen sind, wobei diese Grundbedingungen per VO-Ermächtigung vom BMJ erlassen
werden könnte. Enwickelt werden sollten diese Grundbedingungen vom DIN-Institut
in Zusammenarbeit mit dem GdV und der PKV.