BAV-Stellungnahme gegenüber BVerfG: Grund für Intransparenz ist die HGB-Rechnungslegung

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Auszug aus Stellungnahme des BAV gegenüber BVerfG

BAV zum Jahresabschluss bei VU:
"Gründe für die Situation haben ihre Wurzeln außerhalb des VAG"

Geschäftszeichen: Q 2 – 41/02, vom 23. April 2002

Betr.: Verfassungsbeschwerden (1 BvR 782/94, 1 BvR 80/95, 1 BvR 957/96, 1 BvR 1317/96,1 BvR 240/98, 1BvR 1080/01 )

…zu den Verfassungsbeschwerden gebe ich folgende Stellungnahme ab:

… Der Bf. rügt, §§ 55, 56 VAG (in der bis zum 01. Januar 1995 geltenden Fassung) seien verfassungswidrig, weil sie eine Rechnungslegung zuließen, nach der Versicherungsprämien als „Preise" oder „Umsatzerlöse" im Jahresabschluss berücksichtigt werden können (Beschwerdeschrift S. 16). Hierbei werde der Sparvorgang nicht genügend beachtet. In der Folge stünden die Prämien und die daraus erzielten Kapitalerträge zur weitgehend beliebigen Verfügung des Versicherungsunternehmens (a.a.O.).

Die Gründe für die Situation haben ihre Wurzeln jedoch außerhalb des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die handelsrechtlichen Vorschriften, die auf den Jahresabschluss von Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden sind und auf die das VAG verweist (§§ 242, 264 ff. HGB), legen fest, dass und wie Versicherer einen Jahresabschluss aufzustellen haben. Das VAG enthielt darüber hinaus in § 56 Abs. 1 lediglich einen Verweis, durch den bestimmte Bewertungsvorschriften für anwendbar erklärt wurden, und in § 56 Abs. 2 das Aktivierungsverbot für Abschlusskosten. Wie die Versicherungsprämien in den Jahresabschluss eingehen, richtet sich danach, wie die entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind und wie sie sich beim Unternehmen wirtschaftlich auswirken, denn davon hat der Jahresabschluss ein Bild zu geben (§ 264 Abs. 2 HGB). Anders formuliert: Dass die erhobenen Versicherungsprämien als „Preise" bzw. „Umsatzerlöse" in den Jahresabschluss eingehen, liegt an der auf der Grundlage von § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes im Antrag, Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ALB) getroffenen Vereinbarung. Diese versteht der Bf. irrig darin, dass der im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags stattfindende Sparvorgang nicht nur schuldrechtlich zu Gunsten der Versicherten stattfinde, sondern diesen unmittelbar sachenrechtlich zuzuordnen sei.“

 Das gesamte Dokument finden Sie unter: Stellungnahme BAV an BVerfG