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Auszüge aus Abschlussbericht der Reform-Kommission 4/04 |
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siehe auch Pressemitteilung des BMJ zum Abschlussbericht (Seite 1/2 ) 1 Vorschläge für ein neues Versicherungsvertragsrecht 1.1 Tätigkeit der Kommission 1.1.1 Auftrag Am 7. Juni 2000 hat das Bundesministerium der Justiz die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts eingesetzt und deren Mitglieder (vgl. Anhang 1) berufen. Die in der Sache umfassende Aufgabe der Kommission wurde dabei ohne inhaltliche Vorgaben in der Weise umschrieben, dass die Kommission Vorschläge erarbeiten soll, die es dem Gesetzeber erlauben, das Versicherungsvertragsrecht in seinen allgemeinen Bestimmungen wie auch das Vertragsrecht der einzelnen Versicherungszweige unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechtsprechung und der Vertragspraxis zeitgemäß und übersichtlich zu gestalten. Die Bundesministerin der Justiz, Frau Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, erklärte in der konstituierenden Sitzung der Kommission am 7. Juni 2000, eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes sei dringend erforderlich. Das 1910 in Kraft getretene Gesetz beruhe auf dem damaligen Denken und Rechtsgefühl und sei nicht mehr zeitgemäß. Punktuelle Änderungen oder Ergänzungen reichten nicht aus, gebraucht werde eine Gesamtreform des Gesetzes. In einer Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 7. Juni 2000 an die Presse (Nr. 40/00) ist dazu weiter ausgeführt, drängende vertragsrechtliche Probleme stellten sich in allen Versicherungszweigen. In der Lebensversicherung erwarte die Öffentlichkeit Lösungen zur Überschussbeteiligung. Auch im Recht der privaten Krankenversicherung sollten Probleme wie die Mitnahme der Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherers diskutiert werden. Wichtige Bereiche der Kommissionsarbeit seien u. a. Neubestimmung der Beratungs-, Aufklärungs- u. Informationspflichten der
Versicherer, 1.1.2 Durchführung Die Kommission hat zunächst das gesamte geltende Versicherungsvertragsrecht auf denkbare Änderungen und Ergänzungen durchgesehen und Einzelvorschläge für eine zukünftige Regelung diskutiert. Bei dieser Arbeit ist sie nicht davon ausgegangen, sie müsse „das Rad noch einmal neu erfinden". Sie hat sich insbesondere dann gegen die Neuregelung einzelner Punkte ausgesprochen, wenn sich die bisherige Regelung insgesamt bewährt hat und Vorteile einer anderen Regelung nicht ersichtlich sind. Umgekehrt hat die Kommission aber auch nicht die Beibehaltung einer wenig befriedigenden Regelung allein deswegen empfohlen, weil „wir es immer schon so gemacht haben". Voraussetzung für eine Änderung war dann allerdings ein Vorschlag, der gegenüber der bisherigen Regelung systematisch und inhaltlich überzeugende Vorteile bringt. Es hat sich bald gezeigt, dass die Zahl der vorzuschlagenden Neuregelungen recht groß sein würde. Ihre Einarbeitung in das geltende Versicherungsvertragsgesetz wäre sehr schwierig geworden und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit des reformierten Gesetzes zur Folge gehabt. Dazu kommt, dass die Kommission einige Änderungen der grundsätzlichen Gliederung für erforderlich (vgl. Ziff. 1.2.1) und einzelne Titel für bestimmte Versicherungszweige für entbehrlich hält (vgl. Ziff. 1.3.1). Deshalb schlägt die Kommission jetzt eine Neufassung des Gesetzes vor, die allerdings in vielen Punkten bewährte Regelungen teils wörtlich, teils inhaltlich unverändert übernimmt. Ein wichtiges Ziel einer Neuregelung muss es sein, das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen. Abweichungen vom allgemeinen, in wesentlichen Punkten durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1. Januar 2002 reformierten Schuldrecht sollen auf diejenigen Punkte beschränkt bleiben, bei denen sachliche Unterschiede dies rechtfertigen. Berücksichtigt werden muss aber auch die Reduzierung der Regulierung aller Versicherungszweige, insbesondere durch die dritte Generation der Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union, unter Betonung der Entscheidungsfreiheit der Versicherungsnehmer, deren notwendige Information bei Vertragsschluss allerdings sicherzustellen ist. 1.2.2.1.1 Versicherungsvertrag (Seite 7-9)
Die Regelung für Versicherungsverträge ist ein Teil des besonderen Schuldrechts und muss deshalb durch Bestimmung des Anwendungsbereichs von dem allgemeinen Schuldrecht und anderen Sonderregelungen abgegrenzt werden. Dies geschieht im bisherigen § 1 VVG allein durch die Verwendung des nicht näher umschriebenen Begriffes „Versicherung". Auch in § 1 Abs. 1 VAG wird entsprechend der Begriff „Versicherungsgeschäft" ohne weitere Umschreibung verwendet. Auf der einen Seite wird dadurch vermieden, dass durch eine nähere Umschreibung, die von den aktuellen Versicherungsformen ausgeht, zukünftige Entwicklungen der Versicherungsprodukte ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite ist der Anwendungsbereich auf diese Weise nicht einmal ansatzweise bestimmt. Um die Bestimmung des Anwendungsbereichs nicht ausschließlich der Auslegung zu überlassen, bestimmt § 1 E als Kern jeder Versicherung, dass der Versicherer - bei wirtschaftlicher Betrachtung - ein bestimmtes Risiko übernimmt. Da dieses Risiko in aller Regel aber rechtlich nicht übertragbar ist, kann es der Versicherer nur durch das Versprechen einer bestimmten Leistung im vereinbarten Versicherungsfall absichern. Dies geschieht entgeltlich, indem sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer für die Absicherung die vereinbarte Prämie zu bezahlen. Durch diese Umschreibung wird keine Erweiterung des Anwendungsbereichs gegenüber dem bisherigen Gesetz vorgenommen. Auch der Gleichklang mit dem sachlichen Umfang der Versicherungsaufsicht bleibt gewahrt. Es gibt auch andere Methoden und Vorgehensweisen als die Versicherung, um bestimmte Risiken abzusichern. So kann z.B. ein Währungs- oder Kapitalmarktrisiko durch ein Termin- oder Optionsgeschäft mit einem Dritten abgesichert werden, das bei Fälligkeit bestimmte Leistungen vorsieht; in Kaufverträgen kann der Verkäufer weit über die Gewährleistung hinaus Garantien für die technische Nutzbarkeit oder wirtschaftliche Verwertbarkeit der gelieferten Ware übernehmen. Dabei handelt es sich aber weder nach geltendem Recht um „Versicherung", noch um einen Versicherungsvertrag bzw. um einen Versicherungsfall im Sinne des § 1 E. Indem § 1 E die typische Kernleistung aus dem Versicherungsvertrag beschreibt, werden weitere Leistungsschwerpunkte, die in gemischten Verträgen anzutreffen sind, und Nebenleistungen nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Versicherungsverträge mit einer bedeutenden Sparkomponente, wie sie z.B. bei der kapitalbildenden Lebensversicherung, der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr oder der mit Alterungsrückstellungen kalkulierten Krankenversicherung anzutreffen sind. Andere Mischformen sind in der Krankenversicherung auf dem Gebiet von Managed-Care-Produkten denkbar (vgl. Ziff. 1.3.2.4.4). § 1 E und damit das Gesetz insgesamt umfassen beide grundsätzlichen Formen der Versicherung - den zweiseitigen Versicherungsvertrag mit Leistungsaustausch zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Vertragspartnern ebenso wie den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers zu einem Versicherungsverein. Im zweiten Fall (VVaG-Versicherung) können die relevanten Bestimmungen über den Versicherungsschutz auf die Vereinssatzung und den zweiseitigen Einzelvertrag VVaG/Versicherungsnehmer unterschiedlich verteilt werden. Die Anwendung des Gesetzes im Allgemeinen und der Begriff Versicherungsvertrag bzw. Versicherungsverhältnis im Besonderen bleiben davon unberührt. Falls eine dritte denkbare Form der Versicherung - ein Geschäftsbesorgungsvertrag vieler Versicherungsnehmer mit einem Dritten, verbunden mit einer rechtlichen Vergemeinschaftung der Risiken und Chancen aller beteiligten Versicherungsnehmer untereinander - in Zukunft realisiert werden sollte, würden auch derartige Verträge in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. § 1 E soll durch die Formulierung „... ein bestimmtes Risiko ... abzusichern..." sicherstellen, dass auch diese Versicherungsorganisation erfasst wird, die deutliche Parallelen zur VVaG-Versicherung aufweist. Zur Information:
1.2.2.2 Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss (Seite 10-12) Ein funktionsfähiger Wettbewerb zwischen Versicherern setzt voraus, dass die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung auf der Grundlage einer rationalen Auswahl aus den unterschiedlichen Versicherungsangeboten treffen können. Dazu benötigen sie Informationen über das jeweils angebotene Versicherungsprodukt. Deshalb hat der Gesetzgeber bereits mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S.1630,1667) § 10a VAG in das deutsche Aufsichtsrecht eingefügt und die Versicherer verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die dort näher festgelegten Umstände zu unterrichten. § 10a VAG als Grundlage für die Verbraucherinformation ist durch seine Stellung im Aufsichtsrecht als öffentlich-rechtliche Vorschrift und damit als öffentlich-rechtliche Pflicht des Versicherers gegenüber der Aufsichtsbehörde gekennzeichnet. Da die Verbraucherinformation aber bezweckt, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags und während dessen Laufzeit über das Versicherungsprodukt zu informieren, war es von Anfang an umstritten, ob nicht auch eine entsprechende zivilrechtliche Pflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vorgesehen werden soll. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Vorschrift des § 5a VVG bestätigt bereits ausdrücklich die vertragsrechtliche Relevanz der Vorschriften über die Verbraucherinformation. Der Entwurf regelt nunmehr in § 7 E die Informationspflicht des Versicherers gegenüber allen Versicherungsnehmern insgesamt und unmittelbar im Vertragsrecht. Damit wird nicht nur § 10a VAG abgelöst, sondern zugleich werden die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt, soweit sie sich auf alle Versicherungszweige erstrecken. Dabei handelt es sich zum einen um die sehr beschränkten Vorgaben nach Art. 31 der Richtlinie 92/49/EWG (3. Schadensrichtlinie). Zum anderen handelt es sich um die umfangreichen Informationspflichten, die den Versicherern nach den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen – kurz: Fernabsatzrichtlinie II) obliegen. Diese Verpflichtungen gelten zwar nur für Fernabsatzverträge. Der überwiegende Teil dieser Informationen ist aber für die Versicherungsnehmer unabhängig von der Vertriebsform von Bedeutung. Außerdem würde es einem Versicherer schwer fallen, bei der Informationserteilung zuverlässig zu unterscheiden, in welcher Form ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Daher verzichtet der Entwurf bei den Informationspflichten auf eine Differenzierung nach der Art des Zustandekommens und nach dem Inhalt des Vertrags und sieht einheitliche Informationspflichten des Versicherers vor; nur die weitgehend gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Informationspflichten bei der Lebensversicherung werden teilweise gesondert geregelt (vgl. Ziff. 1.3.2.1.5). Die Informationspflichten nach § 7 E gelten grundsätzlich für alle Versicherungsnehmer; ausgenommen sind lediglich Verträge über Großrisiken nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 E. Eine Beschränkung auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wie sie bezüglich der Informationen nach der Fernabsatzrichtlinie möglich wäre, ist nicht sachgerecht. Zu den Personen, die einen Versicherungsvertrag in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, gehören auch kleine Unternehmer und Freiberufler; ihr Schutzbedürfnis ist in aller Regel nicht geringer als dasjenige eines Verbrauchers, da sie wenig Erfahrung im Abschluss von Versicherungsverträgen haben und bei den Vertragsverhandlungen nur zum Teil von unabhängigen sachkundigen Personen beraten werden. Der Entwurf verzichtet außerdem auf eine in der 3. Schadensrichtlinie angelegte Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, da die Rechtsform kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung des Schutzbedürfnisses darstellt; die gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit wird heute vielfach auch bei kleineren Betriebsgrößen in gesellschaftsrechtlichen Formen ausgeübt. Der Inhalt der Informationen soll im Einzelnen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bestimmt werden. Damit folgt der Entwurf dem inzwischen bewährten Vorbild der BGB-Informationspflichten-Verordnung mit der Abweichung, dass die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen ist (§ 7 Abs. 2 E); dieses Bundesressort ist für die Versicherungsaufsicht federführend. Inhaltlich wird die Ermächtigungsvorschrift und damit die zukünftige Informationspflicht der Versicherer weitgehend durch die Fernabsatzrichtlinie II bestimmt, die durch sehr detaillierte Regelungen den Rahmen der Informationspflicht bei im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Verträgen bestimmt. Die Rechtsverordnung soll sich aber auch auf die besonderen Informationen erstrecken, die für bestimmte einzelne Versicherungszweige vorzusehen sind. Der Mindestumfang der Informationen wird durch die betreffenden Richtlinien bestimmt, der Verordnungsgeber kann aber auch weitergehende Informationen vorschreiben, soweit sie für die Entscheidung des Versicherungsnehmers, einen bestimmten Versicherungsvertrag abzuschließen, von Bedeutung sind. 1.3.2 Personenversicherung (Seiten 91-109) 1.3.2.1 Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat in dreifacher Hinsicht besondere wirtschaftliche Bedeutung. Dem einzelnen Versicherungsnehmer dient sie zur Absicherung seiner Familie im Falle des vorzeitigen Todes oder zur eigenen Altersversorgung. Damit ist sie existentieller Teil seiner Vorsorge insbesondere dann, wenn andere Sicherungsinstrumente wie die Sozialversicherung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Die von dem Versicherungsnehmer dafür aufgewandten Prämien sind häufig im Verhältnis zum laufenden Einkommen des Versicherungsnehmers erheblich, da die private Altersversorgung nur durch die Ansammlung eines hohen Sparkapitals gesichert werden kann. Für die Versicherungswirtschaft stellt die Lebensversicherung - an welcher Kennzahl (Prämieneinnahmen, Erträge, Ergebnis, Kapitalanlagen usw.) auch immer gemessen - einen der wichtigsten Geschäftsbereiche dar. Auf sie entfällt fast die Hälfte der Prämieneinnahmen der deutschen Versicherungsunternehmen im deutschen Geschäft. Die besondere gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Lebensversicherung schließlich folgt daraus, dass sie eine herausragende Kapitalsammelfunktion hat. Dies beruht insbesondere auf dem Teilbereich der kapitalbildenden Lebensversicherung, die vor allem dem Aufbau einer Altersvorsorge der Versicherungsnehmer dient. Die deutschen Lebensversicherungsunternehmen sind mit ihren Kapitalanlagen von 541 Mrd. € (Quelle: GDV, Statistisches Taschenbuch 2003, Tabelle 30) ein wesentlicher Faktor des deutschen Kapitalmarktes. Gerade an der kapitalbildenden Lebensversicherung ist aber auch erhebliche Kritik geübt worden. Die Abschlusskosten seien häufig sehr hoch. Diese würden dem Versicherungsnehmer zum großen Teil zu Beginn des Vertrags angelastet, so dass eine vorzeitige Lösung von dem Vertrag für ihn mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden sei; er könne deshalb sein jederzeitiges gesetzliches Kündigungsrecht nur unter Inkaufnahme finanzieller Nachteile ausüben. Es ist auch fraglich, ob der Verbraucher im Allgemeinen vor dem Vertragsabschluss einen hinreichenden Überblick über seinen Absicherungsbedarf im Alter und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beruf hat und über andere Anlage- und Absicherungsmöglichkeiten ausreichend informiert ist. Weitere Gesichtspunkte sind die Unübersichtlichkeit der Berechnung der Überschussbeteiligung und der Rückkaufswerte. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ist daher der vertragsrechtlichen Seite der Lebensversicherung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Allerdings muss den Unternehmen die Freiheit der Gestaltung ihres Lebensversicherungsgeschäftes und ihrer Produkte ebenso erhalten bleiben wie dem Versicherungsnehmer die Auswahlfreiheit. Eine wohlmeinend unter Verbraucherschutzgesichtspunkten verordnete Reglementierung würde letztlich zu einer Verteuerung der Versicherungsprodukte führen, ohne dem Versicherungsnehmer entscheidende Vorteile zu bringen. Auch bei der Lebensversicherung bestätigt sich der Erfahrungssatz, dass die Kosten gesetzlicher Vorschriften von dem Endnachfrager, hier dem Versicherungsnehmer, auch dann getragen werden, wenn der Produzent, hier der Versicherer, Adressat der Vorschriften ist. 1.3.2.1.1 Trennung von Versicherungsschutz und Sparvorgang; Aufteilung der Prämie Das Modell der Aufteilung der Geschäftstätigkeit der Versicherer nach einem 1997 von der SPD-Fraktion eingebrachten Entwurf (BT-Drucksache 13/8163) wird nicht übernommen, auch nicht für die kapitalbildende Lebensversicherung. Nach diesem Modell sollte jedes Versicherungsunternehmen, nicht nur Lebensversicherer, verpflichtet werden, „das Risikogeschäft auf Rechnung der gleichartig Versicherten" und das „Kapitalanlagegeschäft jeweils auf Rechnung des Versicherten" (§ 1 Abs. 3) im Rahmen einer „ermittlungsrechtlichen Versicherungstreuhand" (§ 1 Abs. 4) zu betreiben; der Versicherungsnehmer sollte bei Vertragsende „eine Auszahlung in Höhe seines Guthabens auf seinem namentlichen Konto im Bereich der Versicherungstreuhand" erhalten (§ 1a). Die weiterhin als Versicherer bezeichneten Unternehmen sollten als Geschäftsbesorger (§ 1 Abs. 2) gegen ein Dienstleistungsentgelt (§ 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1) tätig werden; sie würden dann insoweit wohl selbst kein eigenes Versicherungsgeschäft im Sinne des § 1 VVG bzw. § 1 VAG betreiben, weswegen auf sie die Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften angewendet werden sollten (§ 1 Abs. 6 des Entwurfs). Maßgebend für die Nichtübernahme dieses Modells, das hinsichtlich der Kapitalanlage durch die fondsgebundene Lebensversicherung teilweise realisiert ist, sind vor allem folgende Überlegungen: Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung handelt es sich um ein nicht nur in Deutschland seit langer Zeit eingeführtes und weit verbreitetes Versicherungsprodukt. Nur ganz schwerwiegende Gründe könnten es rechtfertigen, dieses Produkt zukünftig nicht mehr zuzulassen; hinsichtlich des Angebots der in Deutschland zulässigerweise tätigen ausländischen Unternehmen ginge ein solches Verbot ohnedies ins Leere. Durch die Verbindung von Versicherungsschutz für den Todesfall während der Vertragslaufzeit mit einem Sparvorgang für den Fall des Erlebens des Vertragsendes entsteht nicht ein Koppelungsangebot, das zwei Elemente beliebig in einem Vertrag zusammenfasst, sondern ein neues Produkt besonderer Art, das nach eigenen versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert wird. Das wird besonders deutlich bei denjenigen Verträgen, die weiteren Versicherungsschutz (z.B. zusätzliche Leistungen oder Prämienfreiheit bei Berufsunfähigkeit und Unfalltod über die Leistung im Todesfall hinaus) oder besondere Leistungen (z.B. die Beitragsrückgewähr bei Tod des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn) vorsehen. Ein wesentliches Ziel des damaligen Entwurfs soll jedoch mit einer Verbesserung der Transparenz (vgl. Ziff. 1.3.2.1.5) erreicht werden, um dem Versicherungsnehmer eine bessere Grundlage für seine Entscheidung zu geben. In diesem Zusammenhang spielt auch eine wesentliche Rolle, die Beratung durch Versicherer und Vermittler zu verbessern (vgl. dazu Ziff. 1.2.2.3). Außerdem sollen einige Hauptfragen bei der Überschussbeteiligung (vgl. Ziff. 1.3.2.1.3) und bei dem Rückkaufswert (vgl. Ziff. 1.3.2.1.4) besser als bisher geregelt werden. Damit wird die Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers erhalten, ob er eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der seit langem gewohnten Kombination von Versicherungsschutz und Sparvorgang wählt oder nur eine Risikoversicherung für den vorzeitigen Todesfall abschließt und für sein Alter unabhängig davon vorsorgt. Die von verschiedenen Seiten insbesondere bei der kapitalbildenden Lebensversicherung geforderte Aufgliederung der Gesamtprämie in ihre Kalkulationsbestandteile könnte als gesetzliche Verpflichtung gerechtfertigt sein, wenn sie die rationale Entscheidung des Versicherungsnehmers zwischen mehreren Konkurrenzangeboten erleichtern würde. Dies ist nicht der Fall. Für seine Entscheidung braucht der Versicherungsnehmer einen objektiven Überblick über die zu zahlende Gesamtprämie und über die dafür zu erwartende Versicherungsleistung insgesamt. Nur das Verhältnis von Gesamtpreis zur Gesamtleistung kann ein Entscheidungskriterium für den Versicherungsnehmer sein. Mit der Kenntnis einzelner Kalkulationsbestandteile, aus denen der Versicherer die Gesamtprämie für einen bestimmten Vertrag berechnet hat, ist dem Versicherungsnehmer wenig gedient. Im Gegenteil, die Aufteilung würde nicht ausschließen, dass der einzelne Versicherer Kalkulationsbestandteile anders als andere Versicherer zuordnet und berechnet. Der Versicherungsnehmer würde in diesem Fall zu einer Fehleinschätzung kommen, wenn er das Unternehmen, das für einen Kalkulationswert einen niedrigeren Betrag nennt, deswegen insgesamt für „preiswerter" halten würde. Für alle Unternehmen einheitliche und verbindliche Kostenrechenmodelle wären aber extrem aufwendig und missbrauchsanfällig und sind schon deswegen nicht wünschenswert. Außerdem könnte sich ein Vergleich immer nur auf die Soll-Werte der Kalkulation, niemals auf die später während der langen Vertragszeit realisierten Ist-Werte erstrecken, an denen der Versicherungsnehmer jedenfalls bei einer Überschussbeteiligung interessiert ist. Die Kenntnis der verschiedenen Prämienanteile (Risikobeitrag, Kosten, Sparanteil) als Kalkulationsbestandteile ist daher im Gegensatz zu aussagekräftigen Unternehmenskennzahlen kein Entscheidungskriterium des Versicherungsnehmers. Erfolgversprechender ist die bessere Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Ansprüche gegen den Versicherer - und dies sowohl frühzeitig bei Vertragsschluss als auch während der regelmäßig sehr langen Vertragslaufzeit (dazu. Ziff. 1.3.2.1.5). Die eigenständige offene Aufgliederung der Gesamtprämie, wie sie von einzelnen Versicherern praktiziert wird, wird damit nicht ausgeschlossen. In diesen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die besonderen vertragsrechtlichen Regelungen des Altersvermögensgesetzes für die Altersvorsorgeverträge präjudizielle Bedeutung für die Neuregelung des allgemeinen Rechtes der Lebensversicherung haben sollten, d.h. für alle entsprechenden Verträge zu übernehmen sind. Diese Frage ist zu verneinen. Bei den Altersvorsorgeverträgen werden aus sozialpolitischen Gründen und unter fiskalischen Gesichtspunkten bestimmte Voraussetzungen dafür aufgestellt, dass eine besondere staatliche Förderung gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind als Vorbild für Lebensversicherungsverträge allgemein nicht geeignet. Es bestehen bereits Zweifel, ob mit den geltenden Sonderregelungen das Ziel des Gesetzgebers, dem Versicherungsnehmer eine kostengünstige und sichere Altersvorsorge zu erleichtern, auch nur annähernd erreicht wird. Gleichwohl ist eines der wesentlichen Ziele des Altersvermögensgesetzes, bei den Altersvorsorgeverträgen mehr Transparenz zugunsten der Versicherungsnehmer zu schaffen, auch ein wesentliches Ziel einer Neuregelung des allgemeinen Rechtes der Lebensversicherung. 1.3.2.1.2 Leitbilder für die einzelnen Formen der Lebensversicherung; betriebliche Alterversorgung Unter den Oberbegriff der Lebensversicherung fallen so unterschiedliche Versicherungen wie die · Risikolebensversicherung· Rentenversicherung· Kapitalbildende Lebensversicherung· Fondsgebundene Lebensversicherung.Diese Begriffe bezeichnen keine in sich geschlossenen Kategorien. Sie unterscheiden sich u. U. nur in einem einzigen grundlegenden Element. Kapitalbildend ist z. B. auch die Rentenversicherung; sie kann auch auf einer Fondsgrundlage betrieben werden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird im Unterschied zu anderen Versicherungen ein unmittelbarer Bezug zwischen der Kapitalanlage und der Höhe der Versicherungsleistung hergestellt. Der größte Unterschied besteht zwischen diesen drei Formen der Lebensversicherung einerseits und einer Risikolebensversicherung andererseits, bei der ein Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Leistung erhält, wenn er den vereinbarten Vertragsablauf erlebt. Oben (Ziff. 1.2.2.4) ist bereits erläutert worden, warum davon abgesehen wird, für die einzelnen Versicherungszweige gesetzliche „Leitbilder" oder gar „Standardverträge" festzulegen. Für die vorstehenden vier Grundformen der Lebensversicherung gilt dies in besonderer Weise, weil in der Praxis Mischformen die Regel sind, die Elemente mehrerer Grundformen enthalten. So enthalten die Verträge oft ein Wahlrecht, bei Vertragsablauf anstelle der vereinbarten einmaligen Leistung eine Rentenzahlung zu verlangen. Rentenversicherungsverträge sehen oft eine einmalige Kapitalleistung an die Hinterbliebenen vor, wenn die versicherte Person noch vor Beginn der Rentenzahlung oder nach wenigen Rentenjahren stirbt. Kapitalbildende Lebensversicherungen für die Altersvorsorge des Versicherungsnehmers selbst sehen immer auch die für die Risikolebensversicherung prägende Todesfallleistung zur Sicherung der hinterbliebenen Familienangehörigen vor. Deshalb wird davon abgesehen, die wichtigsten unterschiedlichen Grundformen der Lebensversicherung auch nur ansatzweise zu umschreiben, wie dies bei anderen Versicherungen vorgeschlagen wird, um dort den Anwendungsbereich der Vorschriften für bestimmte Versicherungszweige wenigstens ganz allgemein zu umschreiben. Von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen gelten die Vorschriften der §§ 142 ff. E für alle Lebensversicherungen, aber auch nur für diese (vgl. aber § 168 E für die Berufsunfähigkeitsversicherung). Die betriebliche Alterversorgung fällt uneingeschränkt unter die Regelung des Versicherungsvertragsrechts, soweit dabei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden. Dies ist zunächst der Fall bei der Direktversicherung, die durch den Lebensversicherungsvertrag zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Versicherer, möglicherweise im Rahmen einer vom Arbeitgeber mitgestalteten Gruppenversicherung (Kollektivlebensversicherung im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 E), gekennzeichnet ist; das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsprämie ganz oder teilweise übernimmt. Soweit der Arbeitsgeber dagegen eine eigene Versorgungszusage erteilt, liegt ein Versicherungsvertrag im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht deshalb vor, weil der Arbeitgeber die Rückdeckung seiner Zusage bei einem Lebensversicherer oder einer Pensionskasse durchführt. Beruht der Rentenanspruch des Arbeitnehmers allerdings auf einer eigenen vertraglichen Beziehung zur Pensionskasse, wird dieser Vertrag alle Voraussetzungen eines Versicherungsvertrags erfüllen und als Lebensversicherungsvertrag einzuordnen sein. Da gilt auch für den Vertrag zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Pensionsfonds im Sinne der §§ 112 ff. VAG, §§ 20 bis 21a KStG. Bisher sind keine Gründe dafür ersichtlich, für die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge Sonderregelungen vorzusehen, die das Schutzniveau zu Lasten dieser Versicherungsnehmer absenken würden. 1.3.2.1.3 Überschussbeteiligung Lebensversicherungen haben meist eine sehr lange Vertragsdauer; bei der Kapitallebensversicherung sind es durchschnittlich 26 Jahre. Unter dieser Voraussetzung ist die tatsächliche Entwicklung bis zum Vertragsende nicht annähernd sicher abzuschätzen. Dies muss den Versicherer schon aus kaufmännischen Gründen veranlassen, die verbindlich versprochene Leistung und die vereinbarte Prämie sehr vorsichtig zu kalkulieren, d.h. bei Vertragsschluss weniger vertraglich zuzusagen, als er bei Vertragsablauf unter unveränderten Umständen tatsächlich leisten könnte. Umgekehrt ausgedrückt, der Versicherer verlangt als Prämie einen deutlich höheren Betrag, als er ihn bei einer Nachkalkulation am Ende der Vertragslaufzeit verlangen würde. Diese Vorsicht wird dem Versicherer - aus guten Gründen - aufsichtsrechtlich sogar zur Pflicht gemacht (§ 11 VAG). Unter diesen Umständen gliedern die Versicherer ihre im Vertrag vorgesehenen Leistungen regelmäßig auf. Sie verpflichten sich nur zu den vorsichtig kalkulierten Basisleistungen (z.B. zur Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme), stellen aber darüber hinaus Zusatzleistungen oder Prämienreduzierungen in Aussicht. Die rechtliche Qualität solcher Aussagen kann zwar sehr unterschiedlich sein; in keinem Fall ist aber die Höhe der Zusatzleistung bzw. Prämienreduzierung schon bei Vertragsschluss verbindlich beziffert. Um einerseits vorsichtig kalkulieren zu können, andererseits aber unakzeptable Nachteile für die Versicherungsnehmer zu vermeiden, haben die Versicherer in der Lebensversicherung die Überschussbeteiligung als zusätzliche Leistung über die fest vereinbarte „garantierte" Versicherungsleistung hinaus eingeführt; das Aufsichtsrecht hat sie in § 81c VAG teilweise geregelt. Sie spielt für den Versicherungsnehmer eine außerordentlich große Rolle. Bei den langfristigen Verträgen der Kapitallebensversicherung kann die Summe aller derartigen Zuschreibungen einschließlich der darauf entfallenden Zinsen die fest vereinbarte Versicherungssumme übersteigen; bei Rentenversicherungen mit langer Ansparphase und einer langen Auszahlungsphase kann die aus den Zuschreibungen finanzierte zusätzliche Rente höher sein als die bei Vertragsschluss vereinbarte „garantierte" Rente. Alle folgenden Überlegungen und Vorschläge zur Überschussbeteiligung beziehen sich nur auf die kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich der Rentenversicherung. In der Risikolebensversicherung und in der fondsgebundenen Lebensversicherung spielt diese Art der Überschussbeteiligung praktisch keine Rolle. 1.3.2.1.3.1 Gegenwärtige Rechtslage Im geltenden Versicherungsvertragsgesetz wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt. Auch das Aufsichtsrecht enthält keine Regelungen, nach denen ein Versicherer unmittelbar verpflichtet wäre, allgemein oder für bestimmte Verträge eine Überschussbeteiligung einzuräumen. Deshalb beruhen alle entsprechenden Zusagen zunächst auf der autonomen Entscheidung des jeweiligen Versicherers, in seinen Verträgen - regelmäßig durch AVB - eine solche Regelung vorzusehen. Allerdings wird der Wettbewerb jeden Versicherer in weiten Teilbereichen zwingen, seinen Versicherungsnehmern eine Überschussbeteiligung einzuräumen; ohne eine derartige Zusage wird er im Wettbewerb kaum Neuabschlüsse tätigen können. Es bleiben ihm aber auch dann noch erhebliche Spielräume für die Ausgestaltung in seinem Sinne, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, deren Bedeutung zu erkennen und zu bewerten. Die Entscheidungsfreiheit des Versicherers ist nicht nur durch den Wettbewerb, sondern auch durch zwei rechtliche Grenzen eingeschränkt. So würde es die Versicherungsaufsicht als Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG betrachten, wenn ein Versicherer bei langfristigen Lebensversicherungsverträgen die notwendige Auswirkung der vorsichtigen Kalkulation nicht durch eine den Grundsätzen des § 81c VAG genügende Überschussbeteiligung ausgleichen würde. Außerdem könnte in diesen Fällen auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten eine so gravierende Äquivalenzstörung angenommen werden, dass der Vertrag nichtig wäre. Beide rechtlichen Grenzen führen aber nur zu einer Reduzierung des Gestaltungsspielraums der Versicherer, ohne ihn insgesamt auszuschließen. Für Verträge, in denen der Versicherer eine Überschussbeteiligung eingeräumt hat, gelten aufsichtsrechtliche Regeln, die aber zumindest in folgender Hinsicht nicht sehr strikt sind: Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Regelungen der
Überschussbeteiligung sind nach Die Einordnung in das Aufsichtsrecht (vgl. dazu auch § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG) dürfte schadensersatz- oder vertragsrechtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf eine aufsichtsrechtlich korrekte Überschussbeteiligung ausschließen. Derzeit können sich also nur aus den verwendeten Vertragsformulierungen Ansprüche auf Zahlung von Überschussbeträgen herleiten lassen; ob deren Höhe für eine tatsächliche Durchsetzung hinreichend bestimmt ist, bleibt hier offen. 1.3.2.1.3.2 Die für die Ermittlung des Ergebnisses maßgebende Kapitalanlage des Versicherers Bei der Berechnung von vertragsrechtlichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers ist auch auf der Grundlage der Neuregelung allein von den geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRQuotenV sind jedenfalls die Überschussquellen „Risiko", „Kosten" und „Sonstiges" den Nachweisen zu entnehmen, die der Versicherer der Versicherungsaufsicht nach der Verordnung über die Berichterstattung (BerVersV) zu erbringen hat. Das gilt im Grundsatz auch bei der Überschussquelle „Anlageergebnis". Hierbei stellen sich aber folgende Fragen: Eine gesetzliche Regelung müsste zunächst diejenigen Anlagen bezeichnen, deren Erträge in die Rechnung eingehen sollen. Das sind primär diejenigen Vermögenswerte, mit denen der Versicherer die erst in Zukunft fälligen Ansprüche der Versicherungsnehmer abdeckt. Er hat aber auch andere freie (eigenkapitalfinanzierte) Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen stehen. Wenn eine solche Einordnung eines Vermögenswertes feststeht, besteht kein Grund, die Versicherungsnehmer an den Erträgen dieser Werte zu beteiligen. Das geltende Aufsichtsrecht wählt aber einen einfacheren Weg. Maßgebend sind hier die Ergebnisse aller Kapitalanlagen des Versicherers. Von deren Summe ist jedoch der Anteil abzuziehen, der dem Verhältnis der versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich RfB) zu den gesamten Kapitalanlagen entspricht. Diese Regelung vermeidet grundsätzlich alle Zuordnungsprobleme und ist deshalb verhältnismäßig einfach zu handhaben. Eine Alternative wäre die Aufteilung der Vermögenswerte in ein durch die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich RfB) definiertes Vermögen, dessen Erträge insgesamt in die Überschussbeteiligung fallen, und in ein weiteres (freies) Vermögen, das ausschließlich dem Versicherer bzw. seinen Eigentümern zuzuordnen ist und dessen Erträge nicht der Überschussbeteiligung unterliegen. Da die Versicherer in der Lebensversicherung bereits jetzt einen als Sondervermögen ausgestalteten Deckungsstock und ein gebundenes Vermögen in Höhe der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen bilden müssen, würde es nahe liegen, alle Werte des Deckungsstocks und des gebundenen Vermögens, aber auch nur sie in die Berechnung der Überschussbeteiligung einzubeziehen. Trotz gewisser Vorteile des Modells getrennter Vermögen für eine eindeutige und berechenbare Überschussbeteiligung ist nur die gegenwärtige aufsichtsrechtliche Regelung eine realistische Basis für die Berechnung der Überschussanteile. Der Übergang auf ein neues an dem Beispiel des Vereinigten Königreichs orientiertes Modell würde seinen Standort nicht im Versicherungsprivatrecht,
sondern im Gewerberecht der Versicherungswirtschaft haben, insbesondere wenn
der freie Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung („verfügbare RfB"
im Sinne Nachweisung Nw 110 der BerVersV) und der Schlussgewinnfonds nicht
mehr den Eigenmitteln des Versicherers zugerechnet werden könnten; die
Versicherer müssten dann das notwendige Eigenkapital in einer längeren
Übergangsphase auch durch niedrigere RfB-Zuweisungen auffüllen; Unter diesen Umständen sieht der Entwurf keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor. Die Kommission hat nicht mehr prüfen können, ob sich aus den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Konsequenzen für diese Frage und andere Überlegungen der Kommission ergeben. Eine weitere Frage stellt sich bei der Veräußerung unterbewerteter Vermögenswerte. Veräußert der Versicherer solche Werte an nicht verbundene Dritte, wird er schon im eigenen Interesse den Verkehrswert anstreben; dadurch entstehen dann außerordentliche Gewinne, die bei der Überschussbeteiligung berücksichtigt werden. Problematisch kann aber die Übertragung von Vermögenswerten insbesondere innerhalb eines Konzerns oder einer konzernähnlichen Unternehmensgruppe sein. Der Versicherer oder die konzernleitende Obergesellschaft kann ein Interesse daran haben, den unterbewerteten Vermögensgegenstand zum Buchwert im Konzern zu halten und jedenfalls die Versicherungsnehmer nicht über die Überschussbeteiligung an einer Wertaufholung zu beteiligen. Im Extremfall kann sogar das Ziel verfolgt werden, die Bewertungsreserve nicht im Rahmen des für die Überschussbeteiligung relevanten Vermögens des Versicherers, sondern im sonstigen Vermögen des Konzerns zu realisieren. Probleme ergeben sich auch, wenn ein Versicherungsbestand auf einen neuen Rechtsträger (innerhalb oder außerhalb des Konzerns oder der Gruppe) übertragen wird, dabei aber unterbewertete Vermögensgegenstände bei dem bisherigen Versicherer zurückbleiben oder anderen Rechtsträgern zugeteilt werden. Häufig werden hier aber die Vorschriften des Aufsichtsrechts, z.B. die Genehmigungspflicht bei einer Bestandsübertragung nach § 14 VAG, oder der Rechnungslegung, z.B. das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB, regulierend eingreifen. Inwieweit darüber hinaus ein Regelungsbedarf besteht, ist derzeit nicht klar erkennbar. Die Kommission macht unter diesen Umständen keine Vorschläge zu diesem Fragenkomplex. 1.3.2.1.3.3 Bewertungsreserven Es ist zumindest wünschenswert, dass die Einheit der handelsrechtlichen Rechnungslegung des Versicherers auf der einen Seite und der Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Überschussbeteiligung auf der anderen Seite aufrecht erhalten bleibt. Würde man zu einer gesonderten Berechnung übergehen, müssten die sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer auch für dessen Jahresrechnung maßgeblich sein. Daher spricht sehr viel dafür, die Grundsätze der Rechnungslegung für die Berechnung der Überschussbeteiligung als maßgeblich beizubehalten, denn bei den Ansprüchen der Versicherungsnehmer handelt es sich letztlich um eine Gewinnausschüttung - allerdings nicht an die Eigentümer, sondern an die Vertragspartner des rechnungslegenden Unternehmens; sie ist grundsätzlich auf den handelsrechtlich berechneten Gewinn beschränkt, um einer Auszehrung des Unternehmens vorzubeugen. Bewertungsreserven entstehen immer dann, wenn in einer Abrechnungsperiode Werterhöhungen eintreten, die in dem Rechnungswerk des Versicherer rechtmäßig nicht innerhalb dieser Periode abgebildet werden, u.U. auch gar nicht abgebildet werden dürfen. Es gibt aber auch „negative stille Reserven" oder „stille Lasten", wenn Wertminderungen eintreten, die ausnahmsweise nicht zeitgleich abgebildet werden; hier spielt die Neuregelung des § 341b HGB eine wesentliche Rolle. Diese Bewertungsreserven gehen im Allgemeinen dem Versichertenkollektiv nicht verloren. Werden die Wertsteigerungen in späteren Abrechnungsperioden realisiert, entstehen Gewinne, an denen das Versichertenkollektiv über die Überschussbeteiligung angemessen beteiligt ist. Es kommt jedoch zu Verschiebungen zwischen den Versicherungsnehmern. Die Wertsteigerung kommt nämlich denjenigen zu gute, die im Zeitpunkt der Realisierung überschussberechtigt sind. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der Wertsteigerung überschussberechtigt waren, inzwischen aber ausgeschieden sind, gehen insoweit leer aus; allerdings können sie umgekehrt an Wertsteigerungen, die eigentlich vor ihrer Versicherungszeit entstanden sind, beteiligt gewesen sein. Die Bildung von Reserven in einem Abrechnungsjahr und deren Realisierung in einem späteren Jahr kann also gegen die Vorstellung verstoßen, der Versicherungsnehmer müsse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Anlage zeitnah und verursachungsgerecht beteiligt sein. In Ausnahmefällen gehen die Bewertungsreserven dem Versichertenkollektiv insgesamt und auf Dauer verloren. Denkbar sind solche Situationen, wenn der Versicherer
Würde eine Regelung eingeführt, die solche Werterhöhungen, darunter vor allem auch nicht realisierte Werterhöhungen, zeitnah in die Überschussbeteiligung einbezieht, wären erhebliche Konsequenzen nicht zu vermeiden. Die Überschussbeteiligung würde nicht nur stark schwanken; selbst „negative Gutschriften" wären nicht ausgeschlossen, wenn in einem Jahr z.B. die Wertverluste im Aktienbestand nicht durch die Zins- und Dividendeneinnahmen ausgeglichen werden. Wenn man solche Schwankungen vermeiden wollte, bliebe u.U. nur die Rückführung der jährlichen Gutschriften während der Vertragslaufzeit zu Gunsten einer Erhöhung des bis zum Ende der Vertragslaufzeit ungewissen und intransparenten Schlussgewinnanteils - eine nicht wünschenswerte Entwicklung, da die durch Tod oder Kündigung vorzeitig ausscheidenden Versicherungsnehmer dadurch entschieden benachteiligt werden. Würde eine Verpflichtung des Versicherers eingeführt, nicht realisierte Bewertungsreserven zu jedem Bilanzstichtag in die Berechnung der Rückstellung für Beitragrückerstattung einzubeziehen, käme es möglicherweise zu einer Ausschüttung von (nicht realisierten) Gewinnen, die später etwa durch Kursentwicklungen wieder verloren gehen können; solche späteren Verluste müssten dann nachträglich berücksichtigt werden - entweder rückwirkend auch zu Lasten der Überschussbeteiligung früherer Abrechungsperioden oder insgesamt zu Lasten der Abrechnungsperiode, in der die Kursverluste eingetreten sind. Um das zu vermeiden, müsste der Versicherer stille Reserven jeweils vollständig periodengerecht realisieren. Welche Risiken dabei entstehen, zeigt die Vermögensentwicklung derjenigen Lebensversicherer, die in der Vergangenheit Kursgewinne in einem größeren Umfang tatsächlich realisiert haben. Sie hatten dann später bei fallenden Kursen Verluste, denen keine entsprechenden Reserven mehr gegenüberstanden. Der Umfang der Bewertungsreserven war in den letzten Jahren unterschiedlich. Über Jahre aufgebaute Reserven sind in den letzten Jahren durch die Aktienkursentwicklung und durch Preisrückgänge auf dem Immobilienmarkt verloren gegangen. Dies kann sich in der Zukunft wiederholen. Sollte sich z.B. der derzeit sehr niedrige Kapitalmarktzins deutlich erhöhen, entstünde ein Abschreibungsbedarf auf festverzinsliche Wertpapiere in erheblichem Umfang. Gegen eine Neuregelung der Bewertungsreserven im Sinne einer zeitnahen Berücksichtigung bei der Überschussbeteiligung spricht schließlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der Umstand, dass sich die in Deutschland geltenden Grundsätze der Rechnungslegung im Umbruch befinden. Es wird voraussichtlich zu einer Übernahme internationaler Grundsätze in die deutschen Rechnungslegungsvorschriften kommen. Die bisherigen Probleme der Überschussbeteiligung mit den Reserven beruhen großenteils auf dem in Deutschland noch geltenden strengen Niederstwertprinzip, das international auch für die Versicherungswirtschaft keine Chance haben dürfte. Was an seine Stelle treten wird (Marktwertansatz verbunden mit einer Ausschüttungssperre) wird sich erst in dem Gesetzgebungsverfahren zeigen. Das gilt insbesondere für den Anwendungsbereich einer grundsätzlichen Neuregelung - nur für börsennotierte Unternehmen, nur für die Konzernrechnungslegung oder für alle rechtlich selbständigen Unternehmen - und für Einschränkungen hinsichtlich der Besteuerung und der Gewinnausschüttung; beides wird auch für die Lebensversicherungsunternehmen und für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer von ausschlaggebender Bedeutung sein. 1.3.2.1.3.4 Neuregelung Bei denjenigen Lebensversicherungsverträgen, die eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers vorsehen, soll der Versicherer verpflichtet werden, die jährliche Verteilung (Deklaration) aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf die Gesamtheit der berechtigten Versicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen (§ 145 Abs. 2 E). Für die Ermittlung des Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung des so festgestellten Überschusses zu Gunsten der Gesamtheit der Versicherten bleibt es bei der aufsichtsrechtlichen Regelung des § 81 c VAG. Ein vertraglicher Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmers auf eine bestimmte RfB-Zuführung ist bisher nicht gegeben und soll auch nach dem Entwurf nicht vorgesehen werden. Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungen der nicht zugeteilten Rückstellung bleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sich aber keine vertraglichen Ansprüche, sondern nur tatsächliche Vorteile des einzelnen Versicherungsnehmers. Der Betrag, den der Versicherer jeweils für ein Jahr aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen der vergangenen Jahre - als laufende Überschussanteile oder als Finanzierungsbeiträge für den Schlussüberschussanteilfonds (vgl. § 28 Abs. 6 RechVersV) - verwendet bzw. den er als Direktgutschrift unmittelbar dem handelsrechtlich ermittelten Überschuss entnimmt, soll auf die einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verursachungsorientiert verteilt werden; insoweit sieht der Entwurf einen gesetzlichen Anspruch vertragsrechtlicher Art vor. Das bedeutet, dass wie bisher gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden können und dass sich die Verteilung des Überschusses auf diese daran zu orientieren hat, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Deshalb wird nicht eine verursachungsgerechte Verteilung, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verfahren vorgeschrieben. Der Versicherer erfüllt nämlich diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickelt und widerspruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibt. Eine Berechnung des individuellen, verursachungsgerechten Anteils des einzelnen Vertrags am Gesamtüberschuss ist nicht durchführbar und wird deshalb auch nicht vorgesehen. Damit soll einerseits dem bis 1994 geltenden Grundsatz der Aufsichtsbehörde, dass die Überschüsse möglichst gerecht an die Versicherungsnehmer zu verteilen sind, als auch der seit 1994 geltenden größeren Vertragsfreiheit Rechnung getragen werden. Mit der Verpflichtung zur verursachungsorientierten Verteilung wird kein Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers genommen, in welchem Umfang er entstandene Überschüsse zunächst in dem freien Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (sog. „freie RfB"; nach Nachweisung Nw 110 der BerVersV „verfügbare RfB") belässt, um Rücklagen für mögliche Schwankungen zu bilden. Die Verursachungsorientierung hat nur insoweit eine zeitliche Komponente, als der Versicherer Überschüsse nicht zeitlich unbegrenzt einer Generation von Verträgen vorenthalten kann, um sie später einer anderen Generation von Verträgen zukommen zu lassen. Die bisherige Praxis von Versicherern, „notleidende" Vertragsgruppen vorübergehend zu Lasten anderer Vertragsgruppen zu stützen, wird durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Beträge in angemessener Zeit wieder den anfänglich belasteten Vertragsgruppen zufließen. Diese gesetzliche Regelung soll im Interesse der Produktgestaltungsfreiheit des Versicherers in zweifacher Hinsicht dispositiv sein. Zunächst soll die Regelung nur gelten, wenn der Vertrag die Überschussbeteiligung nicht ausschließt. Der Versicherer soll also durch die gesetzliche Vorgabe nicht gehindert werden, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen; allerdings muss er dabei allgemein gültige Vorgaben insbesondere des Aufsichtsrechts beachten, das ihn zu einer Überschussbeteiligung verpflichten kann. Der vertragliche Ausschluss wird zugelassen, weil es Versicherungsprodukte gibt, bei denen dies angemessen sein kann (z. B. kurz laufende Verträge). Allerdings muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Ausschluss der Überschussbeteiligung als eine Abweichung vom Regelfall ausdrücklich aufmerksam machen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Vertragstyp handelt, bei dem sonst allgemein eine Überschussbeteiligung eingeräumt wird. Von Sonderfällen abgesehen, wird ein Versicherer im Wettbewerb ohnehin kaum in der Lage sein, Verträge ohne Überschussbeteiligung durchzusetzen. Außerdem soll die gesetzliche Vorgabe eines verursachungsorientierten Verfahrens eine ausdrückliche Vereinbarung anderer Verteilungsgrundsätze nicht ausschließen, sofern sie angemessen sind. Es ist möglich, dass ein Versicherer für die Verteilung bestimmte Grundsätze vertraglich vereinbart, die zwar nicht streng verursachungsorientiert, trotzdem aber angemessen sind. Die Interessen des Versicherungsnehmers werden in diesem Fall durch die notwendige Information, durch die transparente Gestaltung der entsprechenden AVB (§§ 305 ff. BGB) und durch die gesetzliche Vorgabe der Angemessenheit gewahrt; durch die letzte Voraussetzung wird das zentrale Kriterium der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausdrücklich aufgenommen. 1.3.2.1.4 Rückkaufswert bei Kündigung; Umwandlung Lebensversicherungsverträge werden in aller Regel für eine sehr lange Laufzeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für eine derart lange Zeit nicht voraussehen; ihm kann auch unabhängig davon eine feste Verpflichtung zu einer Prämienzahlung über Jahrzehnte hinweg nicht zugemutet werden. Das deutsche Versicherungsvertragsrecht sichert ihm deshalb seit jeher ein ordentliches Kündigungsrecht und einen Anspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung durch die zwingenden Regelungen der §§ 165 und 174 VVG. Diese Vorschriften sollen beibehalten werden. Zu ihrer Funktionsfähigkeit gehören aber auch weitergehende gesetzliche Regelungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von seinem Recht auf Kündigung oder Umwandlung Gebrauch macht. Der Versicherer darf das zwingend eingeführte Recht des Versicherungsnehmers nicht dadurch in Frage stellen, dass er im Vertrag besondere Nachteile für den Fall der Kündigung oder Umwandlung vorsieht, die der Versicherungsnehmer möglicherweise bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen und bewerten kann. 1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer Die Höhe des vom Versicherer bei einer Kündigung zu zahlenden Rückkaufswertes ist derzeit durch § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmt. Danach ist der Betrag „nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ... als Zeitwert der Versicherung zu berechnen." Diese durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG im Jahre 1994 eingeführte Regelung hat keine ausreichende Transparenz gebracht. Verspricht der Versicherer im Vertrag unter Übernahme des Wortlauts der Bestimmung den (nicht bezifferten) Zeitwert, ist für den Versicherungsnehmer völlig unklar, welchen Betrag er im Falle der Kündigung erhalten wird. Nennt der Versicherer dagegen den Betrag in absoluten Zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Berechnung nicht nachvollziehen. Es kommt hinzu, dass auch fast 10 Jahre nach der Neuregelung noch nicht allgemein anerkannt ist, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Diese Unsicherheit kann dazu führen, dass ein Versicherer versucht, eine ihm günstige Berechnungsweise durchzusetzen. Der Versicherungsnehmer kann seinerseits nur einen Sachverständigen beauftragen, eine eigene Berechnung vorzunehmen; ob dessen Berechnungsweise letztlich gegenüber derjenigen des Versicherers anerkannt wird, ist ungewiss. Der Zeitwert ist auch unabhängig von diesen Schwierigkeiten ungeeignet, den zwingenden gesetzlichen Anspruch des Versicherungsnehmers zu umschreiben. Unter Zeitwert wird nämlich - neben anderen möglichen Definitionen - der Barwert unter Berücksichtigung aller zukünftigen Zahlungen des Versicherungsnehmers und aller zukünftigen Verpflichtungen des Versicherers verstanden. Damit wird der Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsablaufzeitpunkt, also ohne Berücksichtigung des Kündigungsrechts nach § 165 VVG, abgebildet und auf den Kündigungszeitpunkt zurückgerechnet. Dabei ist eine Abzinsung der Leistungen und Verpflichtungen, die zum Teil erst nach vielen Jahren fällig werden, erforderlich, so dass schon geringfügige Unterschiede der verwendeten, nicht eindeutig bestimmten Abzinsungsfaktoren zu großen Differenzen beim Zeitwert führen. Unter diesen Umständen soll an die Stelle des Zeitwertes eine klare und möglichst einfache Berechnung des Rückkaufswertes treten, die einerseits dem Versicherungsnehmer bei der Inanspruchnahme des Kündigungsrechts den durch die bisherigen Prämien angesparten Wert des Vertrags erhält, andererseits den Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet, noch ihm gestattet, Vorteile aus der Tatsache der Kündigung zu ziehen. Dies wird erreicht, indem die Auszahlung des Deckungskapitals, berechnet mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, vorgeschrieben wird (§ 161 Abs. 3 E). Nur bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Versicherungsnehmer unmittelbar die Chancen und Risiken der Anlage am Kapitalmarkt tragen, bleibt es bei der Zeitwertberechnung (§ 161 Abs. 4 E). Wenn der Versicherer eine Überschussbeteiligung zugesagt hat, wird er auch diejenigen Beträge auszahlen müssen, die er dem Versicherungsnehmer bis zur Wirksamkeit der Kündigung bereits aus der Überschussbeteiligung gutgeschrieben hat. Dabei handelt es sich um die Summe der jährlich deklarierten und zugeteilten laufenden Überschussbeteiligungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung zuzüglich vereinbarter Zinsen. Wurden die laufenden Überschussbeteiligungen für eine Summenerhöhung verwendet, ist ohnedies das entsprechende Deckungskapital auszuzahlen. Problematisch ist lediglich die Behandlung des Schlussüberschusses, der sowohl für den Versicherer (vgl. im Rahmen der Solvabilitätsvorschriften § 6 KapAustV) als auch für den Versicherungsnehmer eine große Rolle spielt. Der Versicherer finanziert mit den RfB-Zuführungen auch die zukünftigen Schlussgewinnanteile für alle berechtigten Verträge; der für die spätere Auszahlung an die Versicherungsnehmer gebundene Schlussgewinnfonds macht einen sehr großen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus. Tatsächlich wird der für den einzelnen Vertrag finanzierte Betrag aber regelmäßig noch nicht zugeteilt, da trotz der Bindung für die bereits finanzierten Schlussgewinn-Teilbeträge nach § 56a Satz 4 VAG die Kürzung des in Aussicht genommenen späteren Schlussgewinnanteils durch Nichtzuführung weiterer Teilbeträge und sogar die Streichung des Schlussgewinnanteils insgesamt möglich ist (vgl. für den ungünstigsten Fall die Entnahme aus der Rückstellung nach § 56 Satz 5 VAG); außerdem kann der Versicherer möglicherweise auf die weitere Verzinsung der bereits angesammelten Beträge verzichten. Unter diesen Umständen ist der Auszahlungsanspruch des kündigenden Versicherungsnehmers auf den Schlussgewinnanteil zu beschränken, den der Versicherer zuletzt für den Fall der Kündigung in der betreffenden Versicherungsperiode deklariert hat. Dies gibt ihm die Möglichkeit, die an sich bereits finanzierten Beträge im Falle der Kündigung ganz oder teilweise als Sicherungsreserve für zukünftige Kapitalmarktentwicklungen zurückzuhalten. Bei der verursachungsorientierten Verteilung der Überschüsse (vgl. oben Ziff. 1.3.2.1.3.4) wird es aber nicht mehr möglich sein, den durch den Schlussgewinnfonds finanzierten und damit auch zugunsten des einzelnen Versicherungsnehmers angesammelten Betrag insgesamt einzubehalten; die Kürzung muss umso geringer sein, je länger der Vertrag schon gelaufen ist. 1.3.2.1.5 Information des Versicherungsnehmers (Seiten 117-121) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der meisten Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmer und wegen der regelmäßig sehr langen Laufzeit der Verträge hat die Information besondere Bedeutung. Insbesondere ein nicht von einem unabhängigen Sachverständigen beratener Interessent kann eine zutreffende Entscheidung über die Auswahl der ihm angebotenen Versicherungsverträge unter Berücksichtigung alternativer Absicherungen und Anlagen nur treffen, wenn er über ausreichende Informationen verfügt. 1.3.2.1.5.1 Mindestinhalt des Lebensversicherungsvertrags Es bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung, dass in dem Vertrag die Versicherungsleistung des Versicherers im Versicherungsfall (insbesondere die Einmalzahlung im Todes- oder Erlebensfall oder die laufende Rentenzahlung) und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (insbesondere die Einmalprämie oder die laufende Prämie) als vertragliche Hauptleistungen nach Betrag und Zeitpunkt festgelegt sein müssen. An die Transparenz dieser grundlegenden Vertragsbestimmungen sind bei der Lebensversicherung im Rahmen des § 307 BGB, insbesondere bei der Anwendung von § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen. Der Entwurf sieht darüber hinaus für folgende Punkte eine für den Versicherungsnehmer ohne weiteres ablesbare vertragliche Regelung vor, da es sich - wie bei der Überschussbeteiligung - um Nebenleistungen von erheblichem Gewicht oder um entscheidende Versicherungsleistungen in dem häufigen Fall handelt, dass der Vertrag nicht bis zum Ablauf durchgehalten wird. In dem Versicherungsvertrag ist festzulegen · die prämienfreie Versicherungsleistung im Sinne von § 158 E ,· die Mindestversicherungsleistung im Sinne von § 158 Abs. 1 Satz 1 E,· der Rückkaufswert nach § 161 E und· der Stornoabzug vom Rückkaufswert nach § 161 Abs. 5 Satz 1 EDabei sind die prämienfreie Versicherungsleistung und der Rückkaufswert für jedes Versicherungsjahr gesondert im voraus zu beziffern. Hinsichtlich ihrer Berechnung kann der Versicherer zwar nach § 163 E von den Vorschriften der §§ 158, 161 E nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, aber der Versicherungsnehmer soll schon bei Vertragsschluss wissen, welche genauen Beträge ihm in den einzelnen Vertragsjahren nach der Berechung des Versicherers zustehen. In beiden Fällen beziehen sich die Berechnung und die Bezifferung im Vertrag allerdings nur auf die sog. garantierten Werte, da die Höhe der zusätzlichen Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststeht; aus demselben Grund können bei der fondsgebundenen Versicherung nur die Grundsätze der Berechnung vereinbart werden (§ 161 Abs. 4 E). In dem Vertrag ist außerdem zu regeln, ob der Versicherer eine Überschussbeteiligung einräumt .Da bisher und auch in Zukunft in den bei weitem meisten Fällen eine Überschussbeteiligung eingeräumt wird und - wegen der vorgeschriebenen vorsichtigen Prämienkalkulation - aufsichtsrechtlich auch eingeräumt werden muss, wird der Versicherer bei einem Ausschluss der Überschussbeteiligung das Transparenzgebot beachten müssen; er soll den vorgesehenen Ausschluss im Vertrag selbst klar zum Ausdruck bringen (§ 145 Abs. 1 E). Das Transparenzgebot gilt auch dann, wenn er - nach § 145 Abs. 2 E ausdrücklich zugelassen - eigene Verteilungsgrundsätze anwenden will. 1.3.2.1.5.2 Information über den Vertrag Noch mehr als bei der Schadenversicherung besteht bei der Lebensversicherung Anlass, dem Versicherungsnehmer nicht nur Klarheit über den Inhalt des Vertrags zu verschaffen, sondern ihn auch über die Auswirkungen einzelner Regelungen aufzuklären. Insbesondere die Überschussbeteiligung und die Regelung der Leistung des Versicherers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - beitragsfreie Versicherungsleistung oder Auszahlung des Rückkaufswertes - sind notwendigerweise kompliziert. Auch bei einer transparenten Vertragsgestaltung braucht der Versicherungsnehmer insoweit Erläuterungen, um die tatsächlichen Auswirkungen verstehen und bewerten zu können und erst danach über den Abschluss eines Vertrags zu entscheiden. Außerdem sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über vorvertragliche Informationen einzuhalten (vgl. Ziff. 1.2.2.5.3). Auch bei der Lebensversicherung ist der bei § 7 E vorgesehenen grundsätzlichen Entscheidung zu folgen, die Regelung des Inhalts der Pflichtinformationen grundsätzlich in eine Rechtsverordnung zu verlagern, die entweder mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz oder nahezu zeitgleich erlassen werden soll. Im Folgenden wird deshalb nur zusammenfassend wiedergegeben, welche Informationen über die in Ziff. 1.3.2.1.5.1 angesprochenen gesetzlichen Regelungen hinaus erforderlich sind. a) Der Versicherer soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmer bei der Vorlage einer Modellrechnung darüber zu informieren, dass sich aus der Modellrechnung kein vertraglicher Anspruch gegen den Versicherer ableiten lässt, weil es sich nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen über mögliche Anlageergebnisse zu Grunde liegen. Diese Informationspflicht soll durch das Gesetz selbst (§ 146 Abs. 3 E) im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung der Modellrechnung geregelt werden; die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 E kann weitere Einzelheiten festlegen. b) Der Versicherer, der Abschlusskosten zillmert, soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmer über die Auswirkungen der Zillmerung auf die Bildung des Deckungskapitals, auf die Verzinsung und auf den Rückkaufswert zu informieren. c) Der Versicherer soll den Versicherungsnehmer bei gezillmerten Tarifen im Zusammenhang mit dem bei Kündigung des Vertrags zu zahlenden Rückkaufswert darüber informieren, dass die Kündigung mit besonderen Nachteilen verbunden ist, weil der Rückkaufswert wesentlich geringer ist als die Summe der inzwischen bezahlten Prämien; die wesentlichen Gründe dafür sind darzulegen. d) Der Versicherer soll verpflichtet werden, dem Versicherungsnehmer bei Verträgen mit Überschussbeteiligung unter Bezugnahme auf die jährlich zu deklarierenden Überschussanteile mitzuteilen, · zu welcher Gruppe seine Versicherung gehört,· nach welcher Wartezeit und an welchen Stichtagen die Überschussanteilezugeteilt werden, · welche Bemessungsgrößen zugrunde gelegt werden und welchen Gewinnquellendiese entsprechen, · in welcher Form die Überschussanteile verwendet werden.e) Der Versicherer soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmer bei Verträgen mit Überschussbeteiligung darüber zu informieren, dass · die vereinbarte Überschussbeteiligung bei Vertragsabschluss eine rechtlich nicht gesicherte Aussicht auf Leistungen über die garantierten Leistungen hinaus gewährt, auf die sich der Versicherungsnehmer nicht verlassen kann, und der Versicherer über die vertraglich garantierten Beträge (Todesfallleistung, Rückkaufswerte, Erlebensfallleistung) hinaus zur Leistung nicht verpflichtet ist,· die Höhe der Überschussbeteiligung von der Entwicklung der Kapitalmärkte, den tatsächlichen Kapitalerträgen sowie dem künftigen Risiko- und Kostenverlauf abhängt,· die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung und deren Verwendung nach Maßgabe der versicherungsaufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften erfolgt und der Versicherer bei der Festlegung der Überschussanteile einen Entscheidungsspielraum hat,· der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche aus der Überschussbeteiligung nur insoweit erhält, als der Versicherer ihm bestimmte Beträge unmittelbar zugeteilt hat,· die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung und die Zuteilung an die Versicherungsnehmer nur jeweils für ein Jahr erfolgt.Soweit nicht anders angegeben, sollen die Einzelheiten der Informationspflicht einschließlich der notwendigen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung geregelt werden. In § 145 Abs. 3 E ist für die Überschussbeteiligung eine gesetzliche Regelung vorgesehen, mit der klar gestellt werden soll, dass die Ermittlung des Überschusses und die Zuführung zu den Rückstellungen als wirtschaftliche Grundlage der Überschussverteilung nach § 145 Abs. 2 E nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in Vorschriften des Handelsrechts und des Aufsichtsrechts geregelt bleibt. Der Entwurf sieht nicht vor, den Versicherer zur Offenlegung der Höhe der (gezillmerten oder nicht gezillmerten) Abschlusskosten zu verpflichten. Wie in Ziff. 1.3.2.1.1 bereits ausgeführt wurde, wäre dem Versicherungsnehmer durch die Kenntnis einzelner Bestandteile der Kalkulation des Versicherers nicht geholfen; er kann sich rational nur an Hand der Gesamtprämie über die Vor- und Nachteile eines Angebots im Verhältnis zu anderen Angeboten orientieren. Für die Abschlusskosten gilt dies in besonderer Weise, weil diese im Kündigungsfall auf Grund der Neuregelung des § 161 E in Zukunft nicht mehr vollständig zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. 1.3.2.1.7 Neufestsetzung der Prämie (Seite 128) … Die Einbeziehung der Regelung der Überschussbeteiligung in § 172 VVG hat bisher keine praktische Bedeutung erlangt. Deren Höhe kann vom Versicherer einseitig bestimmt werden; entstehen infolge einer nicht vorhergesehenen Entwicklung keine Überschüsse, entfällt die Beteiligung der Versicherungsnehmer ohne weiteres. Eine Änderung des ursprünglich vereinbarten Systems einer Überschussbeteiligung ist deshalb nicht notwendig. 2 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
2.1 Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 2006 – VVG 2006) § 1 Vertragstypische Pflichten (Seite 195) Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen. § 145 Überschussbeteiligung (Seite 252) (1) Eine Überschussbeteiligung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. (2) Der Versicherer hat die Überschussverteilung nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen, es sei denn, es sind andere angemessene Verteilungsgrundsätze vereinbart. (3) Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ist in Textform mitzuteilen, dass der Überschuss nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird, eine Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 81c des Versicherungsaufsichtgesetzes vorzunehmen ist und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 56a des Versicherungs-aufsichtgesetzes auch zur Verlustdeckung herangezogen werden kann. § 161 Rückkaufswert (Seite 258/259) (1) Wird eine Versicherung, bei welcher der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, so hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen. (2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht bezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Falle des Rücktrittes und der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen. (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Der Rückkaufswert ist im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben. (Seite 286/287) 3 Begründung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 3.1 Zu Artikel 1 – Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 2006 – VVG 2006) Zu § 1 Vertragstypische Pflichten Im bisherigen § 1 VVG ist der Begriff des Versicherungsvertrags nicht näher bestimmt. Absatz 1 regelt zum einen für die Schadenversicherung, zum anderen für die Personenversicherung die charakteristischen Verpflichtungen des Versicherers. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe ist jedoch sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadenversicherung beinhalten kann (z. B. Krankenversicherung). § 1 E umschreibt für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten der Vertragspartner. Auf eine Definition des Begriffs der Versicherung wird weiterhin verzichtet, da sie auf der Grundlage der aktuellen Versicherungsformen bestimmt werden müsste und damit unbeabsichtigt zukünftige Entwicklungen der Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes ausgeschlossen werden könnten. Als entscheidendes Merkmal wird in Satz 1 die Absicherung eines bestimmten Risikos des Versicherungsnehmers durch den Versicherer festgelegt; sie besteht in der Verpflichtung des Versicherers, bei Eintritt des vertraglich, insbesondere auch durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmten Versicherungsfalles die versprochene Ausgleichsleistung zu erbringen. Diese Formulierung erscheint einerseits ausreichend, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen, andererseits hinreichend offen, um auch heute noch nicht bekannte Versicherungsprodukte einzubeziehen. Die Vorschrift erfasst zunächst beide grundsätzlichen Organisationsformen der Versicherung, den privatrechtlichen Versicherungsvertrag zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern wie auch den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im letzteren Falle können die relevanten Bestimmungen über den Versicherungsschutz auf Vereinssatzung und Einzelvertrag unterschiedlich verteilt werden; die Anwendung des Gesetzes bleibt davon unberührt. Einer ausdrücklichen Klarstellung dieser selbstverständlichen Tatsache im Gesetz bedarf es nicht. Konsequenterweise wird daher auch auf die bisherige Klarstellung in Absatz 2 Satz 2, dass als Prämie auch die Beiträge beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten, verzichtet. Die Vorschrift erfasst auch die Versicherung durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazu Ziff. 1.2.2.1.1). Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers in Satz 2 entspricht dem § 1 Abs. 2 Satz 1 VVG. Zu § 145 Überschussbeteiligung (Seite 383/384q) Die Regelung des § 145 E zur Überschussbeteiligung ist neu. Zu den allgemeinen Erwägungen vgl. Ziff. 1.3.2.1.3. Absatz 1 Im geltenden VVG wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt. In aller Regel sehen die Verträge eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers vor. Der Versicherer hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen die Einräumung einer Überschussbeteiligung zu entscheiden; er muss dabei allerdings gültige Vorgaben insbesondere des Aufsichtsrechtes beachten. Von Sonderfällen abgesehen, wird der Versicherer im Wettbewerb kaum in der Lage sein, Verträge ohne Überschussbeteiligung durchzusetzen. Es besteht keine Notwendigkeit, diese Entscheidungsfreiheit des Versicherers zu beseitigen. Allerdings muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Ausschluss der Überschussbeteiligung als eine Abweichung vom Regelfall ausdrücklich aufmerksam machen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Vertragstyp handelt, bei dem sonst allgemein eine Überschussbeteiligung eingeräumt wird. Absatz 2 Für die Ermittlung des Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung des so festgestellten Überschusses zu Gunsten der Gesamtheit der Versicherten bleibt es bei der Regelung des § 81c VAG. Ein vertraglicher Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmers auf eine bestimmte Zuführung zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nicht vorgesehen. Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungen der nicht zugeteilten Rückstellung bleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sich aber keine vertraglichen Ansprüche, sondern nur tatsächliche Vorteile des einzelnen Versicherungsnehmers. Der Betrag, den der Versicherer jeweils für ein Jahr aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen der vergangenen Jahre verwendet bzw. den er als Direktgutschrift unmittelbar dem handelsrechtlich ermittelten Überschuss entnimmt, soll auf die einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verursachungsorientiert verteilt werden; insoweit sieht der Entwurf einen gesetzlichen Anspruch vertragsrechtlicher Art vor. Das bedeutet, dass wie bisher gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden können und dass sich die Verteilung des Überschusses auf diese daran zu orientieren hat, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Daher ist in Absatz 2 nicht eine verursachungsgerechte Verteilung, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verfahren vorgeschrieben. Der Versicherer erfüllt diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickelt und widerspruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibt. Die gesetzliche Vorgabe eines verursachungsorientierten Verfahrens schließt eine ausdrückliche Vereinbarung anderer Verteilungsgrundsätze nicht aus, sofern sie angemessen sind. Der Versicherer kann für die Verteilung bestimmte Grundsätze vereinbaren, die zwar nicht streng verursachungsorientiert, trotzdem aber angemessen sind. Die Interessen des Versicherungsnehmers werden in diesem Falle durch die notwendige Information, durch die transparente Gestaltung der entsprechenden AVB (§§ 305 ff. BGB) und durch die gesetzliche Vorgabe der Angemessenheit gewahrt; durch die letzte Voraussetzung wird das zentrale Kriterium der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausdrücklich aufgenommen. Absatz 3 Grundsätzlich werden die Einzelheiten der Informationspflichten einschließlich der notwendigen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. Artikel 3 des Gesetzentwurfs). § 145 Abs. 3 E sieht für die Überschussbeteiligung eine gesetzliche Grundregelung vor, mit der klargestellt wird, dass die Ermittlung des Überschusses und die Zuführung zu den Rückstellungen als wirtschaftliche Grundlage der Überschussverteilung nach § 145 Abs. 2 E nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in Vorschriften des HGB und des Aufsichtsrechtes geregelt bleibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||