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Zum Fehler des BGH, in 2001 die Überschussbeteiligungs-Klausel als wirksam anzusehen |
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Wenn Sie die CHRONIK öffnen möchten, klicken Sie bitte "hier" (PDF) Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument Die Überschussbeteiligungsklausel der Nürnberger, die das OLG Stuttgart in einem Prozess gegen die Allianz (rechtskräftig) für unwirksam erklärt hatte, hat der BGH als wirksam angesehen. Deshalb erhebt der BdV im Juni 2001 Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil. Der BGH meinte, in der Überschussbeteiligungsklausel werde „hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen kann." Darauf kommt es aber nach Meinung des BdV nicht an. Natürlich weiß jeder, dass Kapitalerträge und Sterblichkeit zu schwankenden Ergebnissen führen, aber die Verbraucher wissen nicht und erkennen anhand der Klausel auch nicht, dass die Unternehmen den Umfang der Überschussbeteiligung einseitig bestimmen und dezimieren können - vor allem durch Kostenverschwendungen, Vermögensverschiebungen und die Bildung und Hortung stiller Reserven. Es ist völlig unverständlich, dass der BGH meint, „zu weiteren Erläuterungen" über die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile seien die Unternehmen nicht verpflichtet. Der BdV hat den Verdacht, dass der BGH sich hier - um eine folgenschwere Entscheidung zu umgehen - an den „Strohhalm klammert", dass der Gesetzgeber alles gebilligt habe. Dieses Argument hat nach Meinung des BdV keine Bedeutung für eine Transparenzprüfung. Bei dieser liegt eine unangemessene Benachteiligung auch dann vor, wenn der Verbraucher die vom Gesetzgeber gebilligten Spielräume nicht erkennen kann.
So schreibt der BdV in seiner BdV-INFO 1/01: „Der BGH hat es offenbar vorgezogen, eine vom Gesetzgeber geschaffene rechtswidrige Realität zu tolerieren, statt den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatautonomie der Verbraucher zu gewährleisten." |