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OLG Nürnberg bestätigt die Versicherungs-/Dienstleistungstheorie |
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Wenn Sie das gesamte Dokument öffnen möchten, klicken Sie bitte „hier" Fn. 11: Das OLG Nürnberg hat sich bisher als einziges Gericht eingehend mit der Problematik kapitalbildender Versicherungen befaßt und diese als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, VuR 1991, 274 (Auszüge und Seite 27 des Urteils, die in VuR a.a.O. nicht abgedruckt ist): "Insoweit hat die Kapital-Lebensversicherung Sparvertrags-Charakter (zum sogenannten Kombinationsvertrag mit mehreren - verschiedenen Vertragstypen angehörenden Hauptleistungen - vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Einführung vor § 305 BGB, RdZi. 21 m. w. N.). Auf diesen Teil des Versicherungsvertrages können die Vorschriften der §§ 700, 607 ff. BGB Anwendung finden." - Aus VuR: "Die Prämie ist vertragsrechtlich als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft einzuordnen, die von den Lebensversicherern im Interesse der Versicherten zu verwalten, auf die entstandenen Versicherungsfälle zu verteilen und im übrigen zurückzuvergüten ist. Nur die in die Prämien einkalkulierten Verwaltungskosten stellen ein echtes Entgelt der Versicherungsnehmer für die ihnen insoweit erbrachten Dienstleistungen dar. Im übrigen liegt der hier abgelehnten Gegenmeinung die überholte Gefahrtragungstheorie zugrunde (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, VersR 1988, 128; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 20; Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 2 A zu § 1 VVG). Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Gegensatz zu dem unstreitigen Umstand, daß der Versicherungsnehmer nur eine einheitliche Prämie leistet, die nicht ausdrücklich nach den einzelnen Prämienbestandteilen aufgegliedert ist. Dies steht deshalb auch der Annahme eines Kombinationsvertrages mit verschiedenartigen - unterschiedlichen Vertragstypen zugehörigen - Hauptleistungen nicht entgegen. Der Treuhandvertrag ist - soweit er wie hier entgeltlich abgeschlossen wird - Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (vgl. BGHZ 32, 67; WM 1969, 935)." - Der BGH hat dagegen offengelassen, ob im Rahmen einer Lebensversicherung "der Versicherer hinsichtlich der Nutzung der aus Sicherheitsgründen vorsorglich hoch bemessenen, später voraussichtlich über die Gewinnbeteiligung zurückzugewährenden Prämienanteile eine Stellung hat, die dem Beauftragten eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder einem Geschäftsführer ohne Auftrag zumindest rechtlich ähnlich ist" (BGHZ 87, 346 ff. = VersR 1983, 746), oder ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt (BGHZ 83, 169, 174). Auch der IV. Zivilsenat des BGH hat jetzt in der Begründung seines Urteils vom 23.11.1994 gemeint, "einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht" (VersR 1995, 77, 78). Dieses Versäumnis hat ganz entscheidend mit zu dem fehlerhaften Urteil beigetragen. |