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ENTWURF FÜR NEUEN § 1 VVG-E (HDM)
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(1) |
Mit dem
Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein
Finanzdienstleistungsunternehmen oder ein Verein,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und mit
Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen,
insbesondere
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1. |
Versicherungsbedingungen
gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwenden, Versicherungsbeiträge
gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erheben und diese zusammen mit
den Überschüssen als Versichertengeld in einem Sondervermögen zu
verwalten, für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu
entwickeln und anzuwenden, |
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2. |
Geldanlagen
entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen, |
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3. |
vertraglich
geschuldete Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen, |
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(2) |
Wenn für eine
Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschrieben
sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot
dazu machen. Der Anbieter kann den Versicherungsschutz der
Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine") erweitern oder
einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese
Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede
einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass
anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen
vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen
oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit
denen der Anbieter öffentlich geworben hat.
(Ermächtigung
zur Schaffung einer VersBedVO,
Entwicklung von Grundbedingungen sollten
durch das DIN und den GdV mitentwickelt werden.).
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(3) |
Versicherungsbeiträge
müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer
angemessenen Rückversicherung so kalkuliert werden, dass sie in
jedem Fall ausreichen, alle abschätzbaren Ansprüche der
Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies gilt für jede
Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und
Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden
Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht
zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.
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(4) |
Bei der Gestaltung von
Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solche Gefahren-
und Risikomerkmale verwendet werden, die auf Dauer für
den Eintritt des Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich
und bei jedem einzelnen Versicherten feststellbar sind
und geprüft werden können. (Ermächtigung zur Schaffung einer
TarifVO, insbesondere für Pflichtversicherungen,
Krankenversicherungen, Elementarschadenversicherung und ev.
erforderliche entsprechende Poollösungen z.B. für die Mitnahme von
Altersrückstellungen in der PKV).
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(5) |
Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein
den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn
vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Versicherung. Für eine mit Versicherung verbundene
Geldanlage gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere
Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.
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(6) |
Mit dem
Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auch
verpflichten, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers
abzusichern durch das Versprechen einer Leistung, die das
VU bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen
würde. Der Versicherungsnehmer hat dem
Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen
(Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht
verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten
Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung
der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von
anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über
die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein
Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere
Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich
vereinbart wird.
Pflichtversicherungen, substitutive
Krankenversicherungen und staatlich geförderte
Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form der Prämienversicherung
angeboten und abgeschlossen werden.
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