HDM-Vorschlag 4/04 für § 1 VVG-E, der Dienstleistungen regelt und Vermögen trennt

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ENTWURF FÜR NEUEN § 1 VVG-E (HDM)

(1) 

Mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Finanzdienstleistungsunternehmen oder  ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und mit Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen, insbesondere

 

 

1.

Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwenden, Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erheben und diese zusammen mit den Überschüssen als Versichertengeld in einem Sondervermögen zu verwalten, für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu entwickeln und anzuwenden,

 

2.

Geldanlagen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen,

 

3.

vertraglich geschuldete Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen,

 

(2)

 

Wenn für eine Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot dazu machen. Der Anbieter kann den  Versicherungsschutz der Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine") erweitern oder einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit denen der Anbieter öffentlich geworben hat.
(Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von Grundbedingungen  sollten durch das DIN und den GdV mitentwickelt werden.).
 

(3) 

Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer angemessenen Rückversicherung so kalkuliert werden, dass sie in jedem Fall ausreichen,  alle abschätzbaren Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies gilt für jede Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.
 

(4) 

Bei der Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solche Gefahren- und Risikomerkmale verwendet werden, die auf Dauer für den Eintritt des Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich und bei jedem einzelnen Versicherten feststellbar sind und  geprüft werden können. (Ermächtigung zur Schaffung einer TarifVO, insbesondere für Pflichtversicherungen, Krankenversicherungen, Elementarschadenversicherung und ev. erforderliche entsprechende Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungen in der PKV).
 

(5) 

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung. Für eine mit Versicherung verbundene Geldanlage gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.  
 

(6) 

Mit dem Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auch verpflichten, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern durch das Versprechen einer Leistung, die das VU bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen würde. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen (Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich vereinbart  wird.


Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form der Prämienversicherung angeboten und abgeschlossen werden.