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Umbruch durch Prämienvers.-AGen um 1850: Kompliziertheit, Intransparenz, Misstrauen |
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Veränderung im Versicherungswesen im Gefolge der "Versicherung durch Aktiengesellschaften" Die Versicherungswelt war bis in das 19. Jahrhundert in Ordnung und die Versicherung hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt friedlich entwickelt. Niemand kann nach den bisherigen Darstellungen behaupten, daß Versicherung als gegenseitige Hilfe der Versicherten oder daß die Leistung der Verwaltungsstellen bei der Versicherung kompliziert sind oder Vorwürfe wie "legaler Betrug" oder das "größte und bestorganisierte Wirtschaftsverbrechen aller Zeiten" verursachen können. Dann aber kam es zu einem völligen Umbruch, der im Versicherungswesen zu Kompliziertheit, Intransparenz und Mißtrauen führte. Im 19. Jahrhundert drangen Aktiengesellschaften in das Versicherungswesen ein. Es entstand die sogenannte erwerbswirtschaftliche Assekuranz oder "unternehmerisch betriebene Versicherung". Für die Verbraucher schien es so, als gäbe es zwischen der Arbeitsweise der Aktiengesellschaften und ihren Konkurrenten, den traditionellen Versicherungseinrichtungen, keinen großen Unterschied. Wie ihre Konkurrenten verwendeten die Aktiengesellschaften die gleichen Versicherungsbedingungen. Wie ihre Konkurrenten erhoben sie einen ungeteilten Beitrag, den sie allerdings "Prämie" nannten. Und sie gaben auch im voraus weder den eigentlichen Versicherungsbeitrag noch ihre kalkulierten Verwaltungskosten oder einen Preis für ihre Dienstleistungen an. Wie ihre Konkurrenten erteilten auch die Aktiengesellschaften dem einzelnen Versicherten keine nachträgliche Abrechnung über die Verwendung des an sie gezahlten Geldes, wieviel davon zum Beispiel als Verwaltungskosten oder für Versicherungsleistungen verbraucht worden war und wieviel Überschüsse im Versicherungsbereich übrig geblieben waren. Der große Unterschied und die entscheidende Neuerung, die alle Probleme im Versicherungswesen ausgelöst hat, war die Tatsache, daß Aktiengesellschaften die Prämienüberschüsse nicht an ihre Versicherten zurückzahlten, sondern als Gewinne vereinnahmten - also auch die Überschüsse aus dem Versicherungsbereich, aus der Leistung der Versicherten. Dafür verzichteten sie auf Nachschußzahlungen für den Fall, daß die Prämien für die Schadenzahlungen nicht ausreichen sollten. Überschäden hätten dann aus dem Eigenkapital der Gesellschaften bezahlt werden müssen. Die Aktiengesellschaften boten also eine Versicherung zur festen Prämie, die durch Erstattungen oder Nachzahlungen nicht mehr verändert werden konnte. Hier ist aber die typische Eigenart der Versicherung zu beachten: Die von den Versicherten bereitzustellenden Beiträge müssen wegen des ungewissen Schadenverlaufs in der Zukunft immer überkalkuliert werden. Das führt zwangsläufig zu Überschüssen. Und was nun mit diesen Milliardenüberschüssen geschehen soll, dazu fehlen jegliche Regelungen. Es ist weder geregelt, daß sie den Versicherten zustehen, noch ist geregelt, daß sich die Gesellschaften diese als Gewinne einstecken dürfen. Vorherrschende Meinung ist, daß die zwangsläufig entstehenden Überschüsse aus dem Versicherungs- und Sparbereich keine Unternehmensgewinne sind: So meint Dr. Hans Gehrhardt im "Versicherungswirtschaftlichen Studienwerk": "Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, daß Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind." Das hat auch im Mai 1980 der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Böhme in der Bundestagssitzung bestätigt: "Es ist richtig, daß Risikoüberschüsse und Zinsgewinne der Lebensversicherungen keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne sind, soweit sie auf den von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen, vorsichtigen Rechnungsgrundlagen beruhen." - Soweit die Überschüsse andere Ursachen haben, sollen sie - so Böhme - normaler Unternehmensgewinn sein. Nur hat weder Böhme noch sonstwer bis heute aufgezeigt, wie man erkennen soll, aus welchem Bereich welche Überschüsse kommen. Ein anderer Beamter des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen schrieb im Jahre 1985: "Die hohen Überschüsse resultieren zum allergrößten Teil aus überrechnungsmäßigen Kapitalerträgen und Risikogewinnen und sind insoweit nur zu einem sehr geringen Teil das Ergebnis unternehmerischen Könnens. Sie sind vielmehr als in den Beiträgen enthaltene nicht benötigte Sicherheitszuschläge anzusehen und an die Versicherungsnehmer zurückzugewähren." Und der für die Lebensversicherung verantwortliche Abteilungspräsident im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Gottfried Claus, vertritt schon seit 1980 die Meinung: "Die Lebensversicherungsbeiträge müssen ganz erhebliche Sicherheitsspannen enthalten, die in aller Regel zu sehr hohen Überschüssen führen. Sie sind keine Unternehmensgewinne im üblichen Sinne, über die die Unternehmen frei verfügen könnten, sondern überhobene, d. h. nicht benötigte Beitragsteile, die den Versicherungsnehmern zurückzuzahlen sind. Die Versicherten haben in ihrer Gesamtheit ein Recht auf diese Überschüsse." - Im Jahre 1989 bestätigte Claus aber, daß es hier an einer Regelung fehle. Dem folgt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom März 1990: "Richtig ist, daß die in Folge der aufsichtsrechtlich veranlaßten überhöhten Prmienkalkulation erzielten Überschüsse nicht den Versicherungsunternehmen, sondern den Versicherten zustehen. Es gibt jedoch keine direkte Verknüpfung zwischen den einzelnen Versicherungsverträgen und ihnen zuzuordnenden Anteilen am Überschuß." Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom Januar 1990 auch schon zu den Überschüssen aus Nicht-Lebensversicherungen geäußert: "Es mag zwar unbillig sein, wenn die Versicherten mit den Prämien erhebliche Sicherheitszuschläge zahlen und diese Zuschläge, soweit sie nicht benötigt werden, allein bei den Versicherungsunternehmen als Gewinne verbleiben. Falls in dieser Hinsicht Bedenken bestehen, mag das BAV gehalten sein, im Rahmen seiner Aufsicht ein zu beanstandendes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu verhindern." Ähnlich auch eine Beschlußkammerentscheidung des Aufsichtsamtes im Jahre 1989: Eine Konzern-Holding, die vorher ein Versicherungsunternehmen war, wurde verpflichtet, die auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragenen Lebensversicherten auch weiterhin an den Erträgen aus dem Holdingvermögen zu beteiligen. Die Holding hatte nämlich mit den Versicherten nicht alle Vermögenswerte auf das neue Lebensversicherungsunternehmen übertragen (siehe hierzu "Der Fall Herold" auf Seite XX). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren im Jahre 1989 erstmals festgestellt: "Die Belange der Versicherten sind nicht ausreichend gewahrt, wenn ein Lebensversicherungsunternehmen die Überschüsse, die es in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt hat, nicht zeitnah und damit verursachungsgerecht an die Versicherten ausschüttet." All diese Aussagen und Entscheidungen sind in gewisser Weise revolutionär, weil sie früherem Handeln des Aufsichtsamtes und der älteren Rechtsprechung entgegengesetzt sind. Aber - wie eingangs bereits erwähnt - der zuständige Ministerialbeamte Kaulbach fühlt sich dadurch nicht "veranlaßt, über theoretische Schwächen zu grübeln". |