Auszug EU-RiLi 2002/65/EG (Infos und Preisangabe zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung

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Auszüge aus der

RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. September2002

über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
 

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

      … b) „Finanzdienstleistung" … jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Versicherung,

               Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;

c) "Anbieter" jede … juristische Person …, die … Dienstleistungen … erbringt; …

Artikel 3
Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss des …Vertrags
(1)   Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen …Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: …

2. b e t r e f f e n d   d i e   F i n a n z d i e n s t l e i s t u n g

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung;

b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistung schuldet, …

3. b e t r e f f e n d   d e n   F e r n a b s a t z v e r t r a g

a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Artikel 6 sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die Widerrufsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu entrichten hat, …

Artikel 5
Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen
(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen …Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, übermittelt der Anbieter dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen sowie die in Artikel 3 Absatz 1 … genannten Informationen …

Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. …

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen:.....
         — an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen
             gemäß Artikel 5 Absatz 1 … erhält, …

Artikel 7
Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung
(1) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 6 Absatz 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter … tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Mit der Erfüllung des Vertrags darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Der zu zahlende Betrag darf

— einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht;

— nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann.

(3) Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäß Absatz 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.

Artikel 11
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen zur Ahndung von Verstößen des Anbieters gegen in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften vor. …

Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.