|
Auszug EU-RiLi 2002/65/EG (Infos und Preisangabe zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung |
|
Wenn Sie das gesamte Dokument ansehen wollen, klicken Sie bitte "hier" (PDF) Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument Auszüge aus der RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) „Finanzdienstleistung" … jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer … Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung; c) "Anbieter" jede … juristische Person …, die … Dienstleistungen … erbringt; … Artikel 3 (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen …Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: … 2. b e t r e f f e n d d i e F i n a n z d i e n s t l e i s t u n g a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung;
3. b e t r e f f e n d d e n F e r n a b s a t z v e r t r a g
Artikel 5 (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen …Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, übermittelt der Anbieter dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen sowie die in Artikel 3 Absatz 1 … genannten Informationen … Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. … Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen:..... — an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 … erhält, … Artikel 7 (1) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 6 Absatz 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter … tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Mit der Erfüllung des Vertrags darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Der zu zahlende Betrag darf — einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht; — nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann. (3) Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäß Absatz 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen zur Ahndung von Verstößen des Anbieters gegen in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften vor. … Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |