BGH hätte ergänzende Vertragsauslegung vornehmen
müssen !
Bundesgerichtshof
Mitteilung
der Pressestelle
Nr.
38/2001
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Der für das
Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die
Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der
kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte
die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine
Versicherungsbedingungen gehören.
1.
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der
das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des
Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese
Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die
Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr
zahlen möchte.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer
nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet,
daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen
Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages
oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der
Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit
Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten
beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang
verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit
Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.
2. Dieselben
Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage
befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige
Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat
der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die
ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.
3. Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese
befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung. Der klagende
Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen
Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei,
welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die
Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen
könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel
hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts.
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das
Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen
Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend
deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß
unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das
Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen,
daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen
Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht
verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG
verstößt.
4. Mit einer
weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof
eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in
Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für
unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der
oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent
und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.
Urteile vom
9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 -
Karlsruhe,
den 9. Mai 2001
Auszüge aus dem
Urteil
IV
ZR 121/00
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Bundesgerichtshof |
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2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende
Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des
Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten
regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem
Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor
Augen führen. |
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3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende
Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt,
ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die
Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen
läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht
verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten
Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird. |
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BGH, Urteil vom 9. 5. 2001 - IV ZR 121/ 00;
OLG Nürnberg; LG Nürnberg-Fürth [2001/6/98]) |
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2 |
Auf die
Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2000
teilweise aufgehoben. Auf die
Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 teilweise abgeändert. |
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13 |
Tatbestand: Der Kläger ist ein gemeinnütziger
Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Die
Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungsaktiengesellschaft.
Die
Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von
der Beklagten verwandten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung (ALB). In diesen Bedingungen heißt es unter anderem: |
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14 |
"§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei
stellen? |
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15 |
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes.
(1) … (3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten
Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der
Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten
Beiträge, sondern dem nach anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital
zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen
Abzug.
(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und
beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versicherungsschein
abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs
informiert.
(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der
Überschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbedingungen). |
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17 |
§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen? |
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18 |
Die mit
dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden
Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von
Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden
Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der
bei der Berechnung des Deckungskapitals *) angesetzt wird,
verrechnen wir nach einem
aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn
eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für
Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. |
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19 |
*) Ein
Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu
jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen
Berechnung wird nach § 65 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§
341e,
341f des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
geregelt. |
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20 |
§ 17 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? |
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21 |
Überschußermittlung.
(1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten
Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur
Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und
erbringen Kapitalerträge.
Aus diesen
Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die
zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für
Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus
den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle
eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann
entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen
Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des
Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen
Rechtsverordnungen. |
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22 |
Überschußbeteiligung. (2)
Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde
überwacht.
(3) Nach diesen Grundsätzen sind von uns gleichartige Versicherungen in
einem Abrechnungsverband und zum Teil innerhalb eines
Abrechnungsverbandes nach zusätzlichen Kriterien in einem Gewinnverband
zusammengefaßt worden. ……… |
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23 |
Vorausberechnungen. (5)
Die Überschußanteile, die sich für den Anspruchsberechtigten ergeben,
hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom
Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab.
Die Höhe der Überschußanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und
zugesagt werden, kann sich daher ändern.
Verbindliche Angaben über die Höhe der
künftigen Überschußbeteiligung sind nicht möglich." |
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26 |
Die Klage
blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter. |
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27 |
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln § 4 Abs. 3 und 6, § 15 ALB
Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen haben die vom Kläger
angegriffenen Teile des § 17 ALB Bestand. |
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28 |
I. § 4
Abs. 3 und 6 ALB. 1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4
Abs. 3 und 6 ALB für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter
Halbs., weil die Klausel - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen
Regelung der §§
174 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspreche. Die
Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte Klausel sei der
gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswert würde
auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - die Klausel
hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung berechnet, so daß
eine Abweichung vom Gesetz, die Prüfungsgegenstand sein könnte, nicht
vorliege. Das trifft nicht zu. |
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29 |
b) Nach §
8 AGBG
sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer
Inhaltskontrolle nach den §§
9 bis
11 AGBG
zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese
ergänzen. ….. Diese Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden,
weil § 4 Abs. 3 und 6 ALB sich nicht darauf beschränkt, auf eine
gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wiederzugeben. Der
gesetzlichen Regelung des §
176 Abs.
3 Satz 1 VVG entspricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 ALB darauf,
daß der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs.
6, in dem ebenfalls auf die anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entsprechend §
174 Abs.
2 VVG verwiesen wird. Die in den
gesetzlichen Vorschriften erwähnten anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik stellen nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen
sich die Berechnung halten muß. Das System zur Ermittlung der
Rückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der
Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die
durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens
ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des
Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluß auf dessen Höhe, so daß
unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem
besagen die §§
174 Abs.
2 und
176 Abs.
3 VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der
Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten darf, diese
Leistung im Falle der Kündigung des Vertrages im Rahmen der anerkannten
Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die gesetzliche
Regelung der Ergänzung. Dies hat die Beklagte auch erkannt. Sie hat in §
4 Abs. 3 ALB den Rückkaufswert als "vertraglich festgelegt" bezeichnet
und zur weiteren Unterrichtung des Versicherungsnehmers hinzugefügt, daß
der Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm eingezahlten Beiträge
entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht als bloße
Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die Klausel unterliegt
deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§
9 bis
11 AGBG.
Der Zweck des §
8 AGBG zu
verhindern, daß gesetzliche Regelungen durch die gerichtliche Kontrolle
modifiziert werden (vgl. BT-Drucks. 7/ 3919, S. 22), bleibt unberührt. |
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30 |
c)
Einer Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6
ALB steht auch nicht entgegen, daß §
8 AGBG
weder eine Kontrolle der Preise noch der Leistungsangebote ermöglichen
soll. Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt,
Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen
bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung
(sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen Inhaltskontrolle
nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen über das von dem
anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Rechtsprechung,
BGHZ 93, 358, 360; Senatsurteil vom 22. November 2000 -
IV ZR 235/ 99
-
VersR 2001, 184
unter II 1 a). …. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen
einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen
inhaltlich zu kontrollieren. |
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34 |
b) …..
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst
klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an,
daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer verständlich ist.
Vielmehr gebieten Treu und Glauben
auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so
weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann
(BGHZ
141, 137, 143 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4
Abs. 3 und 6 ALB nicht. |
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35 |
aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teilweise im
Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der potentielle
Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für seine
Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschiedlichen
Angebote - auch von anderen Versicherungs-Unternehmen - erlauben. Diesem
berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemeinen
Versicherungs-Bedingungen der Beklagten mit § 4 nicht in ausreichendem
Maße nach. |
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38 |
Die
Tabelle der Beklagten ist nicht in vollem Umfang geeignet, dem
Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen,
die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.
Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet
die Beklagte das Konto des Versicherungsnehmers sofort bei
Versicherungsbeginn mit sämtlichen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die
gegebenenfalls erheblichen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte
erstattet diese Beträge im Falle der Kündigung auch nicht anteilig der
abgelaufenen Zeit. Dies hat zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei
einer Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre überhaupt keine
Leistungen der Beklagten erhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der
Zeitwert gleich Null ist. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des
Versicherungsscheins ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit
hervor. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. ….. |
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40 |
Mit § 4
Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versicherungsschein
abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und beitragsfreien
Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB, daß der
Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer eingezahlten
Beiträge entspricht. Diese Erläuterung
führt dem Versicherungsnehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner
wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung
vor Augen. Bei einer Kündigung verliert er nicht nur in den
ersten zwei Jahren die eingezahlten Beiträge ganz. Auch in den weiteren
Jahren beträgt der garantierte Rückkaufswert nach der Tabelle der
Beklagten bis zum 19. Jahr der Laufzeit weniger als die bis dahin
eingezahlten Prämien. Über solche wirtschaftlichen Folgen muß der
Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß an der Stelle der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der
die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung angesprochen ist.
……. |
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41 |
II. § 15
ALB. 1. Der in § 15 ALB enthaltene Hinweis zur Berechnung des
Deckungskapitals auf die §§ 65 VAG,
341e,
341f HGB
und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder
ganz noch teilweise der Kontrolle nach §§
9 bis
11 AGBG.
……. |
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44 |
b)
Allerdings ist § 15 ALB nicht gemäß §
9 Abs. 2
Nr. 2 AGBG unwirksam. Die in der Klausel geregelte Verrechnung der
Abschlußkosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht
nicht, wie die Revision zu meinen scheint, von wesentlichen
Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise ab.
Die Verrechnung einmaliger Abschlußkosten ab Beginn des
Vertragsverhältnisses mit Ansprüchen auf künftige Beiträge (sogenanntes
Zillmern) ist gesetzlich nicht untersagt. Im Gegenteil setzt § 65
Nr. 2 VAG, wonach Höchstbeträge für das Zillmern durch Rechtsverordnung
festgesetzt werden sollen, das Zillmern als grundsätzlich zulässig
voraus (vgl. Mayer in Prölss, VAG aaO § 65 Rdn. 15; Kaulbach in Fahr/
Kaulbach, VAG 2. Aufl. § 65 Rdn. 6). Mit der grundsätzlichen
Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt, daß das
Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, dem
Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung von
Abschlußkosten Gebrauch machen darf.
Deshalb bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. Mayer, aaO),
wie sie die Beklagte mit § 15 ALB auch anstrebt. |
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45 |
c) § 15 ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzgebots nicht.
Den ersten Satz der Klausel, daß die mit dem Abschluß der Versicherung
verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, versteht
der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr muß dem
Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, daß die nachfolgende
Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen
Nachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht (§§
176,
174 VVG)
Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder
beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen
Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versicherungsnehmer mit
der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen Regelung nicht
hinreichend verdeutlicht.
Zwar kann - ebenso wie bei § 4 ALB, dazu oben unter I 2 b aa - eine
Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn
sie garantierte Rückkaufswerte so darstellt, daß der Versicherungsnehmer
leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch
die Verrechnung mit den Abschlußkosten belastet wird.
Die notwendige Durchschaubarkeit für
den Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der
Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im
Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug
aufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im ersten
Satz des § 15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber
die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt läßt. |
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Zur
Überschussermittlung und Überschussbeteiligung
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46 |
III. § 17 ALB. 1.
Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 als nicht
kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe §
8 AGBG
entgegen, denn diese beiden Klauseln wiederholten nur gesetzliche
Vorschriften oder nähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber
dahinstehen, ob diese beiden Klauseln selbständig oder wegen einer sich
aus dem Zusammenhang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell
ergebenden Intransparenz kontrollfähig seien, denn § 17 ALB verstoße
weder durch die vorgenannten noch durch die vom Kläger beanstandeten
weiteren Klauselteile gegen das Gebot der Transparenz.
Im einzelnen
führt das Berufungsgericht aus: |
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47 |
a) Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 ALB zur Überschußermittlung sei §
9 AGBG
nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die ihr bei der
Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zu offenbaren. Sie
brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wie sie durch die Art
der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Überschusses beeinflussen
könne. Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 (BGHZ 128, 54), das
durch die Deregulierung nicht überholt sei. Durch die Neufassung der §§
10 und 10a VAG seien die Pflichten der Versicherungsunternehmen, in
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassendere Informationen
zur Überschußermittlung aufzunehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem
Versicherer nach den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses
Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom
Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene
Benachteiligung anzusehen. |
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48 |
b) Auch § 17 Abs. 2, 3 und 4 ALB zur Überschußbeteiligung verstoße nicht
gegen §
9 AGBG.
In § 10 VAG sei geregelt, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
vollständige Angaben über die Grundsätze und Maßstäbe enthalten müßten,
nach denen die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse
aber gesehen werden, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien.
Es sei unmöglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die
Auswirkungen des § 81c VAG und der Verordnung über die
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom
23. 7. 1996 - BGBl. I S. 1190) in der für Allgemeine
Versicherungsbedingungen erforderlichen gedrängten, übersichtlichen und
verständlichen Form zu vermitteln. Unter Beachtung dieses
Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Überschußbeteiligung dem
Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daß die Überschußbeteiligung
gesetzlichen Regelungen entspricht, werde nicht der Eindruck erweckt,
die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur eine bestimmte Berechnung zu.
Die Ausführung in Abs. 3, daß den Versicherungsnehmern mindestens ein
bestimmter Anteil zukomme, beinhalte die Aussage, hinsichtlich des über
den Mindestanteil hinausgehenden Betrages liege ein gewisses
Bestimmungsrecht der Beklagten vor. |
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49 |
2. Die Revision wendet dagegen ein, die Vertragsbestimmungen des § 17 ALB gäben keinen Aufschluß
darüber, wie der verteilungsfähige Überschuß der Beklagten zu ermitteln
sei, welchen Anteil an Überschuß die Beklagte an die Versicherungsnehmer
auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen
Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend zu machen berechtigt sei.
Vielmehr behalte sich die Beklagte
einseitige Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse dem
Versicherungsnehmer verdeutlicht werden. Zwar könne der
Versicherungsnehmer den Bestimmungen entnehmen, daß ihm eine
Überschußbeteiligung in Aussicht gestellt werde. Er erfahre aber weder,
welchen Überschuß die Beklagte als verteilungsfähig zu ermitteln habe,
noch welcher Anteil ihm daran zustehe.
Die Angaben darüber müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
aber so konkret und ausführlich sein, daß die Überschußmasse nachprüfbar
und manipulationsfrei festgelegt werde und jeder Versicherungsnehmer
einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen könne. |
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50 |
Die Regelungen des § 17 ALB seien nicht hinreichend transparent. Daß
die Überschußermittlung nach den Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu
diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z. B. nicht,
daß der Versicherer bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum
habe durch die Bewertung von Vermögensgegenständen und die
Abschreibung von Kapitalanlagen. Wenn die Beklagte zur
Überschußbeteiligung in § 17 Abs. 2 ALB von sogenannten "Grundsätzen"
auszugehen verspreche, so sage auch dies dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer nichts über den ihm zustehenden Anteil an dem
Überschuß. |
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51 |
Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg. |
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52 |
3. Es kann dahinstehen, ob Teile des § 17 ALB der gerichtlichen
Wirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint.
Denn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 ALB insgesamt
unterstellt, sind die mit dieser Klausel getroffenen Regelungen zur
Überschußermittlung und -beteiligung nicht unwirksam. |
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53 |
a) In § 17 Abs. 1 ALB, der die Überschußermittlung zum
Gegenstand hat, liegt keine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers im Sinne des §
9 AGBG.
In den ersten Sätzen des § 17 Abs. 1 ALB erläutert die Beklagte im
Grundsatz, aus welchen Quellen Überschüsse entstehen können.
Diese Erläuterung ist - von Fragen der Transparenz zunächst abgesehen -
der Sache nach schon keine Benachteiligung.
Aber auch die Anwendung der in § 17
Abs. 1 ALB genannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen
erlassenen Rechtsverordnungen benachteiligen den
Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
Der Revision ist zuzugeben, daß der
Beklagten mit der Anwendung dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für
unternehmerische Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung
steht. Die Nutzung dieses Spielraums kann die Feststellung des
Überschusses unmittelbar beeinflussen. Das Unternehmen kann z. B. in
einem gewissen, vom Gesetz zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden,
die zu Lasten des Überschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit
kann aber nicht als eine unangemessene und damit unzulässige
Benachteiligung angesehen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich
nicht, daß ein Versicherungsunternehmen gegenüber dem
Versicherungsnehmer gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es die ihm vom
Gesetz eingeräumten Bilanzierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag, denn der Versicherer hat
nicht versprochen, in anderer Weise zu verfahren. |
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54 |
Dennoch könnte in § 17 Abs. 1 ALB eine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegenüber mit der Regelung über
die Überschußermittlung der Eindruck erweckt würde, durch die Anwendung
der genannten Gesetze käme es notwendig zu einer Überschußermittlung,
die nicht variieren könne. Eine solche Vorstellung von einem eindeutigen
Ergebnis der Überschußermittlung vermittelt § 17 Abs. 1 ALB aber nicht.
Es ist richtig, worauf die Revision hinweist, daß die Mitteilung des
Versicherers, er werde bestimmte Gesetze und Rechtsverordnungen
anwenden, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt.
Sie sagt aber auch nicht, daß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis
der Überschußermittlung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung
dieser Vorschriften folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer
schon deshalb mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob
überhaupt ein Überschuß ermittelt werden kann und gegebenenfalls in
welcher Höhe, weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert wird, daß der
etwaige Überschuß aus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für
den Abschluß des Vertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht
konstant sind und deshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem
wirtschaftlich nicht bewanderten Versicherungsnehmer wird die
Unsicherheit der Höhe des Überschusses verdeutlicht, indem es in § 17
Abs. 1 ALB ausdrücklich heißt: "Je größer die Erträge aus den
Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten
und je kostengünstiger wir arbeiten, umso größer sind dann entstehende
Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer
beteiligen." Da § 17 Abs. 1 ALB insgesamt dem Versicherungsnehmer
deutlich macht, daß er mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht
rechnen kann, ist diese Klausel auch nicht dadurch in einer ihn
benachteiligenden Weise intransparent, daß er den aus der Anwendung der
gesetzlichen Regelungen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum
nicht erkennt. |
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55 |
Soweit die Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der
Überschußbeteiligung müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
so konkret und ausführlich dargestellt sein, daß jeder
Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch
feststellen kann, verlangt sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann
nicht mehr verlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst
kann der Versicherer bei Abschluß eines über viele Jahre laufenden
Lebensversicherungsvertrages nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt
festlegen, unter welchen Umständen er in welcher Weise die
Bilanzierungsspielräume ausfüllen werde. Des weiteren und vor allem
können einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur
Bilanzierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem
Handelsgesetzbuch nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß
deshalb genügen, daß der Versicherer in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist. |
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56 |
b) Mit § 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 ALB verweist die Beklagte zur
Überschußbeteiligung auf § 81c VAG und die dazu erlassene
Rechtsverordnung. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine
Überschußbeteiligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen
Vorschriften noch keine Festlegung auf eindeutige Maßstäbe
bedeutet. § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG spricht von einem Mißstand, wenn bei
überschußberechtigten Versicherungen keine "angemessene" Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c
Abs. 3 VAG erlassene ZRQuotenV bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur
Überschußbeteiligung (vgl. Kollhosser in Prölss, VAG aaO § 81c Rdn. 12).
Sie regelt lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB, vgl. § 17 Abs. 3 ALB). Die Klausel wäre
dann unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung, §
9 AGBG,
zu beanstanden, wenn die Beklagte als verpflichtet anzusehen wäre, sich
auf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei Vertragsschluß
festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl.
Schwintowski in Berliner Kommentar, VVG 1999, Vorbem. §§ 159-178 Rdn.
64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt keinen
Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre.
Im
übrigen hat sich die Beklagte mit § 17 Abs. 3 ALB vertraglich
vorbehalten, von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu
machen, etwa im Falle von Verlusten zu deren Abdeckung auch die
Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzuziehen und bei einem
etwaigen Solvabilitätsbedarf den in der ZRQuotenV genannten Prozentsatz
für die Überschußbeteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt
geriete die Beklagte in Widerspruch, wenn sie sich schon bei
Vertragsschluß auf feste Maßstäbe zur Überschußbeteiligung festlegte. |
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Die Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegen das
Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von
Überschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in den
wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die Beklagte die sich aus § 81c VAG
und der ZRQuotenV ergebenden Regelungen nicht weiter erläutert, liegt
darin keine unangemessene Benachteiligung.
Das Transparenzgebot verlangt eine dem
Versicherungsnehmer verständliche Darstellung nur soweit, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann (vgl.
BGHZ 141, 137,
143). Die Regelungen des § 81c VAG und der dazu ergangenen
Rechtsverordnung sind indessen so komplex und kompliziert, daß sie einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden
können. |
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c) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1
Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i. V. mit Anlage D Abschnitt I Nr.
2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußermittlung
und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe machen
muß, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt, braucht nicht
weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit diesen
Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind, die auch
Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung haben. |
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