BGH 2001: Rückkaufswert-Klausel unwirksam, Überschussbeteiligungs-Klausel trotz Intransparenz wirksam ?

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BGH hätte ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen !

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 Nr. 38/2001

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.

1. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.

2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.

3. Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung. Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt.

4. Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.
 

Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 -

Karlsruhe, den 9. Mai 2001

Auszüge aus dem Urteil
 IV ZR 121/00

 

 

Bundesgerichtshof

 

2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

 

3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

 

BGH, Urteil vom 9. 5. 2001 - IV ZR 121/ 00; OLG Nürnberg; LG Nürnberg-Fürth [2001/6/98])

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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2000 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 teilweise abgeändert.

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Tatbestand: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB). In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:

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"§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

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Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes. (1) … (3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug.
(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versicherungsschein abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs informiert.
(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der Überschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbedingungen).

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§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

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Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals *) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

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*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

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§ 17 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?

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Überschußermittlung. (1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

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Überschußbeteiligung. (2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht.
(3) Nach diesen Grundsätzen sind von uns gleichartige Versicherungen in einem Abrechnungsverband und zum Teil innerhalb eines Abrechnungsverbandes nach zusätzlichen Kriterien in einem Gewinnverband zusammengefaßt worden. ………

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Vorausberechnungen. (5) Die Überschußanteile, die sich für den Anspruchsberechtigten ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschußanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung sind nicht möglich."

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Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

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Entscheidungsgründe: Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln § 4 Abs. 3 und 6, § 15 ALB Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen haben die vom Kläger angegriffenen Teile des § 17 ALB Bestand.

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I. § 4 Abs. 3 und 6 ALB. 1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4 Abs. 3 und 6 ALB für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs., weil die Klausel - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen Regelung der §§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspreche. Die Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte Klausel sei der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswert würde auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - die Klausel hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung berechnet, so daß eine Abweichung vom Gesetz, die Prüfungsgegenstand sein könnte, nicht vorliege. Das trifft nicht zu.

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b) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. ….. Diese Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil § 4 Abs. 3 und 6 ALB sich nicht darauf beschränkt, auf eine gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wiederzugeben. Der gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 ALB darauf, daß der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs. 6, in dem ebenfalls auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend § 174 Abs. 2 VVG verwiesen wird. Die in den gesetzlichen Vorschriften erwähnten anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stellen nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muß. Das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluß auf dessen Höhe, so daß unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§ 174 Abs. 2 und 176 Abs. 3 VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten darf, diese Leistung im Falle der Kündigung des Vertrages im Rahmen der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung. Dies hat die Beklagte auch erkannt. Sie hat in § 4 Abs. 3 ALB den Rückkaufswert als "vertraglich festgelegt" bezeichnet und zur weiteren Unterrichtung des Versicherungsnehmers hinzugefügt, daß der Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm eingezahlten Beiträge entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht als bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die Klausel unterliegt deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG. Der Zweck des § 8 AGBG zu verhindern, daß gesetzliche Regelungen durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Drucks. 7/ 3919, S. 22), bleibt unberührt.

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c) Einer Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6 ALB steht auch nicht entgegen, daß § 8 AGBG weder eine Kontrolle der Preise noch der Leistungsangebote ermöglichen soll. Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Rechtsprechung, BGHZ 93, 358, 360; Senatsurteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/ 99 - VersR 2001, 184 unter II 1 a). …. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

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b) ….. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht.

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aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teilweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der potentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für seine Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote - auch von anderen Versicherungs-Unternehmen - erlauben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der Beklagten mit § 4 nicht in ausreichendem Maße nach.

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Die Tabelle der Beklagten ist nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das Konto des Versicherungsnehmers sofort bei Versicherungsbeginn mit sämtlichen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erheblichen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge im Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies hat zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre überhaupt keine Leistungen der Beklagten erhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der Zeitwert gleich Null ist. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. …..

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Mit § 4 Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB, daß der Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versicherungsnehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei einer Kündigung verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahlten Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierte Rückkaufswert nach der Tabelle der Beklagten bis zum 19. Jahr der Laufzeit weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solche wirtschaftlichen Folgen muß der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung angesprochen ist. …….

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II. § 15 ALB. 1. Der in § 15 ALB enthaltene Hinweis zur Berechnung des Deckungskapitals auf die §§ 65 VAG, 341e, 341f HGB und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder ganz noch teilweise der Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. …….

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b) Allerdings ist § 15 ALB nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die in der Klausel geregelte Verrechnung der Abschlußkosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht nicht, wie die Revision zu meinen scheint, von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise ab. Die Verrechnung einmaliger Abschlußkosten ab Beginn des Vertragsverhältnisses mit Ansprüchen auf künftige Beiträge (sogenanntes Zillmern) ist gesetzlich nicht untersagt. Im Gegenteil setzt § 65 Nr. 2 VAG, wonach Höchstbeträge für das Zillmern durch Rechtsverordnung festgesetzt werden sollen, das Zillmern als grundsätzlich zulässig voraus (vgl. Mayer in Prölss, VAG aaO § 65 Rdn. 15; Kaulbach in Fahr/ Kaulbach, VAG 2. Aufl. § 65 Rdn. 6). Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt, daß das Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung von Abschlußkosten Gebrauch machen darf. Deshalb bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. Mayer, aaO), wie sie die Beklagte mit § 15 ALB auch anstrebt.

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c) § 15 ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Den ersten Satz der Klausel, daß die mit dem Abschluß der Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr muß dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, daß die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht (§§ 176, 174 VVG) Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versicherungsnehmer mit der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen Regelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann - ebenso wie bei § 4 ALB, dazu oben unter I 2 b aa - eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstellt, daß der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlußkosten belastet wird. Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im ersten Satz des § 15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt läßt.

 

 

Zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung

 

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III. § 17 ALB. 1. Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 als nicht kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe § 8 AGBG entgegen, denn diese beiden Klauseln wiederholten nur gesetzliche Vorschriften oder nähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber dahinstehen, ob diese beiden Klauseln selbständig oder wegen einer sich aus dem Zusammenhang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell ergebenden Intransparenz kontrollfähig seien, denn § 17 ALB verstoße weder durch die vorgenannten noch durch die vom Kläger beanstandeten weiteren Klauselteile gegen das Gebot der Transparenz. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus:

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a) Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 ALB zur Überschußermittlung sei § 9 AGBG nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die ihr bei der Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zu offenbaren. Sie brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wie sie durch die Art der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Überschusses beeinflussen könne. Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 (BGHZ 128, 54), das durch die Deregulierung nicht überholt sei. Durch die Neufassung der §§ 10 und 10a VAG seien die Pflichten der Versicherungsunternehmen, in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassendere Informationen zur Überschußermittlung aufzunehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem Versicherer nach den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

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b) Auch § 17 Abs. 2, 3 und 4 ALB zur Überschußbeteiligung verstoße nicht gegen § 9 AGBG. In § 10 VAG sei geregelt, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vollständige Angaben über die Grundsätze und Maßstäbe enthalten müßten, nach denen die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse aber gesehen werden, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien. Es sei unmöglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die Auswirkungen des § 81c VAG und der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom 23. 7. 1996 - BGBl. I S. 1190) in der für Allgemeine Versicherungsbedingungen erforderlichen gedrängten, übersichtlichen und verständlichen Form zu vermitteln. Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Überschußbeteiligung dem Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daß die Überschußbeteiligung gesetzlichen Regelungen entspricht, werde nicht der Eindruck erweckt, die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur eine bestimmte Berechnung zu. Die Ausführung in Abs. 3, daß den Versicherungsnehmern mindestens ein bestimmter Anteil zukomme, beinhalte die Aussage, hinsichtlich des über den Mindestanteil hinausgehenden Betrages liege ein gewisses Bestimmungsrecht der Beklagten vor.

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2. Die Revision wendet dagegen ein, die Vertragsbestimmungen des § 17 ALB gäben keinen Aufschluß darüber, wie der verteilungsfähige Überschuß der Beklagten zu ermitteln sei, welchen Anteil an Überschuß die Beklagte an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend zu machen berechtigt sei. Vielmehr behalte sich die Beklagte einseitige Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werden. Zwar könne der Versicherungsnehmer den Bestimmungen entnehmen, daß ihm eine Überschußbeteiligung in Aussicht gestellt werde. Er erfahre aber weder, welchen Überschuß die Beklagte als verteilungsfähig zu ermitteln habe, noch welcher Anteil ihm daran zustehe. Die Angaben darüber müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber so konkret und ausführlich sein, daß die Überschußmasse nachprüfbar und manipulationsfrei festgelegt werde und jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen könne.

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Die Regelungen des § 17 ALB seien nicht hinreichend transparent. Daß die Überschußermittlung nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z. B. nicht, daß der Versicherer bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum habe durch die Bewertung von Vermögensgegenständen und die Abschreibung von Kapitalanlagen. Wenn die Beklagte zur Überschußbeteiligung in § 17 Abs. 2 ALB von sogenannten "Grundsätzen" auszugehen verspreche, so sage auch dies dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts über den ihm zustehenden Anteil an dem Überschuß.

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Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.

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3. Es kann dahinstehen, ob Teile des § 17 ALB der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint. Denn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 ALB insgesamt unterstellt, sind die mit dieser Klausel getroffenen Regelungen zur Überschußermittlung und -beteiligung nicht unwirksam.

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a) In § 17 Abs. 1 ALB, der die Überschußermittlung zum Gegenstand hat, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. In den ersten Sätzen des § 17 Abs. 1 ALB erläutert die Beklagte im Grundsatz, aus welchen Quellen Überschüsse entstehen können. Diese Erläuterung ist - von Fragen der Transparenz zunächst abgesehen - der Sache nach schon keine Benachteiligung. Aber auch die Anwendung der in § 17 Abs. 1 ALB genannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten mit der Anwendung dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für unternehmerische Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung steht. Die Nutzung dieses Spielraums kann die Feststellung des Überschusses unmittelbar beeinflussen. Das Unternehmen kann z. B. in einem gewissen, vom Gesetz zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden, die zu Lasten des Überschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit kann aber nicht als eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung angesehen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß ein Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es die ihm vom Gesetz eingeräumten Bilanzierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag, denn der Versicherer hat nicht versprochen, in anderer Weise zu verfahren.

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Dennoch könnte in § 17 Abs. 1 ALB eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegenüber mit der Regelung über die Überschußermittlung der Eindruck erweckt würde, durch die Anwendung der genannten Gesetze käme es notwendig zu einer Überschußermittlung, die nicht variieren könne. Eine solche Vorstellung von einem eindeutigen Ergebnis der Überschußermittlung vermittelt § 17 Abs. 1 ALB aber nicht. Es ist richtig, worauf die Revision hinweist, daß die Mitteilung des Versicherers, er werde bestimmte Gesetze und Rechtsverordnungen anwenden, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt. Sie sagt aber auch nicht, daß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis der Überschußermittlung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer schon deshalb mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt ein Überschuß ermittelt werden kann und gegebenenfalls in welcher Höhe, weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert wird, daß der etwaige Überschuß aus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für den Abschluß des Vertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht konstant sind und deshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem wirtschaftlich nicht bewanderten Versicherungsnehmer wird die Unsicherheit der Höhe des Überschusses verdeutlicht, indem es in § 17 Abs. 1 ALB ausdrücklich heißt: "Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, umso größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen." Da § 17 Abs. 1 ALB insgesamt dem Versicherungsnehmer deutlich macht, daß er mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann, ist diese Klausel auch nicht dadurch in einer ihn benachteiligenden Weise intransparent, daß er den aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum nicht erkennt.

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Soweit die Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der Überschußbeteiligung müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so konkret und ausführlich dargestellt sein, daß jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen kann, verlangt sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann nicht mehr verlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst kann der Versicherer bei Abschluß eines über viele Jahre laufenden Lebensversicherungsvertrages nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt festlegen, unter welchen Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspielräume ausfüllen werde. Des weiteren und vor allem können einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur Bilanzierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Handelsgesetzbuch nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß deshalb genügen, daß der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist.

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b) Mit § 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 ALB verweist die Beklagte zur Überschußbeteiligung auf § 81c VAG und die dazu erlassene Rechtsverordnung. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine Überschußbeteiligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Vorschriften noch keine Festlegung auf eindeutige Maßstäbe bedeutet. § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG spricht von einem Mißstand, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine "angemessene" Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c Abs. 3 VAG erlassene ZRQuotenV bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur Überschußbeteiligung (vgl. Kollhosser in Prölss, VAG aaO § 81c Rdn. 12). Sie regelt lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB, vgl. § 17 Abs. 3 ALB). Die Klausel wäre dann unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung, § 9 AGBG, zu beanstanden, wenn die Beklagte als verpflichtet anzusehen wäre, sich auf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei Vertragsschluß festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl. Schwintowski in Berliner Kommentar, VVG 1999, Vorbem. §§ 159-178 Rdn. 64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt keinen Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre. Im übrigen hat sich die Beklagte mit § 17 Abs. 3 ALB vertraglich vorbehalten, von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa im Falle von Verlusten zu deren Abdeckung auch die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzuziehen und bei einem etwaigen Solvabilitätsbedarf den in der ZRQuotenV genannten Prozentsatz für die Überschußbeteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt geriete die Beklagte in Widerspruch, wenn sie sich schon bei Vertragsschluß auf feste Maßstäbe zur Überschußbeteiligung festlegte.

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Die Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von Überschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in den wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die Beklagte die sich aus § 81c VAG und der ZRQuotenV ergebenden Regelungen nicht weiter erläutert, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung. Das Transparenzgebot verlangt eine dem Versicherungsnehmer verständliche Darstellung nur soweit, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Die Regelungen des § 81c VAG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind indessen so komplex und kompliziert, daß sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden können.

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c) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i. V. mit Anlage D Abschnitt I Nr. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe machen muß, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit diesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind, die auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung haben.