Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 138/2005
Bundesgerichtshof entscheidet über Ersetzung unwirksamer
Klauseln in
den Allgemeinen Bedingungen der kapital-
bildenden
Lebensversicherung im Treuhänder-
verfahren nach
§ 172 VVG
Der
Bundesgerichtshof (BGH) erklärte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147,
354 und 373) auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten Klauseln in
Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Es handelte sich um Klauseln
über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des
Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug. Der
BGH sah die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung darin,
dass den Versicherungsnehmern die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung
insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen
Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der
zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen
aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten ("Zillmerung")
in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer
beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswerts vorhanden sind.
Die von den
Urteilen unmittelbar betroffenen Lebensversicherer ersetzten die für unwirksam
erklärten Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 i.V. mit
Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch inhaltsgleiche, ihrer
Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln. § 172 VVG wurde im Zuge
der europarechtlich gebotenen Deregulierung des Versicherungsmarkts im Jahre
1994 in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Andere
Lebensversicherungsunternehmen, deren Allgemeine Bedingungen gleichartige
Klauseln enthielten, gingen ebenso vor. Insgesamt dürften davon 10 bis 15
Millionen Verträge betroffen sein, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001
abgeschlossen worden sind.
Zahlreiche
Versicherungsnehmer haben die Urteile vom 9. Mai 2001 zum Anlass genommen, ihre
Lebensversicherung zu kündigen und im Wege der Stufenklage den Rückkaufswert
ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug geltend zu machen. Sie
sind unter anderem der Ansicht, das Verfahren der Klauselersetzung nach § 172
VVG sei nur auf reine Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG anwendbar,
nicht jedoch auf die kapitalbildende Lebensversicherung. Jedenfalls komme eine
Klauselersetzung bei bereits gekündigten Verträgen nicht mehr in Betracht.
Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte
Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen. Diese Fragen sind in Literatur
und Rechtsprechung umstritten.
Der
Bundesgerichtshof hat über die Revision gegen drei landgerichtliche
Berufungsurteile entschieden. Das Landgericht Hannover (VersR 2003, 1289) hat
den beklagten Versicherer verurteilt, dem Versicherungsnehmer über die Höhe des
Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und ohne Stornoabzug
Auskunft zu erteilen. Das Landgericht Aachen (VersR 2003, 1022) hat die Klage
der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Das Landgericht Hildesheim hat den
beklagten Versicherer verurteilt, der Versicherungsnehmerin Auskunft über die
Höhe des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu erteilen.
Seiner Ansicht nach ist es interessengerecht, die Abschlusskosten wie bei der
"Riester-Rente" auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 AltZertG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mindestens 10
Jahre; so schon dieselbe Kammer des Landgerichts Hildesheim in einem anderen
Urteil, VersR 2003, 1290). Die Landgerichte haben die Revision zugelassen.
Der
Bundesgerichtshof hat die Urteile der Landgerichte aufgehoben und wie folgt
entschieden:
1.
§ 172 Abs. 2 VVG
ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar und nicht nur auf
die Risikoversicherungen im Sinne von § 172 Abs. 1 VVG. Das Gesetz gibt den
Lebensversicherungsunternehmen das Recht, bei allen Arten der Lebensversicherung
ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den
Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch
neue Bestimmungen zu ersetzen, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen
Ergänzung notwendig ist. Die damit verbundene Einschränkung der durch das
Grundgesetz gewährleisteten Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer ist nicht
verfassungswidrig. Sie ist im Interesse der Rechtssicherheit und der nach § 11
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gebotenen Gleichbehandlung aller
Versicherungsnehmer sachlich notwendig.
2.
Die
verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen
Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, müssen jedoch hinreichend
gewahrt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch
sichergestellt, dass die neuen Klauseln sowohl im Individualprozess als auch im
Verbandsprozess der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle
unterliegen. Materiell ist dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch
eine die Voraussetzungen und Wirkungen des § 172 Abs. 2 VVG präzisierende und
einschränkende Auslegung Rechnung zu tragen.
Die Ergänzung ist im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG zur Fortführung des Vertrages
notwendig, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung in den
Versicherungsbedingungen eine Regelungslücke im Vertrag entsteht.
Das ist der Fall, wenn die Unwirksamkeit die Leistungspflichten der Parteien
betrifft. Da die Unwirksamkeit einer Klausel dazu führt, dass der Vertrag von
Anfang an lückenhaft war, wirkt die lückenfüllende Vertragsergänzung auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. § 172 Abs. 2 VVG erfasst deshalb auch
gekündigte und beitragsfrei gestellte Verträge.
3.
Die von den
beklagten Versicherungsunternehmen mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene
Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch (ihrer Meinung nach) transparent
formulierte inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.
a)
Für die
unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung
(Stornoabzug) gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4
VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist.
Ist die Vereinbarung wie hier unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen
Abzug.
b)
Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über die Berechnung der
beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts bei Kündigung und über
die Verrechnung der Abschlusskosten unterläuft die gesetzliche Sanktion der
Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb
mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Bei
inhaltsgleicher Ersetzung blieben der Verstoß gegen das Transparenzgebot
folgenlos und die wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln mit den verdeckten
Nachteilen bei Kündigung und Beitragsfreistellung für den Versicherungsnehmer
letztlich doch verbindlich.
4.
Da die Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG gescheitert ist, hatte der Senat
im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und
auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen
sind. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis:
Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die
versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht
unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten
Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten
Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.
IV ZR 162/03 -
Amtsgericht Hannover – Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 ./.
Landgericht Hannover – Entscheidung vom 12.6.2003 - 19 S 108/02
IV ZR 177/03 -
Amtsgericht Düren – Entscheidung vom 30.10.2002 - 45 C 214/02 ./. Landgericht
Aachen – Entscheidung vom 10.7.2003 - 2 S 367/02
IV ZR 245/03
-Amtsgericht Hildesheim – Entscheidung vom 28.4.2003 - 49 C 123/02 ./.
Landgericht Hildesheim – Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 S 54/03
Auszüge
aus dem Urteil
IV ZR 162/03 vom 12.10.05
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Bundesgerichtshof
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Leitsätze ….
3. Die
im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom
9. Mai 2001 (BGHZ
147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der
Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die
Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist
unwirksam. Nach den Maßstäben des §
306 Abs.
2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie
Versicherungssumme und der Rücckaufswert bei Kündigung dürfen einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. |
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BGH,
Urteil vom 12. 10. 2005 - IV ZR 162/ 03;
LG Hannover |
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46 |
III. Die
von der Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene
Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. |
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47 |
Nach §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG sind vorrangig gesetzliche Vorschriften im Sinne einer konkreten
Ersatzregelung in Betracht zu ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung,
ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine
sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu
prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen
ergänzenden Vertragsauslegung wäre (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch
§ 11 Rdn. 135). |
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48 |
1. Für
die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und
Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, Abs. 2b AVB gibt es
eine Regelung im Gesetz. Nach §§
174 Abs.
4,
176 Abs.
4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er
vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch
auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.). |
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51 |
2. a) ……
Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen sind, ist in den §§
159 ff.
VVG i m Gegensatz zum Stornoabzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem
Schweigen des Gesetzes kann aber nicht entnommen werden, wie der Kläger
meint (vgl. auch Schünemann, VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten
allein der Versicherer zu tragen hat. Da die Prämien in der
Lebensversicherung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Vernunft,
sondern aufsichtsrechtlich nach
§ 11 VAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das
Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und
insbesondere eine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte
auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde
liegen, dass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen.
Es ist auch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den
Versicherer verursacht werden. Das ist z. B. anders, wenn der
Versicherungsnehmer sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt,
dessen Provision üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige
Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die
Versicherungsnehmer davon auch i m Ergebnis nicht entlasten.
Dies würde die Überschüsse, die
(pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu mindestens 90 % zufließen,
vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen,
die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit
beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden dadurch nur die
Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder
beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am
Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie
auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das
Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft
(vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht. |
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52 |
Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall der
Abschlusskostenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu
schließen. |
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55 |
Wenn
Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des
Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und
durchschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile
nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann
gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ
147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des
Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht
sich von selbst. Der
Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine
Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis
des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile,
auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage
der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung
verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des
Transparenzmangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass
die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell
inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch
Wandt, VersR 2001, 1455). ….. |
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56 |
Der
Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt
und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen
Auswirkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen
Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den
Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches
Ergebnis liefe §§
9 AGBG,
307 BGB
zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden
Vertragsauslegung sein. |
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57 |
c) Die
Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich
der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig
führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht teilbar sind, ist
die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam. |
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58 |
IV. Das
Scheitern der Vertragsergänzung nach §
172 Abs.
2 VVG bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten
Gelegenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen.
Vielmehr ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu
entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit
den Beiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch §
11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36). |
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59 |
1. a)
Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die
ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und
Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv
generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der
typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret
beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April
2005 -
VII ZR 56/ 04
-
NJW-RR 2005, 1040
unter II 3; BGHZ 107, 273, 276 f. m. w. N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn.
32; Hubert Schmidt, aaO § 306 Rdn. 12, 13; Erman/ Roloff, BGB 11. Aufl.
§ 306 Rdn. 13). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen
Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden
Interessengegensatzes angemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie
scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 -
V ZR 26/ 01
-
WM 2002, 2337
unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur
Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ
90, 69, 78 ff.). Vielmehr
ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren
Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine
bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn.
13; vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a). |
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60 |
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des
mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung
eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. |
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61 |
c) Eine
ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen, wenn eine Klausel
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG unterscheiden nicht nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese
Vorschriften regeln auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch
den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des
Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt deshalb nicht dazu, die
Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender
Anwendung von §
5a VVG
auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in
Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003,
1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.;
Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht, das den
Vertrag insgesamt beträfe, stehen §
306 Abs.
1 BGB, §
6 Abs. 1
AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei
Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam. |
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62 |
d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsauslegung
bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, regelt die
Richtlinie 93/ 13/ EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht überlassen
(Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi Art. 6
Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13). |
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63 |
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise zu
schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten,
einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für den
Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls
die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der
beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt
durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche
aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht
erhöht. |
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64 |
a) Die
Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prämien entspricht
grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Der Senat hat
dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in Frage gestellt,
sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung nach dem
Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als nicht
transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits
dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den
Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht
und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist
(vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit den
Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck
gebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die
Abschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträgen
verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und
Verwaltungskosten vorgesehen sind.
Lediglich die Art und die Folgen der Verrechnung "nach einem
aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren" waren für den
Versicherungsnehmer nicht durchschaubar. |
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65 |
Gegen
die grundsätzliche Verrechnung von in der Vergangenheit entstandenen
Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prämien lässt sich,
anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, die
Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich am
Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in der
Lebensversicherung abweichend von §
92 Abs. 4
HGB (ratierliche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung)
übliche System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/ Thume,
Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff.,
1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann,
VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand
zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der
Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1. 3. 2. 1. 4. 3;
Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/ 95
vom 31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366).
Dieses System kann den Vermittler dazu verleiten, zur Erzielung einer
möglichst hohen Provision Verträge zustande zu bringen, die dem Bedarf
oder den finanziellen Möglichkeiten des Kunden nicht entsprechen. Dies
mag Anlass sein, über eine Änderung des Provisionssystems nachzudenken,
trägt aber zur Lösung des Problems der schon entstandenen
Abschlusskosten nichts bei. |
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66 |
b) Der
hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise an
kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise stellen
sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar: |
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67 |
aa) Die
Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen, haben ein
Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden
Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe
Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt es ihnen beim
Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die Verrechnung
nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil dadurch die
Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung
entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. Engeländer,
NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; Bergmann, VersR
2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jaeger, VersR 2002, 133,
140). |
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68 |
bb) Die
Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig
beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in diesem Zeitpunkt
eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit
Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrechnende
Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, sind für
sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie
ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem
Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte
Laufzeit. |
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69 |
cc) Das
Interesse der Versicherungsunternehmen geht dahin, die Abschlusskosten
so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht und
so höhere Überschüsse erzielt werden. Es stimmt insoweit mit dem
Interesse der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende
durchführen. |
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70 |
dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der
Lebensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im
Wirtschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer
vorliegt. |
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71 |
Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen
anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in
eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen
Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz
der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118).
Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den
Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu
mindestens 90 % (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine
Quote von 97 % des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die
Interessen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der
Gesamtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet. |
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72 |
Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein
ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei nach
dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte Quote von
etwa 50 % realistisch sein könnte (VW2004, 1884; 2005, 419, 988; FAZ 25.
November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder zweite
Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem
Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr oder weniger
großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Selbst wenn am Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig
zu stornieren, wird diese Absicht etwa von jedem zweiten
Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen, sich erst später ergebenden
und in der Regel nicht vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit
besteht statistisch betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers
bei Abschluss des Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene
Interessenlage. Bildlich gesprochen kommt es der einen Hälfte des
Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung an, der
anderen auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung.
Da ihm nicht offen gelegt worden ist,
dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht
berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren
Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen. |
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73 |
Dieser
besteht darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigten
Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger
Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, die sich vor
allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im Vergleich mit
den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum
Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des
Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu.
Lebensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen
Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung
(BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer,
die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen ein
Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrechnung
der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren
verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses
auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, die den Vertrag
beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie bei der
Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe der
beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vorrangig
oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden
Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden
Leistungen auszurichten.
Das
widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die
Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des
Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer
(vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). |
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74 |
ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszahlung hat
der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht aaO Ziff. 1. 3.
2. 1. 4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat hat
andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts
erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die
Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der
"Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005
mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu
Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission
jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig.
Der Vorschlag stammt von einem
sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der
Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf
aktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten
durchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von §
176 Abs.
3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein,
bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten
Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der
prämienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach §
174 Abs.
2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßgebend sind.
Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und möglichst
einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten
versicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete
Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die
davon betroffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden
ist (vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der
Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser
Eingriff in die Rechnungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die
Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als
solche bestehen bleiben kann. |
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Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung noch
nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach §
176 Abs.
3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.:
"ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.).
Nach Ansicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den
vereinbarten und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten
Rückkaufswerten (Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144).
Der Zeitwert bietet schon deshalb keine
Grundlage für einen Ausgleich der durch den Transparenzmangel
verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Beendigung der
Beitragszahlung. |
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C. Die
Sache wird zurückverwiesen, damit die Parteien ergänzend vortragen
können und der Kläger seine Anträge anpassen kann. |
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