BGH - Urteil vom 9. 5. 2001 - IV ZR 121/00
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Bundesgerichtshof
AGBG §
8,
§
9
Bk; VVG §
1
Satz 2, §
174,
§
176;
VAG § 81c |
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1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf,
weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der
Kontrolle nach den §§
9
bis
11
AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz
ergänzt hat. |
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2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die
kapitalbildende Lebensversicherung, die die
Beitragsfreistellung, die Kündigung des
Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die
Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam,
wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche
Nachteile nicht deutlich vor Augen führen. |
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3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die
kapitalbildende Lebensversicherung, die die
Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht
deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die
Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung
insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren
können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in
welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten
Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird. |
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BGH, Urteil vom 9. 5. 2001 - IV ZR 121/ 00; OLG Nürnberg; LG
Nürnberg-Fürth [2001/6/98]) |
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1 |
Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof.
Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2001 für Recht erkannt: |
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2 |
Auf die
Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2000 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 teilweise abgeändert. |
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3 |
Der
Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens 500. 000 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu
vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) verboten, beim
Abschluß von Kapital-Lebensversicherungen die nachfolgend genannten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/ oder sich bei der
Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Lebensversicherungsverträge
auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
berufen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder
einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes geschieht: |
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4 |
1. "§ 4
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? |
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5 |
Kündigung
und Auszahlung des Rückkaufswerts. (3) Nach Kündigung erhalten Sie einen
vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell
rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der
von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum
Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen
Abzug. |
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6 |
Umwandlung
in eine beitragsfreie Versicherung. (6) Anstelle einer Kündigung nach
Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und
Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit
zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine
beitragsfreie Summe herab, die gemäß § 174 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für
die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist
der Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge." |
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7 |
2. "§ 15
Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen? |
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8 |
Die mit
dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden
Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von
Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden
Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der
bei der Berechnung des Deckungskapitals *) angesetzt wird, verrechnen
wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab
Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für
Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. |
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9 |
*) Ein
Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu
jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen
Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und
§§
341e,
341f des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
geregelt." |
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10 |
Dem Kläger
wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung
des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger,
im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. |
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11 |
Im übrigen
werden die Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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12 |
Von den
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/ 3 und die Beklagte 2/ 3. |
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13 |
Tatbestand: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein
auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche
Lebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die
Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten
Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung
(ALB). In diesen Bedingungen heißt es unter anderem: |
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14 |
"§ 4 Wann
können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? |
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15 |
Kündigung
und Auszahlung des Rückkaufswertes. (1) … (3) Nach Kündigung erhalten
Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert vermindert um eventuell
rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der
von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum
Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen
Abzug.
(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und
beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versicherungsschein
abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs
informiert.
(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der
Überschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbedingungen). |
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16 |
Umwandlung
in eine beitragsfreie Versicherung. (6) Anstelle einer Kündigung nach
Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und
Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit
zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine
beitragsfreie Summe herab, die gemäß § 174 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für
die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist
der Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge. |
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17 |
§ 15 Wie
werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen? |
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18 |
Die mit
dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden
Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von
Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden
Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der
bei der Berechnung des Deckungskapitals *) angesetzt wird, verrechnen
wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab
Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für
Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. |
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19 |
*) Ein
Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu
jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen
Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und
§§
341e,
341f des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
geregelt. |
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§ 17 Wie
sind Sie an den Überschüssen beteiligt? |
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21 |
Überschußermittlung. (1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer
den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir
Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen
Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen
Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die
zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für
Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus
den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle
eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann
entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen
Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des
Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen
Rechtsverordnungen. |
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22 |
Überschußbeteiligung. (2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach
Grundsätzen vor, die § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und
der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung
die Aufsichtsbehörde überwacht.
(3) Nach diesen Grundsätzen sind von uns gleichartige Versicherungen in
einem Abrechnungsverband und zum Teil innerhalb eines
Abrechnungsverbandes nach zusätzlichen Kriterien in einem Gewinnverband
zusammengefaßt worden. Von den Kapitalerträgen kommt den
Versicherungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der
Rechtsverordnung zu § 81c VAG festgelegte Anteil zugute, abzüglich der
Beträge, die für die zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden.
Bei günstiger Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können
weitere Überschüsse hinzukommen. Der so ermittelte Überschuß wird -
soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird - in die
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die in die
RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die
Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde können wir die RfB ausnahmsweise zur Abwendung
eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen (§ 56a VAG) oder
bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. einem eventuellen
Solvabilitätsbedarf den in der Rechtsverordnung zu § 81c VAG genannten
Prozentsatz der für die Überschußbeteiligung zu verwendenden Erträge
unterschreiten.
(4) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband N-Tarife (bei
Einmalbeitragsversicherungen zum Gewinnverband Kapitalbildende N-Tarife
gegen Einmalbeitrag) im Abrechnungsverband Einzel-Kapitalversicherung.
Jede einzelne Versicherung innerhalb dieser Gewinnverbände erhält
Anteile an den Überschüssen des Abrechnungsverbandes
Einzel-Kapitalversicherung. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand
unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter
Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel
für diese Überschußanteile werden den Überschüssen des Geschäftsjahres
oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. In einzelnen
Versicherungsjahren, insbesondere etwa im ersten Versicherungsjahr, kann
eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich
gerechtfertigt ist. |
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23 |
Vorausberechnungen. (5) Die Überschußanteile, die sich für den
Anspruchsberechtigten ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den
Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der
Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschußanteile, die von Jahr
zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern.
Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung
sind nicht möglich.
(6) Über den Verlauf der Überschußbeteiligung unter der Voraussetzung,
daß die heute gültigen Überschußanteile unverändert bleiben, können Sie
sich anhand unserer Beispielsrechnungen informieren, die wir Ihnen auf
Wunsch zur Verfügung stellen." |
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24 |
Der Kläger
hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Ordnungsgeldandrohung zu
untersagen, folgende Klauseln bei Abschluß von
Kapitallebensversicherungen zu verwenden oder sich bei Abwicklung
bereits abgeschlossener Kapitallebensversicherungsverträge auf sie zu
berufen: die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 6 ALB, sowie des § 15 ALB
insgesamt, ferner § 17 Abs. 1 und 2 ALB und folgende Teile aus § 17 ALB: |
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25 |
"(3) … Von
den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als
Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81c VAG
festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten
Versicherungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger
Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse
hinzukommen.
(4) … Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf
Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen
und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im
Geschäftsbericht veröffentlicht." |
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26 |
Die Klage
blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter. |
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27 |
Entscheidungsgründe: Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln § 4 Abs.
3 und 6, § 15 ALB Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen
haben die vom Kläger angegriffenen Teile des § 17 ALB Bestand. |
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28 |
I. § 4
Abs. 3 und 6 ALB. 1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4
Abs. 3 und 6 ALB für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter
Halbs., weil die Klausel - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen
Regelung der §§
174 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspreche. Die
Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte Klausel sei der
gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswert würde
auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - die Klausel
hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung berechnet, so daß
eine Abweichung vom Gesetz, die Prüfungsgegenstand sein könnte, nicht
vorliege. Das trifft nicht zu. |
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29 |
b) Nach §
8 AGBG
sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer
Inhaltskontrolle nach den §§
9 bis
11 AGBG
zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese
ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben
und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte
deklaratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen
Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung
des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der
unwirksamen Klausel gemäß §
6 AGBG
doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung treten würde (BGHZ
91, 55, 57 m. w. N.). Allerdings ist fraglich, ob die bloße Wiedergabe
einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer hin zu prüfen ist, in denen über die gesetzliche
Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des
Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (vgl. Brandner
in Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 32a). Diese
Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil § 4 Abs. 3 und
6 ALB sich nicht darauf beschränkt, auf eine gesetzliche Regelung zu
verweisen oder sie wiederzugeben. Der gesetzlichen Regelung des §
176 Abs.
3 Satz 1 VVG entspricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 ALB darauf,
daß der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs.
6, in dem ebenfalls auf die anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entsprechend §
174 Abs.
2 VVG verwiesen wird. Die in den gesetzlichen Vorschriften erwähnten
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stellen nur einen Rahmen
dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muß. Das System zur
Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der
Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die
durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens
ausgefüllt werden (vgl. Reimer Schmidt in Prölss,
Versicherungsaufsichtsgesetz 11. Aufl. § 10a Rdn. 24). Diese
Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts
unmittelbaren Einfluß auf dessen Höhe, so daß unterschiedliche
Rückkaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§
174 Abs.
2 und
176 Abs.
3 VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der
Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu
vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten darf, diese
Leistung im Falle der Kündigung des Vertrages im Rahmen der anerkannten
Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der
Ergänzung. Dies hat die Beklagte auch erkannt. Sie hat in § 4 Abs. 3 ALB
den Rückkaufswert als "vertraglich festgelegt" bezeichnet und zur
weiteren Unterrichtung des Versicherungsnehmers hinzugefügt, daß der
Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm eingezahlten Beiträge
entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht als bloße
Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die Klausel unterliegt
deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§
9 bis
11 AGBG.
Der Zweck des §
8 AGBG zu
verhindern, daß gesetzliche Regelungen durch die gerichtliche Kontrolle
modifiziert werden (vgl. BT-Drucks. 7/ 3919, S. 22), bleibt unberührt. |
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30 |
c) Einer
Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6 ALB steht auch nicht entgegen, daß §
8 AGBG
weder eine Kontrolle der Preise noch der Leistungsangebote ermöglichen
soll. Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt,
Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen
bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung
(sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen Inhaltskontrolle
nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen über das von dem
anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Rechtsprechung, BGHZ 93,
358, 360; Senatsurteil vom 22. November 2000 -
IV ZR 235/ 99
-
VersR 2001, 184
unter II 1 a). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene
Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der
geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das
Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder
modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt
für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge
Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein
wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (ständige
Rechtsprechung BGHZ 127, 35, 41; Senatsurteil vom 22. November 2000
aaO). |
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31 |
Zu diesen
der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibungen gehört § 4 Abs.
3 und 6 ALB nicht. Das Hauptleistungsversprechen hat die Beklagte in den
jeweiligen Tarifbedingungen niedergelegt, in denen sie neben dem vom
Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden Beitrag die jeweilige
Versicherungssumme nennt, die sie bei Eintritt des Versicherungsfalls zu
leisten hat. Die Regelungen im Falle einer Kündigung des Vertrages oder
bei Befreiung von der Beitragszahlungspflicht modifizieren lediglich das
Hauptleistungsversprechen. Sie stellen es selbst nicht dar. |
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32 |
2. a) Das
Berufungsgericht hat ausgeführt, auch wenn man die Kontrollfähigkeit
aller vom Kläger beanstandeten Teile des § 4 ALB unterstelle, sei die
Wirksamkeit der Regelung zu bejahen. Sie genüge dem Transparenzgebot.
Die Beklagte sei nicht gehalten, dem Kunden zu erläutern, nach welchen,
im einzelnen äußerst komplexen Berechnungsarten der Rückkaufswert
festgestellt werde. Die Beklagte brauche auch nicht deutlich zu machen,
daß sie bei Anwendung anderer ebenfalls anerkannter Regeln der
Versicherungsmathematik die Möglichkeit habe, den Rückkaufswert anders
zu bestimmen. Es genüge, daß die Beklagte die Rückkaufswerte im
Versicherungsschein tabellarisch aufführe, sie für verbindlich erkläre
und den Abzug im Sinne des §
176 Abs.
4 VVG abschließend festlege. Damit habe die Beklagte keinen Spielraum
mehr, durch Auswahl einer oder mehrerer anerkannter Regeln der
Versicherungsmathematik die Höhe der Rückkaufswerte später zu
beeinflussen. |
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33 |
Entgegen
der Auffassung des Klägers sei die Regelung des § 4 ALB auch nicht
deshalb intransparent, weil dem Kunden nicht offenbart werde, daß als
Folge der Zillmerung zu Beginn des Versicherungsverhältnisses längere
Zeit kein Rückkaufswert vorhanden sein könne. Aus der Tabelle erschließe
sich ohne weiteres, daß in den ersten Jahren nach Vertragsschluß kein
und danach nur ein weit unter der Summe der gezahlten Prämien liegender
Rückkaufswert gegeben sei. Die konkrete Angabe des Rückkaufswertes und
der beitragsfreien Versicherungssumme erst im Versicherungsschein sei
vom Gesetzgeber gestattet. Aus § 10a VAG ergebe sich, daß die
Feststellung in der Verbraucherinformation, also z. B. im
Versicherungsschein genüge. Die Beklagte nehme auch in zulässiger Form
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die im
Versicherungsschein aufgeführten Rückkaufswerte Bezug. |
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34 |
b) Diese
Ausführungen treffen im Ansatz zu, genügen der Forderung nach
Transparenz der Regelung aber noch nicht in dem erforderlichen Umfang. §
4 Abs. 3 und 6 ALB benachteiligt den Versicherungsnehmer vielmehr wegen
Verstoßes gegen das sich aus §
9 AGBG
ergebende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam. Nach
dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst
klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an,
daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben
auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so
weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ
141, 137, 143 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4
Abs. 3 und 6 ALB nicht. |
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35 |
aa) Die
kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teilweise im
Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der potentielle
Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für seine
Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschiedlichen
Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlauben. Diesem
berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten mit § 4 nicht in ausreichendem
Maße nach. |
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36 |
bb) Nach §
176 Abs.
3 VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung des Zeitwertes, der dem
Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der Kündigung anerkannte Regeln
der Versicherungsmathematik zugrunde zu legen. Auch wenn diese dem
Versicherer einen Spielraum gewähren, braucht er dem potentiellen
Versicherungsnehmer aber nicht im einzelnen mitzuteilen, welche Methode
er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er - wie hier - das
Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter
Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Überschußbeteiligung, genau
darstellt. Dem am Abschluß eines Vertrages Interessierten wäre mit einer
solchen Mitteilung auch nur in sehr begrenzter Weise gedient. Er selbst
dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer
Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Er müßte sich der
Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der seinem Informationsbedürfnis
bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein Interesse geht dahin,
möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu
werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrages seinem
Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor dem vorgesehenen
Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das
eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht
für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare
Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der
das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit
Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte. Insbesondere hat
der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Entscheidungshilfe, der bei
Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage steht, ob er den
Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert lassen oder ihn
beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhanden, sich
auszahlen lassen möchte. |
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37 |
Die
Tabelle der Beklagten beantwortet auch die von §
176 Abs.
3 VVG nicht behandelte Frage, ob die Beklagte erst später bei Kündigung
oder Beitragsfreistellung ihre Leistungen durch die Nutzung des ihr
eingeräumten Spielraums einseitig bestimmen kann. Die Beklagte hat sich
insoweit schon bei Vertragsschluß gebunden, indem sie die in der Tabelle
aufgeführten Werte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ALB als vertraglich
festgelegt und in § 4 Abs. 4 als Garantiewerte bezeichnet. Deshalb
entspricht eine Tabelle über garantierte Rückkaufswerte grundsätzlich
dem Erfordernis der Transparenz. |
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38 |
Die
Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem
Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen,
die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.
Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das Konto des
Versicherungsnehmers sofort bei Versicherungsbeginn mit sämtlichen
Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erheblichen
Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge im Falle
der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies hat zur
Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb der
ersten zwei Jahre überhaupt keine Leistungen der Beklagten erhält, weil
nach dieser Berechnungsmethode der Zeitwert gleich Null ist. Das geht
aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins ist, nicht mit
der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginn keinen
Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht nicht aus, wenn der
Versicherungsnehmer dies selber erst durch einen Vergleich mit den in
der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlußdatum
ermitteln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme,
die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist. Zwar hat die Beklagte auch
eine Tabelle zur Akte gereicht, die den garantierten Rückkaufswert für
die ersten beiden Jahre mit "0" bezeichnet. Nach ihrem Vortrag erhält
der Versicherungsnehmer diese Tabelle aber lediglich auf Anforderung.
Für ausreichende Durchschaubarkeit dieses wirtschaftlichen Nachteils hat
die Beklagte jedoch von sich aus zu sorgen. |
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39 |
cc) Dem
Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers kann es genügen, wenn in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf andere Unterlagen, die den
Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich verwiesen wird. Dies kann der
gewünschten Übersichtlichkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen
dienen, die bei zunehmendem Umfang eine Orientierung des
Versicherungsnehmers erschweren. Eine Verweisung ohne nähere Angaben in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbietet sich aber dann, wenn
sie einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von
erheblichem Gewicht betrifft. So liegt der Fall hier. |
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40 |
Mit § 4
Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versicherungsschein
abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und beitragsfreien
Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB, daß der
Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer eingezahlten
Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versicherungsnehmer
aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer
Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei einer Kündigung
verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahlten
Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierte
Rückkaufswert nach der Tabelle der Beklagten bis zum 19. Jahr der
Laufzeit weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solche
wirtschaftlichen Folgen muß der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß
an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen
unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und
Beitragsfreistellung angesprochen ist. Daß an anderer Stelle, z. B. hier
in § 15 ALB, dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über die
Verrechnung von Abschlußkosten gegeben werden, behebt den Mangel an
Transparenz in § 4 ALB nicht. Denn zum einen sind § 4 und § 15 ALB
räumlich zu weit voneinander getrennt und zum anderen regeln diese
Bestimmungen, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, jeweils
unterschiedliche Sachverhalte. |
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41 |
II. § 15
ALB. 1. Der in § 15 ALB enthaltene Hinweis zur Berechnung des
Deckungskapitals auf die §§ 65 VAG,
341e,
341f HGB
und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder
ganz noch teilweise der Kontrolle nach §§
9 bis
11 AGBG.
Ebenso wie bei § 4 Abs. 3 und 6 ALB handelt es sich um gesetzliche
Vorschriften, deren Anwendung unternehmerische Entscheidungen
voraussetzt und die dem Versicherer innerhalb eines vorgegebenen Rahmens
einen Spielraum lassen. Eine Klausel, die solche gesetzlichen Regelungen
- wie hier - ergänzt, unterliegt der Inhaltskontrolle. Diese führt nicht
zu einer von §
8 AGBG
nicht gewollten richterlichen Kontrolle gesetzlicher Vorschriften. |
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42 |
2. a) Das
Berufungsgericht sieht in § 15 ALB keinen Verstoß gegen §
9 AGBG.
Die Klausel sei hinreichend transparent, weil mit ihr nicht nur
mitgeteilt werde, daß für den Abschluß der Versicherung und die
Versicherungsleistung Kosten anfielen, die mit den Prämien verrechnet
würden. Darüber hinaus werde im Versicherungsschein der Verlauf
garantierter Rückkaufswerte durch die Tabelle veranschaulicht. Damit
werde dem Kunden verdeutlicht, daß und welche Beträge insgesamt von
seinen Prämienzahlungen in Abzug kämen. Zu einer weiteren Offenbarung
der innerbetrieblichen Kalkulation sei die Beklagte nicht verpflichtet.
Insoweit bestehe auch kein Interesse des Kunden an einer weiteren
Information. |
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43 |
Dem folgt
der Senat nicht. |
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44 |
b)
Allerdings ist § 15 ALB nicht gemäß §
9 Abs. 2
Nr. 2 AGBG unwirksam. Die in der Klausel geregelte Verrechnung der
Abschlußkosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht
nicht, wie die Revision zu meinen scheint, von wesentlichen
Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise ab.
Die Verrechnung einmaliger Abschlußkosten ab Beginn des
Vertragsverhältnisses mit Ansprüchen auf künftige Beiträge (sogenanntes
Zillmern) ist gesetzlich nicht untersagt. Im Gegenteil setzt § 65 Nr. 2
VAG, wonach Höchstbeträge für das Zillmern durch Rechtsverordnung
festgesetzt werden sollen, das Zillmern als grundsätzlich zulässig
voraus (vgl. Mayer in Prölss, VAG aaO § 65 Rdn. 15; Kaulbach in Fahr/
Kaulbach, VAG 2. Aufl. § 65 Rdn. 6). Mit der grundsätzlichen
Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt, daß das
Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, dem
Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung von
Abschlußkosten Gebrauch machen darf. Deshalb bedarf es einer
entsprechenden Vereinbarung (vgl. Mayer, aaO), wie sie die Beklagte mit
§ 15 ALB auch anstrebt. |
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45 |
c) § 15
ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Den
ersten Satz der Klausel, daß die mit dem Abschluß der Versicherung
verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, versteht
der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr muß dem
Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, daß die nachfolgende
Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen
Nachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht (§§
176,
174 VVG)
Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder
beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen
Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versicherungsnehmer mit
der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen Regelung nicht
hinreichend verdeutlicht. Zwar kann - ebenso wie bei § 4 ALB, dazu oben
unter I 2 b aa - eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen
Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstellt,
daß der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das
Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlußkosten
belastet wird. Die notwendige Durchschaubarkeit für den
Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der Klausel
auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf
die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam
gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im ersten Satz des §
15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die
besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt läßt. |
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46 |
III. § 17
ALB. 1. Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 als
nicht kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe §
8 AGBG
entgegen, denn diese beiden Klauseln wiederholten nur gesetzliche
Vorschriften oder nähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber
dahinstehen, ob diese beiden Klauseln selbständig oder wegen einer sich
aus dem Zusammenhang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell
ergebenden Intransparenz kontrollfähig seien, denn § 17 ALB verstoße
weder durch die vorgenannten noch durch die vom Kläger beanstandeten
weiteren Klauselteile gegen das Gebot der Transparenz. Im einzelnen
führt das Berufungsgericht aus: |
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47 |
a) Durch
die Regelung des § 17 Abs. 1 ALB zur Überschußermittlung sei §
9 AGBG
nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die ihr bei der
Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zu offenbaren. Sie
brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wie sie durch die Art
der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Überschusses beeinflussen
könne. Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 (BGHZ 128, 54), das durch
die Deregulierung nicht überholt sei. Durch die Neufassung der §§ 10 und
10a VAG seien die Pflichten der Versicherungsunternehmen, in ihren
Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassendere Informationen zur
Überschußermittlung aufzunehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem
Versicherer nach den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses
Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom
Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene
Benachteiligung anzusehen. |
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48 |
b) Auch §
17 Abs. 2, 3 und 4 ALB zur Überschußbeteiligung verstoße nicht gegen §
9 AGBG.
In § 10 VAG sei geregelt, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
vollständige Angaben über die Grundsätze und Maßstäbe enthalten müßten,
nach denen die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse
aber gesehen werden, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien.
Es sei unmöglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die
Auswirkungen des § 81c VAG und der Verordnung über die
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom
23. 7. 1996 - BGBl. I S. 1190) in der für Allgemeine
Versicherungsbedingungen erforderlichen gedrängten, übersichtlichen und
verständlichen Form zu vermitteln. Unter Beachtung dieses
Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Überschußbeteiligung dem
Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daß die Überschußbeteiligung
gesetzlichen Regelungen entspricht, werde nicht der Eindruck erweckt,
die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur eine bestimmte Berechnung zu.
Die Ausführung in Abs. 3, daß den Versicherungsnehmern mindestens ein
bestimmter Anteil zukomme, beinhalte die Aussage, hinsichtlich des über
den Mindestanteil hinausgehenden Betrages liege ein gewisses
Bestimmungsrecht der Beklagten vor. |
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49 |
2. Die
Revision wendet dagegen ein, die Vertragsbestimmungen des § 17 ALB gäben
keinen Aufschluß darüber, wie der verteilungsfähige Überschuß der
Beklagten zu ermitteln sei, welchen Anteil an Überschuß die Beklagte an
die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend zu
machen berechtigt sei. Vielmehr behalte sich die Beklagte einseitige
Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse dem Versicherungsnehmer
verdeutlicht werden. Zwar könne der Versicherungsnehmer den Bestimmungen
entnehmen, daß ihm eine Überschußbeteiligung in Aussicht gestellt werde.
Er erfahre aber weder, welchen Überschuß die Beklagte als
verteilungsfähig zu ermitteln habe, noch welcher Anteil ihm daran
zustehe. Die Angaben darüber müßten in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen aber so konkret und ausführlich sein, daß die
Überschußmasse nachprüfbar und manipulationsfrei festgelegt werde und
jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren
Anspruch feststellen könne. |
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50 |
Die
Regelungen des § 17 ALB seien nicht hinreichend transparent. Daß die
Überschußermittlung nach den Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu
diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z. B. nicht,
daß der Versicherer bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum
habe durch die Bewertung von Vermögensgegenständen und die Abschreibung
von Kapitalanlagen. Wenn die Beklagte zur Überschußbeteiligung in § 17
Abs. 2 ALB von sogenannten "Grundsätzen" auszugehen verspreche, so sage
auch dies dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts über den ihm
zustehenden Anteil an dem Überschuß. |
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51 |
Die
Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg. |
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52 |
3. Es kann
dahinstehen, ob Teile des § 17 ALB der gerichtlichen
Wirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint.
Denn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 ALB insgesamt unterstellt, sind
die mit dieser Klausel getroffenen Regelungen zur Überschußermittlung
und -beteiligung nicht unwirksam. |
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53 |
a) In § 17
Abs. 1 ALB, der die Überschußermittlung zum Gegenstand hat, liegt keine
unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des §
9 AGBG.
In den ersten Sätzen des § 17 Abs. 1 ALB erläutert die Beklagte im
Grundsatz, aus welchen Quellen Überschüsse entstehen können. Diese
Erläuterung ist - von Fragen der Transparenz zunächst abgesehen - der
Sache nach schon keine Benachteiligung. Aber auch die Anwendung der in §
17 Abs. 1 ALB genannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen
erlassenen Rechtsverordnungen benachteiligen den Versicherungsnehmer
nicht unangemessen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten mit
der Anwendung dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für unternehmerische
Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung steht. Die Nutzung
dieses Spielraums kann die Feststellung des Überschusses unmittelbar
beeinflussen. Das Unternehmen kann z. B. in einem gewissen, vom Gesetz
zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden, die zu Lasten des
Überschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit kann aber nicht als
eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung angesehen
werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß ein
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Treu
und Glauben verstößt, wenn es die ihm vom Gesetz eingeräumten
Bilanzierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Versicherungsvertrag, denn der Versicherer hat nicht versprochen, in
anderer Weise zu verfahren. |
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54 |
Dennoch
könnte in § 17 Abs. 1 ALB eine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegenüber mit der Regelung über
die Überschußermittlung der Eindruck erweckt würde, durch die Anwendung
der genannten Gesetze käme es notwendig zu einer Überschußermittlung,
die nicht variieren könne. Eine solche Vorstellung von einem eindeutigen
Ergebnis der Überschußermittlung vermittelt § 17 Abs. 1 ALB aber nicht.
Es ist richtig, worauf die Revision hinweist, daß die Mitteilung des
Versicherers, er werde bestimmte Gesetze und Rechtsverordnungen
anwenden, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt.
Sie sagt aber auch nicht, daß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis
der Überschußermittlung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung
dieser Vorschriften folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer
schon deshalb mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob
überhaupt ein Überschuß ermittelt werden kann und gegebenenfalls in
welcher Höhe, weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert wird, daß der
etwaige Überschuß aus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für
den Abschluß des Vertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht
konstant sind und deshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem
wirtschaftlich nicht bewanderten Versicherungsnehmer wird die
Unsicherheit der Höhe des Überschusses verdeutlicht, indem es in § 17
Abs. 1 ALB ausdrücklich heißt: "Je größer die Erträge aus den
Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten
und je kostengünstiger wir arbeiten, umso größer sind dann entstehende
Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer
beteiligen." Da § 17 Abs. 1 ALB insgesamt dem Versicherungsnehmer
deutlich macht, daß er mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht
rechnen kann, ist diese Klausel auch nicht dadurch in einer ihn
benachteiligenden Weise intransparent, daß er den aus der Anwendung der
gesetzlichen Regelungen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum
nicht erkennt. |
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55 |
Soweit die
Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der Überschußbeteiligung
müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so konkret und
ausführlich dargestellt sein, daß jeder Versicherungsnehmer einen
bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen kann, verlangt
sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann nicht mehr verlangt werden,
als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst kann der Versicherer bei
Abschluß eines über viele Jahre laufenden Lebensversicherungsvertrages
nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt festlegen, unter welchen
Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspielräume ausfüllen
werde. Des weiteren und vor allem können einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer die Grundsätze zur Bilanzierung nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Handelsgesetzbuch nicht in
verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß deshalb genügen, daß der
Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die
Anwendung dieser Gesetze hinweist. |
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56 |
b) Mit §
17 Abs. 2 und 3 Satz 2 ALB verweist die Beklagte zur
Überschußbeteiligung auf § 81c VAG und die dazu erlassene
Rechtsverordnung. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine
Überschußbeteiligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen
Vorschriften noch keine Festlegung auf eindeutige Maßstäbe bedeutet. §
81c Abs. 1 Satz 1 VAG spricht von einem Mißstand, wenn bei
überschußberechtigten Versicherungen keine "angemessene" Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c
Abs. 3 VAG erlassene ZRQuotenV bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur
Überschußbeteiligung (vgl. Kollhosser in Prölss, VAG aaO § 81c Rdn. 12).
Sie regelt lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB, vgl. § 17 Abs. 3 ALB). Die Klausel wäre
dann unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung, §
9 AGBG,
zu beanstanden, wenn die Beklagte als verpflichtet anzusehen wäre, sich
auf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei Vertragsschluß
festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl.
Schwintowski in Berliner Kommentar, VVG 1999, Vorbem. §§ 159-178 Rdn.
64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt keinen
Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre. Im übrigen hat sich die
Beklagte mit § 17 Abs. 3 ALB vertraglich vorbehalten, von der ihr
gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa im Falle
von Verlusten zu deren Abdeckung auch die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung heranzuziehen und bei einem etwaigen
Solvabilitätsbedarf den in der ZRQuotenV genannten Prozentsatz für die
Überschußbeteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt geriete die
Beklagte in Widerspruch, wenn sie sich schon bei Vertragsschluß auf
feste Maßstäbe zur Überschußbeteiligung festlegte. |
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57 |
Die
Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegen das
Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von
Überschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in den
wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die Beklagte die sich aus §
81c VAG und der ZRQuotenV ergebenden Regelungen nicht weiter erläutert,
liegt darin keine unangemessene Benachteiligung. Das Transparenzgebot
verlangt eine dem Versicherungsnehmer verständliche Darstellung nur
soweit, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl.
BGHZ 141, 137,
143). Die Regelungen des § 81c VAG und der dazu ergangenen
Rechtsverordnung sind indessen so komplex und kompliziert, daß sie einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden
können. |
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58 |
§ 17 Abs.
4 Satz 3 ALB greift der Kläger an, weil dieser Teil der Klausel nach
seiner Meinung zur Irreführung des Versicherungsnehmers und zur
Intransparenz beitrage. Dem kann nicht gefolgt werden. Satz 3 des § 17
Abs. 4 ALB gibt den Inhalt des § 56a Abs. 1 Satz 1 VAG wieder. Diese
Regelung selbst ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer
verständlich. Daß die übrigen Regelungen des § 17 ALB nicht gegen §
9 AGBG
verstoßen, wurde bereits ausgeführt. Dieses Ergebnis ändert sich durch
die teilweise Wiedergabe des § 56a VAG nicht. |
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59 |
c) Da sich
aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VAG
und des § 10a Abs. 1 VAG i. V. mit Anlage D Abschnitt I Nr. 2a, wonach
der Versicherer Angaben über die für die Überschußermittlung und
-beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe machen muß,
nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt, braucht nicht weiter
darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit diesen Vorschriften
Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind, die auch Einfluß auf den
Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung haben. |
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