BGH - Urteil
vom 12. 10. 2005 -
IV ZR 162/03; LG Hannover
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Bundesgerichtshof
VVG §
172 Abs.
2; BGB §
306 Abs.
2 |
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1. §
172 Abs.
2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar. |
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2. Zur
Auslegung von §
172 Abs.
2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im
Treuhänderverfahren. |
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3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch
die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ
147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der
Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die
Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist
unwirksam. Nach den Maßstäben des §
306 Abs.
2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie
Versicherungssumme und der Rücckaufswert bei Kündigung dürfen einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. |
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BGH, Urteil vom 12. 10. 2005 - IV ZR 162/ 03; LG Hannover
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1 |
Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr.
Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
12. Oktober 2005 für Recht erkannt: |
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2 |
Auf die
Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2003 aufgehoben. |
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3 |
Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. |
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4 |
Tatbestand: Der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger verlangt
von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der
Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden
Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne
Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. |
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5 |
Dem zum 1.
Mai 1997 mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossenen und vom Kläger
zum 1. März 2002 gekündigten Vertrag lagen Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in § 6 für den Fall der
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und der Kündigung
Bestimmungen über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme
und des Rückkaufswerts sowie über einen Stornoabzug in beiden Fällen
enthielten. Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des
Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ
147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen
Lebensversicherers (BGHZ
147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des §
9 AGBG
für unwirksam erklärt. Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende
Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung
der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig
gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832)
ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch
Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ
147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für
unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die im Transparenzmangel
liegende unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch
beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versicherungsnehmer die mit der
Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren
verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich
gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen
Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den i m Wesentlichen aus der
Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten bis zum
Höchstzillmersatz (so genannte Zillmerung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV,
§ 4 DeckRV) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge
zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines
Rückkaufswertes vorhanden sind. |
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6 |
Die
Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderverfahrens nach §
172 Abs.
2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch inhaltsgleiche, ihrer
Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt und
die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt. |
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7 |
Den Zugang
der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffenden
Änderungsmitteilung vom Juli 2000 bestreitet der Kläger. Den durch das
Senatsurteil vom 9. Mai 2001 und ein Rundschreiben der Aufsichtsbehörde
vom 10. Oktober 2001 veranlassten Bedingungsänderungen hat der Kläger
mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprochen. Er hat den Vertrag zum
1. März 2002 gekündigt und die Auszahlung des Rücckaufswertes verlangt.
Er hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach seiner Ansicht ist §
172 Abs.
2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß §
172 Abs.
1 VVG, nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar,
jedenfalls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig,
eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine
inhaltsgleiche zu ersetzen. |
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8 |
Die
Beklagte hat die Rückvergütung aus der Lebensversicherung einschließlich
der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2. 046, 70 € errechnet
(Rückkaufswert unter Berücksichtigung von Abschlusskosten und
Stornoabzug 1. 900, 80 €, Überschussbeteiligung 145, 90 €) und nach
Abzug von 46, 78 € Kapitalertragsteuer an den Kläger 1. 999, 92 €
ausgezahlt. |
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9 |
Das
Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 12. November 2002
(VersR 2003, 314) verurteilt, dem Kläger in belegter und prüfbarer Form
Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten und mit
welchem Abzug sie den Zeitwert (§
176 Abs.
3 VVG) des Vertra- 3 4 5 ges belastet habe und wie hoch der
Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat die Beklagte zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt unter anderem über die Höhe der
Abschlusskosten und des Stornoabzugs. Der Kläger hält die Auskunft für
unzureichend und hat einen Beschluss des Amtsgerichts vom 25./ 30. April
2003 gemäß §
888 ZPO
erwirkt. Durch Urteil vom 12. Juni 2003 hat das Landgericht die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen (VersR 2003, 1289). |
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10 |
Mit ihrer
Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage. |
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11 |
Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht. |
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12 |
A. Das
Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger Auskunft
zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der
angefallenen Abschlusskosten und ohne Stornoabzug. Die unwirksamen
Klauseln seien nicht nach §
172 Abs.
2 VVG durch wirksame Klauseln ersetzt worden. Unabhängig von der Frage,
ob dieses Treuhänderverfahren nicht nur die Risikolebensversicherung,
sondern auch die kapitalbildende Lebensversicherung betreffe, scheitere
die Anwendung des §
172 Abs.
2 VVG schon daran, dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet
und die Klauselersetzung demgemäß nicht für die Fortsetzung des
Vertrages erforderlich sei. Davon abgesehen könnten Klauseln, die wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden seien,
grundsätzlich nicht nach §
172 Abs.
2 6 7 VVG ersetzt werden. Die entstandenen Vertragslücken könnten auch
nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche
Regelungen geschlossen werden. Es entspreche nicht den Interessen des
Versicherungsnehmers, wenn ihn erheblich belastende, für unwirksam
erklärte Bestimmungen rückwirkend in transparenter Form als vereinbart
gelten sollten, zumal auch andere Regelungen über die Verrechnung von
Abschlusskosten denkbar seien. |
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13 |
B. Die
Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des §
172 Abs.
2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch des
Klägers halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. |
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14 |
I. §
172 Abs.
2 VVG ist auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar und nicht
nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von §
172 Abs.
1 VVG. |
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15 |
1. §
172 Abs.
1 VVG betrifft nur Versicherungen, bei denen der Eintritt der
Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine
Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester
Laufzeit, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die
Unfallzusatzversicherung, die Dread-Disease-Versicherung
(Versicherungsfall ist eine schwere Erkrankung) und die
Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. §
172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich "gewiß" heißt, richtig 26.
Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/ Schwintowski, §
172 VVG
Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung
(Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene
Lebensversicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des
Versicherers dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung
zu zahlen oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit
bestehen allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte
Leistung höher ist als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer,
VersR 2000, 274, 278). |
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16 |
2. Ob §
172 Abs.
2 VVG auch die kapitalbildende Lebensversicherung erfasst, ist in
Literatur und Rechtsprechung umstritten. |
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17 |
a) Der
Bund der Versicherten und der Kläger meinen, §
172 Abs.
2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei
kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den
"Kapitalteil". |
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18 |
Diese enge
Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schünemann (VersR 2005,
323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ 2002, 145; JZ 2002, 460,
462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134; VuR 2002, 100, 103,
Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/ Schünemann (Ersetzung
unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus
verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutachten für den BdV), Römer
(Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 172 Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster
(NVersZ 2000, 207 unter Bezugnahme auf Römer), in diese Richtung
tendierend wohl auch Dörner (LM Nr. 47 zu §
8 AGBG,
Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001). |
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19 |
b)
Überwiegend wird in der Literatur die von den
Lebensversicherungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, §
172 Abs.
2 VVG erfasse alle Lebensversicherungen (Schwintowski, aaO §
172 VVG
Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; 11
12 13 Wandt in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
§ 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu §
172 VVG
Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, 1362 f.,
Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB der
Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß §
172 VVG,
Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft -
GDV -; ders. Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen Rdn. 286-288,
293-305; Höra/ Müller-Stein in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch
Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. §
11b Rdn. 14, 15; ders.
VersR 2001, 839,
841, 846, 848, Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders.
VersR 2000, 1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn.
475; Armbrüster, EW iR §
3 UWG 2/
02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch zum verfassungsrechtlichen
Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart S.
1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534;
Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. zu einem der Senatsurteile vom 9.
Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR 1999, 26, 29 f.; Langheid/ Grote,
NVersZ 2002, 49; Rosenow/ Schaffelhuber, ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht,
VersR 2003, 1072). |
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20 |
c) In der
Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfahren befassten Instanzgerichte
werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die
Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen der in
der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR 2001,
1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig VersR 2003,
1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2005 - 8 U
3187/ 04; anders für bei W irksamwerden der Änderung gekündigte Verträge
Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4
U 146/ 04). |
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21 |
3. Für das
vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgende Erwägungen
maßgebend: |
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22 |
a) Schon
der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür, dass §
172 Abs.
2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Gesetz von der
Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind auch sonst alle
Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung nur bestimmte Arten
der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art der Lebensversicherung
ausdrücklich benannt, so z. B. in §§
165 Abs.
2,
166 Abs.
1 Satz 1,
167 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
176 Abs.
1 Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In §
172 Abs.
1 VVG werden ebenfalls nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich
die mit ungewisser Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu
bringen, dass in Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die
gleiche Formulierung zu erwarten wie in §
176 Abs.
2 VVG, nämlich "bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art".
Demgegenüber lässt sich der Formulierung "der Lebensversicherung" eine
solche Beschränkung nicht entnehmen. |
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23 |
b) Der
Vergleich mit §
178g Abs.
3 VVG spricht ebenfalls dafür, dass §
172 Abs.
2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1 bezeichneten Art
anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versicherer das Recht, im
Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedingungen einzuführen. §
178g Abs.
3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die Versicherungsbedingungen und die
Tarifbestimmungen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse
des Gesundheitswesens zu ändern, hat also die dauernde Erfüllbarkeit der
Verträge im Blick ebenso 15 16 17 wie das Recht zur Prämienanpassung
nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame
Bedingungen im Treuhänderverfahren zu ersetzen, war i m
Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BT-Drucks. 12/ 6959 S. 37). Sie
ist gemeinsam mit §
172 Abs.
2 VVG erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In §
178g Abs.
3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in Satz 1
genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang wird einmal
dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in denselben Absatz
eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusammenhang
ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den
Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der
Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im
Regierungsentwurf hatte §
172 VVG
nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/ 6959 S. 35). Hätte die
Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen gelten sollen, hätte
es nahe gelegen, sie wie bei §
178g Abs.
3 VVG durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den
Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln.
Stattdessen ist die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz
untergebracht und außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung".
Das spricht gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), §
172 Abs.
2 VVG könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der
Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit §
178g Abs.
3 VVG zeigt. |
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24 |
c) Die
Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht aber nicht
gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von §
172 Abs.
2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. W
ie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent- 18 wurf keine
Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der Lebens- oder
Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im
Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung
bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt sind. Nur bei
solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbildenden
Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der
Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Bedarf für
eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in der
Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen
Änderungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die
Lebensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne
Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging er
ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit der
Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die
Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der
Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird.
Er wollte also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März
1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese
Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den
Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So hat der Senat dies
auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversicherung
gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 -
IV ZR 117/ 02
-
BGHZ 159, 323).
Nach dem W illen des Gesetzgebers tragen die §§
172 Abs.
2, 178g Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach
einer gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge
und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versicherer
unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt,
wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel
für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortführung des
Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen
werden kann (BT-Drucks. 12/ 7595 S. 112, s. a. S. 103, 105). Dieses
Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger (VersR 1994,
753, 755) zu den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren. |
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25 |
Danach sei
die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung nach Aufnahme
einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende
Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch §§
172 Abs.
2 und
178g Abs.
3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise aufgegriffen worden. In der
Literatur habe eine gesetzliche Anpassungsregelung jedenfalls für den
Fall Zustimmung gefunden, dass durch höchstrichterliche Rechtsprechung
Regelungen in AVB für unwirksam erklärt werden. |
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26 |
4. Die
Anwendung von §
172 Abs.
2 VVG auf alle Arten der Lebensversicherung ist nicht verfassungswidrig.
Die allerdings nicht sehr präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine
Auslegung, die die vom Kläger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann
(Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden
Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht;
Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002, 393) erhobenen, im Ansatz
teilweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumt. |
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27 |
§
172 Abs.
2 VVG schränkt die durch Art.
2 Abs. 1
GG gewährleistete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie
dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt.
Diese Einschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der
Unwirksamkeit einer 19 20 Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von
Verträgen (laut Bäuerle, aaO S. 19: zwischen 10 und 15 Millionen)
betroffen ist. Eine Vertragsergänzung mit Zustimmung aller
Versicherungsnehmer ist praktisch nicht durchführbar und würde deshalb
die Rechtssicherheit und die nach § 11 Abs. 2 VAG gebotene
Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer gefährden (vgl. Präve in
Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR
2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147; Wandt, VersR 2001, 1451; Römer,
VersR 1994, 125). Ohne die Ersetzungsmöglichkeit des §
172 Abs.
2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft, bei denen die
Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt haben. Daran würde
sich auch dann nichts ändern, wenn im Individualprozess eines
Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue Bestimmung billigen
würde, weil dies die Zustimmung des Versicherungsnehmers, wenn sie nötig
wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorgehen nach §
172 Abs.
2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die Mitteilung nach §
172 Abs.
3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen allerdings wie jede andere
AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle. |
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28 |
Die
Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich
geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen
Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt
werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117
f., 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach
inzwischen einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im
Individualprozess als auch im Verbandsprozess nach dem
Unterlassungsklagengesetz der uneingeschränkten richterlichen
Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prämienanpassung im
Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung 21 nach §
178g Abs.
2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom 16. Juni 2004,
BGHZ 159, 323).
Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer
durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen der Vorschrift
präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung (dazu nachfolgend
unter II. und III.). |
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29 |
Soweit
Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrechtliche Bedenken auf die
umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versicherung stützen und
daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversicherung vom "Risikoteil"
abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behandeln und den dafür
geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf nicht näher
einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Gesetz. Die
Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen
Lebensversicherungsvertrages, für den insgesamt das
Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die
besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung
für Versicherungsunternehmen (§§
341 ff.
HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die Vorschriften des
Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der kapitalbildenden
Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juli 2005 bestätigt worden. |
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30 |
II.
Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhänderverfahrens
nach §
172 Abs.
2 i. V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Bestimmung in den
Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortführung des Vertrages
dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängiger Treuhänder die
Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit
bestätigt hat. |
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31 |
1. a) Die
Unwirksamkeit einer Klausel kann nur durch einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder eine
höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so wohl auch Römer,
VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen schaffen abschließend
Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig auch die Maßstäbe dafür
entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Ergänzung in Betracht kommt.
Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte gewährleisten dies nicht. W
ie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu §
172 Abs.
2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte im Ergebnis und
in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das führt zwar dazu,
dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele relevante
Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche Diskussion
angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und andere
Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die Rechtslage
aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unterschiedlichen
rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treuhänderverfahren
als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen
Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der
Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart -
VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur
Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand
des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren
und vom Senat für wirksam gehalten wurden,
BGHZ 147, 354,
356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittelbar von sich
widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Versicherer die Wahl,
ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschließende Klärung der W
irksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions- 24 gericht erfolgen.
Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm ungünstige Urteil eines
Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, wenn es um die W
irksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbedingungen geht und er
von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. |
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32 |
Die wohl
nur von Kollhosser (in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 23)
vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwortung über
die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch Wandt in
Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 127;
vgl. auch
BGHZ 141, 153,
157). Dies würde die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht
hinnehmbarer Weise einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel
in die Hand gegeben, mit dem er beliebig in die Vertragsparität
eingreifen könnte, indem er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam
erklärt und den Vertrag mit Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem
Vorteil ändert (so Langheid/ Grote, NVersZ 2002, 49 f.). |
|
33 |
Die
Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versicherer das
Verfahren nach §
172 Abs.
2 VVG, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sondern allen
Versicherern, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam
anzusehende Klauseln verwenden (Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR
2001, 1453; Langheid/ Grote, aaO S. 51). |
|
34 |
b) Die
Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitragsfreistellung, Kündigung und
Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das
Treuhänderverfahren von Ende 2001/ Anfang 2002 ersetzt werden sollten,
ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ
147, 373). |
|
35 |
Dem am 1.
Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel
über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein
Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG
Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat der Senat
im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleichbare Klausel
am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ
147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf
die damalige unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der
Unwirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien
nachträglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht
entschieden zu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen
Gründen insgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.). |
|
36 |
2. a) aa)
Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführung des Vertrages, wenn durch
die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entsteht
(vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im Allgemeinen anzunehmen
sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforderlich - durch eine
höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn dadurch
die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen sind. In
einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Unwirksamkeit
auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Kunden oder
einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vorhandensein der
dadurch entstandenen Vertragslücke. |
|
37 |
Ist die
Lücke nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien zu schließen,
ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und 28 29 mit
welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt §
172 Abs.
2 VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der
Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich §
306 Abs.
2 BGB, früher §
6 Abs. 2
AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und VersR 2002, 411 f.). Danach
bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzunehmen ist, ob durch dispositives
Gesetzesrecht im Sinne einer konkreten materiell-rechtlichen Regelung,
nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch
ersatzlosen Wegfall der Klausel. |
|
38 |
Die
Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§
157,
133 BGB,
in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um
"gesetzliche Vorschriften" im Sinne von §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG handelt (so
BGHZ 90, 69,
75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so
Harry Schmidt in Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn.
26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn.
14). Unter dem Begriff der Ergänzung i m Sinne von §
172 Abs.
2 VVG sind deshalb alle nach §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfüllung zu verstehen.
Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue
Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, gehört daher nicht
schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des
Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es darum
geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene
Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. |
|
39 |
Wenn sich
dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Regelung
sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine neue
(davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht immer
einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Gesetzesrecht
eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudinger/ Schlosser,
AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12; MünchKomm-BGB/ Basedow, 4.
Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den
Voraussetzungen des Treuhänderverfahrens rechnen, hinge dessen
Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen Wirksamkeit seines
Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die Ergänzung deshalb zu
unterbleiben hat, weil der Vertrag nach §
306 Abs.
3 BGB, §
6 Abs. 3
AGBG insgesamt nichtig ist. |
|
40 |
Die
Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vertragsergänzung im
Treuhänderverfahren und der W irksamkeit der Ergänzung bringt für die
Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer oder
der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos zu
streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann es
aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den
Versicherungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002,
411; Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn.
132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klausel nicht,
besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen Rechte im
Vertrauen auf die W irksamkeit nicht wahrnimmt. |
|
41 |
bb) Der
Auffassung, schon die Möglichkeit einer richterlichen ergänzenden
Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach §
172 Abs.
2 VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den W illen des
Gesetzgebers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft
(Lorenz, VersR 2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451). |
|
42 |
cc) Ist
der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung nach §
172 Abs.
3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver- 30 31 32
tragsergänzung nach §
172 Abs.
2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel
entfaltet Rückwirkung und führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an
lückenhaft war. Die Ergänzung nach §
172 Abs.
2 VVG i. V. mit §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG durch dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel
wirkt ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt,
Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb
materiell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder
Kündigung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im
Sinne von §
172 Abs.
2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen Ansprüche ist deshalb die
Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der richterlichen
ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine anfängliche
Regelungslücke dadurch geschlossen wird. §
172 Abs.
3 Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Wochen nach
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem
nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er
die mit §
172 Abs.
2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen Vertragslücken entgegen
§
6 Abs. 2
AGBG nur teilweise für die Zeit nach Zugang der Änderungsmitteilung
ermöglichen wollte. Eine solche Beschränkung beträfe nicht nur
gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letztere werden auch künftig
noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für die Vergangenheit
nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann i m Wege der
richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (Wandt,
VersR 2002, 1364). |
|
43 |
b) Die
unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der Beklagten
betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern und
damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist notwendig, die
entstandene Vertragslücke im Verfahren nach §
172 Abs.
2 VVG zu schließen. |
|
44 |
3. Zur
Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu
stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforderlich, weil der
Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders
bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich jedoch auf
Folgendes hin: |
|
45 |
Der
Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicherung ist Vertreter der
Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger, VersR 1994,
1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO § 172 Rdn. 4;
Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m. w. N.; Buchholz, VersR 2005, 866
ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das
Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt
und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt.
Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten
kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer
bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig,
wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das
Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO S. 870). |
|
46 |
III. Die
von der Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene
Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. |
|
47 |
Nach §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG sind vorrangig gesetzliche Vorschriften im Sinne einer konkreten
Ersatzregelung in Betracht zu ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung,
ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine
sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu
prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen
ergänzenden Vertragsauslegung wäre (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch
§ 11 Rdn. 135). |
|
48 |
1. Für die
unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und
Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, Abs. 2b AVB gibt es
eine Regelung im Gesetz. Nach §§
174 Abs.
4,
176 Abs.
4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er
vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch
auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.). |
|
49 |
Entgegen
der Ansicht von Wandt sind diese gesetzlichen Vorschriften nicht nur
generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeignet. Er leitet die
Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, dass der Senat
diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, obwohl selbst
hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nachvollziehbaren
Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein wegen der
Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei 36 37 38 39
Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl.
BGHZ 147, 373,
380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung und
Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam ersetzt
worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparenten
Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden,
weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherungssumme
und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten
nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam sind, wie noch
auszuführen ist. |
|
50 |
Im Übrigen
kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Stornoklausel im Urteil vom
9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie umfassend auf ihre W
irksamkeit im Hinblick auf §§
10 Nr. 7,
11 Nr. 5
AGBG, jetzt §§
308 Nr.
7,
309 Nr.
5b BGB geprüft worden ist. |
|
51 |
2. a) Für
die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2, Abs. 2a AVB über die
Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und die Kündigung und
Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestimmung in § 15 AVB über die
Verrechnung der Abschlusskosten stehen keine gesetzlichen Vorschriften
zur Verfügung, die die Lücken sachgerecht schließen (Wandt, VersR 2001,
1456 ff.). Der Senat hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt,
dass die §§
174 Abs.
2,
176 Abs.
3 VVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und
den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen
sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb
der Ergänzung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene
Abschlusskosten zu verrechnen sind, ist in den §§
159 ff.
VVG i m Gegensatz zum Stornoabzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem
Schweigen des Gesetzes kann aber nicht entnommen werden, wie der Kläger
meint (vgl. auch Schünemann, VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten
allein der Versicherer zu tragen hat. Da die Prämien in der
Lebensversicherung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Vernunft,
sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 VAG zwingend so kalkuliert werden
müssen, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen
nachkommen und insbesondere eine ausreichende Deckungsrückstellung
bilden kann, dürfte auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die
Vorstellung zugrunde liegen, dass die Abschlusskosten in die
Prämienkalkulation einfließen. Es ist auch nicht so, dass
Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer verursacht werden.
Das ist z. B. anders, wenn der Versicherungsnehmer sich durch einen
Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision üblicherweise der
Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Verrechnung der
Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versicherungsnehmer davon auch
i m Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die Überschüsse, die (pauschal
gesagt) den Versicherungsnehmern zu mindestens 90 % zufließen,
vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen,
die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit
beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden dadurch nur die
Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder
beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am
Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie
auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das
Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft
(vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht. |
|
52 |
Daraus
folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall der
Abschlusskostenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu
schließen. |
|
53 |
b) Die
inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterläuft die
gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach §
9 Abs. 1
AGBG, jetzt §
307 Abs.
1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht angängig, an die
Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders
unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ
90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in
Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/ 13/ EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne
eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche
Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in
Bamberger/ Roth, BGB §
306 Rdn.
2; Wolf in Wolf/ Horn/ Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn.
4; EuGH
NJW 2003, 275
f. und
NJW 2000, 2571
f.). |
|
54 |
Dies gilt
auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das
Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Benachteiligung
des Kunden im Sinne von §
9 AGBG,
jetzt ausdrücklich §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 93/ 13/ EWG
(vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/ Hilf, Das
Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5 Art. 3
Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3). |
|
55 |
Das hat
der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die darin
festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgesprochen. Wenn
Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des
Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und
durchschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile
nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann
gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ
147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des
Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht
sich von selbst. Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende
Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des
Vertrages in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrages, insbesondere der
wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben; er wird gehindert, schon die
Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem
Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile
zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels lassen sich nicht
rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel
durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird
(so im Ansatz auch Wandt, VersR 2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso
Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) dennoch die inhaltsgleiche Ersetzung damit
rechtfertigt, die Klauseln seien lediglich wegen formeller Intransparenz
für unwirksam erklärt worden, inhaltlich aber angemessen, greift das zu
kurz. Der Senat hat die in Rede stehende Verrechnung der einmaligen
Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne
von §§
9 AGBG,
307 BGB
als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer
angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und
Beitragsfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des
Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen
Ersetzung der Klausel hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag
durch den Transparenzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande
gekommen ist. |
|
56 |
Der
Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt
und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen
Auswirkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen
Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den
Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches
Ergebnis liefe §§
9 AGBG,
307 BGB
zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden
Vertragsauslegung sein. |
|
57 |
c) Die
Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich
der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig
führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht teilbar sind, ist
die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam. |
|
58 |
IV. Das
Scheitern der Vertragsergänzung nach §
172 Abs.
2 VVG bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten
Gelegenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen.
Vielmehr ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu
entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit
den Beiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch §
11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36). |
|
59 |
1. a) Bei
unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die
ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und
Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem
objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am W illen und
Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur
der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil
vom 14. April 2005 -
VII ZR 56/ 04
-
NJW-RR 2005, 1040
unter II 3; BGHZ 107, 273, 276 f. m. w. N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn.
32; Hubert Schmidt, aaO § 306 Rdn. 12, 13; Erman/ Roloff, BGB 11. Aufl.
§ 306 Rdn. 13). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen
Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden
Interessengegensatzes angemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie
scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 -
V ZR 26/ 01
-
WM 2002, 2337
unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur
Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ
90, 69, 78 ff.). Vielmehr ist insbesondere bei
Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren Abstraktionsebene und
damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine bestimmte
Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13; vgl. auch
Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a). |
|
60 |
b)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des
mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung
eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. |
|
61 |
c) Eine
ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen, wenn eine Klausel
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. §
306 Abs.
2 BGB, §
6 Abs. 2
AGBG unterscheiden nicht nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese
Vorschriften regeln auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch
den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des
Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt deshalb nicht dazu, die
Vertragsergänzung durch ein W iderspruchsrecht in entsprechender
Anwendung von §
5a VVG
auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in
Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003,
1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.;
Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem W iderspruchsrecht, das den
Vertrag insgesamt beträfe, stehen §
306 Abs.
1 BGB, §
6 Abs. 1
AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei
Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam. |
|
62 |
d)
Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsauslegung
bestehen nicht. W ie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, regelt
die Richtlinie 93/ 13/ EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht
überlassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO
RiLi Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13). |
|
63 |
2. Nach
diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise zu schließen,
dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen
Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für den Fall der
vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die
versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der
beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt
durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche
aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht
erhöht. |
|
64 |
a) Die
Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prämien entspricht
grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Der Senat hat
dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in Frage gestellt,
sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung nach dem
Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als nicht
transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits
dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den
Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht
und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist
(vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit den
Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck
gebrachten W illen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die
Abschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträgen
verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und
Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Folgen der
Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren" waren
für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar. |
|
65 |
Gegen die
grundsätzliche Verrechnung von in der Vergangenheit entstandenen
Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prämien lässt sich,
anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, die
Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich am
Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in der
Lebensversicherung abweichend von §
92 Abs. 4
HGB (ratierliche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung)
übliche System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/ Thume,
Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff.,
1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann,
VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand
zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der
Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1. 3. 2. 1. 4. 3;
Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/ 95
vom 31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den
Vermittler dazu verleiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision
Verträge zustande zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen
Möglichkeiten des Kunden nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über
eine Änderung des Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung
des Problems der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei. |
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b) Der
hypothetische W ille und die Interessen der typischerweise an
kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise stellen
sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar: |
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aa) Die
Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen, haben ein
Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden
Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe
Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt es ihnen beim
Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die Verrechnung
nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil dadurch die
Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung
entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. Engeländer,
NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; Bergmann, VersR
2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jaeger, VersR 2002, 133,
140). |
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bb) Die
Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig
beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in diesem Zeitpunkt
eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit
Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrechnende
Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, sind für
sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie
ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem
Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte
Laufzeit. |
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cc) Das
Interesse der Versicherungsunternehmen geht dahin, die Abschlusskosten
so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht und
so höhere Überschüsse erzielt werden. Es stimmt insoweit mit dem
Interesse der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende
durchführen. |
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dd) Die
Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der
Lebensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im W
irtschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer
vorliegt. |
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71 |
Den
Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen
anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in
eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen
Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz
der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118). Die
erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den Versicherungsnehmern
zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu mindestens 90 % (§ 1 Abs. 1
und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quote von 97 % des
Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Interessen der
Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet. |
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Bei der
Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein
ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei nach
dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte Quote von
etwa 50 % realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419, 988; FAZ
25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder zweite
Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem
Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr oder weniger
großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am Anfang
beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren, wird
diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus
unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht
vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch
betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des
Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich
gesprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine
möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe
Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden
ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht
berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren
Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen. |
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73 |
Dieser
besteht darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigten
Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger
Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, die sich vor
allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt i m Vergleich
mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis
zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des
Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu.
Lebensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen
Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung
(BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer,
die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen ein
Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrechnung
der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren
verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses
auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, die den Vertrag
beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie bei der
Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe der
beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vorrangig
oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden
Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden
Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht
- und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer
Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen
der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). |
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74 |
ee)
Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszahlung
hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht aaO
Ziff. 1. 3. 2. 1. 4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs).
Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines
Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239,
253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf
einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine
Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG
früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf
Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt,
VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission
jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag
stammt von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der
Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der W issenschaft
angehörten, beruht auf aktuellen Erkenntnissen und erscheint
ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Danach soll der
Rückkaufswert abweichend von §
176
Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung,
sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital
der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die
Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes soll
für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung
gelten, für die schon bisher nach §
174
Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
maßgebend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer
klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes
nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Der danach
berechnete Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für
die Verträge, die davon betroffen sein können, eine erhöhte
Deckungsrückstellung zu bilden ist (vgl. Engeländer, VersR 2005,
1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche Aktuar in der
Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die
Rechnungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung
der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche
bestehen bleiben kann. |
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Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung noch
nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach §
176 Abs.
3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.:
"ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach Ansicht
von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten und nach
den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten (Engeländer, aaO
S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet schon deshalb
keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den Transparenzmangel
verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Beendigung der
Beitragszahlung. |
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76 |
C. Die
Sache wird zurückverwiesen, damit die Parteien ergänzend vortragen
können und der Kläger seine Anträge anpassen kann. |
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