BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 56/05
Verkündet am:
19. Dezember 2006
Wenn eine Bank einen Kunden über
Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte
Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren
erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der
Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach
den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im
Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
BGH,
Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 - OLG München, LG München I - 2 –
Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht
erkannt:
Auf die
Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 6. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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1
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Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH
(im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in
Anspruch. |
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2
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Die Zedentin erwarb nach einem -
inhaltlich im Einzelnen streitigen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern
der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14.
Juni 2000 über die Beklagte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und
für 106.395,72 € Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die
Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge
zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen
und den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren
Rückvergütungen erhält, gewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen
von zumeist 1%, in einem Falle von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge
wurde die Zedentin informiert, nicht aber über die Rückvergütungen an
die Beklagte. |
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3 |
Nach erheblichen Kursverlusten suchte
der Geschäftsführer der Zedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8.
August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt
des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der
Fondsanteile für 70.842,62 € und der Aktien für 54.908,60 € hat der
Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung
erzielter Wertpapiererträge von 511,58 € die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 127.611,13 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen
Übertragung der restlichen Wertpapiere beantragt. |
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4 |
Zur Begründung beruft er sich im
Revisionsverfahren im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe gegen ihre
aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen,
weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe.
Außerdem habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen
und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen. Wenn er davon Kenntnis
gehabt hätte, wäre er dem Anlagevorschlag der Beklagten, auch was die
empfohlenen Aktien angehe, nicht gefolgt. |
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5 |
Die Beklagte hat eine Fehlberatung in Abrede gestellt und gemeint, über
die Rückvergütungen nicht aufklären zu müssen. Außerdem hat sie die
Einrede der Verjährung erhoben. |
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6 |
Diese hat das Landgericht als durchgreifend erachtet und die Klage
abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter. |
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Entscheidungsgründe:
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7 |
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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8 |
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: |
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9 |
Ansprüche der Zedentin gegen die Beklagte aufgrund des
Beratungsgesprächs vom 15. Februar 2000 seien zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 13. August 2003 gemäß § 37a WpHG verjährt gewesen. Die
dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem letzten Erwerbsakt
vom 14. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei nicht gehemmt
worden, weil Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht nicht
stattgefunden hätten. |
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10 |
Die nach § 37a WpHG eingetretene Verjährung ergreife auch mögliche
konkurrierende deliktische Ansprüche aufgrund fahrlässiger
Falschberatung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 WpHG und auch
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 KAGG wegen unterlassener
Zurverfügungstellung eines Verkaufsprospektes. |
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11 |
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus
vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit
§ 263 StGB gegen die Beklagte wegen des Verschweigens von
Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der
Fonds zu. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen habe
für die Beklagte schon deshalb nicht bestanden, weil sie weder die
Stellung eines unab-hängigen Maklers noch diejenige eines unabhängigen
Vermögensverwalters inne gehabt habe, sondern vielmehr in ihrer
Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Markt
teilgenommen habe. In dieser Stellung sei die Beklagte im Unterschied zu
einem zur Neutralität verpflichteten Makler zum einen nicht verpflichtet
gewesen, aus der breiten Palette in Betracht zu ziehender Aktien- und
Fondsanlagen stets allein die für den Kunden günstigste zu empfehlen.
Vielmehr sei sie rechtlich befugt gewesen, bevorzugt Produkte ihrer
eigenen Fondsgesellschaft zu empfehlen und mithin eigene wirtschaftliche
Interessen zu verfolgen. Dieser Umstand sei dem Wertpapierkunden, der
sich nicht an einen un-abhängigen Berater, sondern an eine Bank wende,
im Allgemeinen auch bekannt. Abgesehen davon habe der Geschäftsführer
der Zedentin auf-grund der erhaltenen Bonifikation von bis zu 2,5%
annehmen müssen, dass die Beklagte an den Ausgabeaufschlägen der
Fondsgesellschaften partizipiere. Ein als Geschäftsführer einer GmbH im
Wirtschaftsleben stehender Wertpapierkunde müsse davon ausgehen, dass
eine Bank solche Gutschriften nicht aus ihrem eigenen Vermögen leiste.
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II.
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Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem
ent-scheidenden Punkt nicht stand. |
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1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings etwaige
Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung eines am 15.
Februar 2000 geschlossenen Beratungsvertrages bzw. wegen fahr-lässiger
Verletzung einer Informationspflicht aus § 31 WpHG nach § 37a WpHG als
verjährt angesehen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. März 2005
(BGHZ 162, 306, 311 ff.), nach Erlass des Berufungsurteils, entschieden
und ausführlich begründet hat, unterfallen nicht nur vertragliche
Ansprüche aus einer fahrlässigen Falschberatung der drei-jährigen
Verjährungsfrist des § 37a WpHG, sondern auch etwaige deliktische
Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.
mit § 31 WpHG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - von der
Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass diese dreijährige
Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. |
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14 |
Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG im Hinblick auf das
Parteigutachten von Prof. Dr. Micklitz vom 21. Juli 2004 (siehe auch
Micklitz WM 2005, 536 ff. und EWiR 2005, 491 f.) nicht etwa auf ihre
Europarechtskonformität hin zu überprüfen. Die Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai
1993 (93/22 EWG; ABl. EG Nr. L 141 S. 27) regelt Verjährungsfragen
nicht, sondern überlässt diese der nationalen Gesetzgebung. Die Ansicht,
§ 37a WpHG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, liegt auch unter
Berücksichtigung des Aspekts effektiven Rechtsschutzes so fern, dass
eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur
Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt. Das von Micklitz (EWiR 2005,
491, 492) statuierte Verbot der verjährungsrechtlichen „Benachteiligung
der Ansprüche aus § 37a WpHG“, gemeint sind wohl Ansprüche aus §§ 31 und
32 WpHG, "gegenüber Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen,
insbesonde-re § 823 BGB", entbehrt einer haltbaren
gemeinschaftsrechtlichen Verankerung. Im Übrigen wäre vorliegend die
statuierte Benachteiligung schon deswegen nicht gegeben, da auch ein
Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 31, 32
WpHG) bei Einreichung der Klage am 13. August 2003 verjährt gewesen wäre
(§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), weil der Geschäftsführer der Zedentin
spätestens am 8. August 2000 von einer etwaigen
Beratungspflichtverletzung der Beklagten Kenntnis hatte.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht
auch ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter
Anspruch der Zedentin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 1
KAGG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung), wegen
unterlassener Zurverfügung-stellung der Verkaufsprospekte der
Fondsgesellschaften nach § 37a WpHG verjährt ist. Die allgemeinen
Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff. BGB a.F.) werden durch § 37a WpHG
verdrängt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 37a WpHG (BT-Drucks. 13/8933
S. 97) sollen auch Aufklärungsfehler, die mittels eines Prospekts
begangen werden, der allgemeinen Verjährung entzogen werden und der
kurzen kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfrist unterliegen. Bei einem
Unterlassen der erforderli-chen Aufklärung kann nach dem Sinn und Zweck
des Gesetzes (vgl. BGHZ 162, 306, 312) nichts anderes gelten. Für den
Anleger ist es uner-heblich, ob ihm die erforderliche Information in
einem Gespräch nicht erteilt oder ihm dadurch vorenthalten wird, dass
ihm ein Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft nicht zur Verfügung
gestellt wird (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn.
16.565). Der Einwand der Revision, § 37a WpHG solle lediglich spezielle
Beratungsrisiken begrenzen, greift nach dem Wortlaut ersichtlich nicht
durch. Erfasst werden danach nicht nur Schadensersatzansprüche aus
fehlerhafter Beratung, sondern auch solche aus einer
Informationspflichtverletzung. Wegen des Durchgreifens der
Verjährungseinrede bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die
Beklagte als Vertriebsbank der Fondsanteile überhaupt nach § 19 Abs. 1
Satz 1 KAGG verpflichtet ist, einem Erwerber von Fondsanteilen einen
Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft zur Verfügung zu stellen (vgl.
zum Streitstand Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des
Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 18, § 18 Rdn. 173; Baur, in:
Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/495; a.A. Köndgen, in: Schi-mansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 81) und ob § 19 Abs. 1 Satz 1
KAGG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu Assmann,
in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn.
185 Rn. 489; Baur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/499).
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3. Entgegen der Ansicht der Revision
kann der Kläger aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen ihre
Pflicht, zur Wahrung des Kundeninteresses Interessenkonflikte durch
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG), keinen
unverjährten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB herleiten. |
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aa)
Ob und inwieweit den §§ 31, 32 WpHG Schutzgesetzcharakter im Sinne von §
823 Abs. 2 BGB zukommt, hat der erkennende Senat bisher offen gelassen
(Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; 163, 311, 321; vom 24.
Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003
- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26). In der Literatur wird die Frage für
einzelne Pflichten bejaht (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3.
Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9; Assmann/ Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor
§ 31 Rdn. 17; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11;
Schäfer, WpHG vor § 31 Rdn. 9; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB
Rdn. 1304). Einer abschließenden Entscheidung der Frage bedarf es auch
hier nicht. |
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Schutzgesetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff.
WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur
sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies
der Fall, so können sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)ver-traglicher
Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr
zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen
Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die
zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende
schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Horn,
Bankrecht 1998, S. 235, 250 f.). |
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bb) Die Pflicht eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sich
zu bemühen, Interessenkonflikte zu vermeiden, hat danach keinen
Schutzgesetzcharakter, soweit diese Pflicht die Ergreifung
organisatorischer Maßnahmen beinhaltet. Soweit ein
Wertpapierhandelsunternehmen einen Interessenkonflikt nicht nur durch
organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch sachgerechte Information
des Kunden vermeiden kann (vgl. dazu Assmann/Schneider/ Koller, WpHG 4.
Aufl. § 31 Rdn. 43, 74, 77), geht der zivilrechtliche Schutzzweck einer
solchen Informationspflicht nicht weiter als die Aufklärungs- und
Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus §§ 241 Abs. 2,
311 Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen auch
Schadensersatzansprüche aus einer unterbliebenen, aber zur Vermeidung
eines Interessenkonflikts erforderlichen Information (§ 31 Abs. 1 Nr. 2
WpHG) der kurzen Verjährungsfrist. § 37a WpHG dif-ferenziert nicht
danach, aus welchem Grund eine Information des Kunden erforderlich ist.
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4.
Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen
es eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung, die
nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG fällt (BGHZ 162,
306, 312), in Bezug auf die Rückvergütungen der empfohlenen Fonds
verneint hat. |
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das
Berufungsgericht aller-dings keinen Beratungsfehler darin gesehen, dass
die Beklagte, was Fondsanteile angeht, ausschließlich hauseigene
Produkte empfohlen hat. Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen im
gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr einer Bank ist grundsätzlich das von ihr
zusammengestellte Anlageprogramm (vgl. BGHZ 123, 126, 129). Soweit
bank-, konzern- oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte wie etwa
Fondsanteile vorhanden sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass solche Produkte, nicht aber vergleichbare konkurrierender Banken
oder Institutsgruppen in das Anlageprogramm aufgenommen werden und die
Bank nur solche Produkte, nicht aber Konkurrenzprodukte empfiehlt.
Ebenso wenig wie ein Kreditnehmer, der sich von einer bestimmten Bank
beraten lässt, kann ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank
in An-spruch nimmt, vernünftigerweise erwarten und erwartet auch nicht,
dass die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder
Institutsgruppen empfiehlt. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte
besser oder günstiger sind. Erst wenn die Bank gegenüber dem Kunden
damit hervortritt, auch über die Produkte konkurrierender Banken zu
beraten, oder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung
zum Ausdruck bringt, auch über solche, etwa von ihm angesprochene
Konkurrenzprodukte beraten zu werden, muss die Bank, wenn sie die
Beratung insoweit nicht ablehnt, ihn auch darüber objektiv richtig und
vollständig informieren und beraten und die Konkurrenzprodukte
gegebenenfalls auch empfehlen. Dass die Beklagte vor oder bei dem
Beratungsgespräch am 15. Februar 2000 die Beratung auch über
Fondsprodukte anderer Banken angeboten oder der Geschäftsführer der
Zedentin eine solche von sich aus gewünscht hat, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Der Beratungsvertrag erstreckte sich deshalb auf
solche Produkte nicht. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht verboten, ausschließlich
hauseigene Produkte oder Produkte verbundener Unternehmen ihren Kunden
anzubieten, wenn dies - wie hier - für den Kunden erkennbar ist (vgl.
Schwark, Kapital-marktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 28). - 12
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b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die
Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe
sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der
Fondsgesellschaft erhält. |
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aa)
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen
insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG)
offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage
versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzu-schätzen (vgl.
Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 74; a.A. Schwark,
Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 27) und zu
beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen
empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Ver-mögensverwalter
Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss
der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf
hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch
den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf
den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne
Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen
abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen
verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen
Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank
Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien
anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in
ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die
Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden
oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass
die Rückvergütungen umsatzabhängig sind |
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24 |
bb)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine
Pflichtverletzung der Beklagten nicht daran, dass der Geschäftsführer
der Zedentin nicht aufklärungsbedürftig war, weil er über die
Rückvergütungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens
der Beklagten als Bonifikation gutgeschrieben wurde. Selbst wenn, was
nicht festgestellt ist, der Geschäftsführer der Zedentin davon
ausgegangen sein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die
Reduzierung der Ausgabeaufschläge handelte, so bleibt er, was die
Größenordnung der Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne
deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen
Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung der
Interessen der Zedentin nicht richtig einschätzen. |
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cc) Nach dem in der Revisionsinstanz zu
unterstellenden Vorbringen des Klägers ist eine vorsätzliche
Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht auszuschließen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Mitarbeiter K. der Beklagten, dessen
Verhalten sich die Beklagte zu-rechnen lassen muss (§ 278 BGB), habe
erklärt, aufgrund seiner guten Verbindungen habe er die Möglichkeit, die
Ausgabeaufschläge für die Zedentin günstiger ausfallen zu lassen als
üblich. Danach hatte der Mitarbeiter K. der Beklagten offenbar Kenntnis
davon, dass Rückvergütungen an die Beklagte flossen, hat dies der
Zedentin aber nicht mitgeteilt. Das Verschweigen der Rückvergütungen ist
nur dann vorsätzlich geschehen, wenn K. die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens bewusst war. Auch ein bloßer Rechtsirrtum schließt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vorsatz aus (BGHZ 69,
128, 142; 118, 201, 208). |
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III.
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26 |
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zum vorsätzlichen
Verschweigen der Rückvergütungen zu treffen haben. |
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27 |
Sollte nach erneuter Verhandlung eine
vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung feststehen, weist der Senat
darauf hin, dass Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung der
erworbenen Kapitalanlagen grundsätzlich nur bezüglich der Fondsanteile
beansprucht werden kann, bei denen Rückvergütungen verschwiegen worden
sind. Ob auch die Wertpapiergeschäfte schadensersatzrechtlich
rückabzuwickeln sind, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden,
richtet sich danach, ob die Zedentin bei gehöriger Aufklärung insgesamt
den Geschäftskontakt mit der Beklagten abgebrochen hätte, wofür der
Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. auch BGHZ 146, 235, 240
f.). Bei Effektengeschäften, die über eine Bank außerhalb eines
Vermögensverwaltungsvertrages abgewickelt werden, kann nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsverbindung
insgesamt nicht zustande gekommen wäre, wenn die Bank in Bezug auf
einzelne Geschäfte ein Aufklärungsverschulden trifft. |
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Nobbe
Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 3009/04 -
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