Kritik am BVerfG-Urteil zur Überschussbeteiligung: Der legale Betrug kann weitergehen

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Betrug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen ist legal und darf weitergehen !
 

Urteile unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen)

 

Frau Blunck vom Bund der Versicherten (BdV) freute sich (zu früh !) und führte im Saal des BVerfG vor laufenden Kameras einen wahren Freudentanz auf: „Jeden einzelnen Richter könnte ich umarmen und ganz doll drücken“

http://www.tagesthemen.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4563250_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html. Sie verkündet in der Pressemitteilung des BdV (http://www.bundderversicherten.de/run.asp), dass mit der Entscheidung des BVerfG „grundsätzlich geklärt sei, dass die Versicherungsunternehmen das Geld ihrer Kunden treuhänderisch verwalten.“

 

Stutzig macht, dass in einer Pressemitteilung der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)  (http://www.gdv.de/Presse/Pressearchiv_Linkliste/PM_2005_Uebersichtsseite/inhaltsseite17298.html, Gabriele Hoffmann, Tel. 030-20205110) genau das Gegenteil schreibt. Das Gericht habe den Vorstellungen des BdV „eine klare Absage erteilt“. Tatsächlich steht es so auch im Urteil (Absätze 71 und 89!, so auch der BGH 1983 in BGHZ 87,346 ff: Die Überschüsse seien eine unternehmerische Entscheidung. Wenn keine Überschüsse mehr da seien, erhalte der VN eben kein Geld und keine Überschussbeteiligung).

 

Die Entscheidung 1BvR 80/95 des BVerfG hat mit Verbraucherschutz und Transparenz (wahre Informationen vor Vertragsabschluss für richtige selbstbestimmte Entscheidungen, Art. 2 GG, Privatautonomie; auch Abs. 61 und 62 und in dem Verfahren 1 BvR 782/94 die Absätze 130 ff) überhaupt nichts zu tun. Tatsächlich weist das BVerfG den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft und mehr Geld zurück und beauftragt den Gesetzgeber nur, die Interessendurchsetzung der Versicherten bei der Überschussbeteiligung zum Vertragsende durch „vollzugsfähige gesetzliche Regelungen“ (Abs. 94) entsprechend dem „Grundgedanken einer Risikogemeinschaft“ zu regeln (Abs. 95).

 

Die Überschussbeteiligung bei Vertragsende zu regeln und zu überprüfen, ist unter den gegebenen vertraglichen Umständen völlig unmöglich.

 

Das BVerfG hat es versäumt festzustellen, was Versicherung und ein (Lebens-)Versicherungsvertrag ist. Es schreibt lapidar im Abs. 89 (auch 71), „der Verbraucher ließe sich auf ein Risikogeschäft ein, bei dem der Versicherer Eigentümer des ihm überlassenen Vermögens wird und mit ihm grundsätzlich nach freier unternehmerischer Entscheidung umgehen kann.“ (Siehe hierzu auch Abs. 61, 62, 94, 88 am Ende.) - Einen solchen Vertrag würde kein Verbraucher abschließen, wenn er das alles wüsste. Der Verbraucher hat laut einer EMNID-Umfrage entgegengesetzte Vorstellungen (Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID). Diese Vorstellungen der Verbraucher entsprechen auch den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder. In vielen Staaten darf Versicherung gar nicht anders organisiert werden.

 

Danach ist festzustellen, dass im Grunde alle Versicherungsverträge in Deutschland wegen Dissenz nicht wirksam zustande gekommen sind und aufgehoben werden können (unter Rückzahlung aller „Prämien“) oder ausgelegt werden müssen, §§ 154 ff BGB.

 

            Zitat: „Süddeutsche Zeitung vom 27.7.05, Seite 20: „Hinter vorgehaltener Hand sind manche in der Branche auch erleichtert. Denn das schlimmste Szenario sei nicht eingetreten. Danach hätten die Versicherer rückwirkend Verträge aufschlüsseln und Reserven auszahlen müssen.“

 

Das BVerfG hat Recht, wenn es vom „Grundgedanken einer Risikogemeinschaft“ spricht (Abs. 95). Davon gehen auch alle Verbraucher aus, wenn sie Geld in ein Versicherungsunternehmen (VU) zahlen (wodurch ohne weiteren Vertrag das Rechtsverhältnis einer Gemeinschaft entsteht, § 741 BGB, Palandt, Rn. 2; auch Überblick vor § 104 BGB, Rn. 9 und 10). Ebenso entsteht zwischen der Gemeinschaft und dem Versicherungsunternehmen ohne weiteren Vertrag das Rechtsverhältnis einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“, § 677 BGB, Palandt Einführung vor § 677, Rn. 2; Überblick vor § 104, Rn. 9). Dann gelten die gesetzlichen Regelungen zu Aufwendungen, die das VU nur machen darf (§ 670 BGB, Palandt, Rn. 4), zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB), zur Herausgabepflicht     (§ 667 BGB) zur Verzinsung anvertrauten Geldes (§ 668 BGB) und vor allem auch zur – nicht vereinbarten – Vergütung (§ 612 BGB; Palandt, Rn. 12 verweist auf § 315 BGB, Überprüfung durch ein Gericht). Entsprechende Anwendung finden auch die §§ 1, 6, 21 und 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), wonach „stille Reserven“ überhaupt kein Problem sind!

 

Das BVerfG verlangt „vollzugsfähige“ gesetzliche Regelungen, nach denen – bei Vertragsende – die Lebens- und Rentenversicherten ihre Interessen an der Überschussbeteiligung durchsetzen können. Da das BVerfG nicht verlangt, dass als erstes gesetzlich geregelt werden müsste, wie ein (Lebens-)Versicherungsvertrag funktioniert (das könnte Gegenstand der noch nicht entschiedenen Verfassungsbeschwerden gegen das BGH-Urteil aus 2001 zur Überschussbeteiligungsklausel sein), müsste jeder Lebens- und Rentenversicherte bei Vertragsende (in der Regel 30 Jahre nach Abschluss) rückwirkend für 30 Jahre nachweisen bzw. durch ein Gericht klären lassen, ob das VU angemessene und nicht überhöhte Aufwendungen (§ 670 BGB) berechnet hat, die Vergütungen und Gewinne (§ 612 BGB) nicht überhöht waren, die sich das VU aus den Überschuss- und Kapitalerträgen genehmigt hat, welche Überschüsse und Kapitalerträge überhaupt entstanden sind (§§ 21, 34 KAGG) usw. usw. usw. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass der Gesetzgeber hierzu keine vollzugsfähigen Regelungen erlassen kann, sondern dass eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden müsste mit klaren Vertrags- und Vermögensverhältnissen und nachprüfbaren Ansprüchen zur Ausgestaltung eines Versicherungsvertrages, wie z. B. in der Stellungnahme zur Reform des Versicherungsrechts unter Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform zu § 1 E:

 

ENTWURF FÜR NEUEN § 1 E (HDM)

 

(1) 

Mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Finanzdienstleistungsunternehmen oder  ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und mit Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen, insbesondere

 

 

1.

Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwenden, Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erheben und diese zusammen mit den Überschüssen als Versichertengeld in einem Sondervermögen zu verwalten, für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu entwickeln und anzuwenden,

 

2.

Geldanlagen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen,

 

3.

vertraglich geschuldete Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen,

 

(2)

 

Wenn für eine Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot dazu machen. Der Anbieter kann den  Versicherungsschutz der Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine") erweitern oder einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit denen der Anbieter öffentlich geworben hat.
(Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von Grundbedingungen  sollten durch das DIN und den GdV mitentwickelt werden.).
 

(3) 

Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer angemessenen Rückversicherung so kalkuliert werden, dass sie in jedem Fall ausreichen,  alle abschätzbaren Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies gilt für jede Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.
 

(4) 

Bei der Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solche Gefahren- und Risikomerkmale verwendet werden, die auf Dauer für den Eintritt des Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich und bei jedem einzelnen Versicherten feststellbar sind und  geprüft werden können. (Ermächtigung zur Schaffung einer TarifVO, insbesondere für Pflichtversicherungen, Krankenversicherungen, Elementarschadenversicherung und ev. erforderliche entsprechende Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungen in der PKV).
 

(5) 

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung. Für eine mit Versicherung verbundene Geldanlage gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.  
 

(6) 

Mit dem Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auch verpflichten, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern durch das Versprechen einer Leistung, die das VU bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen würde. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen (Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich vereinbart  wird.


Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form der Prämienversicherung angeboten und abgeschlossen werden.

  

Aus der Begründung (Stellungnahme-VVG-Reform.pdf):

"Wenn der Gesetzgeber die Prämienversicherung weiterhin zulassen will, dann muss er
den Prämienversicherern und ihren Vermittlern strenge Informationspflichten auferlegen
und eine unmissverständliche vertragliche Vereinbarung über die Nachteile (z. B. weitgehend einseitige Leistungsbestimmung und weitgehend beliebiger Umgang mit den
Prämien) vorschreiben. Der Gesetzgeber muss durch die Darstellung von Missständen
(wie z.B. im § 81 e VAG die Vorschriften zur diskriminierungsfreien Tarifgestaltung,
auch zu der Verwendung der Prämien, der Überschüsse und anderer Leistungen) der
staatlichen Aufsichtsbehörde aufgeben, in welchen Bereichen sie die Prämienversicherer
besonders streng zu kontrollieren hat. Der Gesetzgeber kann aber nicht zulassen,
dass die am Ende von § 1 E Abs. 6 genannten Versicherungsarten durch eine verfassungswidrige Vesicherungsform betrieben wird."

Das BVerfG „eiert“ fürchterlich um die Frage herum, wem das Vermögen von einer Billion Euro gehört, den Versicherungsnehmern oder den VU (Abs. 56, 59, 634, 65, 66, 69, 71, 78, 88, 89, 93, im Verfahren 1 BvR 782/94 z. B. die Absätze 141, 148 ff). Dazu hat sich das BVerfG in Abs. 89 geäußert, ohne weitere Begründung, siehe oben.

 

Die Branche macht sogar schon Werbung mit dem Urteil „Bedeutung der Kapitallebensversicherung und Meinung der Branche bestätigt – alles wird sogar noch besser!“ (http://www.gdv.de/Presse/Pressearchiv_Linkliste/PM_2005_Uebersichtsseite/inhaltsseite17298.html) – ob da die Korken geknallt haben (über die sicher erfolgreiche Lobbyarbeit)? Jedenfalls werden die Verbraucher – möglicherweise mit Hilfe des Urteils – weiterhin Opfer des legalen Betruges, wenn der Gesetzgeber nicht – endlich – das VVG reformiert - aber nicht so, wie es eine lobbydurchsetzte Reformkommission vorschlägt (Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform).