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Kritik am BVerfG-Urteil zur Überschussbeteiligung: Der legale Betrug kann weitergehen |
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Urteile unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen)
Frau Blunck vom Bund der Versicherten (BdV) freute sich (zu früh !) und führte im Saal des BVerfG vor laufenden Kameras einen wahren Freudentanz auf: „Jeden einzelnen Richter könnte ich umarmen und ganz doll drücken“ http://www.tagesthemen.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4563250_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html. Sie verkündet in der Pressemitteilung des BdV (http://www.bundderversicherten.de/run.asp), dass mit der Entscheidung des BVerfG „grundsätzlich geklärt sei, dass die Versicherungsunternehmen das Geld ihrer Kunden treuhänderisch verwalten.“
Stutzig macht, dass in einer Pressemitteilung der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) (http://www.gdv.de/Presse/Pressearchiv_Linkliste/PM_2005_Uebersichtsseite/inhaltsseite17298.html, Gabriele Hoffmann, Tel. 030-20205110) genau das Gegenteil schreibt. Das Gericht habe den Vorstellungen des BdV „eine klare Absage erteilt“. Tatsächlich steht es so auch im Urteil (Absätze 71 und 89!, so auch der BGH 1983 in BGHZ 87,346 ff: Die Überschüsse seien eine unternehmerische Entscheidung. Wenn keine Überschüsse mehr da seien, erhalte der VN eben kein Geld und keine Überschussbeteiligung).
Die Entscheidung 1BvR 80/95 des BVerfG hat mit Verbraucherschutz und Transparenz (wahre Informationen vor Vertragsabschluss für richtige selbstbestimmte Entscheidungen, Art. 2 GG, Privatautonomie; auch Abs. 61 und 62 und in dem Verfahren 1 BvR 782/94 die Absätze 130 ff) überhaupt nichts zu tun. Tatsächlich weist das BVerfG den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft und mehr Geld zurück und beauftragt den Gesetzgeber nur, die Interessendurchsetzung der Versicherten bei der Überschussbeteiligung zum Vertragsende durch „vollzugsfähige gesetzliche Regelungen“ (Abs. 94) entsprechend dem „Grundgedanken einer Risikogemeinschaft“ zu regeln (Abs. 95).
Die Überschussbeteiligung bei Vertragsende zu regeln und zu überprüfen, ist unter den gegebenen vertraglichen Umständen völlig unmöglich.
Das BVerfG hat es versäumt festzustellen, was Versicherung und ein (Lebens-)Versicherungsvertrag ist. Es schreibt lapidar im Abs. 89 (auch 71), „der Verbraucher ließe sich auf ein Risikogeschäft ein, bei dem der Versicherer Eigentümer des ihm überlassenen Vermögens wird und mit ihm grundsätzlich nach freier unternehmerischer Entscheidung umgehen kann.“ (Siehe hierzu auch Abs. 61, 62, 94, 88 am Ende.) - Einen solchen Vertrag würde kein Verbraucher abschließen, wenn er das alles wüsste. Der Verbraucher hat laut einer EMNID-Umfrage entgegengesetzte Vorstellungen (Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID). Diese Vorstellungen der Verbraucher entsprechen auch den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder. In vielen Staaten darf Versicherung gar nicht anders organisiert werden.
Danach ist festzustellen, dass im Grunde alle Versicherungsverträge in Deutschland wegen Dissenz nicht wirksam zustande gekommen sind und aufgehoben werden können (unter Rückzahlung aller „Prämien“) oder ausgelegt werden müssen, §§ 154 ff BGB.
Zitat: „Süddeutsche Zeitung vom 27.7.05, Seite 20: „Hinter vorgehaltener Hand sind manche in der Branche auch erleichtert. Denn das schlimmste Szenario sei nicht eingetreten. Danach hätten die Versicherer rückwirkend Verträge aufschlüsseln und Reserven auszahlen müssen.“
Das BVerfG hat Recht, wenn es vom „Grundgedanken einer Risikogemeinschaft“ spricht (Abs. 95). Davon gehen auch alle Verbraucher aus, wenn sie Geld in ein Versicherungsunternehmen (VU) zahlen (wodurch ohne weiteren Vertrag das Rechtsverhältnis einer Gemeinschaft entsteht, § 741 BGB, Palandt, Rn. 2; auch Überblick vor § 104 BGB, Rn. 9 und 10). Ebenso entsteht zwischen der Gemeinschaft und dem Versicherungsunternehmen ohne weiteren Vertrag das Rechtsverhältnis einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“, § 677 BGB, Palandt Einführung vor § 677, Rn. 2; Überblick vor § 104, Rn. 9). Dann gelten die gesetzlichen Regelungen zu Aufwendungen, die das VU nur machen darf (§ 670 BGB, Palandt, Rn. 4), zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB), zur Herausgabepflicht (§ 667 BGB) zur Verzinsung anvertrauten Geldes (§ 668 BGB) und vor allem auch zur – nicht vereinbarten – Vergütung (§ 612 BGB; Palandt, Rn. 12 verweist auf § 315 BGB, Überprüfung durch ein Gericht). Entsprechende Anwendung finden auch die §§ 1, 6, 21 und 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), wonach „stille Reserven“ überhaupt kein Problem sind!
Das BVerfG verlangt „vollzugsfähige“ gesetzliche Regelungen, nach denen – bei Vertragsende – die Lebens- und Rentenversicherten ihre Interessen an der Überschussbeteiligung durchsetzen können. Da das BVerfG nicht verlangt, dass als erstes gesetzlich geregelt werden müsste, wie ein (Lebens-)Versicherungsvertrag funktioniert (das könnte Gegenstand der noch nicht entschiedenen Verfassungsbeschwerden gegen das BGH-Urteil aus 2001 zur Überschussbeteiligungsklausel sein), müsste jeder Lebens- und Rentenversicherte bei Vertragsende (in der Regel 30 Jahre nach Abschluss) rückwirkend für 30 Jahre nachweisen bzw. durch ein Gericht klären lassen, ob das VU angemessene und nicht überhöhte Aufwendungen (§ 670 BGB) berechnet hat, die Vergütungen und Gewinne (§ 612 BGB) nicht überhöht waren, die sich das VU aus den Überschuss- und Kapitalerträgen genehmigt hat, welche Überschüsse und Kapitalerträge überhaupt entstanden sind (§§ 21, 34 KAGG) usw. usw. usw. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass der Gesetzgeber hierzu keine vollzugsfähigen Regelungen erlassen kann, sondern dass eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden müsste mit klaren Vertrags- und Vermögensverhältnissen und nachprüfbaren Ansprüchen zur Ausgestaltung eines Versicherungsvertrages, wie z. B. in der Stellungnahme zur Reform des Versicherungsrechts unter Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform zu § 1 E:
ENTWURF FÜR NEUEN § 1 E (HDM)
Aus der Begründung (Stellungnahme-VVG-Reform.pdf):
Das BVerfG „eiert“ fürchterlich um die Frage herum, wem das Vermögen von einer Billion Euro gehört, den Versicherungsnehmern oder den VU (Abs. 56, 59, 634, 65, 66, 69, 71, 78, 88, 89, 93, im Verfahren 1 BvR 782/94 z. B. die Absätze 141, 148 ff). Dazu hat sich das BVerfG in Abs. 89 geäußert, ohne weitere Begründung, siehe oben.
Die Branche macht sogar schon Werbung mit dem Urteil „Bedeutung der Kapitallebensversicherung und Meinung der Branche bestätigt – alles wird sogar noch besser!“ (http://www.gdv.de/Presse/Pressearchiv_Linkliste/PM_2005_Uebersichtsseite/inhaltsseite17298.html) – ob da die Korken geknallt haben (über die sicher erfolgreiche Lobbyarbeit)? Jedenfalls werden die Verbraucher – möglicherweise mit Hilfe des Urteils – weiterhin Opfer des legalen Betruges, wenn der Gesetzgeber nicht – endlich – das VVG reformiert - aber nicht so, wie es eine lobbydurchsetzte Reformkommission vorschlägt (Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform). | |||||||||||||||||||||||||||