Fragen - Kritik - Anregungen in 2005

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Fragen, Kritik, Anregungen zu unseren Internetseiten

 

Vielen Dank für Fragen, Kritik und Anregungen. Wegen der allgemeinen Bedeutung ergänzende Hinweise zu folgenden Fragen/Kritikpunkten per Rundmail:

 

  1. Kritischer Hinweis: „Auf unseren Internetseiten wird gesagt, Versicherungsunternehmen leisteten eine Geschäftsbesorgung. Versicherung ist als Geschäftsbesorgung für einen einzelnen Versicherten aber nicht möglich, weil ein Geschäftsbesorger das Geschäft eines anderen besorgen muss. Versicherung kann aber nicht ein Geschäft des einzelnen Versicherten sein.“

 

Antwort: Versicherung ist kein Geschäft, keine Dienstleistung, kein Produkt und auch keine Geschäftsbesorgung, siehe Reformdiskussion-BdV-WITA.

 

Versicherung ist der Nutzen einer Vermögensreserve, die eine Gemeinschaft mit Hilfe (Dienstleistungen) eines Versicherungsdienstleistungsunternehmen aufbaut. Das Unternehmen besorgt also das Geschäft einer durch Beitragszahlungen (als Realakte/Tathandlungen) entstandenen Versichertengemeinschaft, was auch „ohne Auftrag“ der Gemeinschaft möglich ist: Auch die „Geschäftsbesorgung ohne Auftrag“ kommt durch Realakte (Dienstleistungen der Unternehmen) zustande, siehe hierzu den Vorschlag für einen neuen § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unter  Reformdiskussion-BdV-WITA.

 

  1. Frage:  Warum ist die „Prämienversicherung“ keine Versicherung?

 

Antwort: Siehe EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf , dort unter

 

II. 2 c cc: „Prämienversicherer betreiben ein (aleatorisches) Ausgleichsgeschäft

 

Bei der Versicherung mit einer ungeteilten Prämie handelt es sich um ein mehrpersonales Ausgleichsgeschäft, zu denen auch die Lotterie gehört. Für diese Art Geschäfte ist ein „Dreiecksverhältnis” kennzeichnend:

 

-      eine rechtlich gefasste Zusage (Spielplan einer Lotterie, Versicherungsbedingungen),

 

-      der Zahlungsbeitrag eines jeden Beteiligten (Einsatz, Prämie),

 

-      eine fallweise Zahlung an wenige unter zufallsbedingten Voraussetzungen (Lotterie­gewinn, Versicherungsleistung).

 

Ausgleichsgeschäfte, deren Zweck es ist, innerhalb einer Versicherten- oder Spielergemeinschaft für wenige einen zufallsbedingten Nachteils- bzw. Vorteilsausgleich herbeizuführen, entziehen sich der Einordnung in „Leistung gegen Entgelt”. (siehe Auszug VersWissStud Bd. 5-Lehmann) Lotteriegewinne wie Versicherungsleistungen sind keine von den Versicherungs- oder Lotterieunternehmen produzierten, sondern nur geschuldete Leistungen (§ 763 BGB, § 1 VVG). Danach kann der Einsatz des Lotteriespielers wie auch die Prämie des Versicherten kein Entgelt (Preis) sein, weil sie nur im Hinblick auf eine geschuldete Zahlung gezahlt werden. Eine Entgeltzahlung setzt aber voraus, das sie eine Leistung abgilt, die das Ergebnis einer leistungswirtschaftlichen Aktivität ist, was auf die Auszahlung der Versicherungsleistung wie auch des Lotteriegewinns nicht zutrifft.

 

Der Satz von Leverenz - „Die Prämien sind das Entgelt des Versicherungsnehmers für die Pflicht des Versicherers, bei Eintritt des Versicherungsfalls die vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen.” - zeigt in nicht zu überbietender Deutlichkeit den Fehler (fast) aller, eine Ausgleichszahlung mit einer Entgeltzahlung gleichzusetzen. In diesem Satz liegt aber gleichzeitig auch die begrifflich falsche, aber inhaltlich richtige Feststellung, dass die Prämie nur für eine zufallsbedingte (schuldrechtliche) Pflicht gezahlt wird, dass die Prämienversicherung also ein Ausgleichsgeschäft ist - die Umkehr einer Lotterie.

Bei einer Lotterie schließt der Unternehmer mit einer Mehrheit von Personen Verträge, in denen er verspricht, gegen Einsätze in Geld nach Maßgabe eines Spielplans Gewinne an die spielplanmäßigen Gewinner zu zahlen. Der spielplanmäßige Gewinn wird an Spieler gezahlt, deren Lose zufallsbedingt bei der Ausspielung gezogen werden. Unter sich stehen die Spieler in keinem Vertragsverhältnis. Die auf die nicht abgesetzten Lose entfallenden Gewinne verbleiben dem Lotterieunternehmer.

 

Bei der Prämienversicherung schließt der Prämienversicherer mit einer Mehrheit von Personen Verträge, in denen er verspricht, gegen Prämien nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Versicherungsleistungen an die vom Versicherungsfall betroffenen Versicherten zu zahlen. Die bedingungsmäßige Versicherungsleistung wird an Versicherte gezahlt, die zufallsbedingt von einem Versicherungsfall betroffen sind. Unter sich stehen die Versicherten in keinem Vertragsverhältnis. Die Prämienüberschüsse verbleiben dem Prämienversicherer.

 

Das Besondere an Ausgleichsgeschäften ist auch, dass viele einen Einsatz oder eine Prämie zahlen, die meisten aber keinerlei Gegenleistung erhalten (weder eine schuldrechtliche noch eine leistungswirtschaftlich produzierte). Dieser Art Geschäft fehlt jeglicher Leistungsaustausch (Synallagma), was auch ein Grund dafür ist, dass Prämien und Einsätze bei Lotterien keine Preise sein können. Die Unternehmensgewinne aus Ausgleichsgeschäften sind - wie die Auszahlungen - in ihrer Höhe zufallsbedingt.“

 

In den islamischen Staaten wird Versicherung als Glücksspiel angesehen und dementsprechend ist die Erzielung von Gewinnen im Versicherungsbereich unzulässig. Nach islamischen Recht ist nur die genossenschaftliche Versicherung zulässig, bei der das Versicherungsunternehmen (nur) ein Geschäfts­führer ist, der die Beiträge in einem Solidaritäts-/Ver­si­che­rungs­fonds im Interesse der Versicherten verwaltet. Die Versicherungsbeiträge und Tarife sind durch eine Verordnung des Wirtschaftsministers vorgegeben, vgl. Kilian Rudolf Bälz, Versicherungsvertragsrecht in den Arabischen Staaten, VVW 1997, Kölner Reihe, Heft 99.

 

Siehe auch Stellungnahme zur VVG-Reform HDM Stellungnahme-VVG-Reform.pdf

dort § 1E (HDM) und dort

 

„Zu Abs. 6 Prämienversicherung

 

Die „Prämienversicherung“ ist wegen Verstößen gegen Art. 2, 3 und 14 GG und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (Verstoß gegen die entscheidende Wettbewerbsvoraussetzung) und wegen ungerechtfertigter Abweichungen von sonstigen Kapitalanlageverträgen (KAGG) verfassungswidrig. Bei „Prämienversicherungen“ wird nicht über die wesentlichen Merkmale informiert. Sie werden auch nicht vertraglich vereinbart, so dass diese Verträge im Grunde nicht wirksam zustande kommen können (§ 154 BGB). Der Gesetzgeber kann sie nur „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ weiter bestehen lassen.

 

 Wenn der Gesetzgeber die Prämienversicherung weiterhin zulassen will, dann muss er den Prämienversicherern und ihren Vermittlern strenge Informationspflichten auferlegen und eine unmissverständliche vertragliche Vereinbarung über die Nachteile (z. B. weitgehend einseitige Leistungsbestimmung und weitgehend beliebiger Umgang mit den Prämien) vorschreiben. Der Gesetzgeber muss durch die Darstellung von Missständen (wie z.B. im § 81 e VAG die Vorschriften zur diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, auch zu der Verwendung der Prämien, der Überschüsse und anderer Leistungen) der staatlichen Aufsichtsbehörde aufgeben, in welchen Bereichen sie die Prämienversicherer besonders streng zu kontrollieren hat.“

 

  1. Frage zu möglichen Verfahren beim EuGH

 

a)     Ein Verfahren gegen Entscheidungen des BVerfG könnte möglich sein beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung von Eigentumsrechten (per Gesetz)

b)    Diverse Verfahren könnten beim EuGH möglich sein gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien (z. B. Fernabsatz-Richtlinie II, siehe RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf, zu den Angaben der „wesentlichen Merkmale“ und „Preise“ für „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“)

 

Zur aktuellen Lage Mitte April 2005

 

Alle (bis hin zur EU und den europäischen Gerichtshöfen) warten.

  • Die seit Monaten überfälligen Umsetzungen von EU-Richtlinien durch die Bundesregierung sind noch nicht erfolgt.

  • Der für Februar angekündigte Entwurf eines neuen VVG zur Reform des Versicherungsrechts liegt noch nicht vor.

  • Die Veröffentlichung von BVerfG-Entscheidungen (im Oktober 2004 für Anfang 2005 angekündigt) ist noch nicht erfolgt.

 

Siehe auch  Reformdiskussion-BdV-WITA.