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Heininger-Rechtsprechung des EuGH mit grundlegender Bedeutung für die Paragraphen 1 und 7 bis 9 VVG-E |
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Die Heininger-Rechtsprechung des EuGH hat im Zusammenhang mit den §§ 1 und 7 bis 9 VVG-E und den darin geregelten Verordnungen (insbes. mit der erst für November 2007 angekündigten VVG-Informationspflichtenverordnung) grundlegende Bedeutung. Dabei geht es vor Allem auch um eine richtlinenkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/65/EG, auf die in § 7 VVG-E im Zusammenhang mit der Schaffung einer Informationspflichten-Verordnung Bezug genommen wird. In der Rechtssache Heininger ging es um die Frage, ob eine Regelung, nach der das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften im Falle nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung durch den Unternehmer nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen ist, mit der Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG vereinbar ist. Art. 5 (1) dieser Richtlinie bestimmt, dass die Widerrufsfrist erst mit der Erteilung der Belehrung durch den Unternehmer zu laufen beginnt, definiert also den Fristbeginn. Der EuGH argumentierte sehr formal mit dieser Formulierung des Art. 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG. Er erklärte dann ergänzend, dass sich diese Regelung daraus erkläre, dass es dem Verbraucher nicht möglich sei, Rechte geltend zu machen, von denen er keine Kenntnis habe, so dass der Zweck der Richtlinie 85/577/EWG – eine Sanktion bei unterlassener Informationen - nur erreicht werden könne, wenn das Widerrufsrecht nicht erlösche, auch nicht nach Ablauf eines Jahres. Im weiteren Verlauf der Entscheidung wird deutlich, dass der EuGH davon ausgeht, dass man nicht erwarten darf, dass das Widerrufsrecht und die Voraussetzungen dafür dem Verbraucher bekannt ist, wenn er nicht vom Gewerbetreibenden entsprechend über das Widerrufsrecht und seine Voraussetzungen belehrt wird. In früheren, ähnlich gelagerten Fällen hatte der EuGH diese Problematik ausdrücklich dem (damals noch nicht so bezeichneten) Effektivitätsgrundsatz zugeordnet. Nach der EU-Richtlinie 2002/65/EG (Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Ziffer 3a, Art 6 und 7) und der Heininger-Rechtsprechung des EuGH erlischt das Widerrufsrecht also erst (evtl. nach vielen Jahren), wenn der Anbieter die Informationspflichten bezüglich der „wesentlichen Merkmale“ und den „Preis“ der „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung oder einer Geldanlage vollständig“ und bezüglich des Widerrufsrechts erfüllt hat. Nach der deutschen (Nicht-)Umsetzung der Richtlinie soll das Widerrufsrecht aber bereits schon dann erlöschen, wenn das Unternehmen – gemäß Anlage zu § 48b VVG – dem Verbraucher die AVB ausgehändigt, die Prämie genannt und ihn auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Nach dem VVG-E könnte die sogenannte Versicherungswissenschaft (insbes. Prof. Lorenz) also damit argumentieren, dass das Widerrufsrecht nach einem Jahr endgültig erlöschen würde, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss – nur – über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß (den noch nicht bekannten Verordnungen zu §§ 7 bis 9 VVG-E entsprechend) belehrt worden ist. Nach der jetzt noch geltenden, nicht richtlinienkonformen Anlage zu § 48b VVG wären die von der EU-Richtlinie 2002/65/EG geforderten Informationen über die „wesentlichen Merkmale“ und den „Preis“ der „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage“ nicht erforderlich, sondern nur die Aushändigung der AVB und die Angabe der Prämie. Die Versicherungswissenschaft wird alles daran setzen, um – nach der Schaffung der Anlage zu § 48b VVG im Jahre 2004 – jetzt eine entsprechende „Synchronisation“ zwischen den Informationspflichten nach § 7 VVG-E und dem § 1 VVG-E dergestalt herzustellen, dass die in § 1 VVG-E geregelte „Zahlung (Prämie)“ des Versicherungsnehmers durch die gemäß § 7 VVG-E zu erlassende Verordnung ein „Preis“ sei (wie die Formulierungshelfer der Branche es bereits im Referentenentwurf vom 13. März 2006 versucht haben), wonach in § 1 VVG-E des Referentenentwurfs geregelt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer eine „Prämie (Entgelt)“ – also einen „Preis“ - für seine „Absicherung“ durch den Prämienversicherer zu zahlen habe. Die Formulierung „Prämie (Entgelt)“ wurde aber auf einen Einspruch hin im $ 1 des Regierungsentwurf vom 20.12.2006 wieder gestrichen (siehe dazu Stellungnahme Seite 15). Mit anderen Worten: In Deutschland würde sich bei „AVB-Übergabe“ und „Prämienangabe“ in Sachen „Widerrufsrecht“ nichts ändern. Die von der EU gewollte Sanktion gäbe es nicht. Damit wird deutlich: Die §§ 1 und 7 bis 9 VVG-E und die dazu noch zu erlassenden Verordnungen sind die eigentlichen „Kriegsschauplätze“ im Kampf um ein verfassungs- und EU-rechtskonformes neues Versicherungsvertragsgesetz. Die Probleme „Intransparenz“, „Verbraucherinformationen", „ungeregelte Vertrags- und Vermögensverhältnisse“, „Querverrechnungen", „Überschussbeteiligung“, „Rückkaufswert“, „stille Reserven", „Modellrechnungen", „Rechnungslegung“ gäbe es bei einem verfassungsgemäßen, EU-richtlinienkonformen § 1 VVG und einer den ökonomischen Vorgängen entsprechenden Rechnungslegung nicht mehr, siehe Vorschlag zu § 1 VVG-E (HDM) |