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Informationen für Medien (VOR den BVerfG-Entscheidungen zu den Verfahren) |
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Mit mit diesem Dokument erhalten Sie Hintergrundinformationen
· zu den für „Anfang 2005“ angekündigten BVerfG-Entscheidungen zu 6 Verfassungsbeschwerden zum Versicherungswesen (siehe auch "Umsetzung EU-Richtlinie"), · zu der seit 2004 überfälligen Umsetzung von 2 EU-Richtlinien (siehe auch "Versicherungsreform") und · zur Reform des Versicherungsrechts (siehe auch "Reform des Versicherungsrechts").
Das BMJ (AZ: III A 6 – 7300/3 II-35 1060/2004) hatte angekündigt, dass im Februar 2005 der erste Referentenentwurf zur Reform des VVG veröffentlicht werden sollte, was aber sicherlich erst nach den Entscheidungen des BVerfG erfolgen wird.
Das BVerfG hat über grundsätzliche Fragen zu entscheiden:
· Was ist Versicherung? · Wem gehören die zwangsläufig entstehenden Überschüsse aus dem Versicherungs- und – bei Lebensversicherungen – aus dem Kapitalanlagebereich? (wobei unter „gehören“ zu verstehen ist, wessen Vermögen/Eigentum im Sinne von Art. 14 GG die Versicherungs- und Geldanlagebeiträge und deren Überschüsse zuzurechnen sind – Eigentum der Versicherten/Sparer oder der Unternehmen?)
Im Jahre1989 hatte das BVerfG in Sachen Allianz-Konzerntrennung (siehe "Das Versicherungs(un)wesen") diese Fragen nicht geprüft und – ausgehend von dem Irrglauben, Prämien seien Preise – eine katastrophale Fehlentscheidung getroffen: Die Versicherten hätten keinen Anspruch auf die Überschüsse, weil es bei Sachversicherungen keine entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche gebe.
Jetzt muss das BVerfG feststellen, dass es bei Lebensversicherungen solche Ansprüche dem Grunde nach gibt (aufgrund vertraglicher Regelung). Aber es gibt keine gesetzliche oder vertragliche Regelung zur Höhe des Anspruchs. Tatsächlich bestimmen die Lebensversicherungs-Unternehmen weitgehend beliebig den Umfang der Überschussbeteiligung (bei Ablauf und Rückkauf, durch Bestandsübertragung und mannigfaltige Manipulationen, auch durch Ausgleich der Kostenüberschreitungen usw.), ohne den Interessenten vor Vertragsabschluss darüber zu informieren (alles Gegenstand der Verfassungsbeschwerden).
Entscheidend ist aber, dass das BVerfG erkennt, dass es gar nicht um die Beteiligung an einem Überschuss geht, sondern primär um die Fragen,
· wem der Überschuss gehört? · Wem die Versicherungs- und Geldanlagebeiträge gehören? · Ob die sogenannten „Prämienversicherer“ mit den Beiträgen und Überschüssen – wie nunmehr seit 150 Jahren – machen können, was sie wollen….
Zur Klärung dieser Fragen kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Vertrags-Parteien von „Versicherung“ und einem „Versicherungsvertrag“ haben.
In den Verfahren vor dem BGH, das jetzt dem BVerfG vorliegt, hatte die Nürnberger geschrieben: „Die Verwendung der Prämie ist allein Sache des Versicherers und im Versicherungsvertrag nicht zu regeln.“ Eine EMNID-Umfrage hat ergeben, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung überhaupt nicht weiß, wie „Versicherung“ funktioniert und 80 % des Restes der Befragten glaubt, dass die Überschüsse den Versicherten gehören und Gesetze und die staatliche Aufsicht dafür sorgen, dass diese nicht dezimiert werden können.
Es ist unbestritten, dass dieses „Dezimieren“ ständig stattfindet, ohne dass die Versicherten darüber informiert sind.
Das BVerfG kann also nur alle angegriffenen Urteile aufheben und den Gerichten (wie dem Gesetzgeber) aufgeben, von folgender Situation auszugehen.
Jedenfalls müssen die von den „Prämienversicherern“ verwalteten Vermögen rückwirkend neu verteilt und zugeordnet werden. Die Rechnungslegung der Prämienversicherer muss geändert werden entsprechend dem Gesetz über die Kapitalanalgegesellschaften (KAGG), denn die Jahresabschlüsse der Prämienversicherer sind der wahre Tatort für legalen Betrug und Untreue.
Das BVerfG erkennt hoffentlich:
(Siehe hierzu den Reformvorschlag von H. D. Meyer unter "Stellungahme-VVG-Reform")
§ 1 VVG-E (HDM)
(1) Mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Finanzdienstleistungsunternehmen oder ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und mit Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen, insbesondere
1. Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwenden, 2. Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erheben und diese zusammen mit den Überschüssen als Versichertengeld in einem Sondervermögen zu verwalten, 3. für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu entwickeln und anzuwenden, 4. Geldanlagen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen, 5. vertraglich geschuldete Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen,
(2) Wenn für eine Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot dazu machen. Der Anbieter kann den Versicherungsschutz der Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine") erweitern oder einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit denen der Anbieter öffentlich geworben hat. (Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von Grundbedingungen sollten durch das DIN und den GdV mitentwickelt werden.).
(3) Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer angemessenen Rückversicherung so kalkuliert werden, dass sie in jedem Fall ausreichen, alle abschätzbaren Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies gilt für jede Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.
(4) Bei der Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solche Gefahren- und Risikomerkmale verwendet werden, die auf Dauer für den Eintritt des Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich und bei jedem einzelnen Versicherten feststellbar sind und geprüft werden können. (Ermächtigung zur Schaffung einer TarifVO, insbesondere für Pflichtversicherungen, Krankenversicherungen, Elementarschadenversicherung und ev. erforderliche entsprechende Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungen in der PKV).
(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung. Für eine mit Versicherung verbundene Geldanlage gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.
(6) Mit dem Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auch verpflichten, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern durch das Versprechen einer Leistung, die das VU bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen würde. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen (Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich vereinbart wird. Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form der Prämienversicherung angeboten und abgeschlossen werden.
Im VVG zu regeln sind die Dienstleistungen von Unternehmen oder Vereinen, die „im Zusammenhang mit Versicherung" (Art. 2 der Fernabsatz-RiLi) erbracht werden können, um eine „Vermögensreserve" für Versicherungsleistungen aufzubauen und/oder Geld der Versicherten anzulegen (Absätze 1 bis 5). Dem Gesetzgeber wird dringend empfohlen, einen Auftrag an unabhängige, neutrale Wissenschaftler zu vergeben zur ökonomischen Analyse der „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen". Zu Abs. 1, Ziffer 1, Abs. 2 Die Vorgabe von Grundbedingungen ist kein Eingriff in den Wettbewerb, weil „Versicherung" kein Wettbewerbsbereich ist. Die Unternehmensfreiheit wird gewährleistet dadurch, dass jeder Anbieter die Grundbedingungen verändern kann (Abs. 2). Die per Verordnung (möglicherweise vom DIN und GdV) entwickelten Grundbedingungen haben folgende Vorteile: Sie sind bedarfsgerecht. Der Verbraucher konnte bisher Versicherungsbedingungen nicht beurteilen (insbes. bei der Bedarfsdeckung). Die Angebote sind vergleichbar. Der Verbraucher konnte bisher den Wert von Bedingungen nicht beurteilen, also unterschiedliche Angebote und deren „Prämien"/Beiträge nicht vergleichen. Einschränkungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes sind möglich, aber finanziell zu bewerten (Abs. 2; Standard-/Grundbedingungen sind kein Verstoß gegen EU-Richtlinien). Versicherungsverträge, insbes. solche mit vorläufiger Deckung, können ohne besondere Vereinbarung von Bedingungen wirksam werden. Anpassungen von Bedingungen sind problemlos. Die VU arbeiten schon immer mit branchenübergreifend (GDV) entwickelten Musterbedingungen, haben diese aber – um sich unvergleichbar zu machen – leicht abgewandelt. Die Verwendung von Bausteinen unterliegt (wie bisher schon die Bedingungen) der Missstandsaufsicht durch das BaFin. Zu Abs. 1 Ziffer 2 und Abs.3: Die Regelungen in Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 müssen vom Gesetzgeber zur Eigentumsgarantie getroffen werden. Das aus Prämienüberschüssen gebildete Sondervermögen ist gleichzeitig das Solvabilitätskapital (als Vermögen der Versicherten). Zu Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 4: Mindest-Vorgaben für die Versicherungstarife sind gemäß Art. 3 GG erforderlich, um Diskriminierungen von VN durch Gruppenselektionen zu verhindern bzw. zu beseitigen, aber auch um private Versicherungen mit Solidarität zu verbinden (wie früher bei Monopol-Anstalten, oder in der DDR oder in den USA für Elementarschäden, die z. B. wie Erdbeben und Überschwemmungen regional begrenzt auftreten). Bei Problemen wie Versicherbarkeit und Wechsel in der PKV können Poollösungen angedacht werden. Zu Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 5 Satz 2 Für die Geldanlage im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen werden die Regelungen des KAGG und WpHG für anwendbar erklärt. Zu Abs. 6 Prämienversicherung Die „Prämienversicherung" ist wegen Verstößen gegen Art. 2, 3 und 14 GG und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (Verstoß gegen die entscheidende Wettbewerbsvoraussetzung) und wegen ungerechtfertigter Abweichungen von sonstigen Kapitalanlageverträgen (KAGG) verfassungswidrig. Bei „Prämienversicherungen" wird nicht über die wesentlichen Merkmale informiert. Sie werden auch nicht vertraglich vereinbart, so dass diese Verträge im Grunde nicht wirksam zustande kommen können (§ 154 BGB). Der Gesetzgeber kann sie nur „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit" weiter bestehen lassen. Wenn der Gesetzgeber die Prämienversicherung weiterhin zulassen will, dann muss er den Prämienversicherern und ihren Vermittlern strenge Informationspflichten auferlegen und eine unmissverständliche vertragliche Vereinbarung über die Nachteile (z. B. weitgehend einseitige Leistungsbestimmung und weitgehend beliebiger Umgang mit den Prämien) vorschreiben. Der Gesetzgeber muss durch die Darstellung von Missständen (wie z.B. im § 81 e VAG die Vorschriften zur diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, auch zu der Verwendung der Prämien, der Überschüsse und anderer Leistungen) der staatlichen Aufsichtsbehörde aufgeben, in welchen Bereichen sie die Prämienversicherer besonders streng zu kontrollieren hat. Der Gesetzgeber kann aber nicht zulassen, dass die am Ende von § 1 E Abs. 6 genannten Versicherungsarten durch eine verfassungswidrige Versicherungsform betrieben wird. Nicht zuletzt bedingt durch den gesetzlich vorgegebenen Wechsel von gesetzlichen Vorsorgeregelungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung) zu mehr in Eigenverantwortung vorzunehmenden Maßnahmen hat der Gesetzgeber die Verpflichtung, die Verbraucher vor nachteiligen, nicht mit anderen Geldanlagen vergleichbaren Versicherungen zu bewahren. Daher sollten in der Zukunft für den Bereich Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge keine Prämienversicherungen mehr angeboten werden dürfen. |