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Prof. Schünemann: Zur Frage von Eingriffen in die Tarifgestaltung der Kfz-Versicherung |
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Lehrstuhl für Privatrecht eMail: W.Schuenemann@wiso.uni-dortmund.de 3.11.99
Kurzstudie für den Bund der Versicherten Henstedt-Ulzburg zur Frage: "Sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gesetzliche Vorgaben für Tarife der Kfz-Haftpflichtversicherung zulässig bzw. erforderlich oder verstoßen solche Eingriffe in die Tarifgestaltung gegen Grundsätze der freien Preisgestaltung und des freien Wettbewerbs?" - Übersicht über den Meinungsstand und die Auswirkung auf Transparenz und Wettbewerb, unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts der Preisangabe -
1. Thematische
Spezifizierung und Gang der Darstellung
"Gesetzliche Vorgaben für
Tarife", also für die Staffelung der - hier: - in der
Kfz-Haftpflichtversicherung (KH-Versicherung) je nach Tarifierungsmerkmal (z.B.
Fahrzeugtyp, Regionalklasse etc.) zu zahlenden Bruttoprämie(1),
sind begrifflich in sehr verschiedener Gestalt und Intensität vorstellbar. Grob
strukturiert ist insbesondere an folgende Varianten zu denken: Zum einen kann
erwogen werden, die Tarif- und damit auch die Prämienklarheit und -wahrheit im
weitesten Sinne zu gewährleisten bzw. zu verbessern (formale Tarifgestaltung).
Ferner mag in größerem Umfang als bisher (Verbot spezieller Ausländertarife,
§ 81e VAG) auf die
Tarifierungsmerkmale gesetzgeberisch Einfluss genommen werden (materiale
Tarifgestaltung). Schließlich kommt eine unmittelbare, die Prämienhöhe direkt
regulierende normative Vorgabe in Betracht. Diese Varianten schließen sich
wechselseitig nicht aus, könnten vielmehr kombiniert in Erscheinung treten. Von
vornherein ist klar, dass die direkte Tarifregulierung durch einheitliche
Tarife, die niemand erwägt und deshalb hier nicht weiter zur Sprache kommen
werden, das größte wettbewerbspolitische und wettbewerbsrechtliche
Problempotenzial birgt, wohingegen jedenfalls prima facie gegen die Normierung
von Tarifklarheit und –wahrheit grundsätzlich keine Bedenken bestehen sollten.
Die hingegen unter erheblichem Legitimationsdruck stehende potentielle
Stoßrichtung gesetzgeberischer Maßnahmen, zulässige Tarfierungsmerkmale
festzulegen oder zumindest einen diesbezüglichen Korridor zu definieren, sprengt
dabei den thematischen Rahmen der Tarifgestaltungsfreiheit im engeren Sinne,
betrifft vielmehr das sog. Versicherungsprodukt selber. Was hier nur besonders
deutlich wird, ist jedoch ganz generell im Auge zu behalten: So, wie
unternehmerische Produkt- und Preispolitik sich gegenseitig bedingen und in der
Angebotspolitik aufeinander abgestimmt und dialektisch aufgehoben werden müssen(2),
so ist die Frage nach immanenten Grenzen und echten Eingriffen in die
Tarifgestaltungsfreiheit nicht von den entsprechenden Fragen bezüglich der
Produktgestaltungsfreiheit zu trennen(3). Dies
erklärt auch - wie noch näher zu zeigen sein wird -, warum in der Diskussion
häufig in diesem umfassenden Sinn die Gewährleistung der
Produktgestaltungsfreiheit auf den Versicherungsmärkten angemahnt wird und dabei
immer auch unausgesprochen die Tarifgestaltungsfreiheit beschlossen scheint.
Auch die dieser Studie vorgegebene Fragestellung nennt deshalb folgerichtig die
freie Preisgestaltung und den (offenkundig auch andere Aktionsparameter
umfassenderen) freien Wettbewerb in einem Atemzug.
Inhaltlich ist der
Meinungsstand - thematisch bedingt - vornehmlich unter
wirtschaftsverfassungsrechtlichen Aspekten zu referieren, da es ja um eventuelle
"gesetzliche Vorgaben" geht, deren Zulässigkeit prinzipiell nur durch ihren
Widerspruch gegen höherrangiges Recht, nur ausnahmsweise durch
Wertungswidersprüche innerhalb derselben normhierarchischen Ebene in Frage
gestellt sein könnte. Gleichwohl soll der Begriff der Wirtschaftsverfassung hier
weit gefasst werden(4), um die Diskussion möglichst
breit abbilden zu können und nicht a-priori Ausgrenzungen vornehmen zu müssen.
Dabei wird allerdings berücksichtigt, dass möglicherweise eine weitere
Kurzstudie mit speziell verfassungsrechtlicher Themenstellung vergeben worden
sein könnte. Unter Wirtschaftsverfassungsrecht soll sonach also der über
Verfassungsrecht im spezifischen Sinne hinaus normative Gesamtkomplex des
supranationalen (europäischen) wie nationalen Wirtschaftsrechts in seinem
leitbildhaften, prägenden Kern verstanden werden(5),
soweit er versicherungsbezogen erscheint. So könnte eine gesetzliche Vorgabe zur
Tarifgestaltung nicht nur durch EGV und GG, sondern etwa auch durch die Logik
des Preisangabenrechtes legitimiert bzw. prohibiert sein. Supranationale und
nationale Preisangaberegelungen mit ihrem Ziel der Preiswahrheit und -klarheit
(vgl. besonders prägnant § 1 Abs. 6 S. 1 PrAngV) zeichnen mithin lediglich
deklaratorisch höherrangiges Recht nach, wenn man zunächst einmal davon ausgeht,
dass Preistransparenz zu den tragenden Prinzipien eines funktionierenden
Wettbewerbs gehört. Preistransparenz ist für die obligatorische, eben nicht der
privatautonomen Abschlussfreiheit zugänglichen KH-Versicherung als Basis für
eine marktrationale Entscheidung der Marktgegenseite von besonderem Gewicht,
zumal es sich dabei um eine "Jedermann-Versicherung" handelt. An dieser Stelle
insoweit stillschweigend vorausgesetzt wird allerdings, dass die
Versicherungsmärkte, insbesondere auch im Bereich der einem Kontrahierungszwang
unterlegenden KH-Versicherung, überhaupt durch Produkt- und Preiswettbewerb
gesteuert werden sollen. Damit ist der Gang der Darstellung vorgezeichnet: Zunächst ist ein kurzer Abriss der supranationalen und nationalen wirtschaftsverfassungsrechtlichen Standards zu geben, um den Kontext einer wettbewerbsgesteuerten Wirtschaft auf Versicherungsmärkten mit "freien Wettbewerb", insbesondere mit "freier Preisgestaltung", in der Gutachtenthematik besser verfügbar zu machen. Im Anschluss daran ist dann der gutachtenthematische Meinungsstand im Einzelnen vorzustellen. Dabei wird zwischen Versicherungs-AG und VVaG nicht differenziert, da die vorgegebenen Gesichtspunkte pro und contra hoheitliche Tarifgestaltung die (noch) bestehenden Unterschiede nicht berühren. Im Übrigen werden beide in der Versicherungswirklichkeit kaum noch unterscheidbar wahrgenommen(6), und ganz generell zeigt sich der Trend zu rechtlicher Gleichbehandlung synallagmatischer und formell vereinsrechtlich eingefärbter Leistungspflichten(7). Unter Verzicht auf eine eigene Position(8) soll schließlich ein kurzes Resümee gezogen werden.
II. Der "freie Wettbewerb", insbesondere auf Versicherungsmärkten
1. Das europäische Recht
Die Wirtschaftsverfassung der EG ist sicher nur bedingt als wettbewerbsgesteuerte Marktwirtschaft zu bezeichnen. Zwar gibt es durchaus eine durch den Vertrag von Maastricht noch einmal unterstrichene Richtungsentscheidung zugunsten einer derartigen Wirtschaftsform(9), doch ist gerade das Wettbewerbsprinzip in ein sehr komplexes Zielbündel der Gemeinschaft eingebunden und damit teilweise - vor allem in der Industrie- und der Agrarpolitik - nachhaltig relativiert(10), ganz abgesehen davon, dass Wettbewerb seinerseits einem sehr unterschiedlichen Verständnis unterworfen ist(11). Für die vorliegende Thematik kann aber weitgehend dahingestellt bleiben, welche prinzipiellen und schwer wiegenden wettbewerbstheoretischen und wirtschaftspolitischen Friktionen damit verbunden sind(12). Denn seit mehr als einem Jahrzehnt steht durch die Rechtsprechung des EuGH(13) und durch die Versicherungsrichtlinien der 2. und insbesondere der 3. Generation praktisch fest, dass europarechtlich (auch) die Assekuranz den Mechanismen von Markt und Wettbewerb unterworfen ist. Damit ist insbesondere die Möglichkeit des Preis- und Konditionenwettbewerbs auch auf dem Versicherungsmarkt (d.h. gerade auch hinsichtlich der unternehmerischen Tarifpolitik und Tarifgestaltung) supranational gewährleistet(14). Die europarechtlich vorgegebene Tariffreigabe hat gerade in der KH-Versicherung ihre Spuren durch die ersatzlose Streichung aufsichtsrechtlicher Vorschriften über die Tarifstruktur hinterlassen. Nunmehr "können in Deutschland Versicherungsprämien wie andere Preise von Produzenten frei kalkuliert werden. Sowohl die Struktur ihrer Tarife wie die absolute Höhe der Prämien ist den Versicherern überlassen", konstatiert Weyers(15), wobei er wie selbstverständlich Prämie und Preis miteinander identifiziert(16).
2. Das deutsche (Verfassungs-)Recht
Das GG enthält anders als die
Weimarer Reichsverfassung oder zahlreiche Landesverfassungen keinen eigenen, der
Wirtschaftsordnung gewidmeten Abschnitt. Der Verfassungswortlaut entbehrt sogar
der Festlegung auf irgendein bestimmtes ökonomisches Konzept in allgemeinster
Form(17). Mit Rücksicht darauf vertrat die h.M.
jahrzehntelang durchweg die These, das Grundgesetz sei wirtschaftspolitisch
neutral; lediglich die Grundrechte zögen gewisse Grenzen des legislatorischen
Gestaltungsspielraums, wobei die Gewährleistungen von Berufsfreiheit und
Eigentum (Artt. 12, 14 GG) besonderes Gewicht hätten(18).
Nur wenige sahen bzw. sehen demgegenüber in den Grundrechten -
wirtschaftsfunktional vernetzt interpretiert - eine Garantie der
wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft, in deren Mittelpunkt Art. 2 Abs. 1 GG
als Magna Charta der Wirtschaftsfreiheit steht. Das im Grundgesetz ohnehin eher
beiläufig eingeführte Sozialstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG)
erscheint dabei in der Rolle eines der wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft
achgeordneten Korrektivs, kann in diesem Konzept nicht dazu eingesetzt werden,
um unter Zitierung der "sozialen Marktwirtschaft" staatliche Interventionen in
den Marktmechanismus zur Verwässerung des Wettbewerbsprinzips im Sinne einer
mixed economy zu rechtfertigen(19). Nachdem der
deutsch-deutsche Einigungsvertrag die "Soziale Marktwirtschaft" als maßgebliches
Wirtschaftssystem der erweiterten Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben hat(20),
wird freilich zunehmend wahrgenommen, dass die These von der
wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes jedenfalls seit dieser auch
verfassungsgeschichtlichen Zäsur nicht länger aufrecht zu erhalten ist(21). Im Ergebnis ist damit auch auf der Ebene des deutschen Verfassungsrechtes von der grundgesetzlichen Gewähr von Markt und Wettbewerb und damit auch von der Geltung der Grundsätze freier Preisgestaltung auszugehen. Dies gilt wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts selbst vor deutschem Verfassungsrecht(22) umso mehr, als das durch den EGV supranational statuierte Wirtschaftsverfassungsrecht zumindest im Kern wettbewerblich-marktwirtschaftlich geprägt ist. Dass auch die Versicherungsunternehmen in die Mechanik wettbewerbsgesteuerter Märkte grundsätzlich eingebunden sind, wird von § 29 GWB als selbstverständlich vorausgesetzt. Ebenso selbstverständlich ist aber auch, dass der deutsche einfache Gesetzgeber sowie Gubernative und Administrative nicht nur verfassungsrechtlich legitimiert, sondern durch ihren allgemeinen politischen Gestaltungsauftrag geradezu angewiesen sind, die zumindest im Grundsatz anzunehmende verfassungsrechtliche Systementscheidung pro wettbewerbsgesteuerter Marktwirtschaft durch geeignete Maßnahmen wirtschaftspraktisch zu effektivieren. Dem dienen im deutschen Wettbewerbsrecht auf makroökonomischer Ebene namentlich das soeben bereits angesprochene GWB sowie das Stabilitätsgesetz, auf mikroökonomischer Ebene UWG und PrAngV(23). Analog dazu ist sogenanntes sekundäres Gemeinschaftsrecht ohne Eingriffscharakter, solange es die primärrechtlichen Linien einer wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft lediglich nachzeichnet oder verdeutlichend auszieht.
III. Der Meinungsstand in seinen Kernaussagen
Die Durchsicht von aktuellster Literatur und Rechtsprechung zum gutachtlichen Thema bleibt - eigentlich überraschenderweise - beinahe befundlos. Die jüngsten Spezialveröffentlichungen mit versicherungsrechtlichem Inhalt setzen die Akzente hier jedenfalls vollkommen anders(24), eine publizierte, thematisch einschlägige und juristisch gehaltvolle Stellungnahme etwa des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft fehlt. Allerdings hat die - je nach Standpunkt - rechtspolitisch oder rechtsdogmatisch, also nur de lege ferenda oder bereits de lege lata verstandene Diskussion um den Gesetzentwurf vom 2. Juli 1997 betreffend eine Novellierung des VVG (im Folgenden: VVG-E)(25) verschiedentlich Positionen vorgestellt, die zwar unmittelbar in einen anderen Kontext eingestellt waren, die aber gleichwohl wegen ihrer Grundsätzlichkeit auch aus dem Blickwinkel der Tarifgestaltungsfreiheit und der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit etwaiger Eingriffe in sie deutbar erscheinen. Schließlich ist - zeitlich noch weiter zurückliegend - im Zusammenhang mit der Würdigung der damalig aktuellen Deregulierung im Versicherungswesen in den Jahren 1992/1993 der eine oder andere gutachtenthematisch relevante Aspekt angesprochen worden. Eine Strukturierung nach dieser zeitlichen Abfolge oder nach Autoren ist jedoch wenig sinnvoll. Stattdessen sollen die Argumente nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung - pro und contra - geordnet zur Darstellung gelangen, und zwar nach Möglichkeit getrennt gruppiert um europarechtliche Erwägungen einerseits, um Erwägungen auf der Basis des deutschen Rechts andererseits.
2. Argumente gegen die Zulässigkeit gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Tarifgestaltung der KH-Versicherung
Die aufgrund der 3.
Richtlinie eingetretene Rechtslage für die Bundesrepublik wird allgemein, auch
für die KH-Versicherung, derart umschrieben, dass die Unternehmen die von ihnen
entwickelten Versicherungskonzepte, wie sie sich in allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifen ausdrücken, frei am Markt anbieten
und vertreiben könnten(26). Zwar wird mit Rücksicht
auf Art. 11 und 28 der 3. Richtlinie Schaden (Richtlinie 92/43) dabei
festgestellt, dass diese Freiheit ihre Grenze im nationalen Allgemeininteresse
dort findet, wo Missstände eine massive Gefährdung von Versicherteninteressen
darstellten, doch wird zugleich betont, dass dieses das Wettbewerbsprinzip
beschränkende Schutzprinzip gerade dort nur mit äußerster Behutsamkeit in
Erwägung gezogen werden dürfe, wo der Kern des besonders
wettbewerbsempfindlichen Bereichs berührt werde, wenn nämlich "das
Leistungsangebot der Versicherungsunternehmen, ihr Produkt, reglementiert
werden" solle(27). Dieser prinzipiellen
"Philosophie der Wettbewerbsfreiheit" sei nicht nur im
Versicherungsaufsichtsrecht, sondern auch im Versicherungsvertragsrecht Geltung
zu verschaffen(28). Dass in diesem Kernbereich im
Einklang mit der betriebswirtschaftlich-dualistischen Sicht(29)
auch die Tarifgestaltung angesiedelt wird, erhellt schon aus der
Eingangsfeststellung, in der AVB und Tarifgestaltung gleichermaßen als die
essentiellen Komponenten des Versicherungskonzepts (des
"Versicherungsproduktes") vorgestellt werden. Auch ganz ausdrücklich wird der
Standpunkt vertreten, die europarechtlich vorgegebene Tariffreigabe bedeute vor
allem den Ausschluss gesetzlicher Festlegungen von Tarifstrukturen gerade auch
in der KH-Versicherung. Auch das spezifisch europarechtlich zu definierende
"Allgemeininteresse"(30) liefere keinen Hebel, auf
der Ebene nationalen Versicherungsrechts bestimmte Tarifstrukturen zu erzwingen
und damit ein wichtiges Wettbewerbselement auszuschalten. Vielmehr dürfe jedes
Unternehmen seine Tarifstruktur selbst entwerfen und mit individuellen
Bonus-Malus-Systemen, differenzierten Regionalstrukturen, Berufsgruppentarifen
etc. operieren(31).
Europarechtliche
Zulässigkeitsbedenken könnten auch unter einem anderen Aspekt geltend gemacht
werden. So ist vor allem gegen § 1 VVG-E und die darin zwingend vorgesehene
Prämienspaltung(32) eingewendet worden,
nicht-deutsche europäischeVersicherer dürften dann nicht mehr auf der Grundlage
ihres Sitzrechtes Versicherungen "verkaufen"; dieses Marktzugangshindernis
verletzte die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EGV) und sei auch nicht durch
das deutsche Allgemeininteresse zu rechtfertigen. Gegebenenfalls sei über diesen
Begriff auch ganz neu nachzudenken(33). Diese im
Einzelnen nicht näher ausgeführte und nicht einmal spezifisch auf die
KH-Versicherung, sondern auf die Kapitallebensversicherung gemünzte Auffassung
kann ohne weiteres jedoch auch auf die gutachtenthematische Fragestellung
bezogen werden. Denn das angegriffene Gebot der Prämienaufspaltung gemäß § 1
VVG-E ist für alle Versichertensparten vorgesehen, hat freilich im Kontext der
Kapitallebensversicherung wegen des dort charakteristischen sog. Sparanteils der
Prämie (und der damit erwirtschafteten Überschüsse!) besondere rechtliche und
wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Einwand dürfte im Übrigen "erst recht" (argumentum
a minore ad maius) gegen Überlegungen eingebracht werden können, nicht nur
formale Vorgaben für die Tarifgestaltung zur Abbildung angenommener ökonomisch
und rechtlich funktionsverschiedener Prämienanteile(34)
zu machen, sondern die Tarifstruktur durch inhaltliche Kriterien, namentlich
durch das auf der Ebene des deutschen Rechts angesiedelte gesetzliche Verbot von
Tarifierungsmerkmalen ohne inneren Risikobezug (wie sie etwa der
Gruppen-Erfahrungstarifierung angelastet wird), "gerecht" zu gestalten(35). Europarechtlich wird schließlich der Zusammenhang von Information/Transparenz und Wettbewerb und eventuellen Eingriffen in die Versicherungsprodukte (unter sinngemäßem Einschluss der Tarifstrukturen) thematisiert und gerade daraus die Unzulässigkeit diesbezüglicher gesetzlicher Gestaltungsvorgaben gefolgert. So weist - ein plausibel nur schwer referierbarer Gedankengang - Michaels(36) wohl in seiner Eigenschaft als Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft darauf hin, dass schon Gestaltungsvorgaben formaler Art, namentlich also eine explizite Ausweisung der diversen Prämienanteile nach dem Muster des § 1 VVG-E, supranationale Zulässigkeitsbedenken deshalb erzeuge, weil dabei - wie auch sonst im deutschen Recht - von einem Verbraucherleitbild ausgegangen werde, das dem Versicherungsnehmer in Ausübung seines von Michaels ironisch so apostrophierten "Grundrechts auf Uninformiertheit" Eigeninitiative und Information zum Selbstschutz entweder nicht zutraue oder nicht zumuten möchte. Demgegenüber folge das europäische Recht dem Leitbild des informierten bzw. informierbaren Verbrauchers, und es sei deshalb bedenklich, wenn bei der Umsetzung verbraucherschützender EG-Richtlinien in deutsches Recht über deren Mindestanforderungen hinausgegangen werde. Dies hinwiederum - so wird man vielleicht zum Versuch eines Verständnisses zu ergänzen haben - sei als wettbewerbskontraproduktiver Faktor in abstracto allenfalls unter zwingenden Erfordernissen des vorbehaltenen nationalen Allgemeininteresses tragbar, das aber hier gerade nicht zum Zuge komme, weil der Schutzgedanke bei Vorgabe eines "einzigen Produktkonzepts"(37) "eindeutig überzogen" werde. Eine solche Lösung passe nicht in die Marktwirtschaft. Insoweit stehe die deutsche Versicherungsbranche hinter der Linie der europäischen Versicherungsmarktpolitik(38).
b) Aspekte des deutschen (Verfassungs-)Rechts contra
Eine Reihe
verfassungsrechtlicher Bedenken, die - je nach Standpunkt(39)
- gegen die legislatorische Implementierung bzw. lediglich Bekräftigung der
Geschäftsbesorgungstheorie durch § 1 VVG-E erhoben werden, dürfte sinngemäß auch
gegenüber bestimmten tarifgestaltenden gesetzlichen Maßnahmen ins Feld geführt
werden können. Denn es wird ausdrücklich betont, dass die bei der Diskussion um
den VVG-E in den Vordergrund gerückte Kapitallebensversicherung nur den Blick
für die Grundsatzfrage verstelle, wie der Versicherungsvertrag ganz generell
juristisch zu konstruieren sei, als Versicherungsschutz gegen Entgelt
(identifiziert mit der Prämie) oder nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungstheorie(40).
So wird geltend gemacht(41), jedwede Maßnahme mit
der Zielrichtung schon formaler Vorgaben bezüglich der Tarifierung (offene
Ausweisung des einem Sondervermögen zuzuführenden Risikodeckungsbeitrages und
des sog. Verwaltungskostenanteils(42)) bedeute
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG(43),
weil damit Gewinnmöglichkeiten des Versicherungsunternehmens verkürzt würden.
Art. 12 GG sei tangiert, "soweit es um die unternehmerische Freiheit i.S. einer
freien Führung auch von Versicherungsunternehmen" gehe. Beidesmal sei dies unter
dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Gründen des öffentlichen Wohls
nicht zu rechtfertigen. Dieser Standpunkt dürfte erst recht eingenommen werden,
wenn materielle Tarifgestaltungsvorgaben in Rede stehen.
Im thematischen Kontext wird
ferner großer Nachdruck auf die durch gesetzliche Vorgaben für
versicherungsvertragliche Inhalte als gefährdet erachtete, insoweit auch die
KH-Versicherung erfassende(44) Privatautonomie
gelegt(45), dessen grundrechtliche Verankerung
allgemein in Art. 2 Abs. 1 GG gesehen wird(46).
Wegen des engen Zusammenhangs von Privatautonomie und Wettbewerbsfreiheit ist
Art. 2 GG bei gesetzlichen Vorgaben in die Tarifgestaltung möglicherweise gleich
mehrfach tangiert, zumal dann, wenn man die wettbewerbsgesteuerte
Marktwirtschaft als Wirtschaftssystem für verfassungsrechtlich gewährleistet
hält(47). Zugleich spielen die diesbezüglichen
Bedenken sachlich auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in gleicher Weise auf
europarechtlicher Ebene eine Rolle, soweit der EGV eine Grundentscheidung
zugunsten der wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft enthält(48).
Diese Verknüpfung macht die große ökonomische und rechtliche Brisanz
einschlägiger Kritik aus.
Hierzu hat sich besonders
prägnant und zugleich vielschichtig Weyers zu Wort gemeldet(49).
Er geht von der weithin geteilten Annahme aus, beim Versicherungsvertrag handele
es sich um einen Austauschvertrag nach kaufrechtlichem Muster, bei dem das
"Produkt" Versicherung gegen die Prämie als "Entgelt", eben als "Produktpreis",
erworben werde. Hier wird besonders einsichtig, dass der Streit um die
vertragstypologische Einordnung des Versicherungsvertrages unmittelbar mit der
Frage zulässiger oder unzulässiger gesetzlicher Tarifgestaltung verknüpft ist(50).
Weyers führt nun aus(51): Nachdem die Epoche
massiver staatlicher Einflussnahme auf Tarifstruktur und Prämienhöhe im Zuge der
EG-rechtlich veranlassten Änderung des Versicherungsaufsichtssystems beendet
worden sei, seien mit dieser Entwicklung, aber auch mit den
privatwirtschaftlichen Grundlagen des Versicherungswesens, Bestrebungen kaum zu
vereinbaren, der Prämiengestaltung normative Vorgaben zu machen, die mit den
Produktkosten nichts zu tun hätten. "Wenn man verbietet, dass Marktpreise die
verursachten Kosten (=Risiken) widerspiegeln, gibt man einen Vorzug der
Marktwirtschaft preis". In ihrer Zulässigkeit zweifelhaft seien deshalb auch
"Tendenzen, in der Haftpflichtversicherung unterschiedliche ("diskriminierende")
Tarife für Bevölkerungsgruppen mit nachweisbar unterschiedlichem Haftungsrisiko
zu verbieten". Unterschiede im eingebrachten Risiko zu ignorieren, sei das
Charakteristikum des in der Sozialversicherung herrschenden Solidarprinzips, sei
hingegen mit dem das private Versicherungswesen beherrschenden Prinzip der
Prämienäquivalenz unvereinbar. Mit der Privatautonomie steht die Produktgestaltungsfreiheit in engem Zusammenhang, wie auch beide notwendige institutionelle Voraussetzungen einer wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft darstellen(52). Gerade im Versicherungsbereich werden beide häufig miteinander identifiziert, weil nach verbreiteter Sicht die Versicherung ein "Rechtsprodukt" darstelle, welches als "abstraktes Gut" erst durch Rechtstexte, vornehmlich durch AVB (aber auch durch die Tarifstrukturen) zum Produkt werde(53). Von daher geht es bei gesetzlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung also nicht "nur" um Eingriffe in die privatautonome Gestaltung von Vertragskonditionen, sondern unmittelbar um hoheitliche Produktgestaltung und Einflussnahme auf die Preisstruktur. Damit scheint der unmittelbarste und deshalb schwerwiegendste Eingriff in die die Wirtschaftsordnung sowohl der Bundesrepublik als auch der EG prägende Wettbewerbsfreiheit(54) des KH-Versicherungsmarktes vorzuliegen. Ein solcher Eingriff erscheint wettbewerbstheoretisch nur bei - hier nicht vorliegendem - Marktversagen, im Übrigen dann legitimierbar, wenn der Gesetzgeber aus zweifelhaften Gemeinwohlgründen bestimmte politische Gestaltungsziele verfolge ("Fürsorge" für bestimmte Personengruppen - wie namentlich die Halter in der KH-Versicherung -, denen der Gesetzgeber marktrationales Verhalten "nicht zutraut")(55).
3. Argumente für die Zulässigkeit gesetzlicher
Vorgaben hinsichtlich der Tarifgestaltung in der KH-Versicherung
a) Europarechtliche Aspekte pro
Soweit gegen gesetzliche
Vorgaben hinsichtlich der Tarifstruktur die Dienstleistungsfreiheit der Artt. 49
ff. EGV ins Feld geführt wird(56) wird diesem
Bedenken dann der Boden entzogen, wenn eine derartige Normierung paneuropäisch
erfolgte. Mangels Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit stoßen somit auch alle
Argumentationen ins Leere, die auf die Grenzen des legitimen
"Allgemeininteresses" für nationale (Sonder-) Regelungen Bezug nehmen.
Was einen eventuellen
nationalen Alleingang betrifft, muss man sich allerdings vor Augen führen, dass
der Vorbehalt des nationalen Allgemeininteresses gegenüber der
Dienstleistungsfreiheit gerade im Bereich der KH-Versicherung als
Pflichtversicherung verhältnismäßig leicht greifen muss, weil hier das
antagonistisch verstandene Wettbewerbsprinzip von vornherein nur in
abgeschwächter Form (Kontrahierungszwang!) zum Tragen kommt(57). Unabhängig von dieser Erwägung hat Basedow dargelegt, dass Deregulierung nicht schlechthin mit der Streichung von Rechtsnormen und zukünftiger legislatorischer Abstinenz gleichzusetzen sei, sondern materiell, in ihrer europarechtlich erklärten Zielrichtung auf die Stärkung des Wettbewerbs hin zu begreifen sei. Sub specie eines solchen Deregulierungsbegriffs seien dann "flankierende", die institutionellen Voraussetzungen von Wettbewerb schaffenden bzw. stärkenden hoheitlichen Maßnahmen nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten(58). Zur Unterscheidung einer derartigen (zulässigen ) materiellen Deregulierung gegenüber einer (unzulässigen) Re-Regulierung äußert sich ähnlich Schwintowski: Maßnahmen, die den Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten intensivieren, stünden keineswegs im Gegensatz zum "Schutzmodell Privatrecht" und seines Strukturprinzips Privatautonomie, sondern gewährleisteten überhaupt erst dadurch die Handlungsspielräume der Versicherungsnehmer, "die sich der Einzelne aus eigener Kraft nicht offen halten könnte"(59). Als Maßnahme solcher Art werden jedenfalls gerade gesetzliche Vorgaben in Frage kommen, die der auch europarechtlich selbstverständlichen Preisklarheit dienen(60), ist doch "ein wesentlicher Baustein jedes dem Wettbewerb und (!) dem Verbraucherschutz verpflichteten Systems... die sachgerechte und umfassende Information des Versicherungsnehmers"(61). Auf den ersten Blick bedarf es für die Durchführung des gerade europarechtlich durchweg favorisierten "Informationsmodells" des Verbraucherschutzes(62) freilich gar keiner formaler Vorgaben für die Tarifstruktur, wird doch gemeinhin - wie gezeigt -(63), wohl auch aus europarechtlichem Blickwinkel(64) die Bruttoprämie als "Entgelt", als "Preis" für "Versicherungsschutz", "Gefahrtragung", "Gefahrübernahme", "Risikotransfer" etc. qualifiziert(65), und zwar auch von denen, die der geläufigen Parallelisierung von Versicherungsvertrag und Kaufvertrag(66) skeptisch gegenüberstehen(67).
Die ökonomische Leistung des
Versicherungsunternehmens als Wertschöpfung liegt danach vielmehr allein in der
von ihr erbrachten Organisationsdienstleistung (Konstituierung der
versicherungstechnisch relevanten Gefahrengemeinschaft, Entwicklung und
Anwendung versicherungsmathematischer Methoden, Datenverwaltung, Initiierung der
Zahlungsströme etc.). Für diese Geschäftsbesorgung hat der Versicherungsnehmer
selbstverständlich ein Entgelt, einen Preis, zu zahlen, den üblicherweise sog.
Verwaltungskostenanteil der Prämie(73). Formale
gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Tarifstruktur, diesen alleinigen Preis
nicht in einer völlig synkretistischen Bruttoprämie zu verstecken, sondern offen
auszuweisen, lassen bei dieser Sicht der Dinge sowohl die für den
marktwirtschaftlichen Preismechanismus essentielle Preisgestaltungsfreiheit als
auch die Privatautonomie gänzlich unangetastet, sind vielmehr als Maßnahmen
einer inhaltlich verstandenen Deregulierung sogar geboten, um Preiswettbewerb
auf den Versicherungsmärkten überhaupt erst zu ermöglichen. Gerade im
europarechtlich maßgeblichen Informationsmodell des Verbraucherschutzes geht es
doch darum, "den auf Dienstleistung und Schäden entfallenden Prämienanteil
transparent zu machen. Nur so wird der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten
wirklich funktionsfähig"(74). Eine materiale, die Tarifstruktur inhaltlich, z.B. Tarifierungsmerkmale vorgebende oder ausschließende legislative Gestaltung lässt sich mit dem geschäftsbesorgungsvertraglichen Paradigma als Maßnahme zur Intensivierung bzw. zur Ermöglichung eines funktionierenden Preiswettbewerbs auf den Versicherungsmärkten freilich nicht legitimieren. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass spätestens(75) durch Art. 6 Abs. 1 und 2 EUV das auf dem Gleichheitssatz fußende Willkürverbot als Teil des rechtsstaatlichen ordre public auch europarechtlich Gültigkeit besitzt. Gerade bei einer derart weit greifenden, einem staatlich normierten Kontrahierungszwang unterworfenen Versicherung wie der KH-Versicherung erscheint ein letztlich nur verdeutlichendes Verbot, versicherungsvertraglich willkürliche, nämlich sachlich nicht gerechtfertigte Tarifierungsmerkmale ohne Risikobezug zu verwenden(76), selbst auf europarechtlicher Ebene naheliegend. Sofern das Willkürverbot im vorgezeigten Verständnis bezüglich der Tarifierung nicht europarechtlich (durch Richtlinie) auf nationaler Ebene durchgesetzt werden soll, steht EG-Recht einer eigenen nationalen Normierung deshalb zumindest nicht entgegen(77), zumal anerkanntermaßen(78) die Mitgliedstaaten im Bereich der Jedermann-Versicherungen, noch dazu bei Pflichtversicherungen, nationale Verbraucherschutzstandards als Teil des nationalen Allgemeininteresses auch gegenüber ausländischen Versicherern durchsetzen können.
b) Aspekte des deutschen (Verfassungs-)Rechtes pro
Geht man davon aus, dass -
möglicherweise sogar als verfassungsrechtliche Systemgarantie - die
wettbewerbsgesteuerte Marktwirtschaft prägendes Gestaltungsprinzip der deutschen
Wirtschaftsordnung ist (und aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen auch sein muss)(79),
so ist selbstverständlich, dass wettbewerbsintensivierende gesetzgeberische
Maßnahmen zulässig sind. Für den Versicherungsbereich bedeutet dies, dass
gesetzliche Vorgaben in die Tarifgestaltung nur formaler Art die also statt der
üblichen Bruttoprämienangabe von Rechtswegen eine gesonderte Ausweisung des
Preises als Dienstleistungsentgelt i.S. des § 1 VVG-E verlangen, als
Voraussetzung eines geforderten Preiswettbewerbes geradezu unabdingbar sind,
solange die Praxis des BAV und der Gerichte in Verkennung des
Geschäftsbesorgungscharakters der Versicherung (die Richtigkeit dieser These
insoweit unterstellt) die Angabe der Bruttoprämie für eine Preisangabe halten.
Auch auf dieser Ebene des nationalen Rechtes handelt es sich dann nicht um einen
Eingriff in die Produktgestaltung- und Preisgestaltungsfreiheit und auch nicht
um einen Eingriff in die Privatautonomie, sondern letztlich nur um die
legislatorische Erzwingung zutreffender Subsumtion des Versicherungsvertrages
unter den Typus des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Konsequenz, geschuldete
Beiträge zum Deckungsstock nicht dem Aktionsparameter "Preis" zuzuordnen. Auch der Aktionsparameter "Selektion" (=Bündelung "guter" Risiken) wird dabei nicht tangiert, weil auch dann der wettbewerbliche Anreiz in dieser Richtung erhalten bleibt, wird doch der potentielle Versicherungsnehmer seine Marktentscheidung auch danach ausrichten, ob er gegebenenfalls als Mitglied einer Gefahrengemeinschaft "schlechter" Risiken trotz effizienter Organisation der Versicherungsunternehmung insgesamt einen komparativen Nachteil in Gestalt einer hohen Bruttoprämie erleidet.
Hinsichtlich der materialen,
inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung ist unter der
Herrschaft des Art. 3 GG zunächst auf die europarechtlich naturgemäß zwar anders
angesiedelten, sachlich aber identischen Erwägungen zu willkürlich gewählten,
risikofremden Tarifierungsmerkmalen zu verweisen(80).
§ 81e VAG und das darin normierte Verbot der Ausländerdiskriminierung darf
deshalb richtig interpretiert nicht nur im Blick auf das europarechtliche
Postulat der Freizügigkeit (Art.39 EGV) und vorallem als Vollzug des
Diskriminierungsverbots des Art. 12 EGV gesehen werden, sondern zieht in diesem
Verständnis auch die Konsequenz aus dem Verbot willkürlich gewählter, sachlich
nicht gerechtfertigter Tarifierungsmerkmale ohne Risikobezug. Für das deutsche
Recht hat in diesem Zusammenhang das BVerwG im Übrigen spezifizierende
Grundsätze aufgestellt, die u.a. das Erfordernis der Homogenität der Risiken
unterstreichen(81). Soweit ersichtlich sind die
dort genannten Tarifierungsstrukturgrundsätze bislang allenfalls ansatzweise in
den marktgängigen Tarifen verwirklicht, sodass auch von daher legislatorischer
Handlungsbedarf besteht, und sei es auch nur, um der Versicherungsaufsicht eine
rechtspraktisch operationale Interventionsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
Bezieht man nach alledem - supranational oder national - diese Position, dass
nämlich von Rechtswegen risikobezogene Tarifierungsmerkmale zu wählen und
homogene Risikogruppen zu bilden bzw. sicherzustellen sind, so kann darin
keinesfalls ein Angriff auf die "für das private Versicherungswesen grundlegende
Prinzip der Prämienäquivalenz" (in Gegenüberstellung zum Solidarprinzip) liegen(82).
Vielmehr wird gerade erst damit das Prinzip der Prämienäquivalenz ernst genommen
und umgesetzt. Sofern man in gesetzlichen Vorgaben jedenfalls für die materiale, namentlich auf die Tarifierungsmerkmale zielende Tarifgestaltung einen wirklichen Eingriff in die Privatautonomie bzw. in die Produkt- und Preisgestaltungsfreiheit zu erblicken hat und sie nicht mehr nur als Maßnahmen werten kann, welche privatautonom funktionierende Versicherungsmärkte überhaupt erst ermöglichen, ist schließlich gerade für die KH-Versicherung an deren Charakter als Pflichtversicherung zu erinnern: Die Kehrseite einer vergleichsweise wenig elastischen, staatlich garantierten Gesamtnachfrage in diesem Sektor, also die Kehrseite eines "garantierten Geschäftes für die Versicherer", ist, dass der Staat daraus auch eine Legitimation ableiten darf, "dieses Geschäft stärker als andere zu reglementieren"(83). An verstärkte Regulierungsbefugnisse muss sich erst recht derjenige erinnern lassen, der den Versicherern (und in besonderem Maße den Pflichtversicherern) eine Stellung zuweist, "die nicht mehr weit von der ‚beliehener Unternehmer‘ entfernt ist"(84), weil in diesem gedanklichen Duktus der Staat eine eigentlich ihm obliegende Daseinsvorsorge nur gleichsam ausgelagert hat, ein wirklicher Eingriff in die Privatwirtschaft also gar nicht vorliegt.
IV. Resümee
Ohne gegen die gutachtenvertragliche Auflage zu verstoßen, keine eigene Stellungnahme abzugeben und sich auf die Referierung des Meinungsstandes bzw. auf die Sammlung eventuell themenrelevanter Aspekte zu beschränken(85), wird man folgenden Eindruck festhalten dürfen: Die gegen die Zulässigkeit formaler tarifstruktureller Vorgaben geäußerten Bedenken vermögen schwerlich zu überzeugen. Denn durch das dabei verfolgte Ziel, den diesen Namen ökonomisch verdienenden "Preis" auch in der KH-Versicherung auszuweisen, wird doch überhaupt nur die Voraussetzung eines funktionierenden Preiswettbewerbs in dieserVersicherungssparte geschaffen. Gegen dessen Maßgeblichkeit aber werden weder auf der Ebene des europäischen noch auf derjenigen des deutschen Rechts Einwände vorgetragen. Materiale, insbesondere die Statthaftigkeit von Tarifierungsmerkmalen betreffende Vorgaben sind in ihrem Beurteilungsrahmen zwar komplexer, doch scheinen auch diesbezüglich sowohl nach supranationalem wie nach nationalem (deutschem) Recht die wesentlich besseren Argumente für die Zulässigkeit bestimmter legislatorischer Maßnahmen zu sprechen, nämlich solcher, die auf die Wahl versicherungstechnisch "richtiger", risikobezogener Tarifierungsmerkmale und auf die Bildung homogener Risikogruppen abzielen. Nicht einmal dabei geht es letztlich um substantielle Eingriffe in die marktwirtschaftlich unverzichtbare Produkt- oder Tarifgestaltungsfreiheit durch Re-Regulierung, sondern um die Durchsetzung des Willkürverbots, das im Versicherungsrecht jedenfalls in einer Pflichtversicherung wie der KH-Versicherung der freien Wahl von Tarifierungsmerkmalen Grenzen setzt. Hilfsweise sind derartige administrative Vorgaben im nationalen Recht durch den supranationalen (Richtlinien-) Vorbehalt des nationalen Allgemeininteresses gedeckt. _________________________________
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