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Gewinnerzielung durch Geschäfte der Risikovorsorge sind nach islamischem Recht unzulässig |
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In den islamischen Staaten wird Versicherung als Glücksspiel angesehen und dementsprechend ist die Erzielung von Gewinnen im Versicherungsbereich unzulässig. Nach islamischen Recht ist nur die genossenschaftliche Versicherung zulässig, bei der das Versicherungsunternehmen (nur) ein Geschäftsführer ist, der die Beiträge in einem Solidaritäts-/Versicherungsfonds im Interesse der Versicherten verwaltet. Die Versicherungsbeiträge und Tarife sind durch eine Verordnung des Wirtschaftsministers vorgegeben, vgl. Kilian Rudolf Bälz, Versicherungsvertragsrecht in den Arabischen Staaten, VVW 1997, Kölner Reihe, Heft 99 Auch die Grundansätze im Islam - „das Phänomen Versicherung in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bezügen würdigen“ - und die Begründungen - „kein Synallagma = Versicherung ist unentgeltliche gegenseitige Hilfe“ - entsprechen der Geschäftsbesorgungstheorie. - Siehe zu allem auch Lehmann und Rückle in VersWissStud Bd. 5. |