Gewinnerzielung durch Geschäfte der Risikovorsorge sind nach islamischem Recht unzulässig

 Versicherungsreform - Home ] Liste aller Dokumente - chronologisch sortiert ] Links zu externen Websites ]
 


Nach islamischem Recht ist die Erzielung von Gewinnen durch Geschäfte der Risikovorsorge analog dem Glücksspiel unzulässig.

In den islamischen Staaten wird Versicherung als Glücksspiel angesehen und dementsprechend ist die Erzielung von Gewinnen im Versicherungsbereich unzulässig. Nach islamischen Recht ist nur die genossenschaftliche Versicherung zulässig, bei der das Versicherungsunternehmen (nur) ein Geschäfts­führer ist, der die Beiträge in einem Solidaritäts-/Versicherungs­fonds im Interesse der Versicherten verwaltet. Die Versicherungsbeiträge und Tarife sind durch eine Verordnung des Wirtschaftsministers vorgegeben, vgl. Kilian Rudolf Bälz, Versicherungsvertragsrecht in den Arabischen Staaten, VVW 1997, Kölner Reihe, Heft 99

Auch die Grundansätze im Islam - „das Phänomen Versicherung in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bezügen würdigen“ - und die Begründungen  - „kein Synallagma = Versicherung ist unentgeltliche gegenseitige Hilfe“ - entsprechen der Geschäftsbesorgungstheorie. - Siehe zu allem auch Lehmann und Rückle in VersWissStud Bd. 5.