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Wednesday, October 27, 2004 12:26 PM
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BMJ: Mehr Transparenz und Rechte für Lebensversicherte bei Überschussbeteiligungen
Berlin, 27. Oktober 2004
Mehr Transparenz und Rechte für Lebensversicherte bei
Überschussbeteiligungen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts befasst sich heute in
mündlicher Verhandlung mit Grundsatzfragen der Stellung der Versicherten
im Verhältnis zu Unternehmen der Lebensversicherung. Die
Beschwerdeführer, Versicherte einer Kapitallebensversicherung, wollen
erreichen, dass ihnen die sogenannten Überschussbeteiligungen auf Dauer
zugute kommen. Als Überschussbeteiligung bezeichnet man die von den
Versicherern in der Lebensversicherung errechnete, aber nicht
garantierte zusätzliche Leistung über die fest vereinbarte
Versicherungs- oder Ablaufleistung hinaus. Streitig sind unter anderem
die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der auszuzahlenden
Überschussbeteiligungen, wenn Policenbestände von einem Versicherer an
einen anderen übertragen werden. Im Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht wird die Bundesregierung durch das feder!
führende Bundesministerium der Finanzen vertreten, weil es sich bei den
zu entscheidenden Fragen im wesentlichen um versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen handelt.
Die Bundesregierung hält das geltende Versicherungsrecht für
verfassungsgemäß. Auch die Verfassungsbeschwerden wenden sich nicht gegen dieses
Recht, sondern in erster Linie gegen seine Anwendung und Auslegung durch die
Fachgerichte. Obwohl die Verfahren in Karlsruhe vor allem Fragen des
Versicherungsaufsichtsrechts, nicht das Versicherungsvertragsrecht
betreffen, bieten sie die Gelegenheit, auf die bevorstehende Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aufmerksam zu machen. Eine vom
Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts hat im Frühjahr Vorschläge unterbreitet.
„Die VVG-Kommission hat im Hinblick auf die Überschussbeteiligung eine Reihe
von Verbesserungen für die Versicherungsnehmer vorgeschlagen, die wir in den
Gesetzentwurf übernehmen werden, um die Stellung der Versicherungsnehmer zu
verbessern. Die Neuregelungen werden zu erheblich mehr Transparenz bei
Lebensversicherungsverträgen führen. Bislang gibt es im VVG keine
ausdrücklichen Vorschriften über den Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmers
auf Überschussbeteiligung. Das halte ich rechtspolitisch für unbefriedigend und
will es deshalb noch in dieser Legislaturperiode ändern. Zudem prüfen wir
derzeit, ob nach den Stellungnahmen von Ressorts, Ländern und beteiligten
Kreisen - vor allem der Verbraucherschutzverbände und der
Versicherungswirtschaft - ein über die Kommissionsvorschläge hinaus gehender
Regelungsbedarf in diesem Bereich besteht. Noch in diesem Jahr werde ich dazu
einen Referentenentwurf vorstellen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Folgende Neuregelungen sind im Hinblick auf die Überschussbeteiligungen im
Rahmen der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes geplant:
- Bislang sind im Versicherungsvertragsgesetz keine
Regelungen enthalten, durch die die Versicherungsunternehmen verpflichtet
wären, allgemein oder für bestimmte Verträge eine sog. Überschussbeteiligung
einzuräumen. Alle bisherigen Zusagen beruhen zunächst auf der autonomen
Entscheidung des jeweiligen Versicherers, in seinen Verträgen eine derartige
Regelung vorzusehen. Künftig wird dem Versicherungsnehmer in der
Lebensversicherung grundsätzlich ein Anspruch auf Überschussbeteiligung
zustehen, der nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen
werden kann.
- Zudem soll künftig das Versicherungsunternehmen bei
der Überschussbeteiligung auch nach dem Versicherungsvertragsrecht
ausdrücklich verpflichtet sein, dem einzelnen Versicherungsnehmer diejenigen
Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen „verursacht“, das
heißt durch Anlage der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die
Verteilungsgrundsätze müssen „angemessen“ sein, unterliegen also insoweit
auch der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte.
Die rein rechnerische Ermittlung der
Überschüsse soll nach wie vor nach handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen.
- Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der
Versicherungsnehmer regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der
Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von dem Versicherer
über die garantierten Leistungen hinaus erwarten kann. Deshalb geben viele
Versicherer den Interessenten in vielen Fällen eine Beispielsrechnung, die
bisher ohne gesetzliche Regelung ist und beim Versicherungsnehmer oft zu
Missverständnissen oder Irreführungen führt. Künftig werden Versicherer den
Versicherungsnehmern immer dann eine Modellrechnung übergeben müssen, wenn
sie von sich aus oder auf Nachfrage des Interessenten bezifferte Angaben
über die mögliche Auswirkung der Überschussbeteiligung auf die tatsächliche
Gesamtleistung machen. Diese Modellrechnung wird auf einheitlichen und
vertretbaren Zinssätzen zu erstellen sein. Einzelheiten sollen durch
Rechtsverordnung festgelegt werden können.
- Schließlich sollen Versicherungsunternehmen
verpflichtet werden, bei überschussberechtigten Verträgen den
Versicherungsnehmer jährlich über die Entwicklung der Versicherungsleistung
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zuteilung aus der
Überschussbeteiligung zu unterrichten. Das sieht das geltende Recht zwar
schon im Versicherungsaufsichtsgesetz vor; im Interesse des
Versicherungsnehmers soll jedoch zusätzlich ein entsprechender vertraglicher
Anspruch des Versicherungsnehmers ausdrücklich im
Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen werden.
Das Gesetzgebungsverfahren soll 2005 durchgeführt werden mit dem Ziel, das
neue Versicherungsvertragsgesetz am 1. Januar 2008 in Kraft treten zu lassen.
Herausgegeben vom Referat
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger,
Christiane Wirtz
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Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
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- Vorläufiger
Kommentar:
- Beachten Sie bitte
unter Ziffer 2 der angeblichen Verbesserungen bei der Überschussbeteiligung
den letzten Satz (unterstrichen und gelb markiert)!
- Das ist der
„Knackpunkt“: Es bleibt alles wie beim Alten: Die Versicherungsunternehmen
können „nach wie vor“ die Prämien wie Umsatz verbuchen und die Überschüsse
für Kosten, Querverrechnungen und ungerechtfertigte Gewinne missbrauchen.
- Über diesen
entscheidenden Punkt wurde beim Bundesverfassungsgericht leider nicht
geredet!