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Verbraucherschutzversagen des BdV III (Geschäftsführerin Lilo Blunck) |
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24. Januar 2007 Betr.:
VR 9733 - Bund der Versicherten e. V. (BdV), Rönkrei 28, Hamburg, 1. Antrag auf Notbestellung eines neuen BdV-Vorstandes 2.
Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit aller Beschlüsse und Ich beantrage hiermit als Mitglied des Bundes der Versicherten
Begründung I. 1. Der Bund der Versicherten ist derzeit ohne ein einziges Vorstandsmitglied. In dieser Situation muss durch das Amtsgericht auf Antrag eine Vorstands-Notbestellung nach § 29 BGB vorgenommen werden. Vor den beiden Mitgliederversammlungen am 25. November 2006 bestand der BdV-Vorstand aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
a) Nach der von ihm geleiteten außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) hat der 1. Vorsitzende, Rechtsanwalt Axel Trawöger, sein Amt niedergelegt und an der ordentlichen Mitgliederversammlung am selben Nachmittag nicht mehr teilgenommen. – Telefonnummer siehe oben: 040 6069973 Nach der Tagesordnung der ordentlichen MV war – auch lt. Einladung - eine fällige Vorstandswahl für 2006 nicht vorgesehen, weil die Vorstandsmitglieder Blunck, Fricke und Rudnik sicher waren, dass ihr Plan der Umwandlung des gemeinnützigen BdV in einen Wirtschaftsverein zum 1. Juli 2007 mit der Wahl eines Aufsichtsrats und eines hauptamtlichen Vorstandes (bestehend aus Blunck, Fricke, Rudnik) schon auf der MV 2006 gelingen würde. Ohne Ankündigung veranlassten die Vorstandsmitglieder Blunck, Rudnik und Fricke nach der Amtsniederlegung von RA Trawöger die Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden für die Zeit bis zum 1. Juli 2007, dem Amtsantritt von 3 Aufsichtsrats- und 3 Vorstandsmitglieder, die ebenfalls auf der MV gewählt wurden: Neue bezahlte Vorstandsmitglieder ab Juli 2007 sollen danach Blunck, Rudnik und Fricke sein. Um vorübergehend die Lücke des 1. Vorsitzenden zu schließen wurde ein Herr Lange, Vorstand des Itzehoer Aktien Clubs (IAC) gewählt – eine unwirksame Wahl, da „Vorstandswahlen 2006“ gar nicht als Tagesordnungspunkt (TOP) vorgesehen waren. Damit ist der BdV zur Zeit ohne 1. Vorsitzenden, für den eine Notbestellung vorzunehmen ist. b) Zum 1. Januar 2007 hat auch die Schatzmeisterin Prager ihr Amt niedergelegt. Auch für sie ist eine Notbestellung vorzunehmen. c) Die Vorstandsmitglieder Blunck, Rudnik und Fricke haben durch ihre Versuche, den gemeinnützigen BdV in einen „anderen“ (Wirtschafts-)Verein mit anderen primären Zielsetzungen – wie nicht gemeinnützige Mitgliederberatung, nicht gemeinnützige Vermittlung von Gruppenversicherungen, nicht gemeinnützige „Weitergabe allgemeiner Informationen zu Anlagekonzepten zur Altersvorsorge“ mit 3 bezahlten Vorstandsmitgliedern (Blunck, Rudnik und Fricke) und 3 bezahlten Aufsichtsratsmitgliedern (davon 2 SPD-Parteigenossen von Frau Blunck) – umzuwandeln und in satzungswidriger Weise die nicht gemeinnützigen Aktivitäten, den (unqualifizierten) Aufsichtsrat und sich selbst (als unqualifizierten) Vorstand überwiegend mit den Beiträgen zu finanzieren, die 50.000 Mitglieder an den gemeinnützigen Verein für gemeinnützige Aktivitäten zahlen, siehe hierzu § 2 der dem Vereinsregister vorliegenden BdV-Satzung und das Anlagenkonvolut 1: meine Anträge zur außerordentlichen und ordentlichen MV am 25.11.2006 (mit ausführlichen Begründungen). Gemeinnützige Aktivitäten des BdV finden kaum noch statt (allenfalls im Umfang von 20 Prozent der Mitgliedsbeitragseinnahmen, siehe auch hierzu Anlagenkonvolut 1). Nach der Rechtsprechung wird entsprechendes Handeln von Vorstands- und/oder Vereinsmitgliedern als Umsturzversuch oder „feindliche Übernahme“ angesehen und - als konkludentes Handeln – wie eine Austrittserklärung aus dem „alten“ Verein und als unzulässiger Versuch der Gründung eines neuen Vereins gewertet. In einer Situation, wo Vorstands- und/oder Vereinsmitglieder Mängel der Satzung ausnutzen, die demokratische Abstimmungen von 50.000 Mitgliedern praktisch unmöglich machen, und wo sich die 50.000 Mitglieder nicht gegen eine „feindliche Übernahme“ wehren können, bleibt - nach der Rechtsprechung - der ursprüngliche Verein bestehen. Die durch ihr konkludentes Handeln oder Abstimmungsverhalten ausgetretenen Vorstands- und Vereinsmitglieder müssen das vom gemeinnützigen Verein aufgebaute Vereinsvermögen an die verbleibenden Mitglieder des ursprünglichen Vereins herausgeben, selbst wenn diese in der Minderheit sind. Siehe hierzu Palandt zu § 33 BGB, Randnummer 4. Wegen der Besonderheiten der BdV-MV’en (insbes. das schnelle Anwachsen der Mitgliederzahl auf bundesweit 50.000 ohne entsprechende Satzungsänderung) sind demokratische Abstimmungen praktisch unmöglich, siehe Anlagenkonvolut 1: Von den derzeit etwa 50.000 Mitglieder nehmen nur um die 100 Mitglieder an den jährlich im Raum Südholstein/Hamburg stattfindenden MV’en teil ( = 0,2 Prozent, überwiegend die 25 von den Personal-Entscheidungen der BdV-Geschäftsführerin abhängigen [wahlberechtigten] BdV-Angestellten, deren Familienangehörige, Freunde und Bekannte). Wenn Wahlen offen und nicht geheim durchgeführt werden, kann die Geschäftsführerin leicht das Ergebnis von Abstimmungen bestimmen. So haben auch alle Mitarbeiter des BdV auf der letzten MV – „notgedrungen“ - gegen geheime Wahlen gestimmt (um keine Sanktionen durch die Geschäftsführerin gegen sich auszulösen). Nur wenige Teilnehmer an der MV haben geheime Abstimmungen gefordert (was übrigens für die Durchführung geheimer Wahlen ausgereicht hätte, die aber nicht stattfanden). Ebenso haben die BdV-Mitarbeiter und ihr Anhang bei Entscheidungen im Sinne der Geschäftsführerin gestimmt und ihren Vorhaben – insbesondere der Umwandlung des gemeinnützigen BdV in einen Wirtschaftsverein - die Mehrheit verschafft. 2. Zur Notbestellung eines neuen Vorstand a) Ohne Notbestellung eines komplett neuen Vorstandes sind für den BdV als 50.000 Mitglieder-Verein keine demokratischen Verhältnisse herzustellen, insbesondere nicht durch Feststellungen, dass Beschlüsse oder Abstimmungen unwirksam waren. Wenn alle Beschlüsse und Abstimmungen der beiden MV’en vom November 2006 durch das Gericht – nur - für unwirksam erklärt würden, würde auch eine Wiederholung der MV’en nach der noch geltenden (alten) Satzung die gleichen Ergebnisse wie im November 2006 erbringen, weil die Geschäftsführung die Informationskanäle zu den Mitgliedern beherrscht und so die Zusammensetzung der Teilnehmer und deren Abstimmungsverhalten (über die BdV-Mitarbeiter) – auch durch Fehlinformationen - manipulieren kann. b) Vorschläge für einen „notbestellten“ Vorstand habe ich in der beigefügten Eingabe an das Vereinsregister angegeben (RA Trawöger, RA Bluhm, Falken und die Verbraucherzentrale Hamburg). Anlage 2: meine Eingabe an das Vereinsregister/Vereinsgericht vom 28.12.2006 mit der Anlage einer Eingabe an das Finanzamt für Körperschaften in Hamburg vom selben Tag. c) Dem „notbestellten“ Vortand müssten vom Gericht der Situation entsprechende Vorgaben gemacht werden, wie zum Beispiel
II. Wie oben schon ausgeführt, können Feststellungen zu unwirksamen Wahlen und Abstimmungen, die auf den beiden MV’en im November 2006 stattfanden, keine Wirkung erzielen. Trotzdem wird unter Bezugnahme auf die Anlagen beantragt, alle Abstimmungen für unwirksam zu erklären
Weitere Fehler werden in einer späteren Begründung beschrieben, wenn ich die von mir schon im Dezember 2006 beantragten Protokolle der außerordentlichen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen, die ich bis heute nicht erhalten habe. Offenbar hat der alte (ehrenamtliche) und zum 01.07.2007 neu gewählte (bezahlte) Vorstand Probleme mit der Abfassung dieser Protokolle. |