Pohlhausen: Die erfolglose Suche nach dem Wesen der Versicherung

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Die erfolglose Suche der sogen. „Versicherungswissenschaft“,
insbesondere der Juristen
nach dem (ökonomischen) Wesen der Versicherung

Robert Pohlhausen beschreibt in seiner Abhandlung „Vom Wesen des Versicherungswesens und vom Klimawechsel in der Versicherungswissenschaft“ (in: Neue Wege des Versicherungsmanagements, Festschrift für Günter Schmidt, Karlsruhe 1997) äußerst eindrucksvoll das wissenschaftliche Bemühen der so genannten „Versicherungswissenchaft“ seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, das Wesen von Versicherung zu deuten. Er kritisiert das Fehlen methodischer Konturen, die letztendliche Resignation und die ausbleibende Resonanz auf den Versuch des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft, im Jahre 1966 in quasi-parlamentarischer Debatte und Abstimmung eine Definition des Versicherungsbegriffes zu verabschieden.

Als falschen Ansatz sieht Pohlhausen den Versuch von Hans Möller und seiner Kollegen, etwas Gegebenes in ein System einordnen zu wollen. Pohlhausen zitiert Goldschmidt und führt dazu aus (a.a.O. Seite 97 f.):

 „Es ist lohnend, die Spur von Goldschmidt nicht nur wegen ihrer Bedeutung für die spätere Literatur, sondern auch wegen ihrer Methodik weiter zu verfolgen. Mit welcher Methodik er seinen handelsrechtlichen Rechtsstoff bearbeitet, erläutert er in der Einleitung der ,Universalgeschichte’. Neben der Berücksichtigung vorhandener Rechtsquellen stellt er den wichtigen Einfluss einer ,wirtschaftlichen Anschauung’ bei Bearbeitung und Bildung des Verkehrsrechts heraus . Sodann wirft er die Frage auf, welche Bedeutung die geschichtlichen Wurzeln der Rechtsinstitute haben. Er äußert sich gegen eine ,dogmatisch-logische’ Methodik, die bestehendes, zumal ,kodifiziertes Recht als fertiges Ganzes’ auffasse, und äußert sich für eine Zurückverfolgung der geschichtlichen Wurzeln aus aktuellem Rechtsinteresse. Wie die geschichtlichen Wurzeln der Rechtsinstitute zu verfolgen sind, legt Goldschmidt in seiner einleitenden Methodik gerade unter Bezugnahme auf das Beispiel des Assekuranzrechts dar.

Es ist nicht unbeeindruckend zu sehen, wie durch diese ,genetische Methode’ sich die zu Anfang von ihm gegebene Definition geradezu zwangsläufig als Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses darstellt. Das Rechtsinstitut ergibt sich ,von selbst’ aus geschichtlicher Betrachtung. Wir befinden uns ganz auf dem Boden der ,strengen historischen Methode’, die Savigny 1814 in seiner berühmten Programmschrift ,Über den Beruf ...“ (Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Nachdruck der 2. Aufl., Hildesheim 1967, S. 117 f.) mit dem Bestreben umschreibt,

, ... jeden gegebenen Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, und so sein organisches Prinzip zu entdecken,  ...’

Auf geheimnisvolle Weise werden aus dem geschichtlichen Prozess also die tragenden Elemente eines Rechtsinstitutes herausgefiltert und abstrahiert.“

Pohlhausen (a.a.O. S. 102) sieht es als Fehler an, gesetzesbezogen positivistisch zu argumentieren (wie Schmidt-Rimpler, „der für eine Begriffsbildung nur in der juristischen Welt plädierte“). Aber auch dort gebe es nicht ohne weiteres „einen aus der Tiefe unseres Busens geschaffenen Begriff der Versicherung“. Vielmehr könne es nur darum gehen, danach zu fragen, was im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und was im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherung sei. Schmidt-Rimpler orientiere sich bei seiner Begriffsbildung also am Zweck und an den Wertungen konkreter Gesetze. Pohlhausen (a.a.O. Seite 106) kritisiert - mit Recht - Autoren, die Begriffe unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit erarbeiten. Es gehe dann nicht um Wahrheit, sondern um angemessene Problemlösungen im Rahmen geltender Dogmatik. Pohlhausen stellt zusammenfassend fest:

 „1. Im Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft fand zwischen 1959 und 1966 der vorerst letzte Versuch statt, eines der ,Hauptprobleme’ der deutschen Versicherungswissenschaft zu einem positiven Ergebnis zu bringen, nämlich einen Begriff für das Wesen von Versicherung zu finden. Im Anschluss daran vollzog sich nahezu stillschweigend eine Abwendung der Forscher von diesem Themenkreis. ... 3. Anders als bei der historischen Rechtsschule und der darauf aufbauenden Handelsrechtswissenschaft der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte der historisch-dogmatische Teil der Diskussion im Verein jedoch keinerlei aufbauend-systembildende, konstruktiv-gesetzesersetzende Züge. Die Begriffsbildung im Verein vor dem Hintergrund eines festen kodifikatorischen Gefüges und funktionierender Problembewältigung durch Rechtsprechung wirkt daher inhaltsleer und funktionslos.“

Es bleibt festzuhalten:

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, keine Rechtsprechung und keine herrschenden Meinungen zum Wesen von Versicherung und zur Rechtsnatur des Versicherungsvertrages. Der nunmehr 150jährige Theorienstreit wurde vor etwa 30 Jahren ergebnislos abgebrochen. Schmidt-Rimpler (a.a.O. Seite 52) spricht von einem Theorienstreit, der nach einem Absterben des Interesses ein „Friedhofsende“ gefunden hat. Pohlhausen (a.a.O. Seite 93) beantwortet die Frage „Wie reagiert eine Zunft, der bei einem ihrer Lieblingsthemen die Grundlage entzogen wird ?“ mit „Man regelt das Problem am besten durch Schweigen“ (unter Hinweis auf Rückert, Zur Erkenntnisproblematik materialistischer Positionen in der rechtshistorischen Methodendiskussion, in: Zeitschrift für Historische Forschung, Bd. 5, 1978, S. 257, aus gesichtetem Savigny-Material).

Wenn von angeblich „herrschenden Meinungen“ die Rede ist, dann sind dieses zunächst sich widersprechende Meinungen und zum anderen Meinungen, die keine allgemeine Anerkennung gefunden haben (siehe oben). Tatsächlich gibt es in der Literatur nur „durch Kreuz- und Quer- und Hin- und Her-Zitieren vorherrschend gemachte Meinungen“. Diese wurden von Wissenschaftlern in die Welt gesetzt, die das - (über)lebensnotwendige - Bedürfnis von Versicherungs-Aktiengesellschaften erkannt haben, die Versicherungsprämie als Preis darstellen zu müssen. Denn unbestreitbare Tatsache ist: Wenn die Prämie kein Preis ist, gibt es keine Berechtigung, Prämienüberschüsse als Gewinne zu vereinnahmen ! - Wenn die Prämie kein Preis ist, erfüllt die derzeitige Praxis der Gewinnerzielung von Versicherungs-Aktiengesellschaften den objektiven Straftatbestand der Untreue ! -

Diese Konsequenzen von Entscheidungen über die ökonomische Struktur und die Rechtsnatur des Versicherungsvertrages für eine Branche, die jährlich über 200 Milliarden Euro an Prämien und Erträgen einnimmt und über ein Vermögen von über 1 Billion Euro verfügt, dürfen auf keinen Fall bei der Bewertung von „herrschenden“ oder „herrschend gemachten“ Meinungen außer Acht gelassen werden. Es wäre realitätsfremd, hier eine Einflussnahme auf die Wissenschaft und darüber auch auf Gesetzgebung und Rechtsprechung auszuschließen bei denjenigen – sprich: bei den „Prämienversicherern“ –,  die von der gegenwärtigen Sachlage profitieren.

siehe Stellungnahme Juni 2006 zu Reformforderungen d. BVerfG u. zum VVG-Referentenentwurf
(dort das Kapitel IV)