Arbeitsgruppe Versicherungen zum Erhalt der Rechnungslegung von "Prämienversicherern"

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Auszüge aus
Positionspapier Konzernrechnungslegung
von Versicherungsunternehmen

 http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drafts/pos-paper_ins.html  

 
 

Arbeitsgruppe Versicherungen

des Deutschen Standardisierungsrates (DSR)

Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes

15.
Versicherungsunternehmen geben gegenüber ihren Versicherungsnehmern das Versprechen ab, im voraus festgelegte Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren. Als Folge dieses Versicherungsschutzversprechens werden Risiken von den Versicherungsnehmern auf die Versicherungsunternehmen transferiert. Im Unterschied zu anderen Branchen besteht bei Versicherungsunternehmen das Kerngeschäft in der planmäßigen Übernahme von Risiken.

16.
Das Risikogeschäft ist ein stochastischer Prozess, der in einer Rechnungsperiode innerhalb eines Kollektivs von Risiken (dem Versicherungsbestand) und darüber hinaus im Ablauf der Zeit, d. h. über mehrere Rechnungsperioden, stattfindet.

17.
Die Gewährung von Versicherungsschutz erstreckt sich auf den gesamten, im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitraum (Versicherungsperiode). Es handelt sich um eine zeitraumbezogene Dauerleistung des Versicherungsunternehmens. In der Lebens- und Krankenversicherung liegen überwiegend sehr lange Vertragslaufzeiten (im Durchschnitt mehrere Jahrzehnte!) vor, wobei das Versicherungsunternehmen im allgemeinen kein Kündigungsrecht besitzt. In der Schaden-/Unfallversicherung sind Verträge mit mehrjährigen Laufzeiten die Ausnahme. Aber Verträge mit begrenzten Laufzeiten (z.B. einem Jahr) sind zumeist mit automatischen Verlängerungsklauseln versehen. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich in der Schaden-/Unfallversicherung um offene, revolvierende Bestände, da Abgänge einzelner Verträge laufend durch Neuzugänge annähernd ausgeglichen werden.

18.
Der Preis für den Versicherungsvertrag, der Beitrag, ist regelmäßig bei Vertragsabschluß, also zu Beginn der Versicherungsperiode zu entrichten. Die Auszahlungen für Versicherungsfälle erfolgen je nach Eintritt des Versicherungsfalls und nach Art des zugrundeliegenden Schadens entsprechend später. Die mit diesem versicherungstypischen Sachverhalt regelmäßig einhergehenden Einzahlungsüberschüsse müssen angelegt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Diese Mittelanlage kann zu einem großen Teil langfristig erfolgen, weil

a) in der Schaden-/Unfallversicherung ein revolvierender Dauerbestand an Geldmitteln zur Verfügung steht
b) in der Lebens- und Krankenversicherung sowie in einigen Bereichen der Schaden-/ Unfallversicherung mit dem Risikogeschäft untrennbar Spar- und Entsparvorgänge verbunden sind.

19.
Das Versicherungsgeschäft zeichnet sich damit abweichend von den meisten Geschäften anderer Branchen durch folgendes aus:

a) Die Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) erfolgt zeitraumbezogen und i.d.R. langfristig.
b) Der Absatz der Leistung erfolgt vor der Produktion (Nachleistungsbetrieb).

20.
Ziel der Rechnungslegung muss es sein, unter Zugrundelegung der in Abschnitt III. niedergelegten Zwecksetzung das Versicherungsgeschäft den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden.

Derzeitige Diskussion

23.
Danach handelt es sich bei Versicherungsverträgen um Finanzinstrumente, die aus Gründen der Konsistenz und zur Vermeidung von Arbitrage, als solche zu bilanzieren seien. Noch offen ist, ob die Veränderungen der Zeitwerte in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind oder ob sie direkt ins Eigenkapital eingestellt werden können.

Technische Kernfragen

Kernfrage 1: Verdiente Beiträge/Beitragsüberträge

46.
Erträge aus zeitraumbezogenen Dauerleistungen sind nach Maßgabe der bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistung zu erfassen. Versicherungsbeiträge stellen Entgelt für die vom Versicherungsunternehmen erbrachte Leistung "Gewährung von Versicherungsschutz" dar. Sie sind entsprechend der Leistungserbringung durch das Versicherungsunternehmen der abgelaufenen bzw. einer künftigen Rechnungsperiode zuzuordnen.

55.
Kompatibilität mit EU-Richtlinien: Die von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretene Auffassung entspricht Art. 25 und 57 Versicherungsbilanzrichtlinie.

56.
Kompatibilität mit deutschem Recht: Die von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretene Auffassung ist kompatibel mit § 341 e Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie § 24 RechVersV mit der Einschränkung, dass einer Forderung der Finanzverwaltung folgend in Deutschland bestimmte Beträge, die keinem späteren Geschäftsjahr zuzurechnen sind, bei der Beitragsübertragsermittlung unberücksichtigt bleiben; im Ergebnis entspricht dies einer Aktivierung von Abschlusskosten (siehe Kernfrage 2).

57.
Kompatibilität mit US-GAAP: Die von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretene Auffassung entspricht US-GAAP, insbesondere SFAS 60.

58.
Kompatibilität mit IAS: Die IAS enthalten keine Regelungen zur Abgrenzung von Beitragseinnahmen. Aus der Entgegennahme der Beiträge und der am Bilanzstichtag noch bestehenden Verpflichtung zur Leistungserbringung in der nachfolgenden Rechnungsperiode resultiert beim Versicherungsunternehmen ein Erfüllungsrückstand. Es handelt sich deshalb auch um eine passivierungspflichtige Schuld nach IAS Rahmenkonzept, para. 49 (b). Das zuvor beschriebene Vorgehen steht im Einklang mit IAS 39 para. 66. Demnach sind finanzielle Verbindlichkeiten bei der Zugangsbewertung mit ihren Kosten, definiert als Zeitwert der empfangenen Gegenleistung, anzusetzen. IAS 37 para. 66 verlangt den Ansatz einer Rückstellung für drohende Verluste aus Verträgen, bei denen die unvermeidbaren Kosten aus den Vertragsverpflichtungen über dem wirtschaftlichen Nutzen liegen.

Kernfrage 2: Abschlusskosten

59.
Ausgaben für die Leistungserbringung aus Dienstleistungsgeschäften sind grundsätzlich entsprechend den sie deckenden Erträgen zeitlich zu verteilen. Für die Ausgaben für den Abschluss von Versicherungsverträgen (Abschlusskosten) ist daher eine Aktivierung und Verteilung über die Laufzeit der Versicherungsverträge erforderlich.

Kernfrage 3: Rückstellung für eingetretene, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellung)

74.
Die Schadenrückstellungen sind mit ihrem realistisch geschätzten Erfüllungsbetrag anzusetzen.

75.
Realistisch schätzen heißt:

a) Ermittlung des Erwartungswertes des Erfüllungsbetrages.
Der Erwartungswert des Erfüllungsbetrages ist der mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens gewichtete (risikoneutrale) Mittelwert der erwarteten Schadenzahlungen.
b) Erhöhung des Erwartungswertes um einen Risikozuschlag.
Der Risikozuschlag ist erforderlich, um eine Unterbewertung der Rückstellungen zu vermeiden.

Kernfrage 4: Großrisikenrückstellung

Kernfrage 5: Schwankungsrückstellung

Kernfrage 6: Bilanzierung von Kapitalanlagen

Immobilien
Beteiligungen
Übrige Kapitalanlagen
Erfassung von Wertänderungen bei mit Zeitwerten angesetzten Kapitalanlagen

Kernfrage 7: Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung

140.
In der Lebens- und Krankenversicherung sind die Versicherungsnehmer über erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen / Gewinnbeteiligungen vielfach am Unternehmenserfolg beteiligt. Basis dafür ist das nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte Ergebnis. ……

141.
Zwar besteht mangels eines entsprechenden Gewinnausweises im Einzelabschluss keine rechtliche Verpflichtung, es handelt sich jedoch um eine faktische Verpflichtung des Versicherungsunternehmens. Eine faktische Verpflichtung ("constructive obligation") ist eine Verpflichtung aufgrund der Geschäftstätigkeit, wenn

a) das Unternehmen aufgrund eines praktizierten Verhaltensmusters in der Vergangenheit, einer veröffentlichten Unternehmenspolitik oder einer hinreichend spezifizierten Verlautbarung gegenüber Dritten kundgetan hat, dass es bestimmte Verantwortlichkeiten übernimmt und
b) als dessen Folge das Unternehmen eine begründete Erwartung gegenüber diesen Dritten geweckt hat, dass es für diese Verantwortlichkeiten einsteht .

142.
Die Arbeitsgruppe "Versicherungen" hält die Bildung einer Rückstellung für latente Beitragsrückerstattungen für notwendig, um die Verpflichtungen am Bilanzstichtag vollständig abzubilden. Ihre Höhe ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.

143.
Als Wertansatz für die Rückstellung für latente Beitragsrückerstattungen kommen in Betracht:

a) ein durch Versicherungsvertrag, Versicherungsvertragsrecht oder Versicherungsaufsichtsrecht (einschließlich Rechtsverordnung und aufsichtsbehördliche Anordnungen) vorgegebener Mindestanteil der Versicherungsnehmer an den sogenannten Rohüberschüssen;
b) ein darüber hinausgehender in der Vergangenheit gewährter und für die Zukunft erwarteter Anteil.

144.
Die Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertritt die Auffassung, dass die Rückstellung mindestens mit dem vertraglichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil der Versicherungsnehmer bewertet werden muss. Ein höherer Wert darf nur zurückgestellt werden, wenn er durch einen in der Vergangenheit tatsächlich gewährten höheren Anteil begründet ist.

145.
Die Zuführungen zu und Entnahmen aus der Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung sind in den Perioden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, in denen die Quellen der Rohüberschüsse und damit der Beitragsrückerstattungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Rückstellung für latente Beitragsrückerstattungen sind erfolgsneutral zu behandeln, wenn die Quellen der Rohüberschüsse und damit der Beitragsrückerstattungen auch erfolgsneutral behandelt werden.

146.
Kompatibilität mit EU-Richtlinien: Eine Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung ist in den EU-Richtlinien nicht explizit angesprochen. Die Regelungen der EU-Richtlinie stehen der von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretenen Auffassung nicht entgegen.

147.
Kompatibilität mit deutschem Recht: Eine Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung ist weder im HGB noch in der RechVersV explizit angesprochen.

148.
Kompatibilität mit US-GAAP: Eine Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung ist in US-GAAP nicht angesprochen.

149.
Kompatibilität mit IAS: Eine Rückstellung für latente Beitragsrückerstattung ist in IAS nicht angesprochen.

Kernfrage 8: Bilanzierung eines Embedded Value in der Lebensversicherung

Kernfrage 9: Rechnungsgrundlagen bei der Bilanzierung der Deckungsrückstellung in der Lebens versicherung

Kernfrage 10: Ausweis von Beiträgen aus der Lebensversicherung

Zerlegung von Beiträgen

169.
In den meisten Formen der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr sowie in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ist das Risikogeschäft mit planmäßigen Spar- und/oder Entsparvorgängen untrennbar verbunden.

170.
Aus aktuarieller (versicherungsmathematischer) Sicht bilden Risikogeschäft und Spar-/ Entspargeschäft eine Einheit. Dieses Modell wird auch international für die Abbildung der Deckungsrückstellung im Jahresabschluss verwendet. Die Deckungsrückstellung ist definiert als der Barwert der Erwartungswerte künftiger (einmaliger oder laufender) Auszahlungen für Versicherungsleistungen abzüglich des Barwerts der Erwartungswerte der künftigen Beitragseinzahlungen, wobei beide Zahlungsreihen stochastischer Natur sind. Eine Trennung der beiden Geschäftsteile - und damit der Beiträge - ist nach diesem Modell nicht möglich.

171.
Die in Deutschland üblicherweise angebotenen fondsgebundenen Lebensversicherungen bewirken beim Versicherungsunternehmen einen vollumfänglichen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer auf den vertraglich vereinbarten Beitrag. Sie erlauben nur im Nachhinein eine Trennung der Beiträge in Spar- und Risikoanteil. Im Versicherungsvertrag werden die jeweiligen Bestandteile nicht beziffert. Im Ausland ist eine solche Trennung teilweise üblich und wird für den Ausweis der Beiträge aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen praktiziert.

172.
Die Arbeitsgruppe "Versicherungen" ist der Auffassung, dass eine Trennung von Beitragsteilen in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen werden sollte, wenn ein Teil der Beiträge gemäß vertraglicher Vereinbarungen einem gesonderten Konto zugeführt wird und sämtliche Erträge und Aufwendungen zu Gunsten oder zu Lasten des Versicherungsnehmers hierauf erfasst werden.

Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

173.
Als Beiträge in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die am Absatzmarkt erzielten Beitragseinzahlungen als Umsatzerlöse im Versicherungsgeschäft abzubilden. Die Beiträge aus der Rückstellung für (erfolgsabhängige) Beitragsrückerstattung stellen keine Umsätze am Markt dar. Es handelt sich um eine erfolgsneutrale Entnahme von Gewinnanteilen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei gleichzeitiger Erhöhung der Deckungsrückstellung.

174.
Die Arbeitsgruppe "Versicherungen" ist der Auffassung, dass die Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht als Beitragseinnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, sondern als Passivtausch darzustellen sind.

175.
Kompatibilität mit EU-Richtlinien: Den von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretenen Auffassungen stehen keine Regelungen der EU-Richtlinien entgegen.

176.
Kompatibilität mit deutschem Recht: Die von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretenen Auffassungen entsprechen deutschem Recht, unter folgender Einschränkung:

a) Beiträge aus der fondsgebundenen Lebensversicherung werden derzeit unabhängig von vertraglichen Ausstattungen in vollem Umfang einheitlich unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesen.
b) die Beiträge aus der Bruttorückstellung für Beitragsrückerstattung werden in einem gesonderten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

177.
Kompatibilität mit US-GAAP: Den von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretenen Auffassungen stehen US-GAAP nicht entgegen. Eine Aufteilung von Beiträgen wird nach US-GAAP bei gewissen Arten der fondsgebundenen Lebensversicherung praktiziert. Es entspricht jedoch US-amerikanischer Praxis nach sogenannten "Statutory GAAP", dass den Beiträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ähnliche Sachverhalte in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

178.
Kompatibilität mit IAS: Bestehende IAS-Regelungen stehen den von der Arbeitsgruppe "Versicherungen" vertretenen Auffassungen nicht entgegen. Die Notwendigkeit einer Zerlegung von Beiträgen u.a. in der fondsgebundenen Lebensversicherung wird derzeit im Rahmen des Projektes "Insurance" beim IASC diskutiert.

 Kernfrage 13: Gliederungsschemata für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

198.
Angesichts der für die einzelnen Geschäftsbereiche zu machenden Angaben in der Segmentberichterstattung und der übrigen Anhangangaben sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe "Versicherungen" die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz in ihrem Detaillierungsgrad gegenüber den derzeit vorgegebenen Formblättern der EU-Versicherungsbilanzrichtlinie und der RechVersV deutlich reduziert und übersichtlicher aufgebaut werden. Die Schemata sind durch umfangreiche Angaben im Anhang zu ergänzen.
 

199.
Wegen der engen Verknüpfung von Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe "Versicherungen" auf eine Trennung zwischen versicherungstechnischer Rechnung und nichtversicherungstechnischer Rechnung verzichtet werden (implizit im Gliederungsschema geregelt).

Kernfrage 15: Konzerninterne Transaktionen

Anlage

Konzernbilanz zum 31.12.2001

 

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

2001

2000

 

Mio Euro

Mio Euro

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

I. Geschäfts- oder Firmenwert

XXX

XXX

II. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

XXX

XXX

Summe A.

XXX

XXX

B. Kapitalanlagen

 

 

I. Grundstücke und Bauten einschließlich der
Bauten auf fremden Grundstücken

XXX

XXX

II. Anteile an verbundenen Unternehmen, Gemein-
schaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen

XXX

XXX

III. Hypothekendarlehen und übrige Darlehen

XXX

XXX

IV. Sonstige Wertpapiere

XXX

XXX

1. Gehalten bis zur Endfälligkeit

XXX

XXX

2. Jederzeit veräußerbar

XXX

XXX

3. Handelsbestände

XXX

XXX

Summe IV.

XXX

XXX

V. Übrige Kapitalanlagen

XXX

XXX

Summe B.

XXX

XXX

C. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Inhabern von Lebensversicherungspolicen

XXX

XXX

D. Forderungen

XXX

XXX

E. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks
und Kassenbestand

XXX

XXX

F. Anteile der Rückversicherer an versicherungs-
technischen Rückstellungen

XXX

XXX

G. Aktivierte Abschlusskosten

XXX

XXX

H. Aktive Steuerabgrenzung

XXX

XXX

I. Übrige Aktiva

XXX

XXX

Summe Aktiva

XXX

XXX

 

 

 

PASSIVA

 

 

 

2001

2000

 

Mio Euro

Mio Euro

A. Eigenkapital

 

 

I. Gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage

XXX

XXX

II. Gewinnrücklagen

XXX

XXX

III. Übrige Rücklagen

XXX

XXX

IV. Konzerngewinn

XXX

XXX

Summe A.

XXX

XXX

B. Anteile anderer Gesellschafter am Eigenkapital

XXX

XXX

C. Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

 

 

I. Beitragsüberträge

XXX

XXX

II. Deckungsrückstellung

XXX

XXX

III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle

XXX

XXX

IV. Übrige versicherungstechnische Rückstellungen

XXX

XXX

Summe C.

XXX

XXX

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im
Bereich der Lebensversicherung, soweit das
Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern
getragen wird (brutto)

XXX

XXX

E. Andere Rückstellungen

 

XXX

I. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen

XXX

XXX

II. Steuerrückstellungen

XXX

XXX

III. Sonstige Rückstellungen

XXX

XXX

Summe E.

XXX

XXX

F. Verbindlichkeiten

 

 

I. Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten

XXX

XXX

II. Anleihen und Darlehen

XXX

XXX

III. Übrige Verbindlichkeiten

XXX

XXX

Summe F.

XXX

XXX

G. Passive Steuerabgrenzung

XXX

XXX

H. Übrige Passiva

XXX

XXX

Summe Passiva

XXX

XXX

 

 

 

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

 

 

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001

 

 

 

2001

2000

 

Mio Euro

Mio Euro

1. Gebuchte Beiträge

XXX

XXX

2. Verdiente Beiträge (netto)

XXX

XXX

3. Erträge (netto) aus Kapitalanlagen

 

 

a) Erträge aus verbundenen Unternehmen,
Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten
Unternehmen

XXX

XXX

b) Übrige Erträge aus Kapitalanlagen

XXX

XXX

Summe 3.

XXX

XXX

4. Sonstige Erträge

XXX

XXX

Summe Erträge (2. bis 4.)

XXX

XXX

5. Leistungen (netto) an Kunden

 

 

a) Leben/Kranken

XXX

XXX

b) Schaden/Unfall

XXX

XXX

Summe 5.

XXX

XXX

6. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (netto)

XXX

XXX

7. Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert

XXX

XXX

8. Sonstige Aufwendungen

XXX

XXX

Summe Aufwendungen (5. bis 8.)

XXX

XXX

9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

XXX

XXX

10. Steuern

XXX

XXX

11. Anteile anderer Gesellschafter am Ergebnis

XXX

XXX

12. Jahresüberschuss

XXX

XXX