Geht der legale Betrug mit Prämienversicherungen weiter ? - Pressemeldung -

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(FUSSNOTEN AM ENDE DES DOKUMENTS, aber auch verlinkt)

 

Die vom Bundestag am 5, Juli beschlossene Versicherungsreform ist verfassungs- und EU-rechtswidrig:

 

Geht der legale Betrug mit Prämienversicherungen weiter ?

 

Der „legale Betrug mit Prämienversicherungen“ kann weiter gehen, wenn nicht im September vom Bundesrat noch Änderungen am 5. Juli vom Bundestag beschlossenen Versicherungsvertragsgesetz[1] vorgenommen werden oder wenn der Bundespräsident seine Unterschrift unter das Gesetz nicht verweigert.

 

Etwa 80 Prozent aller Versicherungsverträge sind hierzulande Prämienversicherungen,  bei denen der Versicherte eine Prämie zahlt und weder im Voraus noch im Nachhinein - bei Kündigung oder Vertragsablauf - erfährt, was der Prämienversicherer mit dem von ihm gezahlten Geld macht bzw. gemacht hat, wie viel das Unternehmen für Versicherungsfälle ausgezahlt und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung verwendet hat und wie viel bei Kapitallebensversicherungen als Spargeld angelegt worden ist. Nicht erkennbar ist bei Prämienversicherungen auch, wie viel an Überschüssen und Erträgen im Versicherungs- und Geldanlagebereich entstanden sind, die wegen hoher Sicherheitszuschläge bei der Kalkulation und wegen des niedrigen Garantiezinses für das Lebensversicherungssparen (derzeit 2,25 %, nur auf die Sparanteile der Prämien) ständig anfallen und nach einhelliger Meinung den Versicherten gehören und keine Unternehmensgewinne sind.

 

Am 26. Juli 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] als Ursache für die ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse und für die dadurch entstandene Intransparenz im Versicherungswesen ein hundertjähriges Versagen des Gesetzgebers festgestellt und mit seinen Urteilen eine Reform des 100 Jahre alten Versicherungsvertragsgesetzes bis zum 31.12.2007 gefordert.[3] Die Richter des BVerfG haben bestätigt, was Verbraucherschützer schon seit 25 Jahren mit dem Schlagwort „legaler Betrug“ kritisiert haben, dass nämlich bei den Prämienversicherern – seit 100 Jahren – „anvertrautes“[4] Versichertengeld in „stillen Reserven“ und durch unzulässige „Querverrechnungen“ der Prämienüberschüsse mit Kostenverschwendungen und unternehmerischen Verlusten verschwunden ist.

 

Weil die Verbraucher über die undurchsichtigen Vorgänge bei Prämienversicherungen keine Informationen und für die Dienstleistungen keine Preisangaben erhielten, sahen die Richter des BVerfG das Recht auf Information (abgeleitet aus Art. 2 GG) und das Recht auf Schutz von Eigentum und vermögenswerten Rechten (Art. 14 GG) als verletzt an.[5]

 

Weil das Versagen des Gesetzgebers vor 100 Jahren stattfand, haben die Versicherten in den letzten 100 Jahren viele Hundertmilliarden von Mark und Euro verloren, wogegen die Prämienversicherer (Versicherungs-Aktiengesellschaften) 100 Jahre lang durch die Ausnutzung der Intransparenz Riesengewinne erzielt haben – ohne entsprechende Gegenleistungen und Gewinnberechtigung.[6]

 

Verantwortlich für den 100-järigen Missbrauch der Versichertengelder sind nach Meinung von Verbraucherexperten vor allem „brancheneigene Versicherungswissenschaftler“,[7] die über 100 Jahre das Gesetzgebungs- und auch ein Rechtsprechungsversagen verursacht und erhalten haben, was der Branche mit ihren „besten Helfern“ (wie sie ihre Wissenschaftler nennt)[8] und ihren Lobbyisten (siehe Spendenaffäre 1976 ) auch für die Zukunft gelingen würde, wenn das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ohne Korrekturen durch die letzten Instanzen geht (Bundesrat und Bundespräsident).

 

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind im neuen VVG nicht umgesetzt worden: Missbrauch der Prämien und ihrer Überschüsse und Erträge durch „Querverrechnungen“ sind weiterhin möglich, auch das Verschwinden von Versichertengeld in stillen Reserven oder durch andere vielfältige Vermögensmanipulationen kann weiter gehen.[9] Die Unternehmen können weiterhin einseitig bestimmen bzw. beschließen, wie viel von den Prämienüberschüssen im Versicherungsbereich und wie viel der Kapitalanlageerträge sie den Versicherten gutschreiben oder für Kosten verschwenden oder als ungerechtfertige Gewinne verwenden wollen.

 

Um dieses zu verhindern, gibt es nach Expertenmeinung[10] nur eine Möglichkeit: Die Versicherungsprämie muss – den ökonomischen Vorgängen bei Versicherungen und Lebensversicherungen folgend – aufgeteilt werden in einen „Preis für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ (was die EU-Richtlinie 2002/65/EG aus dem Jahre 2002 in Art. 3 Ziffer 2a fordert)[11] und einen Beitrag für die „Versicherung“, die selbst weder ein Produkt noch eine Dienstleistung ist, für deren Zustandekommen aber Dienstleistungen erbracht werden.[12] Bei Lebensversicherungen muss auch noch der Sparanteil gesondert ausgewiesen werden, der – wie der Versicherungsbeitrag und dessen Überschüsse – als Versichertenvermögen verwaltet werden muss. Nur so können Übergriffe durch das Versicherungsdienstleistungsunternehmen verhindert und vom Angebot bis zur Kündigung oder Vertragsablauf transparente Vertrags- und Vermögensverhältnisse geschaffen werden.

 

Mit einer EU-richtlinienkonformen Korrektur des § 7 VVG-E [13] und der dort vorgeschriebenen Informationspflichtenverordnung muss auch der die Informationen bestimmende § 1 VVG-E (die Regelung des Versicherungsvertrages)[14] korrigiert werden, wodurch sich alle vom Bundesverfassungsgericht erkannten Probleme in Wohlgefallen auflösen: Die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, derzeit einzige (untaugliche) „Rechtsgrundlage“ der Prämienversicherer für den verfassungswidrigen Umgang mit ihnen anvertrauten Geldern, muss geändert werden. Prämien, die Versicherungsbeiträge und Spargelder enthalten, sind keine Preise und dürfen nicht länger als Umsatz der Prämienversicherer verbucht werden. Zahlungen in Versicherungsfällen sind keine Kosten der Prämienversicherer und Überschüsse sowie Erträge aus Versichertengeld sind keine Unternehmensgewinne. Gewinne der Versicherungsdienstleistungs-Unternehmen können nur die Überschüsse aus Dienstleistungspreisen sein, wenn diese denn – der EU-Richtlinie entsprechend – angegeben werden.[15]  Eine Überschussbeteiligung gibt es nach einer Prämienaufteilung nicht mehr, weil Überschüsse aus dem Versicherungs- und Geldanlagebereich automatisch Versichertengeld bleiben, wie es auch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften regelt.[16] Mit einer richtlinienkonformen Umsetzung der EU-Richtlinie, die die Branche und ihre Helfer allerdings schon einmal in dem noch geltenden § 48b VVG und der „Anlage zu § 48b VVG“ verhindern konnte,[17] verschwinden auch die Probleme „stille Reserven“ und „Rückkaufswerte“, weil neue vermögensrechtliche Ansprüche der Versicherten entstehen, die sich leicht anhand einer neuen Rechnungslegung feststellen lassen, in der Unternehmens- und Versichertenvermögen sowie die jeweiligen Kapitalerträge klar getrennt sind.

 

Der Bund der Versicherten hat in den Jahren 1982 bis 2002 die Reform ausgelöst,[18] die aber in den letzten Jahren wegen eines Wechsels in der BdV-Geschäftsführung nicht qualifiziert begleitet wurde.[19] So sind von Niemandem – außer in einer Stellungnahme vom Juni 2006 - die zwei verfassungs- und EU-rechtswidrigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 7 VVG-E[20] in die Reformdiskussion als Kardinalfehler der Reform eingebracht und kritisiert worden.

 

Rückfragen an Fa. BISS unter b-i-s-s@gmx.net , Tel. 04192 8191628, Fax 04192 8191629

 

In der nächsten Woche (etwa bis Freitag, den 13.07.2007) werden unter www.versicherungsreform.de völlig „reformierte“ Internet-Seiten ins World Wide Web eingestellt mit Einarbeitung des am 5. Juli 2007 beschlossenen, augenblicklich noch unbekannten VVG und mit einer Bibliothek aller einschlägigen (insbes. kritischen) Publikationen zum Thema „Versicherung und Versicherungsreform“ als Informations-Pool für Medienvertreter, damit diese nicht länger nur von Informationen der Branche abhängig sind, zu denen der frühere Pressesprecher des Gesamtverbandes der Dt. Versicherungswirtschaft (GDV) Helmut Geiger meinte, seine Arbeit sei einfach:[21]

"Man erklärt den Journalisten einfach, was sie schreiben sollen, und was sie nicht schreiben sollen. Das muss ja nicht unbedingt in Wanne-Eickel sein, es gibt schließlich dafür schönere Orte."

  

BISS Beratungs-, Informations- und Software-Service

Donnerstag, 05.07.2007, 14:00 Uhr

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  1. VVG-Gesetzentwurf, letzte veröffentlichte Version vom Dezember 2006 BT-Drucksache 16/3945), eine noch unbekannte Version ist vermutlich die BT-Drucks.   16/5862 
  2. BVerfG-Urteil vom 26. Juli 2005 1 BvR 80/95
  3. Stellungnahme zu den drei BVerfG-Urteilen vom 26. Juli 2005 und zum VVG-Referentenentwurf unter http://versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungn.-VVG-Reform-HDM-13.06.06.htm
  4. so steht im BVerfG-Urteil vom 26. Juli 2005 1 BvR 782/94 Absatz 138 und im BGH-Urteil IV ZR 162/03 vom 12.10.05  Absatz 71, dass sie Versicherten den Unternehmen ihr Geld „anvertrauen“, das bei den Unternehmen zu (Treuhand)Eigentum wird, über das die Unternehmen nur eingeschränkt verfügen dürfen.
  5. siehe oben Fußnote 2: BVerfG-Urteil vom 26. Juli 2005 1 BvR 80/95 und Pressemitteilung 05-067
  6. Wem gehören 800 Mrd. DM? Streit um die Grundlagen unseres Versicherungswesens (ZRP-Original) (PDF, 6,7 MB), Das Versicherungs(un)wesen - eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb - Inhaltsverzeichnis zum Buch Das Versicherungs(un)wesen – eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb (PDF, 1,7 MB)    100 Jahre Aufsicht-Versagen: Inhalt der Festschrift 100 Jahre materielle Staatsaufsicht
  7. siehe "Der Branche beste Helfer" und die rechts- und wettbewerbswidrige Struktur des Versicherungsvertrages
  8. siehe Fußnote 7
  9. siehe Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.1: Gewinn- und Verlustrechnungen - Tatort für Veruntreuung von Versichertengeld
  10. Experten: Prof. von Hippel (Tel.: 040- 81 74 30), RA Joachim Bluhm (040-6069971), Edda Castello, Vz HH (040-24832-100), Prof. Schünemann, UNI Dortmund(0231-7554616) Prof. Bäuerle, Uni Gießen (0641-99-21062) Prof. Bryde, Uni Gießen, Richetr am BVerfG, 1. Senat, (0641) 99-21061
  11. Auszug EU-RiLi 2002/65/EG (Infos und Preisangabe zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung),    Versicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - Statistisches Bundesamt,    Prof. Straubhaar: Versicherungs-Steuer auf Gesamtprämie finanzwissenschaftlich nicht zu begründen
  12. siehe Stellungnahme http://versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungn.-VVG-Reform-HDM-13.06.06.htm und Prof. Rückle: "Die Rechnungslegung der Prämienversicherer ermöglicht Enteignung der Versicherungsnehmer und Prof. Schünemann: Die herrschende Meinung "Gewährung von Versicherungs-Schutz gegen Prämie" ist unbegreiflich
  13. §§ 1, 7 und 8 aus VVG-Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.12.06
  14. §§ 1, 7 und 8 aus VVG-Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.12.06, siehe dagegen den Alternativ-Vorschlag zu § 1 VVG-E (HDM), der die Dienstleistungen beschreibt und die Preisangabe für die Dienstleistungen regelt.
  15. siehe Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.1: Gewinn- und Verlustrechnungen - Tatort für Veruntreuung von Versichertengeld
  16. § 6 KAGG    
  17. Stellungnahme zur VVG-Reform zu den drei BVerfG-Urteilen vom 26. Juli 2005 und zum VVG-Referentenentwurf. Der Gesetzgeber und seine „Formulierungshelfer“ aus der Branche haben offensichtlich die Problematik der EU-Rechtswidrigkeit des § 7 VVG-E zu verbergen versucht, indem sie die Regelung der Informationspflichten in eine VVG-Informationspflichten-Verordnung versteckt haben, wo die Informationspflichten nach der EU-Richtlinie 2002/65/EG vermutlich ebenso EU-rechtswidrig geregelt wird wie im bisherigen § 48 b und der Anlage zu § 48 b VVG.
  18. BdV-CHRONIK Textauszüge aus Chronik "20 Jahre Bund der Versicherten - 1982 bis 2002"
  19. siehe vorstehende Fußnote (Nachtrag der letzten 5 Jahre BdV von 2002 bis 2007 „Verbraucherschutzversagen des BdV III unter Geschäftsführerin Lilo Blunck)
  20. siehe §§ 1, 7 und 8 aus VVG-Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.12.06
  21. Helmut Geiger in „Versicherungswirtschaft“ 1995, Seite 1460