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Geht der legale Betrug mit Prämienversicherungen weiter ? - Pressemeldung - |
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Die vom Bundestag am 5, Juli beschlossene Versicherungsreform ist verfassungs- und EU-rechtswidrig:
Geht der legale Betrug mit Prämienversicherungen weiter ?
Der „legale Betrug mit Prämienversicherungen“ kann weiter gehen, wenn nicht im September vom Bundesrat noch Änderungen am 5. Juli vom Bundestag beschlossenen Versicherungsvertragsgesetz[1] vorgenommen werden oder wenn der Bundespräsident seine Unterschrift unter das Gesetz nicht verweigert.
Etwa 80 Prozent aller Versicherungsverträge sind hierzulande Prämienversicherungen, bei denen der Versicherte eine Prämie zahlt und weder im Voraus noch im Nachhinein - bei Kündigung oder Vertragsablauf - erfährt, was der Prämienversicherer mit dem von ihm gezahlten Geld macht bzw. gemacht hat, wie viel das Unternehmen für Versicherungsfälle ausgezahlt und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung verwendet hat und wie viel bei Kapitallebensversicherungen als Spargeld angelegt worden ist. Nicht erkennbar ist bei Prämienversicherungen auch, wie viel an Überschüssen und Erträgen im Versicherungs- und Geldanlagebereich entstanden sind, die wegen hoher Sicherheitszuschläge bei der Kalkulation und wegen des niedrigen Garantiezinses für das Lebensversicherungssparen (derzeit 2,25 %, nur auf die Sparanteile der Prämien) ständig anfallen und nach einhelliger Meinung den Versicherten gehören und keine Unternehmensgewinne sind.
Am 26. Juli 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[2] als Ursache für die ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse und für die dadurch entstandene Intransparenz im Versicherungswesen ein hundertjähriges Versagen des Gesetzgebers festgestellt und mit seinen Urteilen eine Reform des 100 Jahre alten Versicherungsvertragsgesetzes bis zum 31.12.2007 gefordert.[3] Die Richter des BVerfG haben bestätigt, was Verbraucherschützer schon seit 25 Jahren mit dem Schlagwort „legaler Betrug“ kritisiert haben, dass nämlich bei den Prämienversicherern – seit 100 Jahren – „anvertrautes“[4] Versichertengeld in „stillen Reserven“ und durch unzulässige „Querverrechnungen“ der Prämienüberschüsse mit Kostenverschwendungen und unternehmerischen Verlusten verschwunden ist.
Weil die Verbraucher über die undurchsichtigen Vorgänge bei Prämienversicherungen keine Informationen und für die Dienstleistungen keine Preisangaben erhielten, sahen die Richter des BVerfG das Recht auf Information (abgeleitet aus Art. 2 GG) und das Recht auf Schutz von Eigentum und vermögenswerten Rechten (Art. 14 GG) als verletzt an.[5]
Weil das Versagen des Gesetzgebers vor 100 Jahren stattfand, haben die Versicherten in den letzten 100 Jahren viele Hundertmilliarden von Mark und Euro verloren, wogegen die Prämienversicherer (Versicherungs-Aktiengesellschaften) 100 Jahre lang durch die Ausnutzung der Intransparenz Riesengewinne erzielt haben – ohne entsprechende Gegenleistungen und Gewinnberechtigung.[6]
Verantwortlich für den 100-järigen Missbrauch der Versichertengelder sind nach Meinung von Verbraucherexperten vor allem „brancheneigene Versicherungswissenschaftler“,[7] die über 100 Jahre das Gesetzgebungs- und auch ein Rechtsprechungsversagen verursacht und erhalten haben, was der Branche mit ihren „besten Helfern“ (wie sie ihre Wissenschaftler nennt)[8] und ihren Lobbyisten (siehe Spendenaffäre 1976 ) auch für die Zukunft gelingen würde, wenn das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ohne Korrekturen durch die letzten Instanzen geht (Bundesrat und Bundespräsident).
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind im neuen VVG nicht umgesetzt worden: Missbrauch der Prämien und ihrer Überschüsse und Erträge durch „Querverrechnungen“ sind weiterhin möglich, auch das Verschwinden von Versichertengeld in stillen Reserven oder durch andere vielfältige Vermögensmanipulationen kann weiter gehen.[9] Die Unternehmen können weiterhin einseitig bestimmen bzw. beschließen, wie viel von den Prämienüberschüssen im Versicherungsbereich und wie viel der Kapitalanlageerträge sie den Versicherten gutschreiben oder für Kosten verschwenden oder als ungerechtfertige Gewinne verwenden wollen.
Um dieses zu verhindern, gibt es nach Expertenmeinung[10] nur eine Möglichkeit: Die Versicherungsprämie muss – den ökonomischen Vorgängen bei Versicherungen und Lebensversicherungen folgend – aufgeteilt werden in einen „Preis für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ (was die EU-Richtlinie 2002/65/EG aus dem Jahre 2002 in Art. 3 Ziffer 2a fordert)[11] und einen Beitrag für die „Versicherung“, die selbst weder ein Produkt noch eine Dienstleistung ist, für deren Zustandekommen aber Dienstleistungen erbracht werden.[12] Bei Lebensversicherungen muss auch noch der Sparanteil gesondert ausgewiesen werden, der – wie der Versicherungsbeitrag und dessen Überschüsse – als Versichertenvermögen verwaltet werden muss. Nur so können Übergriffe durch das Versicherungsdienstleistungsunternehmen verhindert und vom Angebot bis zur Kündigung oder Vertragsablauf transparente Vertrags- und Vermögensverhältnisse geschaffen werden.
Mit einer EU-richtlinienkonformen Korrektur des § 7 VVG-E [13] und der dort vorgeschriebenen Informationspflichtenverordnung muss auch der die Informationen bestimmende § 1 VVG-E (die Regelung des Versicherungsvertrages)[14] korrigiert werden, wodurch sich alle vom Bundesverfassungsgericht erkannten Probleme in Wohlgefallen auflösen: Die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, derzeit einzige (untaugliche) „Rechtsgrundlage“ der Prämienversicherer für den verfassungswidrigen Umgang mit ihnen anvertrauten Geldern, muss geändert werden. Prämien, die Versicherungsbeiträge und Spargelder enthalten, sind keine Preise und dürfen nicht länger als Umsatz der Prämienversicherer verbucht werden. Zahlungen in Versicherungsfällen sind keine Kosten der Prämienversicherer und Überschüsse sowie Erträge aus Versichertengeld sind keine Unternehmensgewinne. Gewinne der Versicherungsdienstleistungs-Unternehmen können nur die Überschüsse aus Dienstleistungspreisen sein, wenn diese denn – der EU-Richtlinie entsprechend – angegeben werden.[15] Eine Überschussbeteiligung gibt es nach einer Prämienaufteilung nicht mehr, weil Überschüsse aus dem Versicherungs- und Geldanlagebereich automatisch Versichertengeld bleiben, wie es auch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften regelt.[16] Mit einer richtlinienkonformen Umsetzung der EU-Richtlinie, die die Branche und ihre Helfer allerdings schon einmal in dem noch geltenden § 48b VVG und der „Anlage zu § 48b VVG“ verhindern konnte,[17] verschwinden auch die Probleme „stille Reserven“ und „Rückkaufswerte“, weil neue vermögensrechtliche Ansprüche der Versicherten entstehen, die sich leicht anhand einer neuen Rechnungslegung feststellen lassen, in der Unternehmens- und Versichertenvermögen sowie die jeweiligen Kapitalerträge klar getrennt sind.
Der Bund der Versicherten hat in den Jahren 1982 bis 2002 die Reform ausgelöst,[18] die aber in den letzten Jahren wegen eines Wechsels in der BdV-Geschäftsführung nicht qualifiziert begleitet wurde.[19] So sind von Niemandem – außer in einer Stellungnahme vom Juni 2006 - die zwei verfassungs- und EU-rechtswidrigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 7 VVG-E[20] in die Reformdiskussion als Kardinalfehler der Reform eingebracht und kritisiert worden.
Rückfragen an Fa. BISS unter b-i-s-s@gmx.net , Tel. 04192 8191628, Fax 04192 8191629
In der nächsten Woche (etwa bis Freitag, den 13.07.2007) werden unter www.versicherungsreform.de völlig „reformierte“ Internet-Seiten ins World Wide Web eingestellt mit Einarbeitung des am 5. Juli 2007 beschlossenen, augenblicklich noch unbekannten VVG und mit einer Bibliothek aller einschlägigen (insbes. kritischen) Publikationen zum Thema „Versicherung und Versicherungsreform“ als Informations-Pool für Medienvertreter, damit diese nicht länger nur von Informationen der Branche abhängig sind, zu denen der frühere Pressesprecher des Gesamtverbandes der Dt. Versicherungswirtschaft (GDV) Helmut Geiger meinte, seine Arbeit sei einfach:[21] "Man erklärt den Journalisten einfach, was sie schreiben sollen, und was sie nicht schreiben sollen. Das muss ja nicht unbedingt in Wanne-Eickel sein, es gibt schließlich dafür schönere Orte."
BISS Beratungs-, Informations- und Software-Service Donnerstag, 05.07.2007, 14:00 Uhr
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