Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/2004 vom 24. September 2004
Informationen zur mündlichen Verhandlung zu den
Verfassungsbeschwerden betreffend Ansprüche von Versicherungsnehmern auf
Überschussbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung, insbesondere in
Fällen der Bestandsübertragung
Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 27. Oktober 2004 (vgl.
Pressemitteilung
Nr. 66/2004 vom 8. Juli 2004) drei Verfassungsbeschwerden (Vb), in
denen es um Grundsatzfragen der Stellung der Versicherten im Verhältnis
zu Unternehmen der Lebensversicherung geht. Die Beschwerdeführer (Bf)
wollen als Versicherte der Kapitallebensversicherung erreichen, dass die
auf ihre Prämienzahlungen zurückgehenden Vermögensbestandteile ihnen auf
Dauer zugute kommen. Die am Versicherungsverhältnis Beteiligten streiten
über die Berechnungsgrundlage der Ansprüche. Es geht den Bf um die in
die Berechnung einzubeziehenden Faktoren und um den Zugang zu den
konkreten Daten, auf denen die Berechnungen der Versicherungsunternehmen
beruhen. Den Versicherten bieten sich zwar verschiedene Möglichkeiten,
vor den Gerichten Rechtsschutz zu suchen: Ihre vermögensrechtlichen
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können sie vor den Zivilgerichten
verfolgen. Daneben sieht das Versicherungsaufsichtsrecht eine
öffentlichrechtliche Versicherungsaufsicht vor. Insoweit kann der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sein. Die
Versicherungsunternehmen sind einerseits ihren Aktionären, aber
andererseits auch ihren Versicherten verpflichtet. Die
Versicherungsaufsicht soll Einseitigkeiten der
Interessenberücksichtigung oder gar Missbräuche verhindern. Die
Versicherten meinen jedoch, dass ihre Anliegen auch prozessual zu kurz
kommen könnten, weil die im Versicherungsverhältnis bestehenden
mehrpoligen Interessenkollisionen weder mit den Handlungsformen des
Zivilrechts angemessen bewältigbar seien noch das öffentlichrechtliche
Versicherungsaufsichtsrecht sie hinreichend schütze. Versicherungsnehmer
haben in der Lebensversicherung Prämien zu zahlen. Sicherheitszuschläge
können zur so genannten Prämienüberhebung führen. Um Prämienzahlungen,
die sich später als überhöht erweisen, letztlich wieder den Versicherten
zuführen zu können, müssen die Versicherungsunternehmen die
Versicherungsnehmer an den von ihnen insoweit erzielten Überschüssen
kraft Gesetzes beteiligen. Das Versicherungsaufsichtsrecht verlangt von
den Versicherern schon frühzeitig Vorsorge für die Überschussbeteiligung
(Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung). Die Rückstellungen
sollen insbesondere sichern, dass die entsprechenden Vermögenswerte den
Versicherten erhalten bleiben und nicht an die Aktionäre der
Versicherungsgesellschaften ausgekehrt werden. Im ersten Fall (1
BvR 782/94) wendet der Bf sich gegen das Risiko, dass sein Anspruch auf
Überschussbeteiligung durch Übertragung des Bestands der
Lebensversicherungen an eine andere Gesellschaft vermindert wird. Die
Wirksamkeit einer solchen Bestandsübertragung hängt nicht von der
Zustimmung der Gläubiger ab ( § 14 Abs.1 Satz 5
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F., heute Satz 4), die Anwendung
des § 415 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausgeschlossen.
Allerdings bedarf die Bestandsübertragung der Genehmigung durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV; seit 2002:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Der Versicherer
übertrug vorliegend den Versicherungsbestand seines Unternehmens auf
eine eigens zu diesem Zweck gegründete 100%-ige Tochtergesellschaft. Die
Übertragung umfasste die zum Versicherungsbestand gehörenden technischen
Passiva und die zur Bedeckung dienenden Aktiva. Letztere machten 98,88 %
des Buchwertes aller vor der Bestandsübertragung vorhandenen Aktiva aus.
Der Verbleib von Werten bei dem übertragenden Unternehmen wurde unter
anderem damit begründet, dass diese Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen erforderlich seien. Dies führt zu dem Streit,
ob und in welcher Höhe Vermögenswerte bei Bestandsübertragungen zurück
behalten werden dürften. Im Umfang des Zurückbehalts fehlt dem neuen
Versicherer eine mögliche Überschussquelle. Seine Beteiligung am
Überschuss war jedoch deutlich höher, als er nur auf der Grundlage der
gebotenen Mindestsicherung gewesen wäre (Solvabilitätsspanne). Durch die
Bestandsübertragung hat sich möglicherweise der Anspruch des Bf auf
Überschussbeteiligung verringert. Er hat vor dem - damals
erstinstanzlich zuständigen - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die
Genehmigung der Bestandsübertragung durch das BAV erfolglos angegriffen.
Mit seiner Vb rügt der Bf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der im Versicherungsaufsichtsrecht
vorgesehene Ausschluss der Gläubigerzustimmung für die
Bestandsübertragung schränke das Eigentumsrecht ein, was mit
wirtschaftlichen Interessen des Versicherers nicht zu rechtfertigen sei.
§ 14 VAG sei auf den ursprünglichen Zweck, die Sanierung von
bankrottreifen Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, zurückzuführen.
Jedenfalls sei der Verlust der Rechte der Versicherten verfahrensmäßig
zu kompensieren. Im zweiten Fall (1 BvR 957/96) geht es um die
Übertragung des Bestands aus einem Lebensversicherungsverein auf
Gegenseitigkeit auf eine neu gegründete Lebensversicherungs AG. Diese
Bestandsübertragung führt zum Verlust der Vereinsmitgliedschaft und –
soweit Vermögen beim grundsätzlich fortbestehenden Verein verbleibt –
ggf. auch zu einer Minderung des Überschussanspruchs. In diesem Fall
geht es jedoch um die Höhe des Entgelts, das in einem solchen Fall als
Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft an die ehemaligen
Vereinsmitglieder zu zahlen ist. Nach einer damals geltenden Regelung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes war vorgesehen, dass das vereinbarte
Entgelt ggf. durch das Landgericht (LG) festgesetzt werden könnte und
müsste. Das LG hatte den Streit um die Entgelthöhe bis zur Entscheidung
des BVerwG ausgesetzt. Die Bestandsübertragung, deren Genehmigung auch
die in dem Übertragungsakt vorgesehenen Entgeltzahlungen an die
ehemaligen Vereinsmitglieder umfasst, haben die Bf vor dem BVerwG ohne
Erfolg angegriffen. Mit ihrer Vb rügen die Bf die Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie seien durch die
Bestandsübertragung von den sich aus der Vereinsmitgliedschaft
herleitenden Werten getrennt worden. Ihre schuldrechtlichen Ansprüche
aufgrund der Mitgliedschaftsrechte seien durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt. Der Ausschluss des § 415 BGB greife in ihr Eigentumsrecht
ein. Das BVerwG habe die Frage der Angemessenheit des Entgelts an die
Landgerichte weitergereicht, statt selbst eine positive Entscheidung
über den Maßstab der Angemessenheit zu treffen. Dies führe zu einer Art
„Verschiebebahnhof“. Die dritte Vb (1 BvR 80/95) richtet sich
gegen zivilgerichtliche Urteile über die Höhe der an den Versicherten
schon ausgezahlten Überschussanteile. Die Bf halten den an sie
ausgeschütteten Gewinnanteil für zu niedrig. Die ausgekehrten
Überschüsse bezögen die stillen Reserven des Versicherungsunternehmens
nicht ein. Mit ihren Rechtsmitteln blieben sie vor den Zivilgerichten
ohne Erfolg. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Anspruch auf
Überschussbeteiligung sei nicht effektiv rechtlich abgesichert. Das für
den Versicherten erforderliche Schutzniveau werde nicht erreicht. – 1
BvR 782/94, 1 BvR 957/96 und 1 BvR 80/95 – Karlsruhe, den 24. September
2004
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