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Pressemitteilung vom Juni 2005 zu BVerfG-Verfahren (Urteile in 7/05) |
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Pressemitteilung:
Versicherungsdienstleistern
drohen Wertverluste
Das BVerfG ist mit den Entscheidungen zu sechs Verfassungsbeschwerden zum Versicherungswesen seit Monaten in Verzug. Bei den Verfahren geht es unter Anderem um die Frage, wem das von Lebensversicherungsunternehmen verwaltete Vermögen eigentlich gehört (den Unternehmen oder den Versicherten?) und ob es verfassungsgemäß ist, dass die Gesellschaften – wie bisher – mit den Versicherungsprämien und deren Überschüssen machen können, was sie wollen (siehe Auszug-100-J-BAVS830,833). Die erste Entscheidung sollte im Dezember 2004 veröffentlicht werden (siehe FAZ vom 28.10.2004, Seite 21, siehe Pressespiegel). Der Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier unterstrich in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2004, für die Versicherungsbranche könnte das Gerichtsverfahren „weit reichende Konsequenzen“ haben (FAZ, a. o.).
Die Konsequenzen können nach Expertenmeinung eigentlich nur sein, dass die für Versicherungsleistungen und für das Lebensversicherungssparen bereit gestellten Gelder nicht den Unternehmen, sondern den Versicherten gehört. Diese Feststellung würde dazu führen, dass alle Unternehmen, die mit Versicherungen zu tun haben (Versicherungs-Aktiengesellschaften, aber auch Vermittlungsgesellschaften wie MLP, DVAG, AWD) von einem Tag auf den anderen dramatisch weniger Wert wären. Die Besteuerung von Versicherungsbeiträgen mit der Versicherungssteuer wäre systemwidrig. Vielmehr wären auf die Finanzdienstleistungen, die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Versicherungen und Versicherungssparen erbringen (siehe EU-Fernabsatzlinie II), ab sofort die Mehrwertsteuer zu erheben. Denn nach EU-Richtlinien und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung findet eine Wertschöpfung im Versicherungswesen nur im Bereich der Unternehmensdienstleistungen statt, nicht aber im Versicherungsbereich, und das Versichertengeld wird nur umverteilt und angelegt (siehe AuszugVersWissStud Bd. 2-Fn-17+19). |