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Rechnungslegung: Ökonomische Gründe zur Aufteilung der Versicherungsprämie |
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Dieter Rückle, Die Überschußermittlung und -verwendung in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus der Sicht des Bilanz-, Abfindungs- und Kapitalanlagerechts, in VersWissStud Bd. 5, 249: Seite 260: „Für die Rechtsanwendung ist der wahre ökonomische Kern des Vertragsinhalts zu bestimmen.“ - Seite 294: „Aus der Übung, Prämien einheitlich zu verbuchen, kann keine ökonomische Eigenschaft abgeleitet werden. Vielmehr müssen wirtschaftliche und rechtliche Analyse am Anfang stehen und die Verbuchung ihr folgen.“ - Seite 293: „Für die Zukunft sind zwar - dem Transparenzgebot entsprechend und zur Schaffung von Grundlagen für wirklichen Wettbewerb - Prämienforderungen mit offen ausgewiesenen gesonderten Bestandteilen für die Kalkulationselemente anzustreben. Gleichwohl kann auch aus der Tatsache, daß bisher einheitliche Prämien vereinbart wurden, nicht geschlossen werden, daß die Prämie einen einheitlichen Charakter habe. Insbesondere ergibt die Forderung und Begleichung einer einheitlichen Prämie kein tragendes Argument dafür, daß die Prämie insgesamt ein Entgelt für Leistungen des Versicherers darstellt. Eine einheitliche Prämie kann für Zwecke des Rechnungswesens aufgeteilt werden. Buchung und bilanzielle Darstellung haben dem ökonomischen Gehalt zu folgen und nicht umgekehrt. Für die Aufteilung einheitlicher Zahlungen - notfalls im Wege der Schätzung - existiert im Bilanzrecht eine Reihe von Vorbildern.“ (Anmerkung: mit Hinweis auf Rückzahlungen von Verbindlichkeiten und Leasing-Geschäfte) - Seite 259: „Die traditionelle Versicherungsbetriebslehre folgt ... dem Argument, die Versicherungen verkauften ein komplexes Produkt, das im Kern ,Versicherungsschutz’ bestehe; die Prämie sei damit insgesamt Entgelt für die ,Risikoübernahme’ oder ,Gefahrtragung’ durch das Versicherungsunternehmen. Nach bisher in der Minderheit befindlicher - auch vom Verfasser vertretener - Auffassung hingegen ist es aufgrund der Besonderheiten der Versicherungswirtschaft richtig, ... die Prämie in ein Entgelt für die Dienstleistung und in einen Schuldenanteil aufzuteilen.“ Karl Kirchgesser, Die Gewinnermittlung, Gewinnverwendung und Ertragsbesteuerung des Risiko- und des Kapitalanlage-Geschäfts: Rechtslage und Alternativen, in VersWissStud Bd. 5, 191: Seite 243: „Der Interessenkonflikt innerhalb eines Versicherungsunternehmens zwischen den Aktionären einerseits und den Versicherungsnehmern andererseits hinsichtlich der Verteilung der erwerbswirtschaftlichen Erträge und der überhobenen Beiträge auf die jeweiligen Interessenkreise wird von der zur Zeit geltenden ermittlungsrechtlichen und steuerlichen Rechtslage einseitig zu Gunsten der Aktionäre beeinflußt.“
Matthias Lehmann, Der Versicherungsvertrag und die Versicherungs-Treuhand aus ökonomischer und ermittlungsrechtlicher Sicht, in VersWissStud Bd. 5, 17: Seite 169: „Für die beschriebene derzeitige Vorgehensweise ist kein einziger einsichtiger Grund faßbar.“ - Seite 45: „Verglichen mit dem typischen gegenseitigen Vertrag mit seinem Verhältnis ,Leistung gegen Entgelt’ erweist sich der Versicherungsvertrag in der derzeitigen Handhabung als ein völlig ,einseitiger’ Vertrag in der willkürlichen Handhabung durch das anbietende Versicherungsunternehmen.“ - Seite 50: „Ein zweiter vertragsrechtlicher Aspekt der buchhalterischen Vernichtung der Kalkulationsstruktur der Prämie hat die einseitige Bestimmung der Leistung durch das Versicherungsunternehmen zur Folge („allein Sache des Versicherers“) und führt in den Bereich der §§ 315 f. BGB (vgl. dazu Schünemann, in VersWissStud, 4. Bd. S. 43-49). Das Verbuchen der Prämie an ,Umsatz-Ertrag’ ist eine absichtlich vom Versicherer herbeigeführte Unbestimmtheit des Versicherungsvertrages.“ - Seite 154: „Als nachvollziehbare Erklärung der gegenwärtigen Vorgehensweise, die Versicherungsprämie ungeteilt an ,Umsatz-Ertrag’ zu buchen, bleibt nur das Eigeninteresse der Versicherer an dieser Handhabung.“ Seite 19: „Nach derzeitigem Verständnis der Versicherungswirtschafts- und Versicherungsrechtswissenschaft erbringt das Versicherungsunternehmen Leistungen an die Versicherungsnehmer und erhält dafür mit den Versicherungsprämien Entgelte. Diese verbucht es wie üblich an ,Umsatz-Erträge’ und die Schadensauszahlungen naheliegenderweise als Aufwand.“ Seite 20: „Tatsächlich sind die in den Versicherungsprämien enthaltenen Risikobeiträge Eigenmittel der Versicherten für die Durchführung der Schadensumverteilung.“ Seite 33: „Es soll der wirtschaftliche Inhalt / der dahingehende Regelungsgehalt einer Vertragsart erklärt werden. Der Ansatzpunkt sind nicht die gegebenen Rechtsvorschriften, also nicht die Tatbestandsebene. Folglich handelt es sich nicht um Rechtsauslegung im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, und ebensowenig handelt es sich um eine ökonomische Analyse des Versicherungsvertragsrechts. Nicht ,das Recht’ wird einer Analyse unterzogen, sondern der Anwendungsbereich des Rechts. Ausgangspunkt ist mithin die Sachverhaltsebene, die aufzubereiten ist für das Verständnis und die Auslegung der (bereits konkretisierten / ausgelegten) Rechtsvorschriften (zur stiefmütterlichen Nichtberücksichtigung der Sachverhaltsebene im Rahmen der juristischen Methodenlehre vgl. Lehmann, Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen, Wiesbaden 1988, S. 11-14). ... Dabei erweist sich die literaturübliche Erklärung der gegenseitigen Verträge als Austauschverträge mit ,Leistung und Gegenleistung’ zumindest für den Versicherungsvertrag (und für den Finanzierungsvertrag) als zu eng und damit als ungeeignet.“
Seite 22: „Das derzeitige
Verständnis unterstellt den Versicherungsvertrag dem zweigliedrigen Verhältnis
von „Leistung gegen Entgelt“ und schneidet damit entweder von den
Ausgleichszahlungen oder von der vertraglichen Zusage
der Seite 25: „Es sollte deutlich geworden sein, daß der ,Problemknoten’ in der Art des Verbuchens der Versicherungsprämie faßbar wird.“ Seite 27: „Die (real- und rechen-)ökonomische Aufarbeitung ist Voraussetzung für die zutreffende zivilrechtliche Beurteilung des Versicherungsvertrages. Er entzieht sich infolgedessen der fest eingefahrenen Vorstellung von ,Leistung gegen Entgelt’.“ Seite 29: „Was also das Versicherungsunternehmen an die Versicherten leistet und wofür es die Prämie vereinnahmt, sind die beiden höchst undurchsichtigen Teilfragen des Versicherungsvertrages.“ Seite 40: „Ohne Klärung der Leistungsseite kann nicht über den Entgelt-Charakter der Versicherungsprämie entschieden werden. ... Schadenszahlungen der Versicherungsunternehmen sind keine Leistungen an die betroffenen Versicherten, sondern gehören einer eigenen Kategorie der Zahlungen an, und zwar zu den Ausgleichszahlungen. Das Besondere der Versicherungsverträge sind danach art-eigene Zahlungsvorgänge in der Funktion der Schadensumverteilung durch das Versicherungsunternehmen. Hingegen gibt es keine vertragstypischen Leistungsvorgänge.“ Seite 65: „Alle diese ,Erklärungen’ - und damit etwa neunzig Prozent der versicherungswissenschaftlichen Literatur - formulieren Luft und erweisen sich als Makulatur infolge fehlender Analyse der Zusammenhänge, indem sie auf nicht existierenden Vorgängen ihre Aussagen über Leistung, Gegenleistung und Entgelt im Versicherungsvertrag aufbauen. Von alledem ist bei ,Versichern’ nichts zu finden: art-eigen handelt es sich um die vertragliche Einbindung und Durchführung des Schadensausgleichs.“ Seite 71: „Bei Versicherung finden wir nicht einmal die konkrete Absatz-Leistung im Anschluß an den Vertragsabschluß, so daß sich die Suche nach der produzierten Leistung im Versicherungsunternehmen von vornherein erübrigt.“ Seite 78: „Eine die Absatz-Leistung spezifizierende Produktion (von Versicherungsschutz) läßt sich nicht feststellen.“ Seite 81: „Der Risikobeitrag als Anteil an der Versicherungsprämie ist keine Entgelteinnahme und die Schadensauszahlung ist kein Aufwand infolge einer Entgeltausgabe. ... Kein Autor der ,güterwirtschaftlichen Versicherungsbetriebslehre“ im Gefolge von Farny hat sich die Mühe gemacht, die völlig undurchsichtigen und widersprüchlichen Ausführungen zu den gemeinten Leistungen und Zahlungen durch das Einbeziehen ihrer erfolgswirksamen Verbuchung zu überprüfen. Der Grund des Scheitern der versicherungswirtschaftlichen Ansätze zur Erklärung des Inhalts des Versicherungsvertrages liegt nach alledem auf der Hand: es wird das Entgeltprinzip unterstellt - weil man anderes nicht erkennt und kennt - und dementsprechend verbucht. Nur bleibt die sich anschließende Suche nach der Leistung (im Sinne des Nichtgeld-Vorganges) naheliegenderweise ohne Erfolg. Denn das zwei-teilige Entgeltprinzip ist unvereinbar mit dem im Versicherungsvertrag verwirklichten drei-teiligen Ausgleichsprinzip. Die bedingte Zusage auf Schadenausgleich, der periodische Risikobeitrag zur Schadensumverteilung und die fallweise Schadenszahlung stehen in einem Zusammenhang. Dieser wird von den Versuchen, das Entgeltprinzip verwirklicht zu sehen, ... zerschnitten und reduziert.“ Seite 83: „Auf diese Weise läßt sich die umfangreiche Literatur zur inhaltlichen Deutung des Versicherungsvertrages ordnen und ihre Vergeblichkeit aufzeigen: entweder fehlt die Schadenszahlung oder die Zusage auf Schadensausgleich. Dabei stellt die ,Gefahrtragungstheorie’ nur den Zusammenhang zwischen der bedingten Zusage auf Schadenausgleich und dem Risikobeitrag (als Entgelt-Bestandteil) her, während die fallweise Schadenzahlung fehlt. Die ,Geldleistungstheorie’ hingegen sieht nur den Zusammenhang zwischen der fallweisen Schadenszahlung und dem periodischen Risikobeitrag, während die bedingte Zusage auf Schadensausgleich nicht beachtet wird. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, daß der Widerstreit zwischen den beiden Theorien weder aufgelöst noch eine darüber hinausgehende Erkenntnis daraus gewonnen werden kann. ... Dem Entgeltprinzip zuliebe bemühen sich Literatur und Rechtsprechung seit je, die Zweiseitigkeit, die (Nichtgeld-)Leistung und die Entgeltlichkeit nachzuweisen. Sie verkennen bei diesem von vornherein fruchtlosen Bemühen, daß das Versicherungsgeschäft als Gesamt und der Versicherungsvertrag im Einzelfall des Versicherungsnehmers das dreiteilige Ausgleichsprinzip verwirklichen.“ Seite 86: „Versteht man das Versicherungsunternehmen als Dienstleistungsunternehmen mit dem Bezugsobjekt / Medium ,Geld’, dann ist der Betrag der Versicherungsprämie aufzuteilen in den Dienstleistungs-Anteil - der an ,Umsatz-Ertrag’ in der Rechnung im Interesse der Aktionäre verbucht wird - und in den Risiko-Anteil, der als Beitrag zum Medium erfolgsneutral in der Rechnung im Interesse der Versicherten zu verbuchen ist. Das Konzept der Dienstleistungsproduktion in diesem ,medialen’ Sinne ist dann abgestimmt mit der Vorgehensweise in der Buchhaltung.“
Seite 87: „Versteht man die
Leistungswirtschaft des Versicherungsunternehmens als auf Geld bezogene
Dienstleistungen, dann ist die Aufteilung des Betrages der Versicherungsprämie
für das erfolgswirksame Verbuchen des Dienstleistungs-Anteils und für das
erfolgsneutrale Verbuchen des Risiko-Anteils die zwangsläufige Folge (i Seite 88: „Letztlich ist das Geld / die Zahlung kein notwendiges Merkmal der betriebstypischen Aufgabe: die ,Versicherung’ aus der Sicht des einzelnen und die ,Risikotransformation’ aus der Sicht des Versicherungsunternehmens kommen ohne Geld zunächst rein rechnerisch und dann mit der rein rechtlichen Absprache aus, die Schäden umzuverteilen. Das hat der fiskalisch orientierte und deshalb auf das ökonomische Prinzip sehende Gesetzgeber erkannt: ,Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen ..., solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können’ (§ 2 Abs. 1 VersStG 1996). - Damit werden die - erfolglosen - Versuche verabschiedet, die Produktion von Absatz-Leistungen gegen Entgelt im Versicherungsunternehmen zu beschreiben. ... Die Vorgabe ,Leistung gegen Entgelt’ ist eine untaugliche Vorgabe für die Erklärung sowohl des Versicherungsvertrages mit seinem Ausgleichsprinzip als auch des Darlehensvertrages mit seinem typischen Finanzierungsprinzip. Die vergleichende Betrachtung von ,Versichern’ und ,Finanzieren’ bietet sich an, weil sich beide Vertragsarten dem üblichen Erklärungsmuster des Synallagmas gegenseitiger Verträge entziehen.“ Seite 89: „Der Versicherungsvertrag bündelt zwei - bzw. der Kapitallebensversicherungsvertrag drei - partielle Gegenverhältnisse. Nur eines betreffend die Dienstleistungen verwirklicht das Entgeltprinzip. Das vertragstypische Gegenverhältnis hingegen realisiert das Ausgleichsprinzip, und das Anlagegeschäft verfügbarer Mittel steht für das Finanzierungsprinzip (auch außerhalb der Kapitallebensversicherung). Das letztgenannte erklären wir anhand des Darlehensvertrages. Damit führen wir zugleich einen vergleichsweise bekannt-überschaubaren Vertrag vor, der sich jedoch - ebenfalls wie der Versicherungsvertrag - der üblichen Vorstellung entzieht, daß sich die gegenseitigen Verträge stets mit ,Leistung gegen Entgelt’ erschöpfend beschreiben lassen. Man muß sich von dieser traditionellen Verhaftung lösen, bevor man sich dem Versicherungsvertrag zuwendet. Dazu muß man sich - knapp formuliert - von der fehlerhaften Gleichsetzung von ,Gegenleistung’, ,Zahlung’ und ,Entgelt’ lösen.“ (Ähnlich S. 109: „Man muß sich von dem Grundmuster ,Leistung gegen Entgelt’ des Schuldvertrages lösen und zum anderen der Er-/Kenntnis Rechnung tragen, daß Zahlungen bzw. Zahlungsbestandteile im zweiseitigen Rechtsgeschäft nicht zwangsläufig Entgeltzahlungen sind. Das ist im Darlehensvertrag selbstverständlich und wird doch nirgends verdeutlicht, indem die Zahlungen im Nebel von ,Leistung und Gegenleistung’ verschwinden.“) Seite 102: „Spielgewinne beruhen auf dem Prinzip der Vorteilshäufung: viele zahlen einen geringen Betrag und fallweise hat jemand den Vorteil mittels Erhalt einer beachtlichen Zahlung. Dieses Umverteilungsverfahren von Geld hat nichts mit Entgelt zu tun: das Geld und seine Bewegungen in Form von Zahlungen sind Mittel zur Verwirklichung einer art-eigenen, ökonomischen Funktion außerhalb des Entgeltprinzips. Die Umkehrung der Vorteilshäufung ist der von der Versicherung betriebene Nachteilsausgleich.“ Seite 114: „Die Unklarheiten beginnen damit, daß der Vertragsjurist in der Verbindung von ,Leistung und Gegenleistung’ die Leistung im Sinne des betriebswirtschaftlichen Leistungsvorgangs und der vertragsrechtlichen Erfüllung versteht und davon losgelöst ,Leistung’ für Zahlungen jeglicher Art. Diese Unart ersetzen wir durch die Trennung zwischen Leistung und Zahlung, um dann Kategorien der Zahlungen zu unterscheiden. Infolgedessen ist der Schadensausgleich an den betroffenen Versicherten keine Leistung, sondern eine Zahlung. Da es sich der Sache nach nicht um eine Entgeltauszahlung an den Versicherten handelt, tritt ihre Art-Eigenheit zutage, eine Schadensausgleichszahlung zu sein. Da diese Auszahlungen finanziert werden müssen, ist der entsprechend der Kalkulation in der Prämie enthaltene Risiko-Anteil eine Ausgleichseinnahme und kein Entgelt (vgl. ebenso Schünemann, VersWissStud 4. Bd., S. 51). Für die Umkehrung zur ,Versicherung’, nämlich zum Glücksspiel mit Geld verfügen wir über eine scharfsinnige Analyse des Problems. Bei der ,Gewinn-Chance gegen Einsatz’ ist die Frage zu beantworten, ob der gesamte Betrag des Spieler-Einsatzes auch Entgelt im Sinne der Umsatzbesteuerung ist. Mehrfach stellt der Generalanwalt F. G. Jacobs fest, daß ,Tätigkeiten wie Spiele und Wetten - und auch Versicherungen - für die Umsatzsteuern nach ihrer Struktur ungeeignet sind / für die Erhebung der Mehrwertsteuer schlecht geeignet sind’ (Jacobs, UR 1994, S. 180 f. Die Frage wird erneut erörtert im Vorlagebeschluß des FG Bad.-W. vom 21.8.1995, EFG 1995, S. 948-950. Hier wie bei der Versicherung kommt der Jurist mit dem ökonomischen Kollektiv nicht zurecht, das notwendiger Bestandteil des Sachverhalts ist.). Infolge der prinzipiellen Feststellung, daß der Einsatz des Spielers gleich Gegenleistung gleich Entgelt ist, folgt die schwierige Aufgabe, die Gewinnauszahlung kürzend einzubringen, wenn nur der Saldo die Steuerbemessungsgrundlage sein soll. Die Gewinnauszahlungen sind weder Ausgaben für von den Spielern bezogene Vorleistungen noch finden sich Vorsteuern, um so per Saldo nur den Mehrwert zu belasten. Zutreffend wird erkannt, daß die Dienstleistung (im Sinne der Durchführung) von dem Spielvorgang zu unterscheiden ist. ... Die Analogie zur Versicherung ist offensichtlich: sie verfolgt das Prinzip des Schadensausgleichs, das Glücksspiel hingegen das Prinzip der Vorteilshäufung. In beiden Fällen wird zwischen den Beteiligten insoweit ausschließlich vermögensmäßig umverteilt. Mit Entgelt für Leistung, mit Ertrag, Mehrwert / Wertschöpfung und Erfolg hat das nichts zu tun. Man muß sich nur von dem gedanklichen Trott lösen, daß die Versicherungsprämie (bzw. der Spieleinsatz) dem vollen Betrage nach ein Entgelt darstellt und daß die Schadenszahlung (bzw. die Gewinnauszahlung an den Spieler) eine entgeltfähige Leistung darstellt, während nur eine nicht-entgeltfähige Zahlung vorliegt.“ Seite 118: „Grundlage unseres Ordnungsgefüges des Versicherungsvertrages sind die in ihm zusammengefaßten Komponenten aus dem Erfüllen der verschiedenartigen Funktionen, In dieser Hinsicht sind zu unterscheiden (1) die Dienstleistungsfunktion, (2) die Risikotransformation / Schadenumverteilung und (3) die investive Anlage verfügbarer Mittel. Es liegt nahe, von drei partiellen Gegenverhältnissen zu sprechen, die im einzelnen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer vereint sind. Vom Zivilrecht her gesehen handelt es sich um einen Vertrag (vgl. Schünemann, JZ 1995, S. 433 1. Sp.), um eine einheitliche Rechtsfigur und nicht um eine Vertragsbündelung. Die eine Rechtshülse umschließt die drei partiellen Gegenverhältnisse.“ Seite 120: „Aus der Sicht des Vertragsrechts ist das Dienstleistungsgeschäft (in Verwirklichung der Dienstleistungsfunktion) ein synallagmatisches Gegenverhältnis im Sinne von Leistung und Entgelt - und nicht einfach nur: ,Gegenleistung’. Die Durchführung der Schadensumverteilung - das vertragstypische Geschäft des Versicherungsvertrages - und der Kapitalanlage sind nicht-synallagmatische Gegenverhältnisse.“ Seite 122: „Die Versicherungsprämie ist ökonomisch eine Zahlungsbündelung. Von den vier ausgewiesenen Komponenten wird zwar derzeit - ohne Erklärung - die Versicherungssteuer erfolgsneutral ,an Verbindlichkeiten’ verbucht (vgl. Farny, Buchführung und Periodenrechnung im Versicherungsunternehmen, 4. Auflage, Wiesbaden 1992, S. 48. Diese Handhabung widerspricht zudem § 7 Abs. 4 VersStG: „Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, ...“. Der Leser erkennt daraus, wie wenig die Zusammenhänge im Bereich des Versicherungsvertrages durchdacht sind), die drei anderen Bestandteile jedoch - ebenfalls ohne Erklärung - ungetrennt und einheitlich ,an Umsatz-Ertrag’ in der Rechnung im Interesse der Aktionäre. Diese Vorgehensweise ist ökonomisch unbegründbar und schlicht unsinnig: keine Bank verbucht ihre Kredit- und Anlagevorgänge erfolgswirksam und kein vernünftiger Ökonom sollte die Zahlungsvorgänge der Schadensumverteilung in ,Leistung gegen Entgelt’ umdenken wollen. Risikogeschäft (ex ante) und Schadensausgleich (ex post) mittels Geld erfordern den Einzahlungs-Beitrag eines jeden Versicherten, um die Schadensaugleichszahlungen an die Betroffenen zu finanzieren. Dieser Geschäftsbereich des ,Nachteilsausgleichens infolge von Schäden’ ist art-eigen und hat Parallelen bei Vorteilsausgleichszahlungen und ,Vorteilsanhäufungen’, die als Glücksspiele bzw. Spendensammlungen veranstaltet werden. Stets ist die Verkoppelung des Rechtsvorgangs ex ante mit dem nur möglichen Zahlunsgvorgang ex post der Hinderungsgrund, ausschließlich den Rechtsvorgang als ,(Rechts-) Leistung gegen Entgelt’ einordnen zu können.“ Seite 124: „Nichts hat der Versicherungsnehmer in der Hand, die Kalkulation kennt er nicht, zahlt aber die daraus resultierende Prämie, während der Versicherer sein ökonomisches Wort bricht, um sich die Differenz zwischen dem kalkuliert Vereinnahmten und dem verträglich unumgänglich Auszuzahlenden anzueignen! Dabei bringt es das Versicherungsgeschäft mit sich, daß der einzelne Versicherungsnehmer kein Recht an der Differenz hat, weshalb die Rechtsprechung ihm nachweist, daß er nicht zu verlieren hat. Dabei verschanzt sich der Jurist hinter die Feststellung, daß der Vertrag doch eingehalten werde, und der Ökonom unterstützt ihn mit einer Vielzahl sich widersprechender Konzepte, die jedoch übereinstimmend auf die Aussage hinauslaufen, daß der Versicherungsnehmer mit Vertragsabschluß (,Gefahrenübernahme’, ,Risikotransfer’) oder fortlaufend (,Gefahrentragung’, ,Versicherungsschutz’) eine Leistung seitens des Versicherungsunternehmens erhalte, weshalb die Versicherungsprämie eine abgeltende Gegenleistung / das Entgelt im Rahmen des Versicherungsvertrages sei.“ Seite 129: „Die ... Rechtspflichten der Rechnungslegung rücken erst in das Blickfeld, wenn man die zeitliche Dimension des Versicherungsvertrages ab Kalkulation und Angebot berücksichtigt. Dies ist auch und gerade vertragsrechtlich geboten, weil das Basisgeschäft nicht nach ,Leistung gegen Entgelt’ abläuft, sondern art-eigen als Nachteilsausgleichsverfahren (das findet sich mit nicht zu übertreffender Klarheit im Urteil des OLG Nürnberg vom 23.5.1991 - 8 U 1687/90 - VuR 1991, S. 274-281. Insbesondere wird die sachliche Verbindung zwischen den Risiko-Anteilen in den Prämien und den Schadenausgleichszahlungen gesehen und die Vorläufigkeit von Kalkulation und Voraus-Vereinnahmung im Verhältnis zur tatsächlichen Schadens-Entwicklung, S. 277).“ Seite 143: „Es sollte einsichtig geworden sein, daß das derzeitige Bilanz-Modell mit seiner Einheit von Erfolg und Vermögen ausschließlich auf Rechnung der Aktionäre eine untaugliche Grundlage ist, um die folgenden sieben Probleme zu erörtern und sachgerecht zu lösen:
Seite 151: „Wir haben in diesem Abschnitt die ökonomische Grundlage des bislang ausschließlich juristisch erörterten Treuhandverhältnisses aufbereitet. Wir haben sie verallgemeinert zum Versicherungs-Treuhand = ,Wirtschaften auf Rechnung eines Dritten’. Bei solcherart Wirtschaften auf fremde Rechnung liegt das zentrale Problem in der Abgrenzung gegenüber den eigenen Interessen des Treuhänders. - Das Problem des treuhänderischen Wirtschaftens ist nicht die überschießende Rechtsmacht infolge der sachenrechtlichen Vollrechtsstellung des Treuhänders gegenüber dem enger fassenden Innenverhältnis, sondern die Trennung der Geschäfte und die Kontrolle der Trennung. - Dazu bedient sich das treuhänderische Wirtschaften naheliegenderweise des vom Recht vorgeschriebenen und begleiteten Rechnens in Form der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung.“ Seite 152: „Die juristische Sicht des Treuhandverhältnisses läßt im Hinblick auf das Versicherungswirtschaften ,wenig Hoffnung’: Mit der Zahlung der Versicherungsprämie erlangt der Versicherte weder dingliche noch schuldrechtliche Ersatzrechte für den hingegebenen Geldbetrag. - Weder der einzelne Versicherte noch das zivilrechtlich nicht gefaßte Kollektiv der Versicherungsnehmer einer Sparte treten als Auftraggeber und Geschäftsherr eines Geschäftsbesorgungsvertrages auf. - Ist die ökonomische Funktion nur mittels des Kollektivs zu verwirklichen, so entzieht sich dieses der üblichen zivilrechtlichen Strukturierung. Der Hinweis auf die Literatur zum Gesamthandsprinzip als der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Wirtschaftens auf gemeinsame Rechnung möge genügen, um die Schwierigkeiten des Ziviljuristen mit wirtschaftenden Gemeinschaftsverhältnissen anzudeuten (ein anderes Beispiel ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft der Ehegatten). - Vielmehr gibt es mit dem ,Erfolgsermittlungsrecht’ eine zwar gegenüber dem Zivilrecht schwächere Kategorie des Rechts, die jedoch gerade deshalb die hier anstehende Aufgabe hervorragend erfüllt, den einzelnen zivilrechtlichen Bereich in Eigengeschäft und Treuhandgeschäft aufzuteilen hinsichtlich Vermögen und Erfolgsermittlung.
Seite 154: „Es liegt auf der
Hand, daß das Risikogeschäft (ex ante) und der Schadensausgleich (ex post) und
die diesem ,Versicherungswirtschaften’ sich anschließende Aufgabe der
,Kapitalanlage’ Geschäftsbesorgung sind auf Rechnung im Interesse der
Versicherten einer Sparte. Dabei steht das von ihnen gebildete Kollektiv zwar
der traditionellen Vorstellung entgegen, daß das Treuhandverhältnis einer
zivilrechtlichen Einkleidung bedürfe, jedoch ist gerade umgekehrt die
Personenmehrzahl mit gleichgerichteten und daher gemeinschaftlichem Interesse
seit je der Anlaß gewesen, das diesem gemeinsamen Wirtschaftsbereich gewidmete
Vermögen zu sondern und einer eigenständigen Gewinnermittlung zu unterwerfen,
wie der Blick auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zeigt. - Die derzeitige
Handhabung, das Versicherungswirtschaften und die Kapitalanlage als
Eigengeschäft des Versicherungsunternehmens zu führen und ermittlungsrechtlich
ungetrennt auf eigene Rechnung vermengt mit dem Dienstleistungsgeschäft zu
verbuchen, kann also weder mit fehlendem Recht einer Sonderung begründet werden
noch als Ausfluß des ökonomischen Sachzusammenhangs.“ Seite 155: „Dieses nur ökonomisch, d.h. von der Kalkulation und von dem Vertragsangebot her geeinte Bündel von gleichartigen Versicherungsverträgen einer Sparte ist zwar im rechtlichen Sinne naheliegenderweise nicht der Vertragspartner des ,Geschäftsbesorgungsvertrages’, nimmt aber aufgrund der eigenen und gleichgerichteten Interessen eine dahingehende Stellung ein, daß die Funktion des Geschäftsbesorgungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen als dem Treuhänder zugunsten der Versicherten (als nicht rechtlich geeintem Kollektiv) zu verwirklichen ist und verwirklicht wird: eine selbständige wirtschaftende Tätigkeit in Wahrnehmung fremder Interessen und deshalb anschaulich als ,erwerbswirtschaftliches Treuhandverhältnis‘ bezeichnet (vgl. Palandt-Thomas, Anm. 1 bis 4 zu § 675 BGB. Die Festlegungen auf fremde ,Vermögensinteressen’, ferner auf ,Tätigkeit wirtschaftlicher Art im Sinne einer Beziehung zum Vermögen’ und auf solche ‘Geschäfte, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst in Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen zu sorgen hatte’ sowie schließlich auf die ,Wahrnehmung bereits bestehender Obliegenheiten des Geschäftsherrn’ erweisen sich als traditionell der Vermögensverwaltung in fremden Interesse verhaftet und damit zu eng gegenüber dem ,Wirtschaften’ in dem von uns definierten Sinne.). Die Geschäftsbesorgung wird mangels Geschäftsherrn / Treugebers ausschließlich getragen von den gleichgerichteten eigenen Interessen der Versicherten im Gegenverhältnis zu den Interessen der Aktionäre. (Unsere Argumentationsabfolge ,kollektives Treuhandvermögen - Versicherungs-Wirtschaften im Sinne des Erfüllens einer Aufgabe, die unabdingbar dem Kollektiv verhaftet ist - dieses Wirtschaften als Inhalt und Gegenstand der Geschäftsbesorgung durch den Treuhänder’ läßt wenig Raum für die Geschäftsbesorgung als Aspekt des einzelnen Versicherungsvertrages.)“ Seite 156: „Anders beschrieben: ,Unsicherheit im Einzelfall’ und Kollektiv der Gefahren’ sind die beiden kennzeichnenden Determinanten des Versicherungswirtschaftens. Die fehlende rechtliche Verfassung des Versichertenkollektivs ist deshalb kein Argument, ihren gleichgerichteten Interessen die Berücksichtigung zu versagen (so auch Schünemann, VersWissStud 4. Bd., S. 53). Darauf läuft jedoch die derzeitige Handhabung hinaus, nur einen Bereich des Wirtschaftens und diesen im Interesse der Aktionäre erkennen zu wollen und nur eine Abrechnung und Erfolgsermittlung in deren Interesse durchzuführen. Indem hierbei noch die Art-Verschiedenheit der Zahlungs-Parten ,Risiko-Anteil’ und ,Spar-Anteils’ gegenüber dem Dienstleistungs-Entgelt-Anteil durch die einheitliche Verbuchung ,an Umsatz-Erträge’ aufgehoben und beseitigt wird, kommt folglich die sachliche Unrichtigkeit zu der fehlenden rechnerischen Trennung hinzu. Es liegt auf der Hand, daß solcherart Willkür nicht mit dem Argument des fehlenden Geschäftsherrn für den Geschäftsbesorgungsvertrag gedeckt werden kann, zumal sich der Gesetzgeber bekanntlich über den Versicherungsvertrag wenig Gedanken gemacht hat und nachfolgend unwillig ist, seinen Besonderheiten durch sachgerechte Regelungen Rechnung zu tragen.“ Seite 157: „Angewendet (die Vermögenssonderung zum Betriebsvermögensverbund) auf die Versicherungs-Treuhand ist deren ermittlungsrechtliche Vermögenssonderung gleichfalls als Zuordnungskonstrukt zu verstehen. Ein solches Rechtskonstrukt schließt zwangsläufig eine Rechtszuständigkeit ein.“ Seite 160: „Mithin existiert mit der ,Gewinn-Ermittlung’ ein seit langem ausgearbeitetes Konzept für das Wirtschaften, für das dafür eingesetzte Vermögen und für das Abrechnen über beides. Es fehlte mithin lediglich die Übertragung und Einbindung in die gleichfalls verfügbare fremdnützige Treuhand. Die Anwendung auf die Versicherungs-AG als Treuhänder bringt dann nur noch die spezifischen Aspekte ,Gefahren-Unsicherheit’ und ,Kollektiv’ des Versicherungswirtschaftens hinzu. Folglich benötigen wir nicht erst den Gesetzgeber, der für den Versicherungsvertrag eine gehaltvolle Definition abfaßt, sondern die Zusammenschau von Zivilrecht, Wirtschaften, seinem rechtlichen Abgrenzen und dessen Durchführen mit Hilfe eines Rechensystems.“ Seite 167: Lehmann macht einen Vorschlag, das erarbeitete Konzept in gesetzliche Formulierungen umzusetzen. „Dabei handelt es sich um eine gewissermaßen nur deklaratorische Gesetzesänderung angesichts der nichtssagenden Formulierung des § 1 VVG: Das bislang - auch absichtlich - fehlende Bemühen des Gesetzgebers hat es ermöglicht, daß sich das derzeitige Verständnis und die derzeitige praktische Handhabung im Wege von ,Versicherungsleistung’, ,Entgelt’, ,Umsatz-Ertrag’ und entsprechender Versicherungsbilanz durchsetzen konnte. Schließlich hat sich jüngst auch der Fiskalgesetzgeber mittels Heraufsetzen der Versicherungssteuersätze die längst von Interessenwillkür durchsetzte Lage für seine Zwecke zunutze gemacht, obgleich ihm der EuGH zur gleichen Zeit zu verstehen gab, daß er seine Auffassung vom ,Entgelt’ (bei Geldspielautomaten) nicht einfach in die Umsatzbesteuerung fortsetzen kann (vgl. Umsatzsteuer-Rundschau 1994, S. 178-183, BStBl. II, 1994, S. 548 f.).“ Seite 171: „Die drei Eigenarten des Versicherungswirtschaftens, nämlich ,Unsicherheit’ (Ungewissheit), ,Kollektiv’ und ,Zeitablauf’ lassen es nicht zu, daß die Beziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem einzelnen Versicherten im Versicherungsvertrag vollständig und erschöpfend erfaßt werden. Die weitreichenden Folgen der erwähnten ökonomischen Besonderheiten erfordern es, auf Seiten des Versicherungsunternehmens auch die Versicherungs-Treuhand als die einen jeden Versicherungsvertrag ergänzende Institution zu konzipieren. (1.) Das gegenwärtige Verständnis schneidet von den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ab und nimmt die Pflichten aus dem einzelnen Versicherungsvertrag zum Anknüpfungspunkt, um Passivposten in der Jahresbilanz unter Verrechnung von Aufwand zu dotieren. Es wird mithin von den Prämienzahlungen sowohl über die Zeit wie von der Vielzahl der Versicherungsverträge - und damit vom Kollektiv - abstrahiert und eine Bilanz erstellt wie bei der Produktion von Würsten. (2.) Die Feststellung, daß es neben dem Entgeltprinzip andere Prinzipien des Wirtschaftens gibt, ist der entscheidende Vorstoß gegen die Vorstellung insbesondere des Vertragsjuristen, stets auf ,Leistung gegen Entgelt’ reduzieren zu müssen und zu können. Die Herausnahme der Bankgeschäfte und der Versicherungsgeschäfte aus der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ist ein Beleg für die mangelnde Fähigkeit, Zahlungen ihrem ökonomischen Zusammenhang entsprechend unterscheiden zu können: in beiden Unternehmensarten entsteht selbstverständlich Mehrwert, aber natürlich gehören Kapital-/Finanzierungszahlungen bzw. die Zahlungen der Schadensumverteilung nicht zu den Entgeltzahlungen.“ Seite 173: (25.) „Der Dienstleistungs-Anteil an der Prämie, festgelegt durch ihre Kalkulation, ist Entgelt und ist dementsprechend ,an Umsatz-Ertrag’ in der Rechnung im Interesse der Aktionäre zu erfassen. Nur dieser Entgelt-Anteil an der Prämie wäre verkehrssteuerfähig (Versicherungssteuer, richtig: Umsatzsteuer), während derzeit der gesamte Zahlungsbetrag mit Versicherungssteuer belastet wird. (26.) Das zweite partielle Rechtsverhältnis umfaßt das betriebstypische Risikogeschäft (ex ante) und den Schadensausgleich (ex post). Beide haben mit Leistung gegen Entgelt gar nichts zu tun und gehören zum ,Ausgleichsprinzip’. Dieses faßt Vorteilsausgleiche, Nachteilsausgleiche und Vorteilshäufungen (bei Geldspielen) zusammen. (27.) Kennzeichnend für mehrpersonale Ausgleichsgeschäfte ist das ,Dreiecksverhältnis’: (1) eine rechtlich gefaßte Zusage, (2) der Zahlungsbeitrag eines jeden Beteiligten und (3) eine fallweise Zahlung unter Voraussetzungen. (28.) Ausgleichsgeschäfte sind ersichtlich art-eigen und entziehen sich der Einordnung in ,Leistung gegen Entgelt’. Weil jedoch das übliche Denken auf ,Leistung und Gegenleistung’ eingefahren ist, wird das Entgeltprinzip gewaltsam über das Ausgleichsprinzip gestülpt. So werden die Versicherungsprämien zu Versicherungsentgelten, die Spieleinsätze werden zu umsatzsteuerpflichtigen Entgelteinnahmen und die Ausgleichs-Zahlung bei der Erbauseinandersetzung wird zur Anschaffungsausgabe beim Zahlenden und zum Veräußerungsentgelt beim Zahlungsempfänger. (29.) Solange der Jurist die Zahlungen im Eintopf ,Leistungen’ verschwinden läßt, ist er nicht in der Lage, zwischen Entgelt-, Finanzierungs-, Ausgleichs-, Steuer- und Zuwendungszahlungen zu unterschieden. Das fehlende Gespür für die notwendige Differenzierung ist die fortlaufende Quelle von Mißverständnissen, Fehlschlüssen und selbstgeschaffenen Problemen.“ Seite 175: (33.) „Die derzeitige Behandlung des Spar-Anteils als Entgelt und die dementsprechende Verbuchung ,an Umsatz-Ertrag’ ist schlicht gesagt völlig abwegig. Der vom Spar-Anteil herkommende vermögensrechtliche Anspruch des Sparers / ,Versicherungsnehmers’ wird gar nicht zur Kenntnis genommen: der Sparer wird ermittlungsrechtlich hinsichtlich Vermögen und Vermögenserträge enteignet zugunsten der Rechnung im Interesse der Aktionäre. Seine ,Re-Aktivierung’ im Rahmen der Rückstellungsbildung zum Bilanzstichtag und seine ,Abfindung’ mittels kalkulatorischer Mindestverzinsung und Überschußbeteiligung ist nicht nur angesichts des Sachverhalts ,Vermögensanlage auf Ertrag hin’ völlig unangemessen, sondern liefert ihn darüber hinaus einseitig den Eigeninteressen der Geschäftsführung aus, die für sich und die Aktionäre agiert.“ |