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Die rechts- und wettbewerbswidrige Struktur des Versicherungsvertrages |
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Schmidt (Handwörterbuch der Versicherung, HdV, Seite 1246) stellt fest:
„Eine besondere
kreative Leistung der Versicherungsrechtswissenschaft lag im
vorigen Jahrhundert. Der Aufbau der modernen Versicherungswirtschaft vollzog
sich, ohne daß es wesentliche ökonomisch-wissenschaftliche Vorarbeiten
gab und ohne daß die Gesetzgeber nennenswert mitwirkten.“ - Ähnlich äußert sich Lehmann (a.a.O. Seite 56): „Der Gesetzgeber hat sich bekanntlich über den Versicherungsvertrag wenig Gedanken gemacht und ist nachfolgend unwillig, seinen Besonderheiten durch sachgerechte Regelungen Rechnung zu tragen.“ Rückle (Überschußermittlung und -verwendung in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus der Sicht des Bilanz-, Abfindungs- und Kapitalanlagerechts, in: VersWissStud, Bd. 5, 251, 254): „Selbst wenn man nur das eigentliche Versicherungsgeschäft, die Vorsorge für Risiken, betrachtet (und zunächst vom Sparvorgang bei gemischten Kapitallebensversicherungen absieht), werden in keiner anderen Branche vergleichbare Verträge geschlossen: Nur bei Versicherungen wird das vom Kunden zunächst zu Leistende überhöht, zur Abdeckung aller denkbaren Risiken festgesetzt und zugleich z.T. ein Anspruch z.T. ein mehr oder minder vages Versprechen auf Rückgewähr der (für die Schadensregulierung) nicht benötigten Teile der Zahlungen des Kunden eingeräumt sowie überdies der Wertzuwachs aus der Veranlagung des vom Kunden aufgebrachten langfristig zur Verfügung stehenden Kapitals dem Kunden (ganz oder teilweise) versprochen. In allen anderen Branchen hingegen werden Leistung und Gegenleistung im wesentlichen fest vereinbart. H. D. Meyer, beschreibt in seiner Abhandlung „Reformbedarf des Versicherungsrechts aus Sicht des Bundes der Versicherten“ (VersWissStud Bd. 6, Seite 69 ff.) eindrucksvoll die gegenwärtige Situation im bundesdeutschen Versicherungswesen sowie Gesetzgebungsfehler und fehlende Wettbewerbsvoraussetzungen als Ursachen für eine totale Gewinnorientierung der Unternehmen und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Bundesbürger (Seite 72): „Die rechts- und wettbewerbswidrige Struktur unseres Versicherungswesens hat zu vielfältigen praktischen Mißständen geführt - mit oft katastrophalen Folgen für Familienschicksale. Etwa zwei Millionen Menschen, die in der Bundesrepublik zur Zeit in finanzieller Not leben, weil sie nicht bedarfsgerecht versichert waren, belegen eindeutig, daß das Versicherungswesen seine sozialpolitisch wichtige Funktion ,finanzielle Absicherung der Bürger bei Unglücksfällen’ nicht erfüllt. Die Bundesbürger verlieren außerdem jährlich zwischen 30 bis 40 Milliarden Mark durch - teilweise sogar wucherisch - überteuerte Versicherungen, die über Jahre nicht kündbar sind, und durch die vorzeitige Kündigung von privaten Renten- und Kranken- sowie unsinnigen Kapitallebensversicherungen. Millionen Fahrzeughalter werden durch falsche Kfz-Versicherungstarife diskriminiert und zahlen jährlich Milliarden Mark zuviel an Beiträgen, während auf der anderen Seite Millionen Autofahrer begünstigt sind und Milliarden Mark zuwenig zahlen. Eine falsche Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung (PKV) führt bei älteren PKV-Versicherten oft zur Unbezahlbarkeit der Prämien. Unter diesen Umständen sollten Motiv und Ziel einer dringend notwendigen Reform des Versicherungswesens die Beseitigung der aufgezählten Mißstände sein. Nachfolgend soll an einem Beispiel die Ursachenkette für einen Katastrophenfall dargestellt werden, wie er sich tagtäglich vielfach ereignet: Der Ernährer einer Familie verstirbt. Die Frau erhält 60.000 Mark aus einer Kapitallebensversicherung, bezieht eine Witwenrente und für die Kinder Halbwaisenrenten. Sie muß aus der komfortablen Wohnung ausziehen und hat erhebliche finanzielle Probleme (auch bei der Ausbildung der Kinder). Oft erfordern solche Fälle auch noch Sozialhilfe oder Wohngeldzahlungen. Nach den Erfahrungen des Bundes der Versicherten sind fast alle bundesdeutschen Haushalte ähnlich schlecht abgesichert, was aber nicht sichtbar wird, weil - zum Glück - nur die wenigsten Familien von Tod und Invalidität betroffen werden. Hätte die Familie für viel weniger Beitrag eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todesfall von 300.000 oder 400.000 Mark abgeschlossen, gäbe es diese Probleme nicht. Der Vermittler hat die eigentlich bedarfsgerechte Risikoversicherung aber nicht angeboten, weil er für Kapitalversicherungen erheblich höhere Provisionen erhält. Hohe Provisionen werden für kapitalbildende Lebensversicherungen von allen Gesellschaften deshalb gezahlt, weil sie mit dem Spargeld der Versicherten extreme Gewinne machen können. Diese extremen Gewinne sind nur deshalb möglich, weil im Versicherungswesen die Grundvoraussetzungen für Wettbewerb und dessen Sanktionen fehlen. Und Wettbewerbsvoraussetzungen gibt es deshalb nicht, weil die Vertrags- und Vermögensverhältnisse im Versicherungswesen, insbesondere zur kapitalbildenden Lebensversicherung, gesetzlich weitgehend ungeregelt sind. Die Tatsache, daß Versicherungs-Aktiengesellschaften ihre „Gewinne“ nicht erwirtschaften müssen, sondern aus den ständigen Überschüssen aus Versichertengeld beschließen können, kennzeichnet die in unserem Wirtschaftsleben einzigartige Situation, die es zu korrigieren - sprich: reformieren - gilt.“ Leverenz , siehe 100 Jahre BAV, Seite 840, Fn 31 „Von ihrer so eingeräumten Gestaltungsfreiheit machen die Versicherer ausgiebig Gebrauch. Auch die Unfallversicherer sind um Individualität bemüht, so daß kaum ein Produkt eines Anbieters mit dem eines Konkurrenten identisch ist.“ Die Bedeutung der Preisangabe als Voraussetzung für den verbraucherschützenden Wettbewerb wird in allen Kommentaren und Abhandlungen erwähnt. So Stefan Völker, Preisangabenrecht, München 1996: Einf., Rdnr. 1: „In einer freien Marktwirtschaft kommt Preisangaben ... sowie den sie regelnden Vorschriften eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu: Im Wettbewerb ist neben der Qualität der angebotenen Ware oder Leistung bekanntlich der Preis regelmäßig das entscheidende Kriterium für die Attraktivität des Angebots. Oberste Zielsetzung des Preisangabenrechts ist es daher, für einen lauteren Preiswettbewerb, also für Preiswahrheit und Preisklarheit, zu sorgen.“ - Rdnr. 2: „Bei den heutigen Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) ist der Verbraucherschutz ohnehin Leitmotiv des Verordnungsgebers. .... die PAngV ... leistet damit ebenfalls einen Beitrag zum Bestandsschutz des Wettbewerbs.“ - Rdnr. 18: „Auch nach der Entschließung des (Anm.: EU-) Rats über künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik vom 13.7.1992 (Abl. C 186 v. 23.7.1992, S. 1 ff.) gehört das Preisangabenrecht nach wie vor zu den Gebieten mit Handlungsbedarf, wobei künftig vor allem noch größere Preistransparenz bei Dienstleistungen, insbesondere bei ... finanziellen Dienstleistungen angestrebt wird.“ - PAngV Einl., Rdnr. 1: „Für die Verbraucher ist der Preis neben der Beschaffenheit und Qualität der Ware oder Leistung regelmäßig das entscheidende Kriterium für die Marktorientierung und die Bewertung der verschiedenen Angebote. ... Damit ist die Gewährleistung eines objektiven Preisvergleichs durch Markttransparenz eine Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit einer freien und wettbewerbsorientierten Marktwirtschaftsordnung.“ - Rdnr. 2: „Vor diesem Hintergrund ist es das Hauptziel der PAngV, ,die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken. Denn nur der informierte Verbraucher ist in der Lage, beim Kauf von Waren oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dem günstigsten Angebot den Vorzug zu geben und damit zugleich auch einen Beitrag zur Dämpfung des Preisauftriebs zu leisten’ (Amtl. Begr. zur Verordnung PR Nr. 3/73, Anhang 2.4; bestätigt durch amtl. Begr. zur PAngV, Anhang 2.1; vgl. auch BGH GRUR 1991, 845/846 - Nebenkosten).“ So auch Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, München 1995: PAngV Einf, Rdnr. 6: „Der Normzweck der PAngV ist damit ein doppelter. Gefördert werden sollen Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz und - im Zusammenhang damit - ein sachbezogener (Leistungs-)Wettbewerb (§ 1 PAngV). Dem Verbraucher soll es möglich werden, sich zutreffend und erschöpfend durch Preisvergleiche über den Preisstand zu unterrichten. Sinn und Zweck der PAngV ist es daher vor allem, für Preistransparenz, Preisklarheit und Preiswahrheit ... zu sorgen und zu verhindern, daß sich der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand von untereinander nicht vergleichbaren Preisen bildet (BGH GRUR 81, 140, 141 - Flughafengebühr, st Rspr, zuletzt BGH GRUR 91, 685, 686 - Zirka-Preisangabe; GRUR 92, 856, 857 - Kilopreise IV; WRP 95, 392, 393 - Dollar-Preisangaben). Dies beruht auf der Erwägung, daß nur der informierte Verbraucher in der Lage ist, dem günstigsten Kauf- oder Leistungsangebot den Vorzug zu geben und mit dessen Auswahl dem weiteren Ziel der PAngV gerecht zu werden, einen sachbezogenen Wettbewerb zu fördern und einen Beitrag zur Dämpfung des Preisauftriebs zu leisten (vgl. BVerfGE 65, 248, 260 = GRUR 84, 276, 278 ff).“ - Rdnr. 7: „Die allgemein verbraucherschützende, preisstabilisierende und wettbewerbsfördernde Zielsetzung der PAngV ...“ |