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Reformdiskussion Stand April 2005 (vor BdV-Wissenschaftstagung April 2005) |
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BdV-Wissenschaftstagung am 21./22. April 2005
· Programm der BdV-Wissenschaftstagung · In Anbetracht der Tatsache, dass sich das bundesdeutsche Versicherungswesen in einer entscheidenden Phase befindet (6 angenommene Verfassungsbeschwerden, Referentenentwürfe zur Reform des Versicherungsrechts und zur Umsetzung von EU-Richtlinien) erscheinen die Tagungsthemen auffallend harmlos und wenig konstruktiv kritisch.
Zum Glück haben aber alle Themen mit „Versicherung“ zu tun, so dass die Referenten (spätestens die Diskussionen) zu den entscheidenden Fragen hinführen können. Um das beobachten oder in den Diskussionen darauf hinwirken zu können, nachfolgend einige Anmerkungen für engagierte (neutrale) Wissenschaftler und Medienvertreter:
· Statt des ersten Themenkomplexes „Rechtsdurchsetzungsdefizite“ müsste als erster Bereich „Das Versicherungs(un)wesen – ein Branche jenseits von Recht und Wettbewerb“ behandelt werden, um die im Versicherungswesen nicht gegebenen Rechte der Verbraucher und Versicherten darzustellen nach der Devise „Wo keine Rechte, da auch keine Rechtsdurchsetzung!“ Statt mit „Rechtsdurchsetzungsdefizite“ hätte die Tagung besser mit einem Themenkomplex „Gesetzgebungsfehler und Politikversagen im Versicherungswesen“ beginnen sollen siehe Dokumentenverzeichnis chronologisch sortiert. Leider gehen alle (auch Gerichte, aber auch Wissenschaftler, Verbrauchervertreter und Medien) von der (falschen) Gleichung aus: „Versicherungen (gemeint sind Versicherungsdienstleistungsunternehmen) verkaufen ihre Produkte = Prämien sind Preise = Überschüsse sind Gewinne!“ – (Was die Prämienversicherer natürlich freut – als Ergebnis ihres 100-jährigen Lobbyismus und ihrer mentalen und finanziellen Korruption – siehe Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen) - Niemand hinterfragt diese Gleichung. Also kann man auch von Wissenschafts-, Rechtsprechungs- und Medienversagen sprechen, siehe Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen, Lobbyismus-Korruption, Auszug-CHRONIK-S22, AuszugUnwesenS31, Zitat Geiger, AuszugUnwesenS37, AuszugVersWissStud Bd. 2-Fn11.
1) Themenbereich V e r s i c h e r u n g s bedingungen:
„Formen zulässiger Bedingungsänderungen in Allgemeinen V e r s i c h e r u n g s bedingungen“ (Römer, Präve)
„Ökonomische Fehlsteuerung und ökonomische Fehlanreize bei intransparenten V e r s i c h e r u n g s bedingungen” (Rückle)
a) Wichtige Fragen und Hinweise · Was sind Versicherungsbedingungen (AVB)? · Sind AVB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? · Ist Versicherung ein „Geschäft“? · Oder sind AVB von "Prämienversicherern" eine Art "Unglücks-Spiel-Plan" (wie Spielpläne von Lotterien)? · Ist Versicherung ein "Unglücks-Spiel" (mit staatlicher "Überschuss-/Gewinngarantie" für die Unternehmen)? · Oder sind AVB „Gebrauchsregelungen“ zur Nutzung eines Gemeinschaftsvermögens (i. S. von § 741 ff. BGB) oder von Gemeinschaftseigentum (i. S. von §§ 15 ff, § 27 Wohneigentumsgesetz, WEG) ? – (Gemeinschaften und Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen als Rechtsverhältnisse auch ohne Vertrag nur durch Realakte/Tathandlungen wie hier durch „Beitragszahlung“ und „Dienstleistungen der Unternehmen für eine Gemeinschaft“, siehe Palandt § 741, Rn. 2, Überblick vor § 104, Rn 9; so auch die Vorstellungen der Verbraucher beim „Vertragsabschluss“ lt. EMNID-Meinungsumfrage, so dass wirksame Verträge nach §§ 154 ff. BGB nicht zustande kommen, wenn Prämienversicherer die Verträge nach der Vorstellung abschießen [so die NÜRNBERGER an den BGH]: „Die Verwendung der Prämie ist allein Sache des Versicherers und im Versicherungsvertrag nicht zu regeln.“). · Was ist Versicherung? – (Die Antwort ist einfach: Versicherung ist weder ein Produkt i. e. S. noch eine Dienstleistung, sondern – nur – der Nutzen einer mit Hilfe von Dienstleistungen aufgebauten Vermögensreserve, aus der aleatorische Vermögensverluste ausgeglichen werden können! (Auf der ganzen Welt gibt es in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weder ein Produkt noch eine Dienstleistung „Versicherung“!) · Was ist ein Versicherungsvertrag? – (Die EU-Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie, fordert hierzu Informationen – also auch Vereinbarungen – über die „wesentlichen Merkmale und Preise der Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage, Art. 2 und 3 der RiLi, siehe RiLi2002-65-EG-23.09.2002. Wie sind Versicherungs- und Geldanlageverträge sowie die Finanzdienstleistungen der Unternehmen und die Bedingungen und Bedingungsanpassungen gesetzlich und durch AGB vertraglich zu regeln? Siehe Stellungnahme_VVG-Reform.
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente) 4. Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen, 5. Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID.
Suchbegriffe in Dok. 1: - (Versicherungsvertrag) - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - Bedingungsanpassung - Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung - § 1 VVG E (HDM) - § 1 VVG
Suchbegriff in Dok. 3: - Versicherungsbedingungen
Suchbegriffe in Dok. 4: - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - § 1 VVG E (HDM)
2) Thema: „Der Anspruch auf eine den Grundsätzen der Billigkeit und Angemessenheit entsprechende Schadenregulierung“ (Schwintowski).
a) Wichtige Fragen und Hinweise · Was ist „Schadenregulierung“ und was der „Anspruch auf Schadenregulierung“? – Ist Schadenregulierung eine dem Versicherten gegenüber vertraglich geschuldete Leistung (ohne Synallagma) oder (1) die einer Gemeinschaft als Dienstleistung geschuldete und (2) im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag dem Versicherten oder – bei der Kfz-Pflichtversicherung – einem geschädigten Dritten gegenüber zu erbringende Leistung (vgl. §§ 741 ff. BGB, §§ 15 ff, 27 WEG)? Anmerkung: Zwischen dem einzelnen Versicherten und dem Versicherungsdienstleistungsunternehmen besteht kein wirksamer Vertrag, siehe oben zu §§ 154 ff. BGB / EMNID / NÜRNBERGER! · Wem „gehören“ (verfassungsrechtlich i. S. von Art. 14 GG) nach der „Schadenregulierung“ die zwangsläufig verbleibenden Überschüsse (die durch Sicherheitszuschläge im Versicherungsbereich und durch die Sicherheitskalkulationen mit niedrigen Garantiezinsen bei „kapitalbildenden Versicherungen“ entstehen)? – (siehe ZRP1990)
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente) 6. ZRP1990
Suchbegriffe in Dok. 1: - § 1 VVG E (HDM) - § 1 VVG - Auszahlungen
Suchbegriffe in Dok. 6: - Wem gehören 1,5 Milliarden Mark - Sicherheitszuschläge - Überschüsse
· Machen derzeit die Prämienversicherer, die bei hohen Prämien weniger auszahlen, die höchsten Gewinne? · Wie ist die „Schadenregulierung“, wie sind die Auszahlungen von Versicherungsdienstleistungsunternehmen gesetzlich und vertraglich zu regeln? – Siehe Stellungnahme_VVG-Reform, dort unter „§ 1 VVG E (HDM)“ Absatz 1 Ziffer 5., Absatz 3.
3) Thema: „Europäisches Versicherungsvertragsgesetz“ (Basedow)
a) Wichtige Fragen und Hinweise · Was ist Versicherung? (siehe oben unter 1a) · Was ist ein Versicherungsvertrag? (siehe oben unter 1a) · Ist die Versicherungsprämie ein Preis? – Sind die Überschüsse (erwirtschaftete) Unternehmensgewinne? · Warum findet man „Versicherung“ nicht in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung? - siehe VolkswirtschaftlicheGesamtrechung. In den islamischen Staaten ist die Prämienversicherung als Glücksspiel verboten und nur die Geschäftsbesorgungsversicherung zugelassen. In den USA ist schon vor 25 Jahren die in Deutschland übliche Kapitallebensversicherung durch Aufklärung der Verbraucher „als legaler Betrug gestorben“. Die Branche hat schon vor 30 Jahren zugegeben: „We are on a self-destructive course.“ · Was sind die wesentlichen Merkmale und „Preise für Finanzdienstleistungen“, die Dienstleistungsunternehmen „im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage“ erbringen, zu denen die EU-RiLi Informationen und damit auch Vereinbarungen im Vertrag fordert (siehe oben unter 1a)? · Welche Vorstellungen haben Verbraucher über „Versicherungsverträge? – Siehe Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID. · Wem „gehören“ (verfassungsrechtlich) die von den Unternehmen verwalteten Gelder = 1 Billion Euro)? · Welche „ungewöhnlichen“ Rechte (z. B. der einseitigen Leistungsbestimmung, keine Preisangabepflicht, beliebige Verwendung der Überschüsse zum Ausgleich von Kostenüberschreitungen und als „Gewinne“ ohne leistungswirtschaftliche Gegenleistung) wollen sich „Prämienversicherer“ per Vertrag (?) gewähren lassen? – Wie lauten die Vereinbarungen? – Sind diese transparent und verständlich? – (nach der EMNID-Meinungsumfrage sind sie intransparent und unverständlich bzw. gar nicht vorhanden). · Welche gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zu der Frage, wem die Überschüsse gehören, gibt es? Dabei ist nicht die Frage, wie sie 1989 auch das BVerfG falsch untersucht hat, ob und wie die Versicherten an den Überschüssen zu beteiligen sind, sondern es geht primär um die Frage, wem die Überschüsse „gehören“ (i. S. von Art. 14 GG)! · Warum gibt es keine Kongruenz zwischen der Verbuchung der Versicherungs- und Spargelder in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und den Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungs-Unternehmen, auch im HGB (Prämien = Umsatz)? · Sind 500 Mio. Versicherungsverträge ohne entsprechende Vereinbarungen zu Prämien und ihren Überschüssen wirksam zustande gekommen (§§ 154 ff. BGB) oder sind sie gem. § 157 BGB auszulegen (§§ 741 ff. BGB, § 677 BGB)? · Wie kommen Versicherungsverträge wirksam zustande? – (siehe hierzu Stellungnahme_VVG-Reform, Suchbegriffe „Abschluss von Versicherungsverträgen“, „(Versicherungsvertrag)“ und „§ 1 VVG E (HDM)“. · Wie soll Wettbewerb um „Versicherung“ (als aleatorische Einkommensumverteilung) funktionieren? · Wie soll Wettbewerb um die „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage“ funktionieren, wenn sie nicht beschrieben und für sie kein Preis angegeben wird?
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente) 4 Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen, 5. Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID, 6. ZRP1990, 7. 100JahreBAV, 8. VolkswirtschaftlicheGesamtrechung, 9. Unwesen
Suchbegriffe in Dok. 1: - (Versicherungsvertrag) - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - Bedingungsanpassung - Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung - § 1 VVG E (HDM) - § 1 VVG - einseitig - Leistungsbestimmung - Prämienversicherung
Suchbegriff in Dok. 3: - Versicherungsbedingungen - einseitig
Suchbegriffe in Dok. 4: - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - § 1 VVG E (HDM) - Leistungsbestimmung - Prämienversicherung Suchbegriffe in Dok. 6: - Wem gehören 1,5 Milliarden Mark - Sicherheitszuschläge - Überschüsse - einseitig
4) Thema: „Statement zur VVG-Reform“ (Lilo Blunck)
Hier wird sich die BdV-Geschäftsführerin wohl auf die vom ehemaligen BdV-Geschäftsführer H. D. Meyer initiierten und von ihm, Prof. Bryde und Prof. Bäuerle erarbeiteten sechs Verfassungsbeschwerden und auch auf die von H. D. Meyer erarbeitete (kritische) Stellungnahme zum Abschlussbericht der VVG-Reformkommission, die von Lilo Blunck als Mitglied der Reform-Kommission dem BMJ Anfang 2004 als vom Kommissionsabschlussbericht abweichendes Minderheitenvotum zugeleitet wurde, beziehen. (siehe Stellungnahme_VVG-Reform.)
a) Wichtige Fragen und Hinweise · Wie sollte ein „Versicherungsvertrag“ gesetzlich und vertraglich geregelt werden? (Siehe Stellungnahme_VVG-Reform, Suchbegriff „§ 1 VVG E (HDM)“) · Wie sollten die Informationen des Verbrauchers vor Vertragsabschluss sichergestellt werden? (Siehe Stellungnahme_VVG-Reform.)
Suchbegriffe in Dok. Stellungnahme_VVG-Reform: - Vermittler - Information/„Beratung“ - VVG-Info-VO - Fernabsatzverträge - Prämienversicherung - Grundbedingungen - Bausteine - Abschluss von Versicherungsverträgen - Neuregelung - Rückkaufswert - Information des VN - Informationen über den Vertrag
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente)
4. Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen, 5. Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID. 6. ZRP1990
Suchbegriffe in Dok. 1: - (Versicherungsvertrag) - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - Bedingungsanpassung - Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung - § 1 VVG E (HDM) - § 1 VVG - Auszahlungen
Suchbegriff in Dok. 3: - Versicherungsbedingungen
Suchbegriffe in Dok. 4: - Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen - Grundbedingungen - § 1 VVG E (HDM)
Suchbegriffe in Dok. 6: - Wem gehören 1,5 Milliarden Mark - Sicherheitszuschläge - Überschüsse
5) Thema: „Grundlagen einer Elementarschaden-Pflichtversicherung“ (U. Meyer)
a) Wichtige Fragen und Hinweise
· Wie kann für alle „(Prämien)Versicherer“ ein Annahmezwang und für die Verbraucher/VN eine (gesetzliche) Pflicht zur Mitversicherung von Elementarschäden (Hausrat, Gebäude, Kfz…) verfassungsrechtlich begründet werden? · Beinhaltet die Tarifgestaltung für (1) Prämienversicherer oder (2) für Versicherungsdienstleistungsunternehmen das „unternehmerische Recht der freien Preisgestaltung“ oder sind hier hoheitliche Eingriffe zulässig? – Siehe EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle und BVerwG vom 17.05.1988, VersR 88,820 = VerBAV 88,372: Zulassung von Eingriffen in die Tarifgestaltung der Kfz-Pflichtversicherung! · Wie können regionale Selektionen verhindert werden? (siehe EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle und BVerwG vom 17.05.1988, Poollösung… wiederum die Frage: Was ist Versicherung? – Ist die Prämie ein Preis? – Dürfen/müssen die Überschüsse in einem nationalen Pool angesammelt werden = Risiko-Strukturausgleich…)
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente) EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle
Suchbegriffe: - Elementar - Preisgestaltung - Berufsausübung
6) Themenbereich: „Vermittlerrichtlinie“ (Sandkühler, Otte)
a) Wichtige Fragen und Hinweise
· Was sind die Dienstleistungen von Versicherungs-/Geldanlagevermittlern? · Wie müssen Vermittler über ihre Dienstleistungen und Angebote (Versicherungen, Geldanlagen) und über die „wesentlichen Merkmale und Preise der Finanzdienstleistungen“ der Unternehmen informieren, die diese „im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlagen“ erbringen (siehe:RiLi2002-65-EG-23.09.2002) · Was sind die Sanktionen bei Verletzungen der Informationspflichten? · Welche Gefahr bedeutet es für Verbraucher, wenn Vermittler per Gesetz „gezwungen“ werden, beim ersten Besuch beim Kunden einen amtlichen Ausweis (über Registrierung…) vorzulegen (ohne Warnhinweis)?
b) Fundstellen für weitere wichtige Informationen und Suchbegriffe (innerhalb der jeweiligen Dokumente)
Suchbegriffe: - Vermittler - Information/“Beratung“ - VVG-Info-VO - Information des VN - Informationen über den Vertrag
Schlussbemerkungen:
Sollten bis zur Tagung am 21./22. April 2005 Entscheidungen des BVerfG ergehen und/oder qualifizierte Referentenentwürfe zur Reform des Versicherungsrechts und zur (überfälligen) Umsetzung von EU-Richtlinien veröffentlicht werden, wird hierzu umgehend an dieser Stelle Stellung genommen.
Neutrale Interviewpartner:
Prof. Bäuerle (michael.baeuerle@recht.uni-giessen.de ), Prof. Bryde (VerfRichter und Uni Gießen, brun.o.bryde@recht.uni-giessen.de ), Prof. Rückle (Rueckle@uni-trier.de ), Prof. Schünemann (W.Schuenemann@wiso.uni-dortmund.de ), Helmut Müller (ehemals Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Berlin)
Verbraucherorganisationen: Fehlanzeige ! Alle Verbraucherorganisationen reden und schreiben wie die Branche „Versicherungen (gemeint sind wohl die Unternehmen) verkaufen ihre Produkte“ (was bedeutet: die Prämie soll ein Preis sein, die Überschüsse wären dann Gewinne der Unternehmen.
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