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Prof. Römer: Misslungene juristische Analyse der ökonomischen Vorgänge bei Kapitalversicherungen |
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III. Besonderer Teil zur Lebensversicherung
Es ist daran zu erinnern, dass die künftigen gesetzlichen Regelungen zur Lebensversicherung wesentlich durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95, 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96) veranlasst und geprägt sind. Der Gesetzgeber konnte den Urteilen die Aufgabe entnehmen, eine Balance zwischen der Freiheit der Unternehmen zur Produktgestaltung und dem Schutz des Verbrauchers zu finden. Ob dies gänzlich gelungen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil zu den vorgeschlagenen Regelungen des Regierungsentwurfs noch Diskussionsbedarf besteht und möglicherweise das eine oder andere noch geändert wird. …
Diese Beurteilung beruht insbesondere auch auf der Neuregelung der Rückkaufswerte, die künftig verhindert, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung nach zwei, drei Jahren sämtliche Prämien als Verlust abschreiben muss. Nach der Neuregelung, § 169 Abs. 3 VVGReGE sind bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten, also einschließlich der Provisionen, auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen. Eine gute Lösung wäre auch die Verteilung auf zehn Jahre gewesen, aber dazu mochte sich der Gesetzgeber nicht verstehen. Eine noch umstrittene Frage ist, ob die Neuregelung auch auf solche Verträge anzuwenden ist, die bis zum Inkrafttreten des neuen VVG abgeschlossen wurden. Nach dem Regierungsentwurf soll der Rückkaufswert wie beschrieben auf alle Verträge angewandt werden. Möglicherweise bleibt es nicht dabei, denn die Versicherer haben nachdrücklich Protest erhoben. …
Die Neuregelung zur Überschussbeteiligung hat unmittelbar an die Ausführungen zum Bundesverfassungsgericht anzuknüpfen. Primär geht es um die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den stillen Reserven. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Versicherungsnehmer sei bei der Ermittlung des Überschusses zum Vertragsende an den stillen Reserven „angemessen“ zu berücksichtigen (BVerfG Urteil v. 26.7.2005 - 1 BvR 80/95 - VersR 2005, 1127). Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, was „angemessen“ i. S. der BVerfG-Entscheidung sein soll. In § 152 Abs. 3 VVGRegE (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes) heißt es, bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag „je zur Hälfte“ zugeteilt. Es ist müßig, darüber zu streiten, ob die 50/50 Lösung als „angemessen“ anzusehen ist. Der Streit, der jetzt noch geführt wird, geht auch in eine andere Richtung. Das Bundesverfassungsgericht hat - und ihm folgend der Regierungsentwurf - nicht differenziert, woraus die stillen Reserven wachsen. So vertritt die Versicherungswirtschaft den Standpunkt, stille Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren dürften aber in die Überschussermittlung nicht einbezogen werden. Dafür mag es gute Gründe geben. Wenn man aber bedenkt, dass die Kapitalanlagen der Lebensversicherungsunternehmen bis zu 80 % aus festverzinslichen Wertpapieren besteht, stellt sich die Frage, ob bei Herausrechnung dieser Anlagen noch erfüllt ist, was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Ich sehe deshalb in dem derzeitigen Entwurf des VVG kein Regelungsdefizit. Eine andere Frage ist, ob § 153 VVGRegE dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Die künftige Zuteilung der Überschüsse einschließlich der stillen Reserven müsste im Streitfall von den Zivilgerichten nachprüfbar sein. Der Entwurf spricht zur Zuordnung des Überschusses von einem „verursachungsorientierten Verfahren“. „Vergleichbare angemessene“ Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Wie bestimmt ist diese Regelung? Sind dies hinreichend konkrete Maßstäbe, anhand derer die Zivilgerichte ihrer Prüfungspflicht nachkommen können? Fener heißt es in § 153 Abs. 3 VVGRegE, „Aufsichtrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt“. Welche Regelungen sollen das konkret sein?
Das Bundesverfassungsgericht hat an zahlreichen Stellen seiner Urteile vom 26. Juli 2006 die besondere Intransparenz der Lebensversicherung bemängelt und dem Gesetzgeber Fingerzeige gegeben, wie er dies ändern könne. Ob alle Vorstellungen des Gerichts realisierbar sind, kann hier nicht diskutiert werden. Es ist auch nicht Aufgabe des höchsten deutschen Gerichts, das sich mit Verfassungsfragen befasst, sich mit den Feinheiten der Konstruktion einer Lebensversicherung vertraut zu machen. Das ist bei dem Gesetzgeber anders, dem vom Verfassungsgericht aufgegeben wurde, zu diesem Thema Neuregelungen zu schaffen. Aber auch an ihn dürfen keine unerfüllbaren Erwartungen gestellt werden. Die Lebensversicherung hat notwendig als Begleiterscheinung, dass sie für den Kunden nicht in allen Teilen nachvollzogen werden und durchschaubar gemacht werden kann. Die Sachgebiete, wie Kapitalanlagen und Risikoberechnung; die Rechtsgebiete, wie Bilanzrecht und Aufsichtsrecht sind viel zu komplex und zu kompliziert, als dass sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nachvollziehen könnte. Diese Erkenntnis darf aber nicht als Vorwand dafür herhalten, dass solche gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen undurchschaubar bleiben, die transparent gemacht werden könnten. Insofern ist die Forderung nach Transparenz noch lange nicht erfüllt. 11. Mai 2007+++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Anmerkungen zu den Stellungnahmen von Prof. Römer: Die Intransparenz von Kapital bildenden Versicherungen ist nicht - wie Prof. Römer meint - unvermeidbar. Die Vorgänge bei solchen Versicherungen müssen nur ökonomisch (!) analysiert werden (was Juristen immer wieder schwer fällt) und danach vertraglich, vermögensrechtlich und buchhalterisch eindeutig geregelt werden. Bisher gibt es keine einzige Vorschrift, die eindeutig aussagt, wie Versichertengelder zu „Vermögen“ (Eigentum im Sinne von Art. 14 GG) der Prämienversicherer werden. Es gibt auf entsprechende Fragen nur äußerst fragwürdige Antworten aus dem Aufsichtsamt und dem Bundesfinanzministerium, siehe Das Versicherungs(un)wesen – eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb (PDF), Seite 87: „Das Bundesaufsichtsamt antwortete im Jahre 1979 auf die Frage, mit welchem Recht sich eigentlich Aktiengesellschaften die Überschüsse von Versicherungsprämien als Gewinne einstecken können: ,Die Versicherungs-AG hat den Jahresüberschuß gemäß § 58 Aktien-Gesetz zu verwenden, was eine Verwendung in der beabsichtigten Weise (Gewinnverwendung) einschließt.’ – Und das Bundesfinanzministerium schreibt im Dezember 1989, daß es ,nach deutschem Bilanzrecht’ völlig in Ordnung sei, wenn Lebensversicherte an den Erträgen aus ihrem Geld nicht in vollem Umfang beteiligt werden. Es ließe sich schon jetzt sagen, daß entsprechende Grundsätze ,wohl kaum geändert werden, weil es sich um allgemeine Grundsätze des deutschen Bilanzrechts handelt’.“ –
Ein Versicherungswissenschaftler ließ sich
sogar zu der Antwort hinreißen: „Die Prämien werden als Umsatz verbucht, die
Schadenzahlungen als Kosten, also sind die Überschüsse Gewinne des
Unternehmens.“ – Eines steht fest: Weder der bisherige § 1 VVG, noch der
geplante § 1 VVG-E noch andere gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche
Vereinbarungen (AGB, AVB) regeln in transparenter Form, dass die von den VN
zu leistenden Zahlungen, deren Überschüsse und Erträge uneingeschränkt in
das Vermögen der Unternehmen übergehen. Jedenfalls sind § 58 des
Aktien-Gesetzes und das Bilanzrecht in diesem Zusammenhang keine geeigneten
gesetzlichen Regelungen. Ohne Aufteilung der Prämie in Versicherungsbeiträge
und Sparanteile (Geld der Versicherten) und einen Preis für die „Dienstleistungen
der Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung“ (Unternehmensgeld),
die die EU-Richtlinie 2002/65/EG fordert (die Bundesregierung aber in
§ 48b VVG und
der
„Anlage
zu § 48b VVG“
nicht richtlinienkonform umgesetzt hat, indem sie die Prämie als „Gesamtpreis
für Versicherung“ bezeichnen), kann es - denknotwendig - keine klaren
(transparenten) Vertrags- und Vermögensverhältnisse geben. Siehe auch: Stellungnahme Prof. Römer gegenüber BT-Ausschuss zur Versicherungs-Reform
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