Schünemann in NVersZ, Heft 8/1999, S. 345-348
Die versicherungsrechtliche Reformdiskussion
Ein Angriff fundamentalistischer Dogmatik
auf Markt und Wettbewerb?
Von Wolfgang B. S c h ü n e m a n n , Dortmund
I.
Zur Notwendigkeit einer Kritik der Kritik
Nachdem die versicherungsvertragliche Grundsatzdiskussion sich jahrzehntelang
allenfalls innerhalb des sattsam bekannten Dualismus von Geldleistungs- und
Gefahrtragungstheorie
bewegte, ist seit Beginn der 90er Jahre ein frischer Wind zu verzeichnen.
Zunehmend wuchs zunächst das juristische Interesse an der Tragfähigkeit der
etablierten versicherungsdogmatischen Grundposition, die den
Versicherungsvertrag letztendlich der schuldrechtlichen Typologie des BGB
entziehen wollte, indem sie den Versicherungsvertrag als Vertrag sui generis
auswies, gleichzeitig aber auf ihn das hermeneutische Erklärungsmuster des
Kaufvertrages übertrug.
Dem widersprachen diverse neue Ansätze, unter
denen die Geschäftsbesorgungsthese (auch „Treuhandmodell“ genannt) im weiteren
Diskussionsverlauf besondere Aufmerksamkeit fand.
Vor allem auf ihrer Basis begann sich allmählich auch die
wirtschaftswissenschaftliche Kritik zu entwickeln.
Einen vorläufigen Höhepunkt fand die
versicherungsvertragliche Reformdiskussion im Gesetzentwurf zur Reform des
(Deutschen) VVG vom 2.7.1997, den die SPD-Fraktion des Bundestages einbrachte.
Dieser Entwurf (im folgenden WG-E) trägt wesentliche Züge eben der
Geschäftsbesorgungstheorie, deren Zugrundelegung enorme wirtschaftliche
Auswirkungen für die Versicherungspraxis haben müßte, etwa bezüglich der
Zuordnung von Prämienerträgen und daraus gebildeten stillen Reserven.
Zahlreiche wissenschaftliche Tagungen haben
sich deshalb seitdem dieses Themas angenommen,
ungeachtet der Tatsache, daß der Gesetzentwurf mittlerweile dem Prinzip der
parlamentarischen Diskontinuität zum Opfer gefallen ist, freilich wohl erneut
eingebracht werden soll.
Erst unlängst haben Hesberg/Karten den VVG-E in der NVersZ vorgestellt
und dabei ihn und seine konzeptionellen Grundlagen erneut einer geradezu
vernichtenden Kritik unterzogen:
Interessenpolitisch motiviert und durchdrungen von
wissenschaftstheoretisch längst überholtem methodologischen Subjektivismus, sei
dieses Konzept nicht operational (aaO. S. 4, li. Sp.), nebulös (S. 9, re. Sp.),
teilweise absurd (S. 5), Ausbund bevormundenden Denkens (S. 9, re. Sp.).
Insbesondere unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten sei der VVG-E und sein
rechtsdogmatisches Referenzsystem entschieden abzulehnen, weil ohne Not
einschneidende Eingriffe in die Versicherungsmärkte und die Vertragsfreiheit
vorgenommen würden und der Entwurf den dort gerade erst durch supranational
veranlaßte Deregulierungen intensivierten Wettbewerb lähmen würde (aaO. S. 4 f.,
7 ff.).
Die Kommentierungen des VVG-E durch Hesberg/Karten
können nicht unwidersprochen bleiben, weil sie trotz ihrer Breite und
Detailfülle zumindest den Eindruck erwecken könnten, als seien sie nicht
wirklich am wissenschaftlichen Diskus interessiert, sondern eher an der
Apologetik des status quo. Dabei sind Hesberg/Karten auch vor
Unterstellungen und Fehldarstellungen nicht gefeit. Die damit tendenziell
mögliche Immunisierung der bislang herrschend gewesenen Vorstellungen gegenüber
der Kritik, was Hesberg/Karten ihrerseits gerade der Gegenmeinung
anlasten (aaO. S. 1, li. Sp.), hatte freilich auch politisch Rückenwind: Noch
Bundesjustizminister hatte Schmidt-Jortzig
dem VVG-E und seiner konzeptionellen Basis schon die Seriosität abgesprochen und
damit jeder sachhaltigen Diskussion den Boden entziehen wollen.
II. Zum vertragsrechtlichen Paradigma
Hesberg/Karten
(aaO. S. 1 ff., 4) stellen zutreffend fest, daß § 1 VVG-E auf der Qualifizierung
des Versicherungsvertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag basiert. Demzufolge
nimmt das Versicherungsunternehmen (VU) in der Tat gegenüber den
Versicherungsnehmern (VN) eine Treuhänderstellung ein und kann deshalb nur den
Teil der Prämie und ihrer Erträge zum Unternehmensvermögen vereinnahmen, der den
ökonomischen Preis als Entgelt für die erbrachte Organisationsdienstleistung
darstellt. Hesberg/Karten müssen dabei (aaO. S. 4) zunächst anerkennen,
daß die „ökonomische Perspektive“ des VVG-E (aaO. S. 1, re. Sp.) ohne Rückgriff
auf das für die rechtliche Erfassung des Versicherungsvertrages maßgebliche
dogmatische Paradigma gar nicht beleuchtet werden kann. Obwohl Hesberg/Karten
(aaO. S. 1, re. Sp.) ihre Überlegungen expressis verbis auf die Frage der
ökonomischen Rechtfertigung für die mit dem VVG-E angeblich einhergehende
Marktregulierung beschränken wollen und die damit verbundenen Aspekte der
Rechtsnatur des Versicherungsvertrages gerade ausblenden möchten, entfalten sie
also gleichwohl - von ihrem Ansatz her überraschend, aber sicher sachlich
unumgänglich - eine „Kritik der dogmatischen Grundlegung“.
In diesem Zusammenhang freilich Schünemann in
das Umfeld des Bundes der Versicherten (BdV) zu rücken (aaO. S. 4, li.
Sp. mit Fn. 23 ff.) und damit den Eindruck zu erwecken, Schünemann sei sozusagen
ein wissenschaftlicher Handlanger des BdV, stehe damit eo ipso in erklärter
Gegnerschaft zur Versicherungswirtschaft und sei als akademisch verbrämter
Interessenpolitiker wissenschaftlich nicht ernst zu nehmen, entbehrt jeden
sachlichen Grundes und ist in seinem diskreditierenden Effekt für den
ergebnisoffen begriffenen wissenschaftlichen Prozeß nun wirklich nicht sehr
hilfreich. Im übrigen bestehen auch keinerlei personelle Querverbindungen
zwischen Schünemann und den Verfassern des VVG-E, auch wenn Schünemann
sich als Befürworter von Teilen des VVG-E zu erkennen gegeben, andere Teile
freilich ebenso entschieden abgelehnt hat.
Eine Verbindung zwischen dem BdV und dem VVG-E,
wie Hesberg/Karten sie zumindest nahelegen, scheint ebenso aus der Luft
gegriffen: Der BdV-Geschäftsführer H. D. Meyer selber hat erklärt,
der VVG-E bedeute aus Sicht des BdV allenfalls die 2. Wahl; die
Entwicklung und Vorlage eines Entwurfs nach den Vorstellungen des BdV sei durch
den frühen Tod des beauftragten Gutachters Donath (Universität
Halle/Wittenberg) vereitelt worden.
Umgekehrt müßte sich die gängige
versicherungsvertragliche Doktrin mit ihrem quasikaufvertraglichen Paradigma
„Versicherungsschutz gegen Prämie“
wohl viel eher nach dem „cui bono?“ fragen lassen, nachdem sie mit der
Assekuranz bislang in außerordentlichem Einvernehmen gestanden hat.
Im übrigen darf durchaus bezweifelt werden, ob es im wohlverstandenen
strategischen Interesse der Branche liegt, den kritischen, auch
fundamentalkritischen Diskurs unterbinden zu wollen, statt ihn zu begleiten und
- selbstverständlich an den Unternehmensinteressen orientiert - konstruktiv zu
beeinflussen.
Jenseits des gleichsam Atmosphärischen bringen
Hesberg/Karten ein wissenschaftstheoretisches Geschütz in Stellung. Der
Geschäftsbesorgungstheorie bescheinigen sie schlicht methodische Haltlosigkeit:
Sie stütze sich auf eine intersubjektiv unüberprüfbare, aber mit dem Anspruch
alleiniger Richtigkeit auftretende Wesensschau des Phänomens Versicherung, sei
damit dem „wissenschaftstheoretisch längst überholten“ Essentialismus verhaftet
und könne demzufolge „nur intuitiv zu rein subjektiven Einsichten führen“ (aaO.
S. 4). Sollte man mit dem VVG-E jener Linie eines „fundamentalistischen Dogmas“
(aaO. S. 1, re. Sp.) folgen, würde das Versicherungsgeschäft - horribile dictu -
„tatsächlich seiner wesentlichen Elemente beraubt und zu einem ausschließlich
organisatorischen Dienstleistungsgeschäft degenerieren“ (aaO. S. 1, li. Sp.).
Dies alles ist recht befremdlich, nachdem
erheblicher Aufwand betrieben wurde, Argumente außerhalb einer bloßen
subjektiven Wesensschau zusammenzutragen. Zu diesem Bemühen zählt nicht zuletzt
der Hinweis auf die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR).
In ihr zählt zur Wertschöpfung der VU seit eh und je nur der Prämienanteil, der
gegen die Organisationsdienstleistung ausgetauscht wird (oft sehr
mißverständlich, jedenfalls verkürzend und die doch legitime
Gewinnerzielungsabsicht unterschlagend „Verwaltungskostenanteil“ tituliert).
Die Geschäftsbesorgungstheorie gießt insoweit also nur diese Feststellungen in
die einschlägige juristische Form schuldrechtlicher Vertragstypologie. Die von
Hesberg/ Karten (aaO. S. 1, li. Sp.) perhorreszierte „Degenerierung“ des
Versicherungsgeschäftes kann schwerlich in dieser korrekten
schuldrechtsdogmatischen Klassifikation des Versicherungsvertrages als Vertrag
nach § 675, 611 ff. BGB liegen, wird vielmehr gerade von denen betrieben, die
mit Hesberg/Karten das Dienstleistungsgeschäft Versicherung in das
Prokrustesbett des kaufvertraglichen Synallagmas spannen möchten.
Die Behandlung der Versicherung in der VGR soll
nun dem Leser als bloße „Buchungskonvention“
schmackhaft gemacht werden, als letztendliche Beliebigkeit, vergleichbar mit der
dezisionistischen Situation, ob auf Straßen rechts oder links zu fahren ist.
Oder man wird in einer Fußnote darüber begründungslos belehrt, eine
Interpretation der getrennten Verbuchung der Prämienanteile in den
internationalen Systemen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung über die
begrenzte Zielsetzung des volkswirtschaftlichen Rechnungswesens hinaus könne nur
in die Irre führen. Doch weshalb? Wo verbirgt sich das stützende Argument?
Hesberg/Karten
(aaO. S. 5, li. Sp.) müssen sogar konzedieren, die von der
Geschäftsbesorgungstheorie schon de lege lata behauptete, vom VVG-E lediglich
deklaratorisch
aufgegriffene Dreiteilung in Dienstleistung-, Risiko- und (ggf.)
Kapitalanlagegeschäfts sei zwar „populär“, liege auch der Kalkulation zugrunde
und werde selbst von Farny, dem Nestor der gängigen
Versicherungsbetriebslehre vertreten,
doch sei sie nur als „didaktisches Instrument für Lehre und Studium nützlich;
... auch wenn es manchmal so ausgedrückt (werde), (handele) es sich jedoch
gerade nicht um Realaussagen“. Der hier unternommene Versuch des intellektuellen
Abwiegelns statt der Bereitschaft zur Wahrnehmung der entkräftenden Wirkung
eines Gegenarguments wird nicht dadurch überzeugend, daß er konsequent
praktiziert wird.
Und schließlich ist auch der von Hesberg/Karten
(aaO. S. 4, Fn. 29) vorgetragene Hinweis, die Rechtsprechung habe es bislang
letztinstanzlich bis auf eine Ausnahme abgelehnt, sich die Sichtweise der
Geschäftsbesorgungstheorie zu eigen zu machen, als Argument im
wissenschaftlichen Diskussionsprozeß bei allem Respekt vor der Justiz wenig
schlagkräftig, weil auch dem rechtskräftigen Urteil nicht schon eben deshalb
Überzeugungskraft eignet. Wie schnell im übrigen eine total eingefahrene
höchstrichterliche Rechtsprechung eine Kehrtwendung nehmen kann, zeigt die
jüngste Judikatur zur vergleichenden Werbung.
Die schon vor dieser Wende vorgetragenen Argumente für die wettbewerbsrechliche
Zulässigkeit der vergleichenden Werbung de lege lata (das UWG blieb
unverändert!) haben ihre dogmatische Substanz nicht erst durch eben diesen
Rechtsprechungswandel gewonnen.
III. Zu versicherungsbetrieblichen Einwänden
Breiten Raum nehmen bei Hesberg/Karten
auch versicherungsbetriebliche Einwände ein. Teilweise wird dabei allerdings
einem Phantom der Kampf angesagt. Weder wissenschaftliche Exponenten der
Geschäftsbesorgungstheorie noch der VVG-E und wohl nicht einmal der BdV fordern,
daß „grundsätzlich alle stillen Reserven aufgelöst werden“ sollen, wie
Hesberg/Karten (aaO. S. 3, li. Sp.) falsch zitieren. Dies wäre in der Tat
eine abstruse Forderung.
Mit ihrem argumentativen Duktus folgen
Hesberg/Karten damit freilich bewußt oder unbewußt dem „siebten Strategem“
in Schopenhauers „eristischer Dialektik“, Übertreibungen zu produzieren, um mit
deren Widerlegung scheinbar auch den Sockel einer These zu schleifen.
Tatsächlich geht es überhaupt nicht um die Erträge, die mit dem als
Dienstleistungsentgelt zu qualifizierenden Prämienanteil erwirtschaftet werden:
Daß das VU damit verfahren kann, wie es will, ist völlig außer Streit; niemand
macht sich anheischig, die in diesem Segment gebildeten stillen Reserven
aufzulösen oder die Bildung neuer derartiger Reserven zu unterbinden. Auch
sollen die Unternehmen und ihre Aktionäre durchaus im Einklang mit dem VVG-E an
einer besonders erfolgreichen Anlagepolitik profitieren,
dies freilich nur insoweit, als es sich dabei um Anlageerträge aus den
aggregierten Preisanteilen der Prämien handelt. Ganz anders verhält es sich
freilich mit den Erträgen, die aus dem Risikodeckungsstock und erst recht aus
den akkumulierten Sparbeiträgen erwachsen. Sie gebühren auch schon de lege lata
in der Tat den Destinatären des Sondervermögens, also den VN, und zwar
ungeschmälert und zum Zeitwert.
Daß all dies mit den gegenwärtig praktizierten
Kalkulationsmethoden nicht harmoniert, wie Hesberg/Karten (aaO. S. 5 ff.)
detailliert ausführen, ist evident, besagt aber nichts. Denn die Kalkulation und
die internen Versicherungsabläufe überhaupt werden sich nach dem zu richten
haben, was das VU rechtlich zulässig als Leistungsversprechen abgibt, nicht
umgekehrt. Jährlich sich verändernde Prämien sind dabei kein Schreckgespenst,
sondern in den Kapitaldienstplänen bankgeschäftliche Kreditroutine. Kreative
Anbieter von Versicherungsdienstleistungen werden sich einer andersartigen
Problemstruktur der Kalkulation gewachsen zeigen, wie das namentlich bei der
Hannoverschen Leben entwickelte Modell einer Risikolebensversicherung mit
gleitender Prämie schon aktuell belegt.
Natürlich bleiben „offene Fragen“ (aaO. S. 6
sub. VI); bei welchem Gesetz, selbst bei dem ausgereiftesten, stellten sie sich
bei Auslegung und Anwendung nicht? Damit aber suggerieren zu wollen, daß der
VVG-E und seine konzeptionellen Grundlagen insgesamt auf schwankendem Boden
stünden, verfängt deshalb nicht recht. Abgesehen davon findet manche gestellte
Frage eine einfache Antwort: Natürlich kommt eine Verwendung der aggregierten
Risiko- und Sparbeiträge für Verwaltungsaufwand betreffend das jeweilige
Sondervermögen nicht in Frage. Die Geschäftsbesorgungstheorie unterbindet doch
gerade die freie Verfügbarkeit der Gesamtprämie für das VU; der Aufwand für die
Sondervermögensverwaltung einschließlich des Dienstleistungsaufwandes für die
Schadensregulierung und die gewünschte Gewinnmarge sind innerhalb der
Preiskalkulation, also bezüglich des Dienstleistungsentgeltes, als Kostenelement
in Ansatz zu bringen. Dasselbe hat natürlich für Abschlußkosten zu gelten.
Insoweit gibt es entgegen Hesberg/Karten (aaO. S. 8 li. Sp.) auf der
Basis der Geschäftsbesorgungsthese allenfalls faktisch-rechtswidrig genutzte,
aber keineswegs „unvermeidliche Ermessensspielräume“, ebensowenig wie
„willkürlich verteilbare Gemeinerlöse und Gemeinkosten“. Nur bei der Zuordnung
von Erlösen und Kosten innerhalb der aus Risiko- und (ggf.) Sparbeiträgen
gebildeten Sondervermögen zu den einzelnen VN/Anlegern bleiben in der Tat „diskretionäre
Spielräume“.
Die nach der Geschäftsbesorgungstheorie
gegenwärtig vertragsrechtswidrig konsequent zu Lasten der VN ausgenutzten, sehr
elegant so apostrophierten „rechnungspolitischen Potentiale“ werden ferner nicht
einmal aufsichtsrechtlich - also öffentlichrechtlich! - in der Weise vermindert,
wie Hesberg/Karten glauben machen möchten: „Für die beaufsichtigte
Überschußbeteiligung der unter den deregulierten Marktbedingungen seit 1994
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen ist“ - so heißt es unter Bezugnahme
auf § 1 I 1 ZRQuotenV (aaO. S. 8, li. Sp.) - „eine Saldierung der positiven mit
negativen Ergebnisquellen (insbesondere aus Kapitalanlagen und Kosten)
ausgeschlossen“. Das ist so offenkundig falsch, daß man angesichts des
Kenntnisreichtums der Autoren Mühe hat, darin keine gezielte Desinformation zu
sehen: Der Gesetzgeber hat zwar erkannt, daß die Kostenquerverrechnung die VN
unakzeptabel benachteiligt; die ZRQuotenV läßt die Saldierung gleichwohl
durchaus noch zu, allerdings mit der Maßgabe, daß den VN mindestens (willkürlich
gegriffene) 90 % der Netto-Kapitalerträge gutgebracht werden müssen. Die
Saldierung von Verlusten mit Überschüssen aus dem Risikogeschäft ist folglich
völlig uneingeschränkt zulässig. Und bei der Beschränkung auf 10 % der
Netto-Kapitalerträge fällt zu Lasten der VN noch zusätzlich ins Gewicht, daß die
Bemessungsgrundlage durch die freie Bestimmbarkeit der Abzüge von den
Brutto-Kapitalerträgen seitens des VU praktisch in dessen Belieben steht. Selbst
wenn hier aufsichtsrechtlich die Weichen für eine Verbesserung des
Rechnungslegungsverhaltens der VU gestellt würden (dieser Forderung scheinen
Hesberg/Karten, aaO. S. 8/9 durchaus aufgeschlossen gegenüberzustehen),
würde dies an der vertragsrechtlichen Position der VN gar nichts ändern. Sie
wären dadurch allenfalls reflektorisch Begünstigte ohne eigenen Zugang zum
zivilrechtlichen Rechtsschutz.
IV. Beschneidung der Vertrags- und
Wettbewerbsfreiheit?
Schließlich holen Hesberg/Karten (aaO.
S. 7, li. Sp., 9) zum letzten Schlag aus: Die vom VVG-E verfolgte
„grundsätzliche Reduktion der Versicherungstätigkeit auf treuhänderisches
Organisieren und Verwalten und die faktische Einengung der traditionellen KLV
auf Vertragstypen mit nur noch kapitalmarktabhängigen Leistungsverpflichtungen
(wie bei der fondsgebundenen Lebensversicherung) würden für die
Versicherungswirtschaft und deren Marktordnung einschneidende Eingriffe
darstellen. Die Vertragsfreiheit würde drastisch beschnitten ... Durch die
Abtrennung und bloße Verwaltung des Risikogeschäftes (würden) sämtliche Anreize
zu betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich sinnvollem Handeln abgetötet“;
insbesondere fehlten die Anreize für eine Risikoselektion durch die VU.
Letztlich bedeute der VVG-E einen Angriff auf die gerade erst durch
Deregulierung gestärkte Ordnung einer wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft.
Diese Vorhalte haben vielleicht einen ersten
Anschein von Plausibilität schon dadurch, daß der VVG-E von der SPD-Fraktion
eingebracht wurde, die nicht gerade als Hort fanatischer Wirtschaftsliberaler
verschrieen ist. Nachdenklich muß freilich machen, daß ein von Hesberg/Karten
mit dem VVG-E zumindest unterschwellig in enge Verbindung gebrachter Exponent
der Geschäftsbesorgungstheorie ausgewiesenermaßen äußerst neoliberale Positionen
bezogen hat.
Ihm die Befürwortung marktfeindlicher Intervention zuzutrauen, ist
deshalb nicht ohne gewisse Pikanterie.
Entscheidend freilich ist, daß insoweit
überhaupt kein Angriff auf Markt und Wettbewerb und die dafür integrale
Vertragsfreiheit in Rede steht. Um mit letzterem zu beginnen: Das AGBG hat doch
gerade die Konsequenz aus der lange gereiften Einsicht gezogen, daß die
Privatautonomie durch vorformulierte Vertrage, die vielen - möglicherweise noch
dazu Verbrauchern (vgl. § 24a AGBG) - gestellt werden, eben nicht ohne weiteres
verwirklicht wird, sondern u.a. einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen ist. Im
Rahmen des § 9 AGBG bedarf es zu deren Ausübung des Abgleichs der
Vorformulierungen mit dem insoweit nur eingeschränkt dispositiven Recht, mithin
einer gerade nicht von den Vertragsparteien vorzunehmenden
vertragsrechtstypologischen Qualifikation und Subsumtion. Dies ist der rein
juristische Vorgang der Rechtsanwendung, im Prozeß Teil des „iura novit curia“,
auf den die Parteien keinen Einfluß haben: Es bedeutet eine logische Perversion,
das versicherungsvertragliche Klauselwerk unter dem Panier der Vertragsfreiheit
zum Maßstab aller Dinge zu machen,
wo es doch gerade umgekehrt in seiner rechtlichen Wirksamkeit auf dem Prüfstand
der Inhaltskontrolle steht.
Verlockend erscheint nun freilich der Einwand,
hier gehe es doch um inhaltskontrollfreie Leistungsbeschreibung.
In der Tat überträgt eine weit verbreitete Versicherungsbetriebslehre
produktionswirtschaftliche, ursprünglich an der Erzeugung körperlicher
Gegenstände orientierte Methoden auf das „Produkt“ Versicherung.
Diese betriebswirtschaftlich vielleicht nützliche, aber auch dort keineswegs
fraglose Sicht der Dinge hat leider auch das juristische Denken infiziert und
dort ganz sicher nicht zum Durchblick beigetragen. „Die Versicherung als
Rechtsprodukt“
hat vielmehr eine tiefgreifende Verunsicherung induziert, an welcher
Stelle Versicherungsbedingungen den Raum inhaltskontrollfreier
Produktbeschreibung wohl verlassen mögen.
Im Grunde ist es das auch an dieser Stelle
folgenreiche angebliche Synallagma von Versicherungsschutz (Produkt) gegen
Prämie (Preis), das jenes AGB-rechtliche Problem erzeugt, welches sich doch in
dieser Schärfe überhaupt nicht stellt, wenn man sich die ja keineswegs
a-priorische kaufvertragsähnliche Typologie des Versicherungsvertrages gar nicht
erst zu eigen macht. Der Versicherer schuldet und leistet im Versicherungsfall
unzweifelhaft einmal Geld. Dies sagt so § 1 VVG und ist der richtige Kern der
Geldleistungstheorie, die ja bloß deshalb in die dogmatische Bredouille geraten
ist, weil sie - allerdings aussichtslos - versucht hat, die ja nur bedingte
Geldleistungspflicht in das Synallagma einzustellen. Inwieweit die auf eine
Zahlungsschuld bezogenen Vereinbarungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
unterliegen, ist kein versicherungsspezifisches Problem.
Dasselbe gilt für die ebenfalls auf Zahlung gerichtete Prämienpflicht. Und eine
Beschreibung der unternehmerischen Organisations- bzw. Verwaltungsdienstleistung
selber wird in den Klauselwerken wohl allenfalls einmal marginal vorgenommen. In
der Konsequenz liegt eine sehr weitgreifende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle des
versicherungsvertraglichen Klauselwerks, einer Kontrolle, der mit dem Hinweis
auf den marktwirtschaftlich tatsächlich essentiellen Grundsatz der
Produktkontrollfreiheit nicht überzeugend begegnet werden kann.
Was schließlich das beklagte Fehlen eines
Anreizes des VU zur Risikoselektion anlangt, steht es mit den
ordnungspolitischen Einwänden von Hesberg/Karten nicht besser. Natürlich
spielt es für den nachfragenden (potentiellen) VN auch eine Rolle, ob er sich
einem Kollektiv schlechter oder guter Risiken anschließt, weil dies seinen
Prämienaufwand negativ oder positiv beeinflußt. Ist das VU hier nicht
selektionsaktiv, wird es - ceteris paribus - bei funktionierendem Wettbewerb den
Kürzeren ziehen. Ohne offengelegte Prämienteilung ist diese Information über die
Qualität der Risiken allerdings auch mit Hilfe von Informationsintermediären den
VN nicht zugänglich und die marktwirtschaftlich erwünschte Angebotssteuerung
durch die Nachfrage insoweit wettbewerblich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar
wirksam.
V.
Conclusio
Die von Hesberg/Karten gleichsam als
Repräsentanten der überkommenden h.M. geäußerten Einwände gegenüber den im VVG-E
vorgeschlagenen Regelungen auf der Grundlage der Geschäftsbesorgungstheorie
halten einer kritischen Überprüfung ihrerseits nicht stand. Der Vorwurf eines
realitätsgelösten methodischen Subjektivismus ist nicht nur nicht haltlos,
sondern seinerseits Ausdruck eines wissenschaftstheoretisch fragwürdigen
apologetischen Engagements zugunsten des status quo. Die vom VVG-E geforderte
Prämientrennung stellt kreative Versicherungsunternehmen keineswegs vor
unlösbare Probleme, erzwingt freilich an vielen Stellen das Verlassen
eingefahrener, damit perfektionierter und verständlicherweise liebgewonnener
Kalkulations- und Bilanzierungsgewohnheiten. Schließlich bedeuten die
diesbezüglichen Normierungen des VVG-E weder Eingriffe in die Vertragsfreiheit
noch einen Rückfall in markthemmende Regulierungen, sondern stärken gerade
umgekehrt die Funktionsfähigkeit einer wettbewerbsgesteuerten Marktwirtschaft.
_________________________________
Vgl. Prölss, in: Prölss/Martin VVG, 26. Aufl. (1998) õ I Rdn.
21 f.
Vgl. etwa Dörner, Versicherungsvertrag (Ratgeber Recht 1998),
S. 17, 21; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.
(1991), S. 11 (õ 2 Rdn. 20); zur kaufvertraglichen Parallele neuestens
wiederum ausdrücklich Hesberg/Karten, NVersZ, 1999, 1, 4 (re.
Sp.); aus der Rechtsprechung vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 1988, 128 f.;
OLG Hamburg VersR 1990, 475, 477; Werber/Winter, Grundzüge des
Versicherungsvertragsrechts (1986), Rdn. 43, 45; Weyers,
Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. (1995), Rdn. 11, 35 f.
Dazu insbes. Schünemann, BB 1995, 417 ff.; ders. JuS
1995, 1062 ff.; ders. JZ 1995, 430, 431 f.; ders. in:
Basedow/Meyer/Schwintowski (Hrsg.), VersWissStud, Bd. 4 (1996), S. 43
ff.; ders. in: Karten/Werber/Winter (Hrsg.), Lebensversicherung
und Geschäftsbesorgung (Veröffentlichungen des Seminars für
Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Vereins zur
Förderung der Versicherungswissenschaft in Hamburg e.V., Reihe A,
Rechtswissenschaft, Heft 94, 1998), S. 26 ff.; v. Hippel, JZ
1989, 663, 669. Zu weiteren vom traditionellen Ansatz abweichenden
juristischen Deutungen des Versicherungsvertrages vgl. namentlich
Basedow, ZVersWiss 1992, 419 ff. und Baumann, JZ 1995, 446
ff. (Kapitallebensversicherung als partiarisches Darlehen); Donath
AcP 192 (1992), 279 ff. (bedingtes Geschäft); Schwintowski,
VersWissStud Bd. 6 (1997), S. 27 ff. (Hedge-ähnliches Geschäft).
Exemplarisch Lehmann/Kirchgesser/Rückle, VersWissStud Bd. 5
(1997); U. Meyer, VersWissStud Bd. 6 (1997); Lehmann, ebd.
S. 161 ff.; Rückle, ebd. S. 171 ff.
BT-Drucksache 13/8163 (auch abgedruckt in NVersZ 1999, 23 f.)
1998 etwa in Hamburg, Berlin und Münster. Zur erstgenannten Tagung
vgl. den von Karten/Werber/Winter, herausgegebenen Sammelband aaO. (o.
Fn. 3).
Vgl. FAZ vom 27.5.1998.
NVersZ 1999, I ff. Es handelt sich dabei freilich weitgehend um
einen Neuabdruck von Karten, in: Karten/Werber/Winter, aaO. (o.
Fn. 3), S. 44 ff. und Hesberg, ebd. S. 122 ff. Vgl. auch schon
Karten, FS Schwebler (1986, 279 ff., 284 f., 300: Treuhandthese sei
absurd, abwegig, durch nichts begründet, unhaltbar, aus der Luft
gegriffen, irrig, fruchtlos). Scharf ablehnend auch Lorenz, VersR
1997, 945.
Vgl. VW 1997, 2.
Vgl. Schünemann, in: Karten/Werber/Winter, aaO. (o. Fn. 3), S.
26 ff., 39 ff., 42 f.
In seiner Wortmeldung auf dem 16. Münsterischer Versicherungstag am
21. Nov. 1998.
So auch explizit Hesberg/Karten, NVersZ, 1999, 4, re. Sp. -
bedauerlich ist, daß auch ein so problemsensibilisierter Autor wie
Schwintowski zumindestens in obiter dicta (vgl. NVersZ 1998, 97 ff.,
102 - sub. III) trotz eines eigenen, von der h.M. abweichenden
Erklärungsansatzes des Versicherungsvertrages (vgl. Schwintowski,
aaO. [o. Fn. 3 a.E.]) dieser Diktion folgt und dies auch noch in § 1 VVG
als geltendes Recht normiert bezeichnen. Dagegen bereits ausführlich
Schünemann JZ 1995, 430.
Dazu auch Schünemann, in: Karten/Werber/Winter (o. Fn. 3), S.
26 f.
Vgl. bereits H. D. Meyer, ZRP 1990, 428, ferner Schünemann,
BB 1995, 417, 418; auch Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft: Gesamtleistungsrechnung für die
Versicherungswirtschaft (Bd. 5 der Schriftenreihe des Ausschusses
Volkswirtschaft, 1985 (S. 21 f.).
So Karten, FS Schwebler (1986), S. 279 ff., 288; Hesberg/Karten,
NVersZ 1999, 1 ff., 5 in Fn.35.
So entschieden Schünemann, in: Karten/Werber/Winter (o. Fn.
3), S. 37 ff.; hingegen sieht Adams, ZIP ] 997, 1228 in der
Philosophie des VVG-E eine legislative „Revolution“.
Vgl. Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2. Aufl. (1995), S. 14
ff.
BGH WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot.
Vgl. Schopenhauer, sämtliche Werke (hrsg. von Hübscher), 2.
Bd. (1939): Parerga und Paralipomena, S.22 ff. (zur Logik und
Dialektik), 27, 30 f.
Das Gegenteil unterstellt Winter, in: Karten/Werber/Winter (o.
Fn. 3), S. 58 ff., 87.
Vgl. nur Schünemann, Wettbewerbsrecht (1989), S. 46 ff.; ders.
in: Jacobs/Lindacher/Teplitzky, Großkommentar UWG (1994 ff.) Einl.
Rdn. A30 ff., 43 ff.; ders., in: FS Brandner (1996), S. 279 ff.; ders.
ETHICA 1997, 115 ff.; ders. Wirtschaftsprivatrecht, 3. Aufl.
(1998), S. 82 ff., 272 f., 453.
So noch deutlicher Winter, in: Karten/Werber/Winter (o. Fn.
3), S. 58 ff., 62; ders. ZVersWiss 1991, 221; vgl. auch Pataki,
Der Geschäftsbesorgungsvertrag im Versicherungsvertragsrecht (1998), S.
29 f.
Vgl. zu dieser allgemeinen Meinung hier nur Palandt-Heinrichs,
BGB, 58. Aufl. 1998, § 8 AGBG Rdn. 2
So selbstverständlich auch Hesberg/Karten, NVersZ 1999, 1 ff.,
5/6.
So der Titel der Habilitationsschrift von Dreher aus dem Jahre
1991.
Exemplarisch hierfür etwa Schmidt-Salzer, FS Brandner (1996),
S. 259 ff.
Auch hierzu exemplarisch Palandt-Heinrichs (o. Fn. 23), õ 8
AGBG Rdn. 4 f.
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