1. Zur Abhandlung Versicherung als Geschäftsbesorgung:
Der
typische Irrweg eines Juristen
durch
den ökonomischen Irrgarten der Prämienversicherung –
auf der aussichtslosen Suche nach dem Wesen der wahren Versicherung
und einem nicht existierenden Synallagma der Prämienversicherung
(einem Leistungsaustausch, den es nur außerhalb des Irrgartens gibt)
2. Zur „Vorlesung
Privatversicherungsrecht“ (Kurzrepetitorium):
Wie ein Jura-Professor
seine Studenten
- ungewollt, aber ganz im Sinne der Prämienversicherer –
auf den gleichen Irrweg schickt
Auszug
aus:
"Rechtsnatur
und ökonomische Funktionen des Versicherungsvertrages"
Prof. Hans-Peter Schwintowski, in VersWissStud (6. Bd.),
Seite 27 ff., 1997,
Prof. Schwintowski ist Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates beim
Bund der Versicherten
D. I. 4. Versicherung als
Geschäftsbesorgung (a.a.O. S. 47 ff.)
„Die
These vom Versicherungsvertrag als Geschäftsbesorgung ist von
großer praktischer Bedeutung.
Bejaht man sie, so würde der Versicherungsvertrag dogmatisch zu den
treuhandähnlichen Verhältnissen zählen. Die Versicherten würden einen
rechtlich gestaltbaren Einfluss auf die Gestaltung der Gefahrengemeinschaft
haben und die von ihnen eingezahlten Prämien wären Treuhandvermögen. Die
folgenden Überlegungen zeigen aber, dass es einen prinzipiellen Unterschied
zwischen Geschäftsbesorgung und Versicherung gibt. Eine Geschäftsbesorgung
setzt denknotwendig zunächst einmal ein eigenes Geschäft des Geschäftsherrn
(VN) voraus, das dieser dann durch einen Dritten (VR) besorgen lassen
könnte. Das eigene Geschäft des VN kann nur die Bedrohung mit einem
möglicherweise eintretenden Risiko sein. Dieses Risiko trägt der Versicherte
in seiner Person mit der Wahrscheinlichkeit von ½. Es ist schwierig, sich
das bloße Tragen eines Risikos als eigenes Geschäft vorzustellen. Im Grunde
ist man eher Betroffener als Geschäftsherr Sieht man von dieser
Schwierigkeit einmal ab und unterstellt, dass der VN selbst Geschäftsherr
bezüglich seines eigenen Risikos ist, so zeigt sich nun im zweiten Schritt,
dass gerade dieses Risiko nicht vom Versicherer abgenommen wird. Tatsächlich
legt der Versicherer ein ganz anderes Risiko seiner Kalkulation zugrunde,
nämlich das, das dem Gesetz der Großen Zahl bei einer Vielzahl gleichartiger
Risiken entspricht. Dieses Risiko trägt nicht der einzelne VN, so dass auch
insoweit kein Geschäft für ihn besorgt werden kann. Dies zeigt, dass
Geschäftsbesorgung und Versicherung eben zwei ganz verschiedene Dinge sind.
Allerdings können die
Versicherten den Risikoausgleich zum eigenen Geschäft erheben, indem sie
beispielsweise einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) nach dem
Vorbild des genossenschaftlichen Umlageverfahrens gründen. Das ist nach
§ 24 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zulässig, wird in der Praxis aber
nur in ganz kleinen Vereinen noch wirklich durchgeführt. Der typische große
VVaG ist also Prämienversicherer wie die Aktiengesellschaft. Wenn aber die
Versicherten den eigenen Risikoausgleich zum eigenen Geschäft machen, indem
sie einen VVaG im Umlageverfahren gründen, so erheben sie damit den
Risikoausgleich nach dem Gesetz der Großen Zahl zum eigenen Geschäft und
lassen dieses dann durch einen Dritten, nämlich den VVaG, besorgen. Hier
fallen Geschäftsbesorgung und Versicherung tatsächlich zusammen, aber nur
deshalb, weil die Versicherungsnehmer ihre eigenen Versicherer werden. Dies
schließt nicht aus, dass auf der Ebene der Anlageberatung neben dem
Versicherungsvertrag noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird.
Damit ist geklärt, dass der
Versicherungsvertrag weder als gegenseitiger noch als
Geschäftsbesorgungsvertrag gedeutet werden kann. Im Folgenden wird deshalb
der Blick auf jene Vertragstypen gelenkt, denen der Versicherungsvertrag
seinem Wesen nach nahe steht, den Risikogeschäften.
V. Ergebnis
Der Versicherungsvertrag ist ein
zur Gruppe der zulässigen Risikoverträge gehörender, dem Hedge-Geschäft nahe
stehender Sicherungsvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen. Typprägend ist
der Risikoausgleich über eine Risikogemeinschaft der Versicherten
(Gefahrengemeinschaft) nach dem Gesetz der Großen Zahl. Organisiert wird
dieser Ausgleich vom Versicherer auf der Grundlage seiner eigenen
unternehmerischen Entscheidungen. Insoweit führt er ein eigenes Geschäft,
für das er bei Fehlschlagen mit dem Gesellschaftskapital einsteht. Daneben
enthält der Versicherungsvertrag Geschäftsbesorgungselemente, soweit es um
die Beratung geht.
E. Die (spezielle) Natur der gemischten
Kapitallebensversicherung
I. Charakteristika der
gemischten Kapitallebensversicherung (KLV) ………………..
II. Der Meinungsstand
Der Meinungsstand ist heterogen
und kontrovers ……. Die Diskussion ist von dem Ringen um die
angemessene Höhe der Überschussbeteiligung in der KLV bestimmt. ……
IV. Funktionsäquivalenter
Schutz der Versicherten in der KLV
…. Für die inhaltliche
Bestimmung der Rechte und Pflichten im KLV drängen sich zunächst Parallelen
zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nahezu auf. Wie der
Versicherer ist auch die Kapitalanlagegesellschaft nach
§ 9
KAGG berechtigt, im eigenen Namen
über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Trotz
dieser Verfügungsbefugnis bildet das eingezahlte Geld nach
§ 6
KAGG
ein vom Vermögen des Unternehmens strikt zu trennendes
Sondervermögen. …
Auch mit Blick auf die Praxis der
Querverrechnung führt eine funktionsadäquate Behandlung der Versicherten zu
nahe liegenden Analogien im KAGG. Der
Aufschlag bei Ausgabe eines Anteilsscheins und alle weiteren Beiträge zur
Deckung der Kosten müssen in den Vertragsbedingungen vor Ausgabe schriftlich
festgelegt werden (§§ 15 Abs. 3f, 19 Abs. 2 Nr. 5, 21 Abs. 1 und 2 KAGG).
Diese Festlegung des Preises für die Dienstleistung bewirkt die auch von der
Preisangabenverordnung und dem Verbraucherkreditgesetz angestrebte
Preistransparenz und verhindert zugleich die Möglichkeit der
Querverrechnung mit Verlusten aus anderen Überschussquellen.
….
Versicherer, die Kosten nach wie
vor querverrechnen und stille Reserven nicht auflösen, handeln damit
denknotwendigerweise nicht im Interesse ihrer Kunden. Sie müssten ihnen
nämlich entweder eine fondsgebundene Lebensversicherung oder aber den
Abschluss einer Risikolebensversicherung verbunden mit einem langfristigen
Sparvorgang empfehlen. Entgegenstehende Empfehlungen wären, angesichts des
Verbotscharakters von
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nach
§ 134 BGB nichtig.“
++++++++++++++++++++++++++++++++
Prof. Dr. Hans-Peter
Schwintowski
SS 2006
VORLESUNG PRIVATVERSICHERUNGSRECHT
Vorlesungsbegleitendes Kurzrepetitorium (VobRep) 1
Grundzüge
I. Nacharbeiten und
Vertiefen (NuV)
-
Weyers, S. 1-72
-
Schwintowski, Die
Rechtsnatur des Versicherungsvertrages, JZ 1996, 702 ff.
-
Hans-Werner Sinn,
Gedanken zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungswesens, ZVersWiss 1988, 1 ff.
II. Grundwissen und
Vokabeln (GruV)
- In
welchem Gesetz ist das Versicherungsrecht kodifiziert?
Antwort:
- das
Privatversicherungsrecht im
VVG von 1908
- das Aufsichtsrecht über private Versicherer im
VAG von 1902
- das Sozialversicherungsrecht in verschiedenen Teilen des SGB
-
Was unterscheidet das
Privatversicherungsrecht vom Sozialversicherungsrecht?
Antwort:
|
Privatversicherung |
Sozialversicherung |
|
Vertragsfreiheit |
Versicherungspflicht |
|
Kapitaldeckungsverfahren |
Umlageverfahren |
|
risikogerechte Prämie |
fürsorgeorientierte
Prämie |
|
Prinzip der
Ungewissheit |
Leistung auch bei
schon bekannter Krankheit |
|
Selbstsorgeprinzip |
Fürsorgeprinzip |
|
privatrechtliche Organisation |
öffentlich-rechtliche Körperschaften (Berufsgenossenschaften /
Ortskrankenkassen) |
-
Die Differenzen
zwischen Privat- und Sozialversicherung sind – abgesehen von der
Finanzierungsform - nur auf den ersten Blick gravierend. Das lässt sich
besonders gut am Beispiel privater Pflichtversicherungen zeigen. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Autohalter abschließen muss,
funktioniert genau so wie eine Sozialversicherung, gehört aber trotzdem
zu dem Privatversicherungsrecht. Worauf kommt es letztlich entscheidend
an, wenn man einen Versicherungsvertrag der einen oder der anderen
Materie zuordnen will?
Antwort:
Entscheidend
ist, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem privaten
Recht zugeordnet ist (GmSOBG BVerwGE 74, 368, 370). Folglich sind Verträge,
die durch Kontrahierungszwang zustande kommen, privatrechtlicher Natur, wenn
das begründete Rechtsverhältnis dem Privatrecht untersteht (BGHZ 4, 208,
211). Aus der Tatsache, dass der Vertrag mit einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt geschlossen wurde, folgt nicht, dass es sich um einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (BGH VersR 1956, 1980, 90).
-
Wo ist der private Versicherungsvertrag als Typus definiert?
Antwort:
Nirgendwo,
dem Privatversicherungsvertrag geht es insoweit nicht anders als den
Vertragstypen des
BGB, die ebenfalls als bekannt
vorausgesetzt werden.
-
Gibt es denn wenigstens eine Norm, die die gegenseitigen Rechte und
Pflichten regelt?
Antwort:
Ja,
§ 1 VVG. (Anmerkung: § 1 VVG wie
auch § 1 VVG-E regeln nur zwei „Zahlungen“, eine Zahlung des VN und eine
andere des VU, ohne Hinweis darauf, ob die Zahlungen auf Grund vermögens-
oder schuldrechtlicher Ansprüche erfolgen oder ob sie einen Beitrag oder ein
Entgelt darstellen. Mit dem Versuch, die Prämie in § 1 VVG-E des
Referentenentwurfs als „Entgelt“ zu bezeichnen, ist die Branche gescheitert.
Diese Bezeichnung wurde auf Grund der Kritik in der
Stellungnahme
Juni 2006 zu
Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf
nicht in den Regierungsentwurf übernommen.)
Für den Versicherer kommt es darauf an, ob er eine Schadens- oder eine
Personenversicherung geschlossen hat. Bei der Schadensversicherung ist er verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls den vertraglich
vereinbarten Schaden zu ersetzen. Bei der Personenversicherung ist er
verpflichtet, die vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen (§ 1 Abs. 1
VVG). Der Versicherungsnehmer hat als
Gegenleistung (???) die vereinbarte Prämie zu entrichten
(§ 1 Abs. 2 VVG).
-
Da der
Versicherungsvertrag als Typus nicht definiert ist, gibt es eine Reihe
von Versuchen ihn in das System der gegenseitigen Verträge des
BGB zu integrieren. Tradiert
sind die Geldleistungs- und die Gefahrtragungstheorie. Was versteht man
darunter?
Antwort:
(1) Nach der Geldleistungstheorie
verspricht der Versicherer eine durch den Eintritt
des Versicherungsfalls aufschiebend bedingte (§
158 Abs. 1 BGB) Hauptleistung, nämlich eine Geldleistung.
(2) Nach der Gefahrtragungstheorie
schuldet der Versicherer Gefahrtragung. Die
Leistungspflicht entsteht nicht bedingt auf den Eintritt des
Versicherungsfalls, sondern unbedingt mit Abschluss des Vertrags.
-
Beide Theorien
überzeugen im Ergebnis nicht. Die Gefahrtragungstheorie suggeriert die
Übernahme der konkreten Gefahr durch den Versicherer. Das ist weder
gewollt noch möglich, denn der Abschluss des Vertrages verhindert weder
Brände, Einbrüche, Unfälle oder Krankheiten eines Menschen. Deshalb wird
häufig gesagt, der Versicherer übernehme die abstrakte Gefahr.
Überzeugt Sie dies?
Antwort:
Nein, denn die
abstrakte Gefahr entspricht versicherungsmathematisch genau der Gefahr, die
sich im Versicherungsfall konkretisiert. Genau dafür zahlt der Versicherte
die Prämie. Reduziert man die Gefahrtragungstheorie auf ihren Kern, also die
Leistung von Geld im Versicherungsfall, so ist sie mit der
Geldleistungstheorie deckungsgleich.
-
Immerhin, eine
geldwerte Leistung muss der Versicherer im Versicherungsfall schon
erbringen. Was spricht denn gegen die Geldleistungstheorie?
Antwort:
Dagegen spricht,
dass in einer sehr großen Zahl von Fällen
der Versicherer überhaupt keine Leistung erbringen muss, weil niemals
ein Versicherungsfall eintritt. Genau auf diesem Phänomen beruht auch der
Versicherungsvertrag, nur so ist er (Gesetz der großen Zahl, formuliert von
Jacob Bernoulli, 1713) finanzierbar. Wenn aber bei einem großen Teil von
Verträgen der Wegfall der Bedingung von vornherein feststeht, so ist nicht
nur der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern die Bedingung selbst
ungewiss. Daran scheitert die Einordnung
des Versicherungsvertrages in das Gefüge der gegenseitigen Verträge des Bürgerlichen Rechts.
III. Vertiefung und
Durchblick (VunDi)
-
Im modernen Schrifttum
(Schünemann, JZ 1995, 430) wird vertreten, der
Versicherungsvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v.
§ 675 BGB. Der
Geschäftsbesorger (Versicherer) habe die Pflicht, die ihm anvertrauten
Interessen des Geschäftsherrn (Versicherungsnehmer) umfassend zu wahren.
Diese Einordnung ist auch in der
Rechtsprechung andeutungsweise diskutiert, bisher aber immer offen
gelassen worden (BGHZ 83, 169, 174; VersR 1983, 746; 1995, 77,
78). Was spricht gegen diese Geschäftsbesorgungstheorie?
Antwort:
Eine
Geschäftsbesorgung setzt denknotwendig zunächst ein eigenes Geschäft des
Geschäftsherrn (VN) voraus,
das dieser dann durch einen Dritten (VR) besorgen lassen könnte
(ANMERKUNG: hier wird Schintowskis Kardinalfehler erkennbar: Geschäftsherr
für die Geschäftsbesorgung durch Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist
nicht der einzelne VN, sondern die durch Beitragszahlungen per Realakt
entstandene Versichertengemeinschaft, die – wie eine
Wohneigentümergemeinschaft - Dienstleistungen benötigt, vgl.
§ 27 WEG).
Dieses Geschäft des
VN (Anmerkung: richtig „der
Versichertengemeinschaft“) könnte allenfalls die
Bedrohung mit einem möglicherweise später
einmal eintretendem Schadensfall sein (Anmerkung:
abwegig!). Es ist vielleicht nicht ganz einfach sich
vorzustellen, dass das bloße Bedrohtsein mit einem Risiko ein Geschäft i.S.v.
§ 675 BGB ist. Aber mit ein
bisschen Aufwand kann man sich dies schon vorstellen. Problematisch ist,
dass jeder VN mit der Wahrscheinlichkeit von ½ bedroht ist, denn in seiner
Person kann sich ein Risiko entweder verwirklichen oder nicht. Genau dieses
Risiko (Wahrscheinlichkeit 1/2) trägt aber der Versicherer für den VN nicht.
Andernfalls würde sich die Versicherung für den VN nicht mehr lohnen.
Tatsächlich trägt der Versicherer ein ganz anderes Risiko, nämlich das, das
dem Gesetz der großen Zahl, also einer Vielzahl von gemeinschaftlich
Versicherten entspricht. Dieses Risiko ist aber nun gerade kein Risiko des
einzelnen VN, sondern ergibt sich aus einer mathematischen Analyse und dem
Zusammenführen einer hinreichend großen Zahl von gleichartig bedrohten
Versicherten. Dies zeigt, dass Geschäftsbesorgung und Versichern zwei ganz
verschiedene Dinge sind (vertiefend Schwintowski JZ 1996, 703 und Frage 17).
-
Nun könnte man sich
vorstellen, dass die Versicherten sich zusammentun, um ihre
gleichartigen Risiken gemeinsam
zu tragen. Dann müsste Versicherung zugleich Geschäftsbesorgung sein.
Kennen Sie Modelle dieser Art?
Anmerkung: Versicherung ist nicht Risikotragung, sondern
Risikobeseitigung durch die gemeinschaftliche Schaffung und den
Nutzen einer Vermögensreserve, aus der im Versicherungsfall der Verlust von
„Vermögen“ (i.w.S.) der betroffenen VN durch Zahlungen ausgeglichen werden
kann (wobei wichtig ist, dass „Versicherung“ bzw. der „Versicherungsvorgang“
mit der Schaffung der Vermögensreserve durch die Versichertengemeinschaft
abgeschlossen ist). – Die „Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Versicherung“ (EU-Richtlinie 2002/65/EG,
siehe Auszug EU-Rili 2002/65/EG
(Infos u. Preisangabe zu Dienstleistung im Zusammenhang
mit Versicherung) sind im § 1 VVG neu zu
regeln (siehe HDM-Vorschlag 4/04 für § 1 VVG-E, der Dienstleistungen
regelt und Vermögen trennt: Bedingungsentwicklung,
Beitragskalkulation, Tarifgestaltung, Einzug + Verwaltung + Anlage +
Umverteilung von Versichertengeld).
Antwort:
Es handelt sich
um das genossenschaftliche Umlageverfahren, das mit Hilfe eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) nach
§ 24 Abs. 1 VAG auch heute noch
verwirklicht werden kann. In der Praxis ist es nur noch in ganz kleinen
Vereinen typisch. Der große VVaG arbeitet wie eine Aktiengesellschaft als
Prämienversicherer.
-
Was ist der Unterschied
zwischen dem Prämienversicherer und dem genossenschaftlichen
Umlageverfahren?
Antwort:
Beim
Umlageverfahren verteilen die Vereinsmitglieder die jeweils eingetretenen
Schäden unter sich, schießen also bei Unterdeckung Prämien nach und
erstatten sie, wenn etwas übrig ist. Eine vergleichbare Nachschusspflicht
gibt es beim Prämienversicherer nicht. Das Risiko, sich verkalkuliert zu
haben, trägt das Unternehmen, letztlich der einzelne Aktionär. Um
Fehlkalkulationen abzupuffern, gibt es ein ausdifferenziertes
versicherungsspezifisches Bilanzrecht (§
341f HGB) mit dessen Hilfe umfangreiche Rückstellungen und
Rücklagen beim Prämienversicherer gebildet werden dürfen.
-
Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass Versicherung weder
Gefahrtragung, noch bedingte Geldleistung, noch Geschäftsbesorgung ist.
Man kann den Versicherungsvertrag als rechtlichen Typus aber gewinnen,
wenn man sich seine ökonomischen Funktionen klarmacht. Worin bestehen
diese?
Antwort:
Entgegen einem
weit verbreiteten Missverständnis bestehen sie nicht in der Gefahrtragung
oder der Gefahrverlagerung auf den Versicherer. Durch den Abschluss eines
Versicherungsvertrages wird weder ein Brand verhütet, noch passiert ein
Unfall weniger. Richtig ist allerdings, dass durch Versichern, wie das Wort
schon sagt, Sicherheit entsteht. Es handelt sich um die Sicherheit,
für den Eintritt bestimmter Schäden keine geldwerten Reserven bilden zu
müssen. Versichern erzeugt damit zugleich Liquidität und dann
Spielraum für anderweitige Investitionen. Diese Liquiditätsfunktion verbindet sich mit der
Innovationsfunktion (Sinn,
ZVersWiss 1988, 1, 3 ff.
Versicherung ist nur der Nutzen einer Vermögensreserve und kein
Bruttoprodukt der VU
). Innovationen durch
Versicherung werden deshalb möglich, weil durch Abschluss des
Versicherungsvertrages der Aufwand für Sicherheitsleistungen durch den VN
deutlich geringer wird. Man muss sein Haus nicht mehr in einen Bunker
verwandeln, um es vor Einbrüchen oder Feuer zu schützen. Das Auto muss kein
Panzer sein, um Unfälle überstehen zu können, d.h. Versicherung erhöht die
Risikobereitschaft des VN. Damit werden Innovationen vielfältigster Art
möglich.
-
Zusammengefasst hat
Versicherung also drei Funktionen - welche?
Antwort:
(1)
Sicherheitsfunktion
(2) Liquiditätsfunktion
(3) Innovationsfunktion
-
Welcher Vertragstyp
bewältigt diese drei Funktionen?
Antwort:
Der
Hedge-Vertrag.
-
Was ist ein
Hedge-Vertrag?
Antwort:
Ein Vertrag zur
Sicherung eines Termingeschäfts. Beispiel: der deutsche Importeur (z.B. für
Orangen aus Florida), der in sechs Monaten in Dollar erfüllen soll, erwirbt
am Terminmarkt einen US-Dollar-Verkaufskontrakt zum gleichen Zeitpunkt. Bei
steigenden Dollar-Kursen wird er beim Effektivgeschäft einen Verlust
erleiden, in dessen Höhe jedoch am Terminmarkt einen Differenzgewinn
erzielen. Bei fallenden Kursen bringt ihm das Kaufgeschäft Gewinn, während
er den Verkaufskontrakt am Terminmarkt nur mit Verlust glattstellen kann.
Wirtschaftlich gesehen werden also beim Hedging Risiken genauso wenig wie
beim Versicherungsvertrag übernommen, sondern ausgeschaltet.
-
Worin unterscheidet
sich der Hedge-Vertrag vom Versicherungsvertrag?
Antwort:
Beim Hedging
findet der Risikoausgleich an einem standardisierten Terminmarkt statt. Der
Abschluss von Gegengeschäften muss jederzeit möglich sein. Dies ist
beim Versicherungsvertrag anders. Hier findet der
Risikoausgleich durch Bildung einer
auf dem Gesetz der großen Zahl beruhenden Risikogemeinschaft statt.
-
Folglich ist der
Versicherungsvertrag ein zur Gruppe der zulässigen Risikoverträge
gehörender, dem Hedge-Geschäft nahestehender, zweiseitiger
Sicherungsvertrag. Typprägend ist der
Risikoausgleich über eine Risikogemeinschaft der Versicherten
(Gefahrengemeinschaft) nach dem Gesetz der großen Zahl. Dennoch
gibt es daneben Geschäftsbesorgungselemente, die den
Versicherungsvertrag beeinflussen. Was ist damit gemeint?
(Anmerkung: „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ (zur
Schaffung, Verwaltung und Umverteilung von Versichertengeld), siehe
EU-Richtlinie 2002/65/EG.
(Infos u. Preisangabe zu Dienstleistg i. Zusammenhg
m. Vers.)
Antwort:
Soweit der
Versicherer den VN z.B. durch seine Agenten berät, handelt er in fremdem
Interesse. Versicherungsberatung kann Unterfall der Anlageberatung sein und
ebenso wie diese Geschäftsbesorgung i.S.v.
§ 675 BGB. D.h., der eigentliche
Versicherungsvertrag ist ein Risikogeschäft, die dazugehörige Beratung wird
nach Geschäftsbesorgungsgrundsätzen oder c.i.c. beurteilt. ……..
-
Was folgt aus diesem
Zusammenspiel von Risikogeschäft und Geschäftsbesorgung?
Antwort:
Daraus folgt,
dass der Versicherungsvertrag zur Klasse der gemischten Verträge zählt.
-
Was ist das Problem der
gemischten Verträge?
Antwort:
Problematisch
ist inwieweit zwingende Schutzvorschriften des einen Vertragstyps in den
jeweils anderen hineinwirken und diesen umgestalten
-
Wirkt sich dieses
Problem auch im Versicherungsrecht aus?
Antwort:
Nein, denn die
Geschäftsbesorgungselemente knüpfen an einen bereits entstandenen oder in
Entstehung begriffenen Versicherungsvertrag an, lassen die zwingenden und
halbzwingenden Normen des VVG also unberührt.
-
Trifft dies auch bei
der Kapitallebensversicherung zu?
Antwort:
Ja, obwohl es
dort auf den ersten Blick anders zu sein scheint. Tatsächlich werden aber
auch bei der KLV zwei Versicherungsverträge (die RisikoLV und die reine
ErlebensLV) zusammengeführt. In der wirtschaftlichen Folge wirkt dies
genauso, als würde man eine RisikoLV mit konstanter Deckungssumme mit einem
reinen Sparvertrag verbinden. Wegen dieser Funktionsidentität scheint
es so, als würde der Versicherer die ErlebensLV als Sparvertrag zugunsten
des VN nach
§ 675 BGB besorgen.
-
Warum ist es so wichtig, klarzustellen, dass auch die reine ErlebensLV
in der Kombination mit der RisikoLV ein Versicherungsvertrag und kein
Geschäftsbesorgungsverhältnis ist?
Antwort:
Weil Versicherer
sonst ein Bankgeschäft betreiben
würden, das sie nach dem VAG nicht betreiben dürften. Sämtliche
Kapitallebensversicherungen wären danach unzulässige Versicherungsverträge
und in ihrem rechtlichen Bestand (§§
134,
306 BGB) bedroht.
-
Es wird vielfach gefordert, beim Versicherungsvertrag zwischen der
Dienstleistung und dem eigentlichen Schadensaufwand zu differenzieren
und als Konsequenz eine Dienstleistungsprämie und einen
Schadensdeckungsbeitrag zu fordern. Was halten Sie davon?
Antwort:
Eine
vergleichbare Trennung (Unbundeling) gibt es beim Verbraucherkredit, im
Investmentrecht und neuerdings auch im Energie- und Telekommunikationsrecht.
Vorteil: Der Aufwand für die Dienstleistung und der Schadensaufwand werden
transparent. Wettbewerbsprozesse über kostengünstiger arbeitende Versicherer
werden möglich. Der Aufwand für Schadensleistungen kann nicht mehr kaschiert
werden; der Wettbewerb um optimale Produkte wird besser. Ökonomisch wird
diese Trennung mit der Verknüpfung zweier aufeinander bezogener Märkte
begründet (essential facilities doctrine).
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Allen Lesern zur
Recherche empfohlen:
1.
Pohlhausen: Die erfolglose Suche nach dem Wesen der
Versicherung
2.
Stellungnahme Juni 2006
zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf
(dort das Kapitel IV)
3.
Für den Weg raus aus
dem Prämienversicherungs-Irrgarten
Eine Geschäftsbesorgung ist nicht nur für einzelne Personen möglich (wie
Schwintowski offenbar annimmt), sondern auch für eine durch Realakte
entstandene Gemeinschaft, wobei die Realakte für die Entstehung einer
Versichertengemeinschaft in Beitragszahlungen bestehen, die von mehreren
Personen zur Bildung einer Vermögensreserve für Zahlungen an von
Versicherungsfällen Betroffene geleistet werden.
§
741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
Steht ein Recht mehreren
gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt, die Vorschriften der §§
742 bis
758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§
677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen
anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu
berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
es erfordert.
Palandt
zu § 741 BGB, Rn 2 (zur Gemeinschaft)
„2)
Entstehungsgrund (einer Gemeinschaft) können sein: Gesetz,
Rechtsgeschäft oder Tathandlungen
(Überblick 9, 10 vor § 104 BGB). …
Zur Entstehung der Gemeinschaft genügt die Tatsache gemeinschaftlicher
Rechtszuständigkeit ohne einen auf ihre Entstehung gerichteten Willen der
Beteiligten. Sie kann entstehen durch Verbindung,
Vermischung §§ 947, 948 BGB, …
Palandt,
Überblick vor § 104 BGB, Rn 9 und 10 (zu Realakten)
„2
d) Tathandlungen – aa) Begriff.
Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen,
die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorbringen. Sie unterscheiden sich
von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine
Erklärungen sind. Zu den Tathandlungen gehören die Verbindung
und Vermischung (§§ 946-948 BGB), …. sowie die Geschäftsführung ohne
Auftrag (strittig, siehe Einführung 2 vor § 677 BGB). …
Palandt,
Einführung 2 vor § 677 BGB (zur Geschäftsführung ohne Auftrag)
„1
b) Rechtsnatur.
Die
bloße Tatsache der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ein gesetzliches
Schuldverhältnis, eine auf seine Begründung gerichtete rechtsgeschäftliche
Willenserklärung ist nicht erforderlich. Die Geschäftsübernahme ist Rechtshandlung (Überblick 4-10
vor § 104 BGB) in der Unterart der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung (dort
Rn 5 vor § 677 BGB). … Die
Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Auffangtatbestand, dessen Regeln für
Geschäftsführungen und ähnliche Tatbestände gelten, die nicht anderweitig im
Gesetz geregelt sind. …“
Zur Rechtsfähigkeit
einer Gemeinschaft
siehe BGH-Beschluss vom 2.6.2005 (V ZB 32/05): Eigentümergemeinschaften sind
rechtsfähig.