Der typische Irrweg eines Juristen durch den ökonomischen Irrgarten der Prämienversicherung

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1. Zur Abhandlung Versicherung als Geschäftsbesorgung:

 Der typische Irrweg eines Juristen

 durch den ökonomischen Irrgarten der Prämienversicherung –
auf der aussichtslosen Suche nach dem Wesen der wahren Versicherung
und einem nicht existierenden Synallagma der Prämienversicherung
(einem Leistungsaustausch, den es nur außerhalb des Irrgartens gibt)

2. Zur „Vorlesung Privatversicherungsrecht“ (Kurzrepetitorium):

Wie ein Jura-Professor seine Studenten
 - ungewollt, aber ganz im Sinne der Prämienversicherer –
auf den gleichen Irrweg schickt

 Auszug aus:

 "Rechtsnatur und ökonomische Funktionen des Versicherungsvertrages"
Prof. Hans-Peter Schwintowski, in VersWissStud (6. Bd.), Seite 27 ff., 1997,

Prof. Schwintowski ist Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates beim Bund der Versicherten

 

D. I. 4. Versicherung als Geschäftsbesorgung (a.a.O. S. 47 ff.)
 

Die These vom Versicherungsvertrag als Geschäftsbesorgung ist von großer praktischer Bedeutung. Bejaht man sie, so würde der Versicherungsvertrag dogmatisch zu den treuhandähnlichen Verhältnissen zählen. Die Versicherten würden einen rechtlich gestaltbaren Einfluss auf die Gestaltung der Gefahrengemeinschaft haben und die von ihnen eingezahlten Prämien wären Treuhandvermögen. Die folgenden Überlegungen zeigen aber, dass es einen prinzipiellen Unterschied zwischen Geschäftsbesorgung und Versicherung gibt. Eine Geschäftsbesorgung setzt denknotwendig zunächst einmal ein eigenes Geschäft des Geschäftsherrn (VN) voraus, das dieser dann durch einen Dritten (VR) besorgen lassen könnte. Das eigene Geschäft des VN kann nur die Bedrohung mit einem möglicherweise eintretenden Risiko sein. Dieses Risiko trägt der Versicherte in seiner Person mit der Wahrscheinlichkeit von ½. Es ist schwierig, sich das bloße Tragen eines Risikos als eigenes Geschäft vorzustellen. Im Grunde ist man eher Betroffener als Geschäftsherr  Sieht man von dieser Schwierigkeit einmal ab und unterstellt, dass der VN selbst Geschäftsherr bezüglich seines eigenen Risikos ist, so zeigt sich nun im zweiten Schritt, dass gerade dieses Risiko nicht vom Versicherer abgenommen wird. Tatsächlich legt der Versicherer ein ganz anderes Risiko seiner Kalkulation zugrunde, nämlich das, das dem Gesetz der Großen Zahl bei einer Vielzahl gleichartiger Risiken entspricht. Dieses Risiko trägt nicht der einzelne VN, so dass auch insoweit kein Geschäft für ihn besorgt werden kann. Dies zeigt, dass Geschäftsbesorgung und Versicherung eben zwei ganz verschiedene Dinge sind.
 

Allerdings können die Versicherten den Risikoausgleich zum eigenen Geschäft erheben, indem sie beispielsweise einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) nach dem Vorbild des genossenschaftlichen Umlageverfahrens gründen. Das ist nach § 24  Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zulässig, wird in der Praxis aber nur in ganz kleinen Vereinen noch wirklich durchgeführt. Der typische große VVaG ist also Prämienversicherer wie die Aktiengesellschaft. Wenn aber die Versicherten den eigenen Risikoausgleich zum eigenen Geschäft machen, indem sie einen VVaG im Umlageverfahren gründen, so erheben sie damit den Risikoausgleich nach dem Gesetz der Großen Zahl zum eigenen Geschäft und lassen dieses dann durch einen Dritten, nämlich den VVaG, besorgen. Hier fallen Geschäftsbesorgung und Versicherung tatsächlich zusammen, aber nur deshalb, weil die Versicherungsnehmer ihre eigenen Versicherer werden. Dies schließt nicht aus, dass auf der Ebene der Anlageberatung neben dem Versicherungsvertrag noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird.
 

Damit ist geklärt, dass der Versicherungsvertrag weder als gegenseitiger noch als Geschäftsbesorgungsvertrag gedeutet werden kann. Im Folgenden wird deshalb der Blick auf jene Vertragstypen gelenkt, denen der Versicherungsvertrag seinem Wesen nach nahe steht, den Risikogeschäften.
 

V. Ergebnis

Der Versicherungsvertrag ist ein zur Gruppe der zulässigen Risikoverträge gehörender, dem Hedge-Geschäft nahe stehender Sicherungsvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen. Typprägend ist der Risikoausgleich über eine Risikogemeinschaft der Versicherten (Gefahrengemeinschaft) nach dem Gesetz der Großen Zahl. Organisiert wird dieser Ausgleich vom Versicherer auf der Grundlage seiner eigenen unternehmerischen Entscheidungen. Insoweit führt er ein eigenes Geschäft, für das er bei Fehlschlagen mit dem Gesellschaftskapital einsteht. Daneben enthält der Versicherungsvertrag Geschäftsbesorgungselemente, soweit es um die Beratung geht.
 

E. Die (spezielle) Natur der gemischten Kapitallebensversicherung
 

I. Charakteristika der gemischten Kapitallebensversicherung (KLV) ……………….. 
 

II. Der Meinungsstand
Der Meinungsstand ist heterogen und kontrovers ……. Die Diskussion ist von dem Ringen um die angemessene Höhe der Überschussbeteiligung in der KLV bestimmt. ……

Zu den schärfsten Kritikern der traditionellen Konstruktion der KLV gehört der Verbraucherschützer Hans Dieter Meyer. Er ist der – zutreffenden – Auffassung , dass der Versicherungsvertrag kein vollkommen gegenseitiger Vertrag ist (siehe ZRP 1990, 424, 426 ff.). Die Gesamtprämie sei deshalb kein Preis, weder für Versicherung noch für die Unternehmensdienstleistung. Vielmehr sei zwischen Versicherung als Geldbereitstellung mit dem Ziel einer Einkommensumverteilung und der Organisation dieses Umverteilungsvorganges als einer Dienstleistung zu trennen.  … Bei der Kapitallebensversicherung komme als drittes Element noch ein Sparvertrag hinzu. ……….

IV. Funktionsäquivalenter Schutz der Versicherten in der KLV

…. Für die inhaltliche Bestimmung der Rechte und Pflichten im KLV drängen sich zunächst Parallelen zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nahezu auf. Wie der Versicherer ist auch die Kapitalanlagegesellschaft nach § 9 KAGG berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Trotz dieser Verfügungsbefugnis bildet das eingezahlte Geld nach § 6 KAGG  ein vom Vermögen des Unternehmens strikt zu trennendes Sondervermögen. …
 

Auch mit Blick auf die Praxis der Querverrechnung führt eine funktionsadäquate Behandlung der Versicherten zu nahe liegenden Analogien im KAGG. Der Aufschlag bei Ausgabe eines Anteilsscheins und alle weiteren Beiträge zur Deckung der Kosten müssen in den Vertragsbedingungen vor Ausgabe schriftlich festgelegt werden (§§ 15 Abs. 3f, 19 Abs. 2 Nr. 5, 21 Abs. 1 und 2 KAGG). Diese Festlegung des Preises für die Dienstleistung bewirkt die auch von der Preisangabenverordnung und dem Verbraucherkreditgesetz angestrebte Preistransparenz und verhindert zugleich die Möglichkeit der Querverrechnung mit Verlusten aus anderen Überschussquellen. ….
 

Versicherer, die Kosten nach wie vor querverrechnen und stille Reserven nicht auflösen, handeln damit denknotwendigerweise nicht im Interesse ihrer Kunden. Sie müssten ihnen nämlich entweder eine fondsgebundene Lebensversicherung oder aber den Abschluss einer Risikolebensversicherung verbunden mit einem langfristigen Sparvorgang empfehlen. Entgegenstehende Empfehlungen wären, angesichts des Verbotscharakters von § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nach § 134 BGB  nichtig.“

 

 

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Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski                                                                                   SS 2006

 VORLESUNG PRIVATVERSICHERUNGSRECHT

Vorlesungsbegleitendes Kurzrepetitorium (VobRep) 1

Grundzüge

I. Nacharbeiten und Vertiefen (NuV)

  1. Weyers, S. 1-72
  2. Schwintowski, Die Rechtsnatur des Versicherungsvertrages, JZ 1996, 702 ff.
  3. Hans-Werner Sinn, Gedanken zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungswesens, ZVersWiss 1988, 1 ff.

II. Grundwissen und Vokabeln (GruV)

  1. In welchem Gesetz ist das Versicherungsrecht kodifiziert?

Antwort:
- das Privatversicherungsrecht im VVG von 1908
- das Aufsichtsrecht über private Versicherer im VAG von 1902
- das Sozialversicherungsrecht in verschiedenen Teilen des SGB

  1. Was unterscheidet das Privatversicherungsrecht vom Sozialversicherungsrecht?

    Antwort:

        Privatversicherung

Sozialversicherung

        Vertragsfreiheit

Versicherungspflicht

        Kapitaldeckungsverfahren

Umlageverfahren

        risikogerechte Prämie

fürsorgeorientierte Prämie

        Prinzip der Ungewissheit

Leistung auch bei schon bekannter Krankheit

        Selbstsorgeprinzip

Fürsorgeprinzip

        privatrechtliche Organisation

öffentlich-rechtliche Körperschaften (Berufsgenossenschaften / Ortskrankenkassen)

  1. Die Differenzen zwischen Privat- und Sozialversicherung sind – abgesehen von der Finanzierungsform - nur auf den ersten Blick gravierend. Das lässt sich besonders gut am Beispiel privater Pflichtversicherungen zeigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Autohalter abschließen muss, funktioniert genau so wie eine Sozialversicherung, gehört aber trotzdem zu dem Privatversicherungsrecht. Worauf kommt es letztlich entscheidend an, wenn man einen Versicherungsvertrag der einen oder der anderen Materie zuordnen will?

Antwort:
Entscheidend ist, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet ist (GmSOBG BVerwGE 74, 368, 370). Folglich sind Verträge, die durch Kontrahierungszwang zustande kommen, privatrechtlicher Natur, wenn das begründete Rechtsverhältnis dem Privatrecht untersteht (BGHZ 4, 208, 211). Aus der Tatsache, dass der Vertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschlossen wurde, folgt nicht, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (BGH VersR 1956, 1980, 90).

  1. Wo ist der private Versicherungsvertrag als Typus definiert?

Antwort:
Nirgendwo, dem Privatversicherungsvertrag geht es insoweit nicht anders als den Vertragstypen des BGB, die ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden.

  1. Gibt es denn wenigstens eine Norm, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt?

Antwort:
Ja, § 1 VVG. (Anmerkung: § 1 VVG wie auch § 1 VVG-E regeln nur zwei „Zahlungen“, eine Zahlung des VN und eine andere des VU, ohne Hinweis darauf, ob die Zahlungen auf Grund vermögens- oder schuldrechtlicher Ansprüche erfolgen oder ob sie einen Beitrag oder ein Entgelt darstellen. Mit dem Versuch, die Prämie in § 1 VVG-E des Referentenentwurfs als „Entgelt“ zu bezeichnen, ist die Branche gescheitert. Diese Bezeichnung wurde auf Grund der Kritik in der Stellungnahme Juni 2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf nicht in den Regierungsentwurf übernommen.) Für den Versicherer kommt es darauf an, ob er eine Schadens- oder eine Personenversicherung geschlossen hat. Bei der Schadensversicherung ist er verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls den vertraglich vereinbarten Schaden zu ersetzen. Bei der Personenversicherung ist er verpflichtet, die vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen (§ 1 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer hat als Gegenleistung (???) die vereinbarte Prämie zu entrichten (§ 1 Abs. 2 VVG).

  1. Da der Versicherungsvertrag als Typus nicht definiert ist, gibt es eine Reihe von Versuchen ihn in das System der gegenseitigen Verträge des BGB zu integrieren. Tradiert sind die Geldleistungs- und die Gefahrtragungstheorie. Was versteht man darunter?

Antwort:
(1) Nach der Geldleistungstheorie verspricht der Versicherer eine durch den Eintritt des Versicherungsfalls aufschiebend bedingte (§ 158 Abs. 1 BGB) Hauptleistung, nämlich eine Geldleistung.

(2) Nach der Gefahrtragungstheorie schuldet der Versicherer Gefahrtragung. Die Leistungspflicht entsteht nicht bedingt auf den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern unbedingt mit Abschluss des Vertrags.

  1. Beide Theorien überzeugen im Ergebnis nicht. Die Gefahrtragungstheorie suggeriert die Übernahme der konkreten Gefahr durch den Versicherer. Das ist weder gewollt noch möglich, denn der Abschluss des Vertrages verhindert weder Brände, Einbrüche, Unfälle oder Krankheiten eines Menschen. Deshalb wird häufig gesagt, der Versicherer übernehme die abstrakte Gefahr. Überzeugt Sie dies?

Antwort:
Nein, denn die abstrakte Gefahr entspricht versicherungsmathematisch genau der Gefahr, die sich im Versicherungsfall konkretisiert. Genau dafür zahlt der Versicherte die Prämie. Reduziert man die Gefahrtragungstheorie auf ihren Kern, also die Leistung von Geld im Versicherungsfall, so ist sie mit der Geldleistungstheorie deckungsgleich.

  1. Immerhin, eine geldwerte Leistung muss der Versicherer im Versicherungsfall schon erbringen. Was spricht denn gegen die Geldleistungstheorie?

Antwort:
Dagegen spricht, dass in einer sehr großen Zahl von Fällen der Versicherer überhaupt keine Leistung erbringen muss, weil niemals ein Versicherungsfall eintritt. Genau auf diesem Phänomen beruht auch der Versicherungsvertrag, nur so ist er (Gesetz der großen Zahl, formuliert von Jacob Bernoulli, 1713) finanzierbar. Wenn aber bei einem großen Teil von Verträgen der Wegfall der Bedingung von vornherein feststeht, so ist nicht nur der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern die Bedingung selbst ungewiss. Daran scheitert die Einordnung des Versicherungsvertrages in das Gefüge der gegenseitigen Verträge des Bürgerlichen Rechts.

III. Vertiefung und Durchblick (VunDi)

  1. Im modernen Schrifttum (Schünemann, JZ 1995, 430) wird vertreten, der Versicherungsvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB. Der Geschäftsbesorger (Versicherer) habe die Pflicht, die ihm anvertrauten Interessen des Geschäftsherrn (Versicherungsnehmer) umfassend zu wahren. Diese Einordnung ist auch in der Rechtsprechung andeutungsweise diskutiert, bisher aber immer offen gelassen worden (BGHZ 83, 169, 174; VersR 1983, 746; 1995, 77, 78). Was spricht gegen diese Geschäftsbesorgungstheorie?

Antwort:
Eine Geschäftsbesorgung setzt denknotwendig zunächst ein eigenes Geschäft des Geschäftsherrn (VN) voraus, das dieser dann durch einen Dritten (VR) besorgen lassen könnte (ANMERKUNG: hier wird Schintowskis Kardinalfehler erkennbar: Geschäftsherr für die Geschäftsbesorgung durch Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist nicht der einzelne VN, sondern  die durch Beitragszahlungen per Realakt entstandene Versichertengemeinschaft, die – wie eine Wohneigentümergemeinschaft - Dienstleistungen benötigt, vgl. § 27 WEG). Dieses Geschäft des VN (Anmerkung: richtig „der Versichertengemeinschaft“) könnte allenfalls die Bedrohung mit einem möglicherweise später einmal eintretendem Schadensfall sein (Anmerkung: abwegig!). Es ist vielleicht nicht ganz einfach sich vorzustellen, dass das bloße Bedrohtsein mit einem Risiko ein Geschäft i.S.v. § 675 BGB ist. Aber mit ein bisschen Aufwand kann man sich dies schon vorstellen. Problematisch ist, dass jeder VN mit der Wahrscheinlichkeit von ½ bedroht ist, denn in seiner Person kann sich ein Risiko entweder verwirklichen oder nicht. Genau dieses Risiko (Wahrscheinlichkeit 1/2) trägt aber der Versicherer für den VN nicht. Andernfalls würde sich die Versicherung für den VN nicht mehr lohnen. Tatsächlich trägt der Versicherer ein ganz anderes Risiko, nämlich das, das dem Gesetz der großen Zahl, also einer Vielzahl von gemeinschaftlich Versicherten entspricht. Dieses Risiko ist aber nun gerade kein Risiko des einzelnen VN, sondern ergibt sich aus einer mathematischen Analyse und dem Zusammenführen einer hinreichend großen Zahl von gleichartig bedrohten Versicherten. Dies zeigt, dass Geschäftsbesorgung und Versichern zwei ganz verschiedene Dinge sind (vertiefend Schwintowski JZ 1996, 703 und Frage 17).

  1. Nun könnte man sich vorstellen, dass die Versicherten sich zusammentun, um ihre gleichartigen Risiken gemeinsam zu tragen. Dann müsste Versicherung zugleich Geschäftsbesorgung sein. Kennen Sie Modelle dieser Art?

Anmerkung: Versicherung ist nicht Risikotragung, sondern Risikobeseitigung durch die gemeinschaftliche Schaffung und den Nutzen einer Vermögensreserve, aus der im Versicherungsfall der Verlust von „Vermögen“ (i.w.S.) der betroffenen VN durch Zahlungen ausgeglichen werden kann (wobei wichtig ist, dass „Versicherung“ bzw. der „Versicherungsvorgang“ mit der Schaffung der Vermögensreserve durch die Versichertengemeinschaft abgeschlossen ist). – Die „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ (EU-Richtlinie 2002/65/EG, siehe Auszug EU-Rili 2002/65/EG (Infos u. Preisangabe zu Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung) sind im § 1 VVG neu zu regeln (siehe HDM-Vorschlag 4/04 für § 1 VVG-E, der Dienstleistungen regelt und Vermögen trennt: Bedingungsentwicklung, Beitragskalkulation, Tarifgestaltung, Einzug + Verwaltung + Anlage + Umverteilung von Versichertengeld).

Antwort:
Es handelt sich um das genossenschaftliche Umlageverfahren, das mit Hilfe eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) nach § 24 Abs. 1 VAG auch heute noch verwirklicht werden kann. In der Praxis ist es nur noch in ganz kleinen Vereinen typisch. Der große VVaG arbeitet wie eine Aktiengesellschaft als Prämienversicherer.

  1. Was ist der Unterschied zwischen dem Prämienversicherer und dem  genossenschaftlichen Umlageverfahren?

Antwort:
Beim Umlageverfahren verteilen die Vereinsmitglieder die jeweils eingetretenen Schäden unter sich, schießen also bei Unterdeckung Prämien nach und erstatten sie, wenn etwas übrig ist. Eine vergleichbare Nachschusspflicht gibt es beim Prämienversicherer nicht. Das Risiko, sich verkalkuliert zu haben, trägt das Unternehmen, letztlich der einzelne Aktionär. Um Fehlkalkulationen abzupuffern, gibt es ein ausdifferenziertes versicherungsspezifisches Bilanzrecht (§ 341f HGB) mit dessen Hilfe umfangreiche Rückstellungen und Rücklagen beim Prämienversicherer gebildet werden dürfen.

  1. Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass Versicherung weder Gefahrtragung, noch bedingte Geldleistung, noch Geschäftsbesorgung ist. Man kann den Versicherungsvertrag als rechtlichen Typus aber gewinnen, wenn man sich seine ökonomischen Funktionen klarmacht. Worin bestehen diese?

Antwort:
Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis bestehen sie nicht in der Gefahrtragung oder der Gefahrverlagerung auf den Versicherer. Durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages wird weder ein Brand verhütet, noch passiert ein Unfall weniger. Richtig ist allerdings, dass durch Versichern, wie das Wort schon sagt, Sicherheit entsteht. Es handelt sich um die Sicherheit, für den Eintritt bestimmter Schäden keine geldwerten Reserven bilden zu müssen. Versichern erzeugt damit zugleich Liquidität und dann Spielraum für anderweitige Investitionen. Diese Liquiditätsfunktion verbindet sich mit der Innovationsfunktion (Sinn, ZVersWiss 1988, 1, 3 ff. Versicherung ist nur der Nutzen einer Vermögensreserve und kein Bruttoprodukt der VU ). Innovationen durch Versicherung werden deshalb möglich, weil durch Abschluss des Versicherungsvertrages der Aufwand für Sicherheitsleistungen durch den VN deutlich geringer wird. Man muss sein Haus nicht mehr in einen Bunker verwandeln, um es vor Einbrüchen oder Feuer zu schützen. Das Auto muss kein Panzer sein, um Unfälle überstehen zu können, d.h. Versicherung erhöht die Risikobereitschaft des VN. Damit werden Innovationen vielfältigster Art möglich.

  1. Zusammengefasst hat Versicherung also drei Funktionen - welche?

Antwort:
(1) Sicherheitsfunktion
(2) Liquiditätsfunktion
(3) Innovationsfunktion

  1. Welcher Vertragstyp bewältigt diese drei Funktionen?

Antwort:
Der Hedge-Vertrag.

  1. Was ist ein Hedge-Vertrag?

Antwort:
Ein Vertrag zur Sicherung eines Termingeschäfts. Beispiel: der deutsche Importeur (z.B. für Orangen aus Florida), der in sechs Monaten in Dollar erfüllen soll, erwirbt am Terminmarkt einen US-Dollar-Verkaufskontrakt zum gleichen Zeitpunkt. Bei steigenden Dollar-Kursen wird er beim Effektivgeschäft einen Verlust erleiden, in dessen Höhe jedoch am Terminmarkt einen Differenzgewinn erzielen. Bei fallenden Kursen bringt ihm das Kaufgeschäft Gewinn, während er den Verkaufskontrakt am Terminmarkt nur mit Verlust glattstellen kann. Wirtschaftlich gesehen werden also beim Hedging Risiken genauso wenig wie beim Versicherungsvertrag übernommen, sondern ausgeschaltet.

  1. Worin unterscheidet sich der Hedge-Vertrag vom Versicherungsvertrag?

Antwort:
Beim Hedging findet der Risikoausgleich an einem standardisierten Terminmarkt statt. Der Abschluss von Gegengeschäften muss jederzeit möglich sein. Dies ist beim Versicherungsvertrag anders. Hier findet der Risikoausgleich durch Bildung einer auf dem Gesetz der großen Zahl beruhenden Risikogemeinschaft statt.

  1. Folglich ist der Versicherungsvertrag ein zur Gruppe der zulässigen Risikoverträge gehörender, dem Hedge-Geschäft nahestehender, zweiseitiger Sicherungsvertrag. Typprägend ist der Risikoausgleich über eine Risikogemeinschaft der Versicherten (Gefahrengemeinschaft) nach dem Gesetz der großen Zahl. Dennoch gibt es daneben Geschäftsbesorgungselemente, die den Versicherungsvertrag beeinflussen. Was ist damit gemeint?

(Anmerkung: „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ (zur Schaffung, Verwaltung und Umverteilung von Versichertengeld), siehe EU-Richtlinie 2002/65/EG. (Infos u. Preisangabe zu Dienstleistg i. Zusammenhg m. Vers.)

Antwort:
Soweit der Versicherer den VN z.B. durch seine Agenten berät, handelt er in fremdem Interesse. Versicherungsberatung kann Unterfall der Anlageberatung sein und ebenso wie diese Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 BGB. D.h., der eigentliche Versicherungsvertrag ist ein Risikogeschäft, die dazugehörige Beratung wird nach Geschäftsbesorgungsgrundsätzen oder c.i.c. beurteilt.  ……..

  1. Was folgt aus diesem Zusammenspiel von Risikogeschäft und Geschäftsbesorgung?

Antwort:
Daraus folgt, dass der Versicherungsvertrag zur Klasse der gemischten Verträge zählt.

  1. Was ist das Problem der gemischten Verträge?

Antwort:
Problematisch ist inwieweit zwingende Schutzvorschriften des einen Vertragstyps in den jeweils anderen hineinwirken und diesen umgestalten

  1. Wirkt sich dieses Problem auch im Versicherungsrecht aus?

Antwort:
Nein, denn die Geschäftsbesorgungselemente knüpfen an einen bereits entstandenen oder in Entstehung begriffenen Versicherungsvertrag an, lassen die zwingenden und halbzwingenden Normen des VVG also unberührt.

  1. Trifft dies auch bei der Kapitallebensversicherung zu?

Antwort:
Ja, obwohl es dort auf den ersten Blick anders zu sein scheint. Tatsächlich werden aber auch bei der KLV zwei Versicherungsverträge (die RisikoLV und die reine ErlebensLV) zusammengeführt. In der wirtschaftlichen Folge wirkt dies genauso, als würde man eine RisikoLV mit konstanter Deckungssumme mit einem reinen Sparvertrag verbinden. Wegen dieser Funktionsidentität scheint es so, als würde der Versicherer die ErlebensLV als Sparvertrag zugunsten des VN nach § 675 BGB besorgen.

  1. Warum ist es so wichtig, klarzustellen, dass auch die reine ErlebensLV in der Kombination mit der RisikoLV ein Versicherungsvertrag und kein Geschäftsbesorgungsverhältnis ist?

Antwort:
Weil Versicherer sonst ein Bankgeschäft betreiben würden, das sie nach dem VAG nicht betreiben dürften. Sämtliche Kapitallebensversicherungen wären danach unzulässige Versicherungsverträge und in ihrem rechtlichen Bestand (§§ 134, 306 BGB) bedroht.

  1. Es wird vielfach gefordert, beim Versicherungsvertrag zwischen der Dienstleistung und dem eigentlichen Schadensaufwand zu differenzieren und als Konsequenz eine Dienstleistungsprämie und einen Schadensdeckungsbeitrag zu fordern. Was halten Sie davon?

Antwort:
Eine vergleichbare Trennung (Unbundeling) gibt es beim Verbraucherkredit, im Investmentrecht und neuerdings auch im Energie- und Telekommunikationsrecht. Vorteil: Der Aufwand für die Dienstleistung und der Schadensaufwand werden transparent. Wettbewerbsprozesse über kostengünstiger arbeitende Versicherer werden möglich. Der Aufwand für Schadensleistungen kann nicht mehr kaschiert werden; der Wettbewerb um optimale Produkte wird besser. Ökonomisch wird diese Trennung mit der Verknüpfung zweier aufeinander bezogener Märkte begründet (essential facilities doctrine).

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 Allen Lesern zur Recherche empfohlen:

 1.

Pohlhausen: Die erfolglose Suche nach dem Wesen der Versicherung

2.

Stellungnahme Juni 2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf
(dort das Kapitel IV)

 3.

Für den Weg raus aus dem Prämienversicherungs-Irrgarten

Eine Geschäftsbesorgung ist nicht nur für einzelne Personen möglich (wie Schwintowski offenbar annimmt), sondern auch für eine durch Realakte entstandene Gemeinschaft, wobei die Realakte für die Entstehung einer Versichertengemeinschaft in Beitragszahlungen bestehen, die von mehreren Personen zur Bildung einer Vermögensreserve für Zahlungen an von Versicherungsfällen Betroffene geleistet werden. 

§ 741 BGB    Gemeinschaft nach Bruchteilen
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

§ 677 BGB    Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Palandt
zu § 741 BGB, Rn 2 (zur Gemeinschaft)
2) Entstehungsgrund (einer Gemeinschaft) können sein: Gesetz, Rechtsgeschäft oder Tathandlungen (Überblick 9, 10 vor § 104 BGB). … Zur Entstehung der Gemeinschaft genügt die Tatsache gemeinschaftlicher Rechtszuständigkeit ohne einen auf ihre Entstehung gerichteten Willen der Beteiligten. Sie kann entstehen durch Verbindung, Vermischung §§ 947, 948 BGB, …

Palandt, Überblick vor § 104 BGB, Rn 9 und 10 (zu Realakten)
2 d) Tathandlungen – aa) Begriff. Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorbringen. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind. Zu den Tathandlungen gehören die Verbindung und Vermischung (§§ 946-948 BGB), …. sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag (strittig, siehe Einführung 2 vor § 677 BGB). …

 Palandt, Einführung 2 vor § 677 BGB (zur Geschäftsführung ohne Auftrag)
„1 b) Rechtsnatur.
Die bloße Tatsache der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, eine auf seine Begründung gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist nicht erforderlich. Die Geschäftsübernahme ist Rechtshandlung (Überblick 4-10 vor § 104 BGB) in der Unterart der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung (dort Rn 5 vor § 677 BGB). … Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Auffangtatbestand, dessen Regeln für Geschäftsführungen und ähnliche Tatbestände gelten, die nicht anderweitig im Gesetz geregelt sind. …“

Zur Rechtsfähigkeit einer Gemeinschaft
siehe BGH-Beschluss vom 2.6.2005 (V ZB 32/05): Eigentümergemeinschaften sind rechtsfähig.